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Urteil

5 U 84/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes kann durch seine ästhetischen Merkmale  wie Form, Farbe und Design begründet oder mitbestimmt werden. Ein Produkt weist wettbewerbliche Eigenart auf, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. (Rn.63) 2. Das Klagemuster, die (Original-)Echtwaffe „P99“, hat wettbewerbliche Eigenart. (Rn.65) 3. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Nachahmung vom Original, der Echtwaffe „P99“, bereits darin unterscheidet, dass es sich erkennbar um eine Softair-Waffe handelt, die zudem nur etwa halb so groß wie die Original-Echtwaffe ist. (Rn.72) 4. Eine nachschaffende Übernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, wodurch eine Annäherung an das Originalprodukt erreicht wird. (Rn.73) 5. Die bloße Tatsache, dass das beanstandete Produkt eine Nachahmung ist, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten als unlauter erscheinen lassen. Die Unlauterkeit ergibt sich etwa dann, wenn die Nachahmung eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des nachgeahmten Produktes herbeiführt, wobei der Täuschung die Begründung der Täuschungsgefahr gleichsteht. (Rn.77) 6. Eine Herkunftstäuschung im engeren Sinne scheidet aus, wenn der Verkehr in der Softair-Waffe „BGS – G19“ nicht die echte Waffe „P99“ sieht. (Rn.79)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.02.2016, Az. 416 HKO 115/15, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 160.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes kann durch seine ästhetischen Merkmale wie Form, Farbe und Design begründet oder mitbestimmt werden. Ein Produkt weist wettbewerbliche Eigenart auf, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. (Rn.63) 2. Das Klagemuster, die (Original-)Echtwaffe „P99“, hat wettbewerbliche Eigenart. (Rn.65) 3. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Nachahmung vom Original, der Echtwaffe „P99“, bereits darin unterscheidet, dass es sich erkennbar um eine Softair-Waffe handelt, die zudem nur etwa halb so groß wie die Original-Echtwaffe ist. (Rn.72) 4. Eine nachschaffende Übernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, wodurch eine Annäherung an das Originalprodukt erreicht wird. (Rn.73) 5. Die bloße Tatsache, dass das beanstandete Produkt eine Nachahmung ist, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten als unlauter erscheinen lassen. Die Unlauterkeit ergibt sich etwa dann, wenn die Nachahmung eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des nachgeahmten Produktes herbeiführt, wobei der Täuschung die Begründung der Täuschungsgefahr gleichsteht. (Rn.77) 6. Eine Herkunftstäuschung im engeren Sinne scheidet aus, wenn der Verkehr in der Softair-Waffe „BGS – G19“ nicht die echte Waffe „P99“ sieht. (Rn.79) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.02.2016, Az. 416 HKO 115/15, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 160.000,- festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung des Anbietens und/oder Vertreibens und/oder Inverkehrbringens der Softair-Waffe „BGS – G19“ in einer eingeblendeten Gestaltung sowie Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Dabei hat sie sich hauptweise auf urheberrechtliche Ansprüche und hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt. Die Klägerin stellt Sport- und Behördenwaffen her, die in Deutschland unter das Waffengesetz fallen und nicht frei zu erwerben sind, darunter die Pistole „P99“, die 1996 Marktreife erlangte. Die Pistole „P99“ wird bei Polizeikräften in höherer Stückzahl eingesetzt. Sie wurde auch medial genutzt, u.a. als Handwaffe des Filmhelden James Bond. Die Klägerin erteilt für ihre Produkte dritten Unternehmen, darunter für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Fa. U. GmbH & Co. KG (im Folgenden: U.), Lizenzen zur Herstellung von Replika ihrer „scharfen“ Waffen für den Sport- und Freizeitbereich. Die Fa. U. bietet jedenfalls seit dem Jahr 2010 als Lizenznehmerin der Klägerin die „P99“ als Softair-Waffe an. Daneben lizenziert die Klägerin die Nutzung ihrer „P99“ in Computerspielen sowie für Airsoft-Waffen in Japan, Süd-Korea, Asien und Südamerika. Der Beklagte betreibt einen Großhandel u.a. mit „freien“ Waffen. Er vertreibt seit April 2014 die Softair-Pistole „BGS – G19 Vollmetall Pistole“, die im Internet von Einzelhändlern als Nachbau der „Walther P99“ bezeichnet wird. Auf dieser Softair-Waffe befindet sich ein Aufkleber mit dem Zeichen „BGS – G.19 Cal. 6 mm BB < 0,5 Joule“. Die Verpackung dieser Waffe ist mit „BGS – G19“ bezeichnet, während die auf der Verpackung abgebildete Softair-Waffe keine Zeichen aufweist, insbesondere nicht den vorbezeichneten Aufkleber erkennen lässt. Die Softair-Waffe „BGS-G19“ ist als Miniatur nur etwa halb so groß wie die Echtwaffe „P99“. Alle Schusswaffen der Klägerin sowie von ihr lizenzierte Replika für den Sport- und Freizeitbereich tragen Marken und Kennzeichnungen der Klägerin, insbesondere die sog. „Walther Schleife“. Derartige Zeichen sind auf der Softair-Waffe des Beklagten „BGS – G19“ nicht vorhanden. Die Klägerin hat behauptet, sie selber sei aufgrund ihrer Produkte sehr bekannt. Die „P99“ in ihrer ursprünglichen Gestaltung habe wegen ihres kommerziellen Erfolges und ihrer optischen Gestaltung einen hohen Wiedererkennungswert. Sie sei eines ihrer erfolgreichsten Modelle und im In- und Ausland weit verbreitet. Die charakteristische Kombination der Gestaltungselemente (Lauf, Griff und Abzug) und der aufgrund dessen entstehende Gesamteindruck unterschieden sich von allen anderen Pistolen, die zum Zeitpunkt der Gestaltung auf dem Markt gewesen seien. Sowohl wegen des kommerziellen Erfolgs als auch durch die besondere optische Gestaltung habe die „P99“ einen hohen Wiedererkennungswert und sei besonders bekannt. Insbesondere sei das Griffstück der „P99“ in seinem Design im Vergleich zu Konkurrenz-Produkten einzigartig. Soweit sie Designvarianten der „P99“ vertreibe, so lägen nur Abweichungen in Details vor, während die für den Gesamteindruck entscheidenden Gestaltungsmerkmale in allen Varianten vorhanden seien. Zudem würden sie und ihre Lizenznehmerin für Softair-Waffen noch immer Waffen mit der „alten“ Gestaltung verkaufen, der die Waffe des Beklagten entspreche. Die Softair-Waffe „BGS – G19“ habe das ursprüngliche Design der Echtwaffe „P99“ kopiert. Sie verfüge über sämtliche prägende Merkmale der „P99“, so seien die Gestaltung des Laufs und des Abzugsbügels im Wesentlichen identisch, die markanten Merkmale von Griff und Abzugsbügel fänden sich bei der Waffe des Beklagten wieder. Der Verkehr sehe in der „BGS – G19“ eine Nachahmung der Echtwaffe „P99“. Der Beklagte lehne sich wegen des hohen Wiedererkennungswertes an die Gestaltung der „P99“ offen an, um einen eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu erlangen, ohne eigene Aufwendungen in Entwicklung und Design stecken zu müssen. Sie, die Klägerin, habe erhebliche Umsätze mit der „scharfen“ Waffe der „P99“ – insgesamt € 161.400.000,-, wobei € 62.000.000,- auf die streitgegenständliche Version der Echtwaffe „P99“ entfallen seien – erzielt. Ihre, der Klägerin, Geschäftsführung habe erstmalig auf der Messe IWA 2015 (vom 06.03.2015 bis 09.03.2015 in Nürnberg) von dem Angebot der angegriffenen Ausführungsform durch den Beklagten erfahren. