Beschluss
20 U 27/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0729.20U27.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.01.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.01.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000,- € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einer Pflegetagegeldversicherung und um eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung seitens der Beklagten. Ende Juni 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung. Zu diesem Zeitpunkt war seine Ehefrau schwanger. Untersuchungen, die am ungeborenen Kind durchgeführt worden waren, hatten den Verdacht eines hypoplastischen Linksherzsyndroms ergeben, was dem Kläger bei Antragstellung ebenso bekannt war wie der Umstand, dass dies zu einer (schwerwiegenden) Pflegebedürftigkeit des Kindes führen könnte. Seitens der behandelnden Ärzte waren dem Kläger aber auch andere mögliche Szenarien genannt worden, insbesondere ein Versterben des Kindes vor oder kurz nach der Geburt oder eine operative Versorgung, etwa mittels einer Organspende. Eine Frage danach, ob im Rahmen einer bei Antragstellung schon bestehenden Schwangerschaft der Verdacht auf eine vorgeburtliche Schädigung des Kindes bestand, enthielt das Antragsformular nicht. Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers an. Dem Vertrag, der im Falle der Pflegebedürftigkeit die Zahlung eines Pflegetagesgeldes von 175,- € pro Tag vorsieht, liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Pflegetagegeldversicherung Teil I und Teil II zugrunde. § 3 Abs. 2 dieser AVB regelt Folgendes: „Besteht bei der A am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Pflegetagegeldversicherung, ist die A verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt erfolgt. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Eltemteils ist." Am 00.10.2019 wurde der Sohn des Klägers und seiner Ehefrau geboren. Trotz einer noch im Oktober 2019 durchgeführten Operation ist das Kind pflegebedürftig. Ein privater medizinischer Dienstleister stellte einen Pflegegrad 4 ab Geburt fest. Die Beklagte versicherte den Sohn des Klägers auf einen entsprechenden Antrag hin zunächst nach und erbrachte auch vertragsgemäße Leistungen. Im Februar 2020 stellte sie die Leistungen jedoch wieder ein und forderte den Kläger auf, Unterlagen zur pränatal durchgeführten Diagnostik vorzulegen. Im Mai 2020 erklärte die Beklagte die Anfechtung ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung rückständigen und künftigen Pflegetagegeldes, die Rückzahlung geleisteter Prämien, die Feststellung des Wegfalls der Verpflichtung zur Prämienzahlung, die Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages und schließlich die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Er hat behauptet, er habe gegenüber einer Sachbearbeiterin der Beklagten telefonisch den Herzfehler des Kindes schon vor Antragstellung erwähnt. Die Sachbearbeiterin habe daraufhin ausdrücklich die Versicherbarkeit des Kindes bejaht. Die Beklagte hat widerklagend die Rückzahlung erbrachter Leistungen begehrt. Das Landgericht hat der Klage – bis auf die Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und Feststellung des Wegfalls der Verpflichtung zur Prämienzahlung – stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Vertrag bestehe trotz der Anfechtungserklärung der Beklagten fort. Es fehle bereits an einer Täuschung durch den Kläger. Unstreitig habe die Beklagte nicht nach vorgeburtlichen Diagnosen gefragt. Eine Pflicht zur spontanen Offenbarung der ärztlichen Diagnosen habe für den Kläger nicht bestanden. Die pauschale Nachversicherungsmöglichkeit in § 3 Abs. 2 AVB zeige vielmehr, dass der Gesundheitszustand des ungeborenen Kindes für den Versicherer nicht maßgeblich sei. Das Verhalten des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es stehe nicht fest, dass er den Vertrag zielgerichtet nur deshalb abgeschlossen habe, um Ansprüche für sein noch ungeborenes Kind zu sichern. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 195 ff. der Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden GA-I und für die elektronische Akte zweiter Instanz eGA-II). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihr Widerklagebegehren weiter. Sie vertieft ihre Argumentation dazu, warum eine spontane Anzeigepflicht des Klägers sehr wohl bestanden habe. Insbesondere verweist sie darauf, dass die Nachversicherung in § 198 VVG gesetzlich vorgeschrieben sei. Schon deshalb könne aus einer Regelung in den AVB, welche auf dieser Verpflichtung beruhe, nicht geschlossen werden, dass es dem Versicherer bei Abschluss des Vertrages nicht auf derartige Umstände ankomme. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.04.2022 (eGA-II 39 ff.). De Beklagte beantragt in Abänderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage kostenpflichtig abzuweisen und den Berufungsbeklagten auf die Widerklage zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 25.880,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat durch Beschluss vom 27.04.