Urteil
19 U 214/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
12mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Abgasmanipulationen steht dem Erwerber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB Anspruch auf Rückabwicklung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu.
• Für die Kausalität zwischen unterlassener Offenlegung einer Umschaltlogik und der Kaufentscheidung bedarf es keiner Parteivernehmung; die darlegten Umstände genügen nach Lebenserfahrung.
• § 849 BGB steht dem Geschädigten auch bei Entziehung eines nicht in Barform vorliegenden Geldbetrags zu; eine Anrechnung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs verhindert den Zinsanspruch nicht, da die Nutzungsentschädigung bereits bei der Hauptforderung berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung und Deliktszinsen bei Abgasmanipulationen • Bei Abgasmanipulationen steht dem Erwerber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB Anspruch auf Rückabwicklung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu. • Für die Kausalität zwischen unterlassener Offenlegung einer Umschaltlogik und der Kaufentscheidung bedarf es keiner Parteivernehmung; die darlegten Umstände genügen nach Lebenserfahrung. • § 849 BGB steht dem Geschädigten auch bei Entziehung eines nicht in Barform vorliegenden Geldbetrags zu; eine Anrechnung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs verhindert den Zinsanspruch nicht, da die Nutzungsentschädigung bereits bei der Hauptforderung berücksichtigt wurde. Der Kläger ist aus abgetretenen Rechten Inhaber von Ansprüchen aus dem Kauf eines Neufahrzeugs B 2.0 l TDI vom 12.12.2012 mit dem Motortyp EA189 (Euro 5). Er verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Rückübereignung des Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Das Landgericht hatte dem Kläger überwiegend stattgegeben und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verurteilt; im Übrigen war die Klage abgewiesen worden. Die Beklagte wandte sich in der Berufung gegen die deliktische Haftung dem Grunde nach und gegen die Zuerkennung von Deliktszinsen, griff aber die Aktivlegitimation und die Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht an. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, zugleich die Revision zugelassen. • Deliktische Haftung: Dem Kläger stehen aus §§ 826, 31 BGB Schadenersatzansprüche zu; das Inverkehrbringen manipulierten Typs begründet eine täuschende Handlung, Schaden und Kausalität zwischen Verschweigen der Umschaltlogik und Kaufentscheidung. • Beweisführung zur Kausalität: Es war keine weitere Parteivernehmung oder Zeugenaufnahme erforderlich. Nach Lebenserfahrung reicht die Darlegung von Umständen, die für die Kaufentscheidung bedeutsam sein konnten; die Einhaltung von Emissionswerten ist kaufentscheidend. • Updateeinwand unbeachtlich: Ein nachträgliches Software-Update beseitigt den Schadenanspruch nicht; die einschlägigen Senatsentscheidungen und Hinweise begründen diese Rechtsauffassung. • Rückabwicklung und Nutzungsentschädigung: Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung abzüglich Nutzungsentschädigung ist begründet; die angewandte lineare Teilwertabschreibung ist ein anerkanntes Berechnungsverfahren. • Anwendung von § 849 BGB: § 849 BGB gilt auch bei Entziehung eines nicht in Bargeld verkörperten Geldbetrags und gewährt Zinsen als pauschale Abgeltung des Nutzungsausfalls. • Kritik an Gegenrechtsprechung: Die Ablehnung des § 849 BGB durch andere OLGs wegen vermeintlicher Überkompensation überzeugt nicht; gesetzgeberisches Konzept und bereits erfolgte Berücksichtigung des Nutzungsvorteils sprechen für Zugänglichkeit des § 849 BGB. • Zurechenbarkeit: Die Beklagte hat durch die unerlaubte Handlung den Kläger zur Bezahlung des Kaufpreises bestimmt, wodurch der Nutzungsvorteil des Geldes entzogen wurde; dies rechtfertigt den Zinsanspruch aus § 849 BGB. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt im Wesentlichen bestehen. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der bereits berücksichtigten Nutzungsentschädigung sowie auf Verzinsung nach § 849 BGB, weil die Beklagte durch vorsätzliche, sittenwidrige Handlung den Käufer zur Zahlung veranlasst und damit die Nutzung des Geldbetrags entzogen hat. Die Zinsen sind daher zuzusprechen; eine Anrechnung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs auf den Zinsanspruch ist nicht zu leisten, weil der Nutzungsvorteil bereits in der Hauptforderung berücksichtigt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wird zugelassen.