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, ihr stehe neben dem hauptweise verfolgten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Herkunftstäuschung sowie Rufausbeutung zu. Die Pistole „P99“ verfüge wegen ihrer Gestaltung und ihres überragenden wirtschaftlichen Erfolgs über die erforderliche wettbewerbliche Eigenart. Unter ihrer Lizenz hergestellte, vergleichbare Waffen trügen zur Stärkung der wettbewerblichen Eigenart der „P99“ bei. Es liege eine Nachahmung vor, da das Produkt des Beklagten hinsichtlich des übereinstimmenden Gesamteindrucks und in Details, die für dessen Funktion unerheblich seien, fast identisch zur „P99“ sei. Durch die Bekanntheit der „P99“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen gehe der interessierte Betrachter der „BGS – G19“ davon aus, dass beide Waffen von demselben Hersteller stammten oder zumindest von diesem lizenziert seien. Der Verkehr wisse, dass für „freie“ Waffen, die „scharfen“ Waffen nachempfunden seien, Lizenzen von den Originalherstellern vergeben würden. Hierüber täusche der Beklagte den Verkehr. Die Nachahmung sei auch vermeidbar, weil es an einem sachlichen Grund hierfür fehle. Durch das Hervorrufen der Verkehrsvorstellung, die Pistole des Beklagten sei jedenfalls mit ihrer, der Klägerin, Lizenz hergestellt worden, nutze der Beklagte auch ihren guten Ruf und die ihr entgegen gebrachte Wertschätzung aus. Die Klägerin hat beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Softair-Waffen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, vertreiben oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn diese gemäß der nachfolgenden Abbildungen gestaltet sind: 2. der Klägerin über den Umfang der zu I. 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen unter Angabe a) der Mengen, Zeiten und Preise der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; 3. an die Klägerin € 1.529,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sowohl die Klägerin als auch deren Lizenznehmerin, die Fa. U., beobachteten ihn aufgrund des scharfen Wettbewerbs und aufgrund der Bekanntheit und Größe seines Unternehmens laufend und intensiv. Angebot und Vertrieb der „BGS – G19“ seien der Klägerin daher seit spätestens Mitte des Jahres 2014 bekannt. Es greife die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gem. § 11 Abs. 1 UWG. Die (Original-)Echtwaffe „P99“, die 1996 Marktreife erlangte, werde seit Jahren, nämlich seit 2004, nicht mehr produziert. Es existierten – trotz gleichbleibender Benennung – diverse und voneinander abweichende Designvarianten der „P99“. Es gebe kein einheitliches Design der „P99“. Weiter hat er vorgetragen, die „BGS – G19“ weise gerade nicht alle Merkmale der „P99“ auf. Der Lauf sei nicht identisch, er weise in der Mitte keine Fuge auf, die Riffelung im hinteren Bereich sei deutlich unterschiedlich, die Auswurföffnung sei allenfalls stilisiert und der Lauf weise keine Einkerbungen oben sowie keine Gravuren und Kennzeichnungen auf. Es bestünden auch Unterschiede bei den Griffstücken, etwa in der Gestaltung der darauf befindlichen Noppen. Die Vorderseite des Griffstücks sei bei der „P99“ wellenförmig gestaltet, bei der „BGS – G19“ nicht. Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, dem Klagemuster, der (Original-)Echtwaffe „P99“, fehle die wettbewerbliche Eigenart, da es nicht geeignet sei, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es bestehe kein charakteristischer Gesamteindruck durch die Kombination der Gestaltungsmerkmale. Alle Schusswaffen vergleichbarer Art kämen sich im äußeren Erscheinungsbild sehr nahe. Die Form der „P99“ sei weder auffällig noch charakteristisch, sondern füge sich in den für Handschusswaffen bekannten und verbreiteten Formenschatz als technisch bedingt und warenbedingt ein. Für die Bekanntheit eines Waffentyps könne bei dem Verkehrskreis, der sich für Softair-Waffen interessiere, nichts aus der Verbreitung bei Polizeikräften abgeleitet werden. Auch aus der Verwendung in Kinofilmen könne nichts folgen, da solche Waffen nur mit besonderer Aufmerksamkeit und Fachkunde überhaupt identifiziert werden könnten. Ein feststehendes Design der „P99“ kenne der Verkehr nicht, da die Klägerin im Laufe der Zeit verschiedene Designvarianten der „P99“ verwendet habe. Eine Herkunftstäuschung im engeren Sinne scheide aus, da es sich bei der „BGS – G19“ erkennbar um eine Miniatur und keine echte Waffe handele. Auch aus den Umständen der Präsentation ergebe sich, dass die „BGS – G19“ sein, des Beklagten, Angebot und kein Produkt der Klägerin sei. Alle Schusswaffen und lizenzierte Replika der Klägerin trügen – was unstreitig ist – deren Marken und Kennzeichnungen. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liege auch nicht vor. Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher nehme nicht an, dass die „BGS – G19“ mit Wissen und Wollen oder aufgrund einer Lizenzvereinbarung mit der Klägerin hergestellt sei. Denn solche lizenzierten Nachbildungen seien – anders als die Pistole „BGS – G19“ – äußerlich identisch mit dem Original und trügen auch dessen Marken und Kennzeichnungen. Verkehrskreise, die an Softair-Waffen interessiert seien, wüssten um den Unterschied zwischen Echtwaffen und Softair-Waffen. Kein Interessent einer Softair-Waffe nehme allein deshalb, weil diese äußerlich einer bekannten Echtwaffe nachempfunden sei, an, die Softair-Waffe müsse vom Hersteller der Echtwaffe stammen oder könne nur mit dessen vertraglicher Gestattung angeboten werden. Die „BGS – G19“ sei zudem eine Spielzeugpistole, die sich nicht einmal für Airsoftspiele eigne und insoweit ohne Funktion sei. Schließlich sei eine Herkunftstäuschung auch nicht vermeidbar, da ihm, dem Beklagten, keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung einer etwaigen Herkunftstäuschung zumutbar seien. Der Annahme einer Herkunftstäuschung im engeren oder im weiteren Sinne stehe zudem entgegen, dass die interessierten Verkehrskreise daran gewöhnt seien, dass von einer Vielzahl unterschiedlicher Hersteller und Händler Softair-Waffen angeboten würden, die sich mehr oder weniger an der Form der „P99“ anlehnten, jedoch erkennbar nicht von der Klägerin selbst stammten oder in Lizenz der Klägerin vertrieben würden. Er habe auch keinen Ruf der Klägerin unlauter ausgenutzt. Bei Angeboten im Internet werde darüber aufgeklärt, dass es sich bei der „BGS – G19“ um eine miniaturistische Nachempfindung der „P99“ handele. Es sei für den Abnehmer erkennbar, dass die Miniatur nicht von der Klägerin stamme und auch nicht in deren Lizenz angeboten werde. Es bestehe ein gravierender Unterschied zwischen einer Echtschusswaffe für Militär und Polizei sowie einer Miniatur als Softair-Waffe, es handele sich um unterschiedliche Produkte, die unterschiedlichen Zwecken dienten, von unterschiedlichen Verkehrskreisen erworben würden und über eine unterschiedliche Technik verfügten. Sein, des Beklagten, Angebot enthalte keine Angaben, die dem Verbraucher nahelegten, besondere Qualitäten oder Eigenschaften der Echtschusswaffe würden für die Miniatur gelten. Die Unterschiedlichkeit der Zweckbestimmung und der Technik spiegele sich in völlig unterschiedlichen Preiskategorien wieder, die Waffe „BGS – G19“ koste – was unstreitig ist – ca. € 20,-. Das Landgericht hat durch Urteil vom 24.02.2016 – unter Klageabweisung im Übrigen – der Klage aus ihrem Hilfsbegehren, dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz, weitestgehend stattgegeben. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens erfolgte eine antragsgemäße Verurteilung. Bezogen auf Auskunft und Rechnungslegung wurde der Beklagte einschränkend verurteilt, „2. der Klägerin über den Umfang der zu I.1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen unter Angabe a) der Mengen und Preise der erhaltenen Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Lieferanten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;“. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Antrag I.3.) sind in Höhe von € 1.328,95 nebst Zinsen zuerkannt worden. Der Ausspruch zur Feststellung der Schadensersatzpflicht ist wie beantragt erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils eine Klageabweisung. Hierzu trägt er vor, das Landgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es zur Einrede der Verjährung die angebotenen Beweise ohne Begründung nicht erhoben habe. Er meint, die Klägerin habe seine Behauptungen zur Kenntnis von der „BGS – G19“ nicht substantiiert bestritten. Das Landgericht habe zudem die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG n.F. zu Unrecht bejaht. Es fehle hinsichtlich der Bejahung der wettbewerblichen Eigenart der Pistole „P99“ an einer tatbestandlichen Grundlage. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, anhand welchen konkreten Designs die wettbewerbliche Eigenart der „P99“ beurteilt worden sei. Die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung der Urheberrechtsschutzfähigkeit stünden in Widerspruch zu den Ausführungen zur Bejahung der wettbewerblichen Eigenart. Insbesondere sei ein auffälliger und sich deutlich von dem durch Wettbewerbserzeugnisse bekannten Formenschatz abhebender Kontrast zwischen Lauf und Griff bei der „P99“ nicht gegeben. Das Landgericht sei unzutreffend von einer erhöhten Bekanntheit der Form der „P99“ bei Verbrauchern von Softair-Waffen und Spielzeugpistolen ausgegangen. Durch die Verwendung als Polizeiwaffe und in Kinofilmen sei eine Bekanntheit nicht erzeugt worden. Eine Nachahmung sei nicht gegeben. Es sei nicht richtig, dass nur gestalterisch unwesentliche Unterschiede bestünden in Bezug auf den maßgeblichen Gesamteindruck. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Gesamteindruck der „BGS – G19“ davon geprägt sei, dass es sich um eine stark verkleinerte Spielzeugminiatur handele. Zu Recht habe das Landgericht eine Herkunftstäuschung im engeren Sinne verneint, weil ein Verbraucher die Softair-Waffe „BGS – G19“ nicht für die echte „Walther P99“ halte. Die Annahme einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne durch das Landgericht sei jedoch unzutreffend. Die Annahme eines Verbrauchers, die „BGS – G19“ werde als Zweitmarke der Klägerin oder aufgrund eines Lizenzvertrages zwischen den Parteien angeboten, sei im Urteil nicht mit tatsächlichen Feststellungen unterlegt und nicht ausreichend begründet. Die Annahme, beim Angebot der „BGS – G19“ handele es sich um ein von der Klägerin autorisiertes Produkt, entspreche nicht dem Verbraucherverständnis. Vielmehr spreche gegen ein solches Verbraucherverständnis, dass im Streitfall keine Kennzeichnung mit bekannten Marken und Unternehmenskennzeichen des Echtwaffenherstellers erfolgt sei. Lizenzen von Echtwaffenherstellern für das Angebot von Softair-Waffen würden in erster Linie für die Verwendung der markenmäßigen Kennzeichnungen und eine bis in jedes Detail mit der Echtwaffe identische Gestaltung vergeben. In Lizenz eines Echtwaffenherstellers angebotene Softair-Waffen zeichneten sich stets und ausnahmslos dadurch aus, dass alle Marken und Unternehmenskennzeichen des Echtwaffenherstellers an der Softair-Waffe angebracht seien und im Übrigen die Gestaltung maximal identisch sei. Eine Lizenz lediglich für die Formgebung zu erlangen, mache keinen Sinn und finde auch nicht statt. Die Verkehrskreise seien daran gewöhnt, dass Softair-Waffen, die keine Originalmarken und Kennzeichnungen des Echtwaffenherstellers aufwiesen, auch nicht von diesem stammten oder autorisierte Lizenzprodukte seien. Kein an Softair-Waffen oder Nachbildungen von Echtschusswaffen interessierter Verbraucher nehme an, eine Softair-Waffe, die sich an die Form der „P 99“ anlehne, ohne identisch zu sein und ohne die Marken der Klägerin zu verwenden, stamme von der Klägerin oder deren Lizenznehmerin. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Markt für scharfe Waffen bekannter Waffenhersteller und dem Markt für Softair-Waffen sowie Spielzeugpistolen um unterschiedliche Märkte und Verkehrskreise handele. Auf dem Markt für Softair-Waffen würden häufig Softair-Waffen im Design von Echtwaffen angeboten. Das Angebot von Lizenzprodukten mit Originalkennzeichen sowie Marken des Echtwaffenherstellers und maximal identischer Gestaltung zur Echtwaffe sei dabei die Ausnahme gegenüber der Vielzahl der Angebote ohne Verwendung von Originalkennzeichen und Marken. Lizenzvertragliche Beziehungen würden nur in Bezug auf Produkte erwartet, die auch Originalkennzeichen und Marken des Echtwaffenherstellers aufwiesen und im Übrigen maximal identisch seien. Zudem sei die Vermeidbarkeit nicht gegeben. Durch das Landgericht habe keine an dieser Stelle gebotene Interessenabwägung stattgefunden. Eine umfassende Interessenabwägung komme zu dem Ergebnis, dass eine angenommene Herkunftstäuschung im weiteren Sinne für ihn, den Beklagten, nicht vermeidbar gewesen sei, da ihm zusätzliche Maßnahmen über die getroffenen hinaus im Rahmen der Interessenabwägung nicht zumutbar seien. Das Landgericht habe keine erforderliche Interessenabwägung vorgenommen, wenn es lediglich festgestellt habe, er hätte auch eine andere Form wählen können. Es habe rechtsfehlerhaft aus dem Umstand, dass eine Nachahmung vorliege, zugleich das isoliert zu behandelnde Merkmal der Vermeidbarkeit einer durch eine Nachahmung hervorgerufenen Herkunftstäuschung bejaht. Eine Herkunftstäuschung werde vermieden, weil er seine Produkte ausschließlich in Verpackungen verkaufe, die ihn als Anbieter / Hersteller erkennen ließen. Er habe bei seinem als Händler bezogenen Produkt eine erhebliche Anzahl von Änderungen vorgesehen, so dass es sich ersichtlich um ein Nachschaffen handele. Ihm seien keine weiteren Maßnahmen zumutbar, ohne den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit sondergesetzlich nicht geschützter Produkte und Formen völlig zurückzudrängen und seine Interessen und die seiner Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern völlig unterzuordnen. Es liege auch keine Rufausbeutung vor. Das Landgericht habe nicht festgestellt und die Klägerin habe nicht vorgetragen, ob und welche besonderen Gütevorstellungen mit der Echtwaffe „P99“ oder einer in Lizenz hergestellten Softair-Waffe verbunden seien. Über die bloße nachschaffende Anlehnung an die sondergesetzlich nicht geschützte Form einer Echtwaffe hinaus werde keine Übertragung des Rufs der Echtwaffe bewirkt oder bezweckt. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 24.02.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 416 HKO 115/15, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Es liege keine Gehörsverletzung vor. Das Landgericht habe die Einrede der Verjährung berücksichtigt. Der Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die die Einrede der Verjährung gem. § 11 UWG tragenden Umstände. Es müssten über die pauschale Behauptung eines Auskunfts- oder Controlling-Systems konkrete Anhaltspunkte für eine Kenntnis vorgetragen werden. Dass sie, die Klägerin, seit Mitte 2014 positive Kenntnis vom Vertrieb der Softairwaffe „BGS – G19“ gehabt habe, sei eine bloße (unzutreffende) Vermutung. Das Landgericht habe einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG n.F. zu Recht bejaht. Ihre Pistole „P99“ weise aufgrund ihrer Gestaltung wettbewerbliche Eigenart auf. Die landgerichtlichen Ausführungen zum Urheberrechtsschutz stünden auch nicht im Gegensatz zur Annahme einer wettbewerblichen Eigenart. Das vom Beklagten angebotene und vertriebene Produkt „BGS – G19“ stelle eine Nachahmung ihrer „P99“ dar. Schließlich liege auch eine Herkunftstäuschung vor. Der Verkehr gehe davon aus, dass die Originalhersteller von „scharfen“ Waffen Lizenzen zur Herstellung von „freien“ Waffen erteilt hätten. Auch im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen könnten, die Nachahmung stamme von der Klägerin oder sei zumindest von dieser lizenziert. Weiter sei die Herkunftstäuschung vermeidbar. Es fehle regelmäßig an einem sachlich gerechtfertigten Grund für eine (fast) identische Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale. Wettbewerbern sei in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar. Die unterschiedlichen Kennzeichnungen führten im vorliegenden Fall nicht aus einer Herkunftstäuschung heraus, denn auf sie käme es nicht an. Der Beklagte bewerbe die Nachahmung mit einer Abbildung des Produktes und stelle damit das Aussehen des Produktes in den Vordergrund. Der Verbraucher müsse daher davon ausgehen, die von ihm als identisch erkannte Gestaltung sei von der Klägerin autorisiert. Überdies nutze der Beklagte auch ihren, der Klägerin, Ruf unlauter aus. Der Verkehr wende sein Augenmerk vor allem auf die Gestaltung der Waffen, um deren Wert zu bestimmen. Eine abweichende Kennzeichnung sei für den Verkehr hingegen nicht relevant. Der Wert bestimme sich nach dem Äußeren der Waffe. Von dem wirtschaftlichen Erfolg auch ihrer Lizenznehmerin mache der Beklagte in unzulässiger Weise Gebrauch. Denn anstatt die von ihm vertriebene Waffe so zu gestalten, dass deren Design sich deutlich von dem der „P99“ unterscheide, nutze er deren Gestaltung aus. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2020 Bezug genommen. Am 06.04.2020 hat die Klägerin einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht. II. 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. a. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung wegen unlauterer Nachahmung ihrer Echtwaffe „P99“ aus §§ 3, 4 Nr. 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG zu. Zwar besitzt die (Original-)Echtwaffe „P99“ wettbewerbliche Eigenart und es liegt auch eine Nachahmung durch den Beklagten vor. Es fehlt jedoch am Vorliegen von Unlauterkeitstatbeständen: Weder liegt eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne vor (§ 4 Nr. 3 lit. a UWG), noch hat sich der Beklagte unlauter am Ruf bzw. der Wertschätzung der „P99“ angelehnt (§ 4 Nr. 3 lit. b UWG). aa. Im Berufungsverfahren sind allein die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegenständlich, da die Klägerin hinsichtlich der Teilabweisung ihrer (hauptweise) auf das Urheberrecht gestützten Ansprüche durch das Landgericht keine Anschlussberufung eingelegt hat. Zwar kann eine Berufungsanschließung auch konkludent erfolgen. Jedoch ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung nicht, dass sie ihre streitgegenständlichen Ansprüche weiter aus §§ 97, 15ff, 16, 17 UrhG verfolgt. bb. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH, GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 – SAM; BGH, GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 – Damen Hose MO). Inhaltlich hat sich an der Regelung des § 4 Nr. 9 lit. a) und b) UWG a.F. und nunmehr § 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG n.F. (§ 4 neu gefasst mit Wirkung vom 10.12.2015 durch Gesetz vom 02.12.2015, BGBl. I S. 2158) nichts geändert, so dass im Folgenden auf die Gesetzesfassung ab dem 10.12.2015 abgestellt wird. Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt derjenige unlauter im Sinne von § 3 UWG, der Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (§ 4 Nr. 3 lit. a) UWG) oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt (§ 4 Nr. 3 lit. b) UWG). aaa. Die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung der Urheberrechtsschutzfähigkeit stehen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht von vornherein der Bejahung einer wettbewerblichen Eigenart entgegen. Denn Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz können auch dann gegeben sein, wenn die nachgeahmte Ware nicht als persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig ist (vgl. Büscher-Wille, UWG, 2019, § 4 Nr. 3 Rn. 14). Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus Urheberrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb der Sonderschutztatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegen (st. Rspr.; vgl. BGH, MMR 2011, 182 Rn. 65 – Perlentaucher). Die Klägerin begründet ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche damit, dass das Angebot der Waffe des Beklagten zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über deren betriebliche Herkunft führe und die Wertschätzung der klägerischen Waffe „P99“ unangemessen ausnutze. Sie macht damit Begleitumstände geltend, die nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen. bbb. Bei dem Angebot der Waffe des Beklagten „BGS – G19“ handelt es sich um ein Warenangebot eines Mitbewerbers der Klägerin. Erforderlich ist, dass die beteiligten Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen anbieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) oder das Angebot der Nachahmung den Absatz der Originalware oder -dienstleistung beeinträchtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 34557 Rn. 35). Hiernach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produkts lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt (OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 34557 Rn. 35; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 33 – nickelfrei). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerin mit der Fa. U. einen Lizenzvertrag geschlossen hat, mit dem sie dieser ein Nutzungsrecht und eine Lizenz erteilt hat, welches Marken und Modell der streitgegenständlichen Echtwaffe „P99“ für die Nutzung als Softair-Waffe betrifft. Der Beklagte bietet zu dieser Lizenzierung vergleichbare Produkte an und steht daher in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin. Die Mitbewerbereigenschaft greift die Berufung überdies nicht an. ccc. Weiter setzt der Tatbestand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes in objektiver Hinsicht voraus, dass das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart besitzt. Zudem müssen besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (st. Rspr. BGH, WRP 2007, 313 Rn. 24 – Stufenleitern; GRUR 2007, 795 Rn. 22 – Handtaschen, GRUR 2017, 1135 Rn. 17 – Leuchtballon). (1) Die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen (Original-)Echtwaffe „P99“ gemäß ihrer Abbildung in Anlage GvW 6 und ihrer Merkmalsbeschreibung in Anlage GvW 7 ist zu bejahen. Klagemuster ist die Echtwaffe „P99“ in der ursprünglichen Version aus dem Jahre 1996, so wie sie als Echtwaffe unstreitig bis zum Jahr 2004 produziert worden ist. (a) Die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes kann durch seine ästhetischen Merkmale (Form, Farbe, Design) begründet oder mitbestimmt werden (Büscher-Wille, UWG, 2019, § 4 Nr. 3 Rn. 34). Ein Produkt weist wettbewerbliche Eigenart auf, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 – Sandmalkasten; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 – Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 52 – Segmentstruktur; BGH, GRUR 2017, 778 Rn. 19 – Bodendübel). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Produktes maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale geprägt oder mitgeprägt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 31 – Sandmalkasten; GRUR 2015, 909 Rn. 20 – Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 33 – Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 778 Rn. 19 – Bodendübel). Eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses setzt die wettbewerbliche Eigenart nicht voraus (vgl. BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen). Jedoch kann hohe Bekanntheit den Grad der wettbewerblichen Eigenart steigern (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.24; BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 28 – Gartenliege; BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen). Die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist eine Rechtsfrage, auch wenn ihr tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 21 – Leuchtballon). Für die Feststellung der wettbewerblichen Eigenart ist die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.33). Der Senat kann die wettbewerbliche Eigenart idR aus eigener Sachkunde feststellen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.33). Es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und es können auch Merkmale herangezogen werden, die in der Klageschrift nicht gesondert benannt sind, wenn das Produkt selbst vorgelegt oder bildlich wiedergegeben wird (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.33; OLG Köln, GRUR 2019, 856 Rn. 42 - Rotationsrasierer). (b) Das Klagemuster, die (Original-)Echtwaffe „P99“, wie sie sich aus der vorgelegten, klägerseits in Bezug genommenen bildlichen Darstellung (Anlage GvW 6) ergibt, hat wettbewerbliche Eigenart. Die wettbewerbliche Eigenart des Klagemusters „Walther P99“ kann der Senat anhand der bildlichen Darstellungen (Anlage GvW 6), der Merkmalsanalyse (Anlage GvW 7) und eines Vergleichs mit der (ästhetischen) Gestaltung anderer Pistolen (Anlage GvW 8) feststellen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich aus der bildlichen Darstellung der „P99“ (Anlage GvW 6) eine wettbewerbliche Eigenart der „P99“ durch die Gestaltung von Lauf, Griff und Abzug und einen auf diese Weise hervorgerufenen Gesamteindruck ergibt, durch den sich die „P99“ in ihrer Gestaltung deutlich von anderen auf dem Markt befindlichen Pistolen abhebt. So ist der Lauf der „P99“ unterteilt in eine untere vertikale Hälfte und eine obere angeschrägte Hälfte. Auf der oberen Hälfte des Laufs befinden sich ein schräg angeschnittener vorderer Teil des Schlittens, mittig eine Auswurföffnung für die Patronenhülse, am vorderen Ende ein trapezförmiges Korn, am hinteren Ende eine trapezförmige Kimme. Auf der oberen Hälfte finden sich weitere, nicht technisch bedingte Details. So ist wesentlich für die Gestaltung der „P99“ die Fräsung des Laufs, hierbei handelt es sich um das „Gesicht“ der Waffe. Die Fräsung ergibt einen abgeflachten vorderen Teil des Laufs. Dieser ist durch eine horizontale vordere Abschlusskante und die dahinter liegende schräge Linie begrenzt. Die schräge Linie setzt sich nach unten fort, indem sich ihre Verlängerung als Begrenzung der Aufnahmeschiene unter dem Lauf und weiter unten auch als vorderer Schenkel des Abzugsbügels findet. Diese schräge Linie ist zudem parallel zur vorderen Seite des Griffes. Im Kontrast zu diesen schrägen Linienführungen stehen die horizontalen Linienführungen der Waffe. Über die Waffe verteilt findet sich eine Vielzahl von Linien, die parallel zu der horizontalen oberen Kante des Verschlusses sind. Auf der unteren Hälfte des Laufs befinden sich eine horizontale Aufnahmeführung, unterhalb der Auswurföffnung quer angeordnete Rillen, am hinteren Ende schräg nach hinten laufende Riffelungen, die wiederum eine Parallelität zur schrägen Linienführung der „P99“ aufweisen. Das Griffstück ist im hinteren Teil stark nach außen gewölbt, im vorderen Teil mit horizontalen Rillen und im hinteren Teil und an der Seite gleichmäßig mit Noppen besetzt. Auch am Griff befinden sich in der Oberflächenstruktur kennzeichnende Riffelungen sowie Einkerbungen für die Anbringung der Zeichen der Klägerin. Der Griff weist am unteren Ende keilförmige Vertiefungen auf, die vorn beginnend in beidseitigen Mulden am hinteren Ende enden. Der Abzug ist von einem Abzugsbügel umgeben, dessen vordere Seite in einem Winkel von 100 Grad zur unteren Seite angeordnet ist und eine Ecke bildet, dessen vordere Seite mit der Schräge auf dem oberen Teil des Laufs fluchtet, dessen vordere Seite nach außen Riffelungen aufweist und dessen untere Seite in der Mitte eine Verdickung in Form eines Dreiecks unter dem Abzugsbügel aufweist. Die Proportionen und Formen von Lauf, Griff und Abzug, die markante Oberflächenstruktur durch Linien und Riffelungen, die hinsichtlich der Schrägen teilweise eine Parallelität aufweisen sowie die zahlreichen Oberflächenaussparungen für aufgebrachte Zeichen der Klägerin rufen einen Gesamteindruck des Produktes hervor, dem eine hinreichende wettbewerbliche Eigenart zukommt. Weiter kann auch die Bekanntheit des Produkts ein Indiz für die wettbewerbliche Eigenart sein (BGH GRUR 2007, 339 Rn. 32 – Stufenleitern) bzw. diese steigern. Die „P99“ ist eine weit verbreitete Polizeiwaffe und in Kinofilmen verwendet worden. Soweit der Beklagte meint, hieraus lasse sich nichts für die Bekanntheit bei den Verkehrskreisen herleiten, die sich für Softair-Waffen interessierten, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gerade dieser Verkehrskreis, dem mangels Waffenbesitzkarte der Erwerb von „echten“ Waffen nicht möglich ist, interessiert sich besonders für Nachbildungen bekannter „echter“ Waffen. Dies hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und