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats (eGA-II 60 ff.) verwiesen. Die Beklagte hat sich in einer Stellungnahme gegen die beabsichtigte Zurückweisung gewandt. Wiederum vertieft sie ihre Argumentation zum Bestehen einer spontanen Anzeigepflicht und zum Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs seitens des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.06.2021 (eGA-II 90 ff.). II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Das Landgericht hat der auf Zahlung von Pflegetagegeld gerichteten Klage zu Recht stattgegeben und die Widerklage ebenfalls mit Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe aus der Berufungsbegründung vom 29.03.2022 (eGA-II 39 ff.) greifen – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Beklagten in der Stellungnahme vom 17.06.2022 (eGA-II 90 ff.) – nicht durch. a) Die Klage ist in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang begründet. aa) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Pflegetagegeldes in Höhe von 37.275,- € nebst Zinsen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu. (1) Dieser Vertrag ist wirksam. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung ihrer Annahmeerklärung (§ 142 Abs. 1 BGB) greift nicht durch. Zwar bleibt gemäß § 22 VVG das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, von den Regelungen in den §§ 19 ff. VVG grundsätzlich unberührt. Der Senat teilt aber die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger bei Vertragsschluss die Beklagte nicht getäuscht hat. (a) Unstreitig hat der Kläger nicht ausdrücklich etwas Falsches erklärt, sondern die von der Beklagten gestellten Fragen vielmehr zutreffend beantwortet. Es kommt deshalb von Vornherein nur eine Täuschung durch Unterlassen in Frage. Ob und unter welchen genauen Voraussetzungen auch eine solche Täuschung durch Unterlassen von § 22 VVG erfasst wird und demgemäß ungeachtet der §§ 19 ff. VVG eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen kann, ist umstritten. Ausgehend von dem klaren Wortlaut des § 22 VVG und der Entstehungsgeschichte dieser Norm (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14, r+s 2016, 117 Rn. 15) spricht viel dafür, eine Arglistanfechtung auch in diesen Fällen grundsätzlich für möglich zu halten (vgl. Senat, Beschluss vom 10.07.2019 – 20 U 72/19, BeckRS 2019, 35892 unter I.1.b.bb; Senat, Beschluss vom 27.02.2015 – 20 U 26/15, VersR 2015, 1551 = r+s 2017, 68 = juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018 – 12 U 156/16, VersR 2018, 866; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2015 – 12 U 57/15, VersR 2016, 445 juris, Rn. 36; OLG Celle, Urteil vom 09.11.2015 – 8 U 101/15, VersR 2016, 270). Dieser Streit bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Jedenfalls liegt eine Täuschung des Klägers durch Unterlassen nicht vor. Im Rahmen von § 123 Abs. 1 BGB kommt eine solche Täuschung durch Unterlassen nur dann in Betracht, wenn im konkreten Fall eine Aufklärungspflicht bestand, weil der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte (statt vieler BGH, Urteil vom 11.08.2010 – XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362, juris Rn. 22). Dabei ist es grundsätzlich Sache jedes Vertragspartners, seine Interessen selbst wahrzunehmen (BGH, a.a.O, juris Rn. 23 ff.). Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, jegliche Umstände mitzuteilen, welche für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, welche Mitteilung ein Versicherer über die von ihm gemäß § 19 Abs. 1 VVG gestellten Fragen hinaus zur Aufklärung erwarten darf; ohnehin handelt es sich dabei um eine nicht abstrakt zu beantwortende, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IV ZR 254/10, r+s 2011, 421, juris Rn. 3 f.). Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass Fälle wie der vorliegende dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Versicherungsnehmer einem Versicherer gegenübertritt, der geschäftserfahren ist und gerade für die Vertragsanbahnung einen Fragebogen entwickeln konnte und entwickelt hat, mit dem er zum Ausdruck bringt, welche Umstände für ihn im Hinblick auf den Vertragsschluss relevant sind. Daraus folgt, dass die Anfechtung in derartigen Konstellationen auf außergewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt sein muss, etwa wenn sich eine Mitteilungspflicht aus besonderen Gründen dem Versicherungsnehmer aufdrängt (so auch S. 4 oben der Berufungsbegründung m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend trotz des Umstandes, dass bei dem noch ungeborenen Kind des Klägers eine Herzerkrankung bereits diagnostiziert worden war (ebenso für eine vergleichbare Fallgestaltung auch LG Detmold, Urteil vom 10.05.2022 – 2 O 123/21, bislang n.v.). Dafür spricht bereits, dass es sich bei einer bereits vorgeburtlich im Mutterleib bestehenden Erkrankung keineswegs um einen Umstand handelt, der so ungewöhnlich wäre, dass ein Versicherer danach nicht fragen könnte. Derartiges kommt – glücklicherweise – nicht gerade besonders häufig vor, ist aber leider auch kein ganz ungewöhnlicher Einzelfall. Die rechnerischen Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2022 u.a. dazu, zu welchem Anteil seiner Lebenszeit ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werdender Vater sei, ändern daran nichts. Es geht nicht darum, wie viele Versicherungsnehmer statistisch gerade bei Abschluss des Versicherungsvertrages tatsächlich werdender Vater sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass täglich in Deutschland eine Vielzahl von Kindern geboren werden und dass es dabei – leider – immer wieder auch zu vorgeburtlichen Krankheiten und Schädigungen kommt. Wenn ein durchschnittlicher Versicherungsinteressent, der werdender Vater ist, bei Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung für sich ein Antragsformular des geschäftserfahrenen Versicherers bekommt, in dem eine Frage nach solchen vorgeburtlichen Erkrankungen nicht gestellt ist, muss er nach alledem nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Versicherer solche Umstände dennoch erfahren möchte. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Wertung des § 198 VVG, der auch für die Pflegetagegeldversicherung gilt (BGH, Urteil vom 27.09.2000 – IV ZR 115/99, VersR 2000, 1533 zu § 178d VVG a.F.) und dessen Regelungsgehalt die Beklagte in § 3 Abs. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AVB übernommen hat. Dabei handelt es sich um eine Regelung aus sozialpolitischen Gründen, bei welcher der Wille des Gesetzgebers ausdrücklich dahin ging, einen Leistungsausschluss auch wegen bereits eingetretener Versicherungsfälle zu verhindern und lediglich einen Risikozuschlag bis zur einfachen Prämienhöhe zu erlauben (BGH a.a.O.; vgl. auch BR-Drucks. 23/94 S. 313; BT-Drucks. 12/6959 S. 105). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der dies und insbesondere § 3 Abs. 2 der AVB sieht, nimmt zur Kenntnis, dass ein Versicherer bei solchen Kindern, bei denen die Schwangerschaft kurz nach der Antragstellung beginnt, ohnehin ohne Rücksicht auf angeborene oder ererbte Krankheiten Versicherungsschutz zu gewähren hat. Vor diesem Hintergrund drängt sich einem Versicherungsnehmer gerade nicht eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung auf, wenn ein Versicherer nach im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannten Krankheiten bei ungeborenen Kindern nicht fragt (ebenso LG Detmold, Urteil vom 10.05.2022 – 2 O 123/21, bislang n.v.). Auch der Umstand, dass bei Antragstellung das Risiko einer späteren Pflegebedürftigkeit des Sohnes (deutlich) erhöht war, ändert entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2022 an Vorstehendem nichts. Wie bereits ausgeführt ist es grundsätzlich Sache jedes Vertragspartners, seine Interessen selbst wahrzunehmen. Allein die Tatsache, dass die Prämie angesichts des für das Kind erhöhten Risikos einer Pflegebedürftigkeit einem Versicherungsnehmer günstig erscheinen mochte, führt nicht zu einer spontanen Anzeigepflicht. Bei vielen Menschen ist das Risiko des späteren Eintritts bestimmter Erkrankungen im Zeitpunkt der Antragstellung aus verschiedensten Gründen mehr oder weniger stark erhöht. Solche gefahrerheblichen Umstände bei Antragstellung durch geeignete Fragen herauszufinden und dadurch die eigenen Interessen zu wahren, ist wie ausgeführt grundsätzlich – und auch hier – Sache des Versicherers. Ein Fall, in dem der spätere Eintritt des Versicherungsfalls bei Antragstellung schon sicher gewesen wäre, lag jedenfalls – unstreitig – nicht vor. Bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Position des Klägers nicht davon ausgehen, dass es sich um eine so wesentliche Informationen handelt, dass sich das Aufklärungsinteresse des Versicherers erkennbar und grundlegend auch ohne Auskunftsverlangen aufdrängt. Dem steht schließlich auch nicht die von der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2022 angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 19.05.2011 (IV ZR 254/10, VersR 2011, 1549) entgegen. Im Gegenteil wendet der Senat gerade die vom Bundesgerichthof in der genannten Entscheidung angeführten Grundsätze an. Auch der Senat geht – wie oben ausgeführt – davon aus, dass eine spontane Offenbarungspflicht (nur) bei außergewöhnlichen und besonders wesentlichen Informationen besteht, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer auch ohne Auskunftsverlangen ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen muss. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall sind aber eben die angeführten Umstände zu berücksichtigen. Einen Grundsatz dahingehend, dass der Senat eine spontane Auskunftspflicht schlechthin auf „ungewöhnliche“ Umstände beschränken wollte, nach denen der Versicherer nicht fragen konnte, hat der Senat entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2022 weder in dem Hinweisbeschluss vom 27.04.2022 aufgestellt, noch tut er dies in der vorliegenden Entscheidung. Die Tatsache, dass eine vorgeburtliche Schädigung eines ungeborenen Kindes nicht besonders ungewöhnlich ist, ist vielmehr nur einer von mehreren in die Abwägung einzubeziehenden Umständen. Ob im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 198 VVG eine Frage, wie sie die Beklagte in ihrem geänderten Antragsformular nunmehr unstreitig stellt, vom Versicherer überhaupt zulässigerweise, also mit der Rechtsfolge einer Anfechtbarkeit, gestellt werden darf, bedarf hier keiner Entscheidung. (b) Auf alles Weitere kommt es daher nicht an. Insbesondere kann dahinstehen, ob eine etwaige Aufklärungspflicht sogar erfüllt wurde, weil – wofür die erstinstanzliche Beweisaufnahme allerdings spricht – die Herzerkrankung gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten offenbart wurde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob – was wiederum nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zweifelhaft ist – die Beklagte den Nachweis eines arglistigen Verhaltens des Klägers führen könnte. (2) Die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs durch den Kläger verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen § 242 BGB. Der Umstand, dass der Kläger den Vertrag abschloss in Kenntnis der vorgeburtlichen Erkrankung seines Kindes, