Urteil
12 U 156/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorformulierten Antragsangaben ist auf den Verständnismaßstab des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen.
• Eine spontane Verpflichtung des Versicherungsnehmers, ungefragt gefahrerhebliche Umstände offenzulegen, kommt hier nicht zum Tragen; Fragen des Versicherers steuern den Umfang der Anzeigepflicht wesentlich.
• Arglistige Täuschung kann auch durch eine objektiv falsche, vom Antragsteller erkennbare Erklärung über die Fähigkeit zur Berufsausübung begründet sein (§ 123 Abs.1 BGB).
• Ist die vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärung kausal für den Vertragsschluss, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 22 VVG i.V.m. § 123 BGB).
Entscheidungsgründe
Arglistige Anfechtung wegen falscher Leistungsfähigkeitserklärung bei BU-Antrag • Bei vorformulierten Antragsangaben ist auf den Verständnismaßstab des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. • Eine spontane Verpflichtung des Versicherungsnehmers, ungefragt gefahrerhebliche Umstände offenzulegen, kommt hier nicht zum Tragen; Fragen des Versicherers steuern den Umfang der Anzeigepflicht wesentlich. • Arglistige Täuschung kann auch durch eine objektiv falsche, vom Antragsteller erkennbare Erklärung über die Fähigkeit zur Berufsausübung begründet sein (§ 123 Abs.1 BGB). • Ist die vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärung kausal für den Vertragsschluss, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 22 VVG i.V.m. § 123 BGB). Der Kläger beantragte 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung (Tarif BUV 2-Plus/2008) und kreuzte eine vorformulierte Erklärung an, wonach er bis dahin u.a. voll berufstätig sei. Im Antragsformular war bei höherer Versicherungssumme ein ausführliches Gesundheitsformular (A122) vorgesehen, das ausdrücklich Multiple Sklerose nennen konnte; dieses füllte der Kläger nicht aus. Tatsächlich litt der Kläger seit 2002 an multipler Sklerose, der Grad der Behinderung war bereits erhöht worden. Ab 2012 stellte er Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit; die Beklagte lehnte ab und erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie Rücktritt. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat ließ Beweis durch einen medizinischen Sachverständigen erheben und entschied, dass die Berufung unbegründet ist. • Rechtslage und Anzeigepflicht: Eine allgemeine, ungefragte Anzeigeobligation des Versicherungsnehmers lässt sich aus dem reformierten § 19 VVG nicht herleiten; maßgeblich bleibt, welche Fragen der Versicherer gestellt hat. • Auslegung der Antragsangaben: Die vorformulierte Erklärung ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; dabei geht dieser nicht von arbeitsrechtlichen Leistungsmaßstäben aus. • Kein Offenbarungsgebot hier: Die Formularstruktur der Beklagten (nur bei >12.000 EUR oder bei Nichtabgabe der Kurzerklärung A122) zeigte, welche Umstände der Versicherer befragt sehen wollte; der Antragsteller hatte daher keine Pflicht, MS ungefragt anzuzeigen. • Arglistige Täuschung durch positive Falschangabe: Obwohl keine Offenbarungspflicht bestand, stellte die vom Kläger unterzeichnete Erklärung über seine volle Leistungsfähigkeit eine objektiv falsche Angabe dar. • Feststellungen zur Gesundheit: Das Sachverständigengutachten und frühere Befunde belegten bereits vor Antragstellung bestehende erhebliche Beeinträchtigungen der Feinmotorik sowie der Geh- und Stehfähigkeit, die mit den beruflichen Anforderungen nicht vereinbar waren. • Vorsatz/Arglist: Der Kläger erkannte die Einschränkungen und wusste, dass eine Offenlegung die Annahme des Antrags beeinträchtigt hätte; damit handelte er vorsätzlich täuschend im Hinblick auf die Entscheidung der Beklagten. • Kausalität und Rechtsfolge: Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, sie hätte bei Kenntnis der Wahrheit den Vertrag nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen; die Anfechtung erfolgte fristgerecht und wirksam, folglich sind Leistungsansprüche ausgeschlossen. Der Kläger verliert; die Berufung wird zurückgewiesen. Zwar bestand keine Pflicht des Klägers, die bestehende Multiple Sklerose ungefragt offenzulegen, weil das Antragsformular die relevanten Fragen steuerte. Gleichwohl hat der Kläger durch die Unterzeichnung der vorformulierten Erklärung objektiv falsche Angaben zur vollen Leistungsfähigkeit gemacht, die er erkannt hat und mit dem Ziel traf, die Risikobeurteilung der Beklagten zu beeinflussen. Diese arglistige Täuschung war kausal für den Vertragsschluss, weshalb die Beklagte den Vertrag wirksam gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs.1 BGB anfechtete und der Kläger daher keine Versicherungsleistungen erhält. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.