ist vom Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Dass nicht jedes Gestaltungs-Detail aus der Erinnerung abgerufen werden kann, ist dabei nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob nach dem Gesamteindruck die Waffe eines bestimmten Herstellers erkannt wird. Hiervon geht der Senat bei der „P 99“ aus. Die Gestaltung ist markant. (c) Aus der beklagtenseits angeführten Entscheidung des BPatG (BeckRS 2010, 15699), die Markenschutz für eine Maschinenpistole betraf, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Aus der klägerseits vorgelegten Anlage GvW 8 ergibt sich vielmehr eine Gestaltungsvielfalt bei Pistolen im Marktumfeld, so dass im Bereich solcher Pistolen auch wettbewerbliche Eigenart vorliegen kann. Keine andere Pistole aus dem Marktumfeld der „P99“ ruft einen übereinstimmenden Gesamteindruck zur „P99“ hervor. Hinsichtlich Farbe und Material sowie der Oberflächengestaltung gibt es zwar im Marktumfeld ähnliche Echtwaffen ( H. USP, Glock 17 und Magnum Research Desert Eagle). Diese rufen jedoch einen abweichenden Gesamteindruck hervor. So sind die Proportionen von Lauf und Griff insbesondere bei der Pistole „Magnum Research Desert Eagle“ deutlich abweichend gestaltet. Der Lauf ist bei dieser Pistole im Verhältnis zum Griff länger als beim Klagemuster. Bei den Pistolen „ H. USP“ sowie „Glock 17“ ist der Griff deutlich weniger wulstig gestaltet als beim Klagemuster. Insbesondere die Oberflächenstruktur und -gestaltung sowie die vorhandenen Proportionen und die Gestaltung von Lauf, Griff und Abzug der „P99“ finden sich bei den Pistolen „ H. USP“ sowie „Glock 17“ nicht wieder. So sind etwa Abzug und Abzugsbügel bei der „Glock 17“ gänzlich abweichend gestaltet. Bei der Pistole „ H. USP“ bestehen erkennbare Unterschiede in der Form und Gestaltung des Griffes und des Laufes. Die Waffe „P99“ hebt sich daher in ihrer Gestaltung und dem hierdurch hervorgerufenen Gesamteindruck deutlich vom Marktumfeld ab. (d) Die wettbewerbliche Eigenart des Klagemusters ist nicht dadurch entfallen, dass die (Original-)Echtwaffe „P99“ seit dem Jahr 2004 mit dieser Gestaltung nicht mehr produziert wird. Die herkunftshinweisende Funktion des Klagemusters ist hierdurch nicht verloren gegangen, weil die angesprochenen Verkehrskreise eine (Original-)Echtwaffe mit der von 1996 bis 2004 produzierten Gestaltung weiterhin als Original erkennen und der Klägerin zuordnen (vgl. zu diesem Erfordernis: Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.26). Dem Verkehr ist das Klagemuster als gebrauchte (Original-)Echtwaffe sowie als „Polizeiwaffe“ bzw. „James-Bond-Waffe“ noch immer bekannt. Offenbleiben kann, ob daneben der Vertrieb des Lizenzprodukts „P99“ – wie die Klägerin meint – zum Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart des Originals beiträgt. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob wegen übereinstimmender Designmerkmale der Modellreihe „P99“ die wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts fortbesteht. Es werden von der Klägerin unstreitig Designvarianten der „P99“ als echte Waffen unter Beibehaltung der Bezeichnung vertrieben. Diese weisen übereinstimmende Gestaltungsmerkmale auf. So ist die Gestaltung des Griffs in allen Designvarianten gleich. Auch die Fräsung im Bereich des Laufs mit der typischen Linienführung ist in allen Designvarianten enthalten. Zum Teil bestehen Abweichungen in Zubehörteilen (z.B. zusätzlicher Schalldämpfer). Jedoch beruft sich die Klägerin zur Bestimmung des Klagemusters nicht auf diese übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale der Modellreihe „P99“, sondern bezeichnet als Klagemuster ausdrücklich die (Original-)Echtwaffe aus dem Jahr 1996 mit der Gestaltung gemäß der Abbildung Anlage GvW 6. Hiervon ist daher als Streitgegenstand auszugehen. (2) Zu Recht ist das Landgericht weiter von einer Nachahmung der klägerischen „P99“ durch die Softair-Waffe „BGS – G19“ ausgegangen. Im vorliegenden Fall stellt sich die „BGS – G19“ nicht als nahezu identische Nachahmung der Echtwaffe „P99“ dar. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.36). Dies ist hier nicht der Fall. Die Nachahmung unterscheidet sich vom Original, der Echtwaffe „P99“, bereits darin, dass es sich erkennbar um eine Softair-Waffe handelt, die zudem unstreitig nur etwa halb so groß wie die Original-Echtwaffe ist. Der Senat geht im vorliegenden Fall von einer nachschaffenden Übernahme aus. Eine nachschaffende Übernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, wodurch eine Annäherung an das Originalprodukt erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 1992, 523, 524 – Betonsteinelemente; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.37). Ein in dieser Weise nachgeahmtes Erzeugnis weist also wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals auf, ohne sich durch andere Gestaltungsmerkmale deutlich von diesem abzusetzen, und lässt daher unbeschadet vorhandener Unterschiede das Original als Vorbild erkennen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.07.2017, 6 U 178/16, juris Rn. 54 m.w.N.). Maßgeblich ist hierbei die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Angehörigen des angesprochenen Verkehrs, der die Produkte nicht nebeneinander wahrnimmt und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern hierfür auf sein Erinnerungsbild angewiesen ist. In diesem treten erfahrungsgemäß die Unterschiede gegenüber den Gemeinsamkeiten der Produkte in den Hintergrund (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 – Leuchtballon; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 41 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 41 – Herrnhuter Stern). Es ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 – Leuchtballon; OLG Köln, GRUR 2019, 856 Rn. 71 – Rotationsrasierer). Die übernommenen Gestaltungsmerkmale müssen diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 – Leuchtballon). Nach diesem Maßstab stellt das Verletzungsmuster, die Softair-Waffe „BGS – G19“, eine nachschaffende Leistungsübernahme des Klagemusters, der klägerischen „P99“ dar. Die vorhandenen, geringfügigen Gestaltungsunterschiede führen nicht zu einem abweichenden Gesamteindruck. Es bestehen nur gestalterisch unwesentliche Unterschiede. Soweit der Beklagte meint, die Größe (nur halb so groß) sowie der Umstand einer Softair-Waffe führten bereits aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck hinaus, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Für das Hervorrufen eines übereinstimmenden Gesamteindrucks sind der Größenunterschied und der Unterschied in der Funktion nicht erheblich, sondern es kommt auf die Übereinstimmung in wiedererkennbaren, prägenden Gestaltungsmerkmalen an. Diese liegt hier vor. Die „BGS – G19“ weist die wiedererkennbaren Gestaltungsmerkmale, insbesondere die Proportionen und die Gestaltung von Griff, Lauf und Abzug sowie die markante Oberflächengestaltung, auch hinsichtlich der Unterteilungen des Laufs, sowie sogar die Aussparungen für die Kennzeichnungen der Klägerin auf, ohne diese Zeichen zu enthalten. Insbesondere die Linienführung der Rillen (parallele schräge Linienführung zur horizontalen Linienführung) findet sich wieder. Bei der „BGS – G19“ sind Gestaltungsdetails übernommen worden, die technisch nicht erforderlich sind (vgl. etwa die Gestaltung der Noppen auf dem Griff sowie die gesamte Oberflächengestaltung mit den Aussparungen für nicht übernommene Zeichen). Unstreitig wird die „BGS – G19“ von Händlern als verkleinerter Nachbau der „P99“ bezeichnet, so dass die Anlehnung an das Original erkennbar gewollt ist. Eine nachschaffende Übernahme, bei der die Gestaltung der „P99“ als Vorbild genutzt wurde, liegt daher vor. (3) Im vorliegenden Fall liegen jedoch weder eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3 lit. a) UWG noch eine unangemessene Rufausbeutung gem. