Urteil
6 U 212/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass das angegriffene Produkt eine Nachahmung des klägerischen Erzeugnisses ist; bei originalgetreuen Nachbauten von Originalprodukten kann jedoch nur dann eine Nachahmung eines Nachbaus vorliegen, wenn der Nachbau selbst wettbewerbliche Eigenart besitzt.
• Lizenzrechte an der Nutzung von Marken oder der Erlaubnis, den ‚Look & Feel‘ nachzubilden, begründen nicht ohne weitere Bestimmungen ein ausschließendes Schutzrecht gegen andere Hersteller von Replika-Waffen.
• Bei Replika-Waffen, die ohne Markenkennzeichnung angeboten werden, ist eine vermeidbare Herkunftstäuschung regelmäßig dann nicht anzunehmen, wenn der Markt zugleich markenversehene Replika anbietet und der Verkehr sich an der Kennzeichnung orientieren kann.
• Die Übertragung der Rechtsprechung zu Spielzeugmodellen auf realitätsgetreue Replika-Waffen führt dazu, dass die bloße Gebrauchnahme des guten Rufs eines Originals durch eine realitätsgetreue Nachbildung nicht ohne Weiteres wettbewerbswidrig ist (§ 4 Nr. 3 UWG).
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungsansprüche gegen No‑Name‑Replika ohne Nachahmungs‑Eigenart • Ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass das angegriffene Produkt eine Nachahmung des klägerischen Erzeugnisses ist; bei originalgetreuen Nachbauten von Originalprodukten kann jedoch nur dann eine Nachahmung eines Nachbaus vorliegen, wenn der Nachbau selbst wettbewerbliche Eigenart besitzt. • Lizenzrechte an der Nutzung von Marken oder der Erlaubnis, den ‚Look & Feel‘ nachzubilden, begründen nicht ohne weitere Bestimmungen ein ausschließendes Schutzrecht gegen andere Hersteller von Replika-Waffen. • Bei Replika-Waffen, die ohne Markenkennzeichnung angeboten werden, ist eine vermeidbare Herkunftstäuschung regelmäßig dann nicht anzunehmen, wenn der Markt zugleich markenversehene Replika anbietet und der Verkehr sich an der Kennzeichnung orientieren kann. • Die Übertragung der Rechtsprechung zu Spielzeugmodellen auf realitätsgetreue Replika-Waffen führt dazu, dass die bloße Gebrauchnahme des guten Rufs eines Originals durch eine realitätsgetreue Nachbildung nicht ohne Weiteres wettbewerbswidrig ist (§ 4 Nr. 3 UWG). Die Klägerin stellt und vertreibt originalgetreue Replika‑Waffen (Soft‑Air/Platzpatronen) verschiedener bekannter Originalmodelle und beansprucht Exklusivrechte zur Nachbildung. Die Beklagte vertreibt selbst zahlreiche Replika‑Modelle, die der Klägerin nach Ansicht der Klägerin nahezu identisch sind. Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab und klagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht; sie stützt dies auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Nachahmung und Rufausbeutung sowie auf vorgelegte Lizenzvereinbarungen. Das Landgericht wies die Klage ab; gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Klägerin. Die Klageseite machte Umsatzzahlen, Marktbekanntheit und angebliche Exklusivrechte am ‚Look & Feel‘ geltend; die Beklagte bestritt Nachahmung, Herkunftstäuschung und unzulässige Rufausbeutung. Der Senat hat im Berufungsverfahren die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. • Rechtliche Anspruchsgrundlagen sind §§ 3, 4 Nr. 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG; die Parteien sind Mitbewerber. • Keine hinreichende Darstellung einer Nachahmung der klägerischen Waren: Die klägerischen Produkte selbst sind originalgetreue Nachbauten ‚scharfer‘ Originalwaffen; die Produkte der Beklagten sind damit primär ebenfalls Nachbauten der Originalwaffen und nicht zwingend Nachahmungen des klägerischen Nachbaus. • Nachahmung eines Nachbaus setzt voraus, dass der Nachbau selbst über wettbewerbliche Eigenart verfügt und Herkunftsvorstellungen beim Verkehr auslöst; solche abweichenden, eigenständigen Gestaltungsmerkmale hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. • Zur Ableitung von Rechten aus Lizenzverträgen fehlen konkrete Angaben zum Umfang der Lizenzen; allein die Lizenz zur Markenverwendung oder die Behauptung, exklusiv den ‚Look & Feel‘ nachzubilden, begründet kein übertragbares und ausschließendes Schutzrecht gegen andere Replika‑Hersteller. • Selbst ein Originalhersteller hätte in dem hier zugrunde liegenden Marktumfeld keinen weitergehenden Unterlassungsanspruch gegen realitätsgetreue Nachbildungen ohne Markenkennzeichnung; die Rechtsprechung zu Spielzeug-/Modellnachbildungen ist übertragbar, weil Käufer Replika wegen der Originalgetreue und nicht wegen eigener Technik erwerben. • Keine vermeidbare Herkunftstäuschung: Der Markt bietet sowohl markenversehene als auch No‑Name‑Replika; der Verkehr orientiert sich an der Kennzeichnung, sodass nicht ersichtlich ist, dass ein nicht gekennzeichnetes Produkt fälschlich auf die Klägerin zurückgeführt würde. • Keine unzulässige Rufausbeutung: Zwar ist eine begrenzte Rufausbeutung bei realitätsgetreuen Nachbildungen typisch, eine darüber hinausgehende unangemessene Ausnutzung oder Wertminderungswirkung ist nicht dargetan worden. • Verfahrensrechtlich: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit und Nichtzulassung der Revision wurden angeordnet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt damit erfolglos. Der Klägerin stehen keine Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadenersatzansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 3, 8 UWG zu, weil eine Nachahmung ihres Nachbaus nicht dargetan ist, Lizenzrechte keinen ausschließenden Schutz begründen und weder eine vermeidbare Herkunftstäuschung noch eine unzulässige Rufausbeutung vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.