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG als Unlauterkeitstatbestände vor. Die bloße Tatsache, dass das beanstandete Produkt eine Nachahmung ist, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG (OLG Köln, GRUR-RR 2018, 207 Rn. 90 – Jeanshose mit V-Naht). Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten als unlauter erscheinen lassen. Die Unlauterkeit ergibt sich etwa dann, wenn die Nachahmung eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des nachgeahmten Produktes herbeiführt, wobei der Täuschung die Begründung der Täuschungsgefahr gleichsteht (OLG Köln, GRUR-RR 2018, 207 Rn. 90 – Jeanshose mit V-Naht; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.41). (a) Eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 lit. a) UWG) setzt – außer in dem Fall, dass Original und Nachahmung nebeneinander verkauft werden und daher unmittelbar verglichen werden können – zunächst eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts voraus (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 34 – Gartenliege; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.41a). Für das erforderliche Maß an Bekanntheit gilt: Das Erzeugnis muss bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht haben, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166, 167 – Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 34 – Gartenliege). Bekanntheit setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.41a m.w.N.). Hiernach ist von einer Bekanntheit der „P99“ jedenfalls als weit verbreitete Polizeiwaffe bzw. als „James-Bond-Pistole“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen als solchen, die sich für Waffen interessieren, auszugehen. Eine Herkunftstäuschung im engeren Sinne scheidet aus, weil der Verkehr in der Softair-Waffe „BGS – G19“ nicht die echte Waffe „P99“ sieht. Auch eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise können nicht den Eindruck gewinnen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Es besteht nicht die Gefahr, dass der Verkehr die „BGS – G19“ für ein Lizenzprodukt der Klägerin hält. Zwar genügt es für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung annimmt, es bestünden Lizenzvereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.44 m.w.N.). Gegen eine solche Annahme soll allerdings idR sprechen, wenn die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht ist (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.44 m.w.N.). In einem solchen Fall sind für die Annahme einer lizenzvertraglichen Beziehung zusätzliche Hinweise erforderlich, die über eine fast identische Nachahmung hinausgehen, wie etwa eine frühere Verbindung durch einen Lizenzvertrag oder der frühere Vertrieb des Originalproduktes (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 36 – Gartenliege; BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 20 – Industrienähmaschinen). Es bedarf hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien (BGH, GRUR 2019, 196 Rn. 20 – Industrienähmaschinen). Im vorliegenden Fall fehlt auf dem Nachahmungsprodukt selbst eine deutliche, haltbare abweichende Herstellerangabe. Es ist ein Aufkleber angebracht, der auf der Produktabbildung der Verpackung schon nicht vorhanden ist (vgl. Anlage B3). Dort ist die Waffe „BGS – G19“ ohne Kennzeichnungen abgebildet. Anders als beim Originalprodukt sind dort auf dem Nachahmungsprodukt keine Marken oder Kennzeichen als feste Produktbestandteile enthalten. Deutlich erkennbare bzw. auffällig angebrachte abweichende Zeichen auf dem Produkt selbst liegen beim Nachahmungsprodukt nicht vor. Lediglich die Verpackung weist eine deutliche Kennzeichnung auf. Demgegenüber sind die Lizenzprodukte der Klägerin im Softairwaffenbereich stets mit den Originalmarken wie bei den entsprechenden „scharfen“ Waffen gekennzeichnet, so dass hinsichtlich derartiger Nachbauten für den Verbraucher damit der Eindruck erweckt wird, diese stammten vom Originalhersteller selbst oder seien jedenfalls mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden. Das von der Klägerin behauptete Verkehrsverständnis, das zugrunde zu legen ist, wenn einem Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises eine nachgebaute Softair-Waffe begegnet, vermag der Senat, der im Softair-Waffenbereich zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, nicht festzustellen. Die Klägerin behauptet zwar, durch die Bekanntheit ihrer „P99“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen gehe der interessierte Betrachter der „BGS – G19“ davon aus, dass beide Waffen von demselben Hersteller stammten oder zumindest von diesem lizenziert seien. Der Verkehr wisse, dass für „freie“ Waffen, die „scharfen“ Waffen nachempfunden seien, Lizenzen von den Originalherstellern vergeben würden. Auch habe – was unstreitig ist – der Beklagte als Großhändler u.a. für freie Waffen vor dem Vertrieb der „BGS – G19“ ca. 20 Jahre lang in intensiven geschäftlichen Beziehungen zur Lizenznehmerin der Klägerin, der Fa. U., gestanden. Aus diesen Umständen lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, dass der Verkehr beim Angebot der „BGS – G19“ annehme, diese stamme von der Klägerin bzw. sei von dieser lizenziert worden. Denn alle von der Klägerin lizenzierten Nachbauten für den Sport- und Freizeitbereich tragen unstreitig ausnahmslos Marken und Kennzeichnungen der Klägerin, insbesondere die sog. „Walther Schleife“. Es gibt keine von der Klägerin lizenzierten Nachbauten im Softairwaffenbereich, die ohne Markenanbringung angeboten und vertrieben werden. Vielmehr hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass auf dem Markt für Softair-Waffen häufig Waffen im Design von Echtwaffen angeboten würden. Dabei sei das Angebot von Lizenzprodukten mit Originalkennzeichen und maximal identischer Gestaltung zur Echtwaffe die Ausnahme gegenüber Nachbildungen ohne Verwendung von Originalkennzeichen. Diesen Beklagtenvortrag hat die Klägerin nicht bestritten. Bei dieser Sachlage musste sich der Verkehr bislang keine Gedanken darüber machen, welcher Replika-Hersteller welche Waffen nachbaut, sondern er konnte sich beim Erwerb an der Kennzeichnung auf den Replika-Waffen bzw. deren Umverpackung orientieren (so auch OLG Köln, Urteil vom 08.11.2019, 6 U 212/18, Rn. 71 bei juris). Dass der angesprochene Verkehr vor diesem Hintergrund bei einem nicht gekennzeichneten, also einem erkennbaren No-Name-Produkt dennoch eine Verbindung zur Klägerin als Herstellerin der (Original-)Echtwaffe herstellen sollte bzw. davon ausgehen sollte, dass neben den „Marken-Replika-Waffen“ auch Replika-Waffen ohne Markenaufbringung nur von der Klägerin stammen können sollen, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Eine Herkunftstäuschung kann daher im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Auf die Frage der Vermeidbarkeit einer Herkunftstäuschung kommt es dann nicht mehr an. Sie wäre gegebenenfalls jedoch zu bejahen, weil bei ästhetischen Merkmalen von Erzeugnissen dem Nachahmer in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen oder -elemente und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, WRP 2013, 1189 Rn. 38 – Regalsystem; BGH, WRP 2015, 1090 Rn. 34 – Exzenterzähne). (b) Auch ein Unterlassungsanspruch wegen Rufausbeutung bzw. unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung gem. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG scheidet aus. Zwar ist jedem originalgetreuen Nachbau von dem Verkehr bekannten Produkten eine gewisse Rufausbeutung immanent (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.11.2019, 6 U 212/18, Rn. 72 bei juris). Es fehlt im vorliegenden Fall jedoch an einer über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Rufausbeutung hinausgehenden Rufausbeutung. Das nachgeahmte Produkt muss zunächst eine „Wertschätzung“ genießen, dies setzt eine gewisse Bekanntheit des Originalproduktes voraus (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.52). Eine solche kann im vorliegenden Fall bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Waffenliebhaber, wie ausgeführt, aus der umfangreichen Nutzung der „P99“ als Polizeiwaffe sowie als „James-Bond-Pistole“ gefolgert werden. Für den angesprochenen Kundenkreis, der sich aus Waffeninteressenten zusammensetzt, kann davon ausgegangen werden, dass diese eine bekannte Waffe auch allein an ihren charakteristischen Gestaltungsmerkmalen erkennen werden. Der Ruf der Originalwaffe wird jedoch durch den Nachbau des Beklagten nicht in einer die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt. Zwar kommt der Replika-Waffe des Beklagten der gute Ruf der Originalwaffe im Rahmen des Absatzes durchaus zugute. Denn den Waffeninteressenten ist gerade an möglichst realitätsgetreuen Replika-Waffen gelegen. Die Anlehnung an den guten Ruf der Originalwaffe kann daher nicht verneint werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.11.2019, 6 U 212/18, Rn. 72 bei juris; BGH, BeckRS 2010, 15341 Rn. 29 – Opel-Blitz II). Jedoch finden weder eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts statt noch eine unangemessene Ausnutzung von dessen Ruf. Die Unangemessenheit der Ausnutzung der Wertschätzung gem. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und des Nachahmers sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit festzustellen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.51a m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt allein eine Ausnutzung des guten Rufs in Betracht. Eine solche Ausnutzung i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG liegt jedoch nicht vor, wenn über die bloße Anlehnung hinaus, die mit dem möglichst wirklichkeitsgetreuen Nachbau zwangsläufig verbunden ist, keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die zu einer Rufausnutzung führen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.11.2019, 6 U 212/18, Rn. 75 bei juris; BGH, BeckRS 2010, 15341 Rn. 29 – Opel-Blitz II). Erforderlich wäre etwa, dass mit der Nachahmung noch in anderer Weise versucht wird, den Ruf des Originalproduktes werblich zu nutzen (BGH, BeckRS 2010, 1534 Rn. 29 – Opel-Blitz II). Im Bereich von Spielzeug-Nachbildungen ist anerkannt, dass es grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist, wenn der gute Ruf eines Produkts nur dadurch ausgenutzt wird, dass das Produkt als Vorlage für ein Spielzeug verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 1996, 57, 59 – Spielzeugautos). Das Anhängen an einen fremden Ruf ohne Hinzutreten besonderer, die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstände ist nicht unzulässig (vgl. BGH, GRUR 1996, 57, 59 – Spielzeugautos). Umstände, die hierfür in Betracht kommen, sind etwa in einer unlauteren Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rufs oder in seiner anstößigen missbräuchlichen Ausnutzung für den eigenen Warenabsatz zu sehen (vgl. BGH, GRUR 1996, 57, 59 – Spielzeugautos). Eine Rufbeeinträchtigung behauptet die Klägerin im vorliegenden Fall bereits nicht. Eine besondere werbliche Nutzung des Rufs des Originalproduktes – über den Umstand der Nachbildung hinaus – lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Angaben von Einzelhändlern im Internet sind dem Beklagten nicht zuzurechnen. Hinzu kommt, dass gegen eine Rufübertragung im vorliegenden Fall spricht, dass im Bereich der „freien“ Waffen dem Verkehr solche Replika begegnen, die unter Verwendung von Originalmarken vermarktet werden und solche, die ohne Marken der Originalhersteller angeboten werden. Bei dieser Sachlage ist nicht festzustellen, dass ein potentieller Abnehmer gerade bei einem Produkt, das zwar dem Original wirklichkeitsgetreu nachgebildet ist, aber eben nicht die Marke des Originalherstellers trägt, den guten Ruf und die damit verbundenen Qualitätserwartungen an das Originalprodukt auf den nicht gekennzeichneten No-Name-Nachbau übertragen sollte, wenn daneben Nachbauten mit Originalmarken gekennzeichnet auf dem Markt angeboten werden. Besondere, die Wettbewerbswidrigkeit begründende Umstände liegen daher im vorliegenden Fall nicht vor. bb. Weil es an einem wettbewerbswidrigen Handeln des Beklagten fehlt, bestehen auch nicht die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist nicht gegeben. cc. Auf den Verjährungseinwand gem. § 11 UWG kommt es nicht mehr an. Jedoch hätte dieser Einwand nicht durchgegriffen. Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden. 2. Der klägerische nicht nachgelassene Schriftsatz vom 06.04.2020 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO gegeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf den Einzelfall. Es besteht auch keine Abweichung zu anderer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.11.2019, 6 U 212/18, juris). 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO, § 47 GKG. Ausgehend von dem vom Landgericht für beide Streitgegenstände (Anspruch aus Urheberrecht sowie Anspruch aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz) festgesetzten Gesamtstreitwert von € 200.000,-, den der Senat für zutreffend erachtet, und den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Streitwertaddition (vgl. etwa BGH, GRUR 2016, 1300 Rn. 73 – Kinderstube), entfällt auf einen der beiden Streitgegenstände ein Anteil von € 160.000,-. Der Wert der Berufung bemisst sich nach einem der beiden Streitgegenstände, als wäre dieser isoliert geltend gemacht worden, und beträgt € 160.000,-. Hiervon entfallen wiederum € 140.000,- auf den Unterlassungsantrag sowie jeweils € 10.000,- auf den Auskunftsantrag und den Feststellungsantrag. Die nebenfordernd geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen gem. § 4 Abs. 1 ZPO den Streitwert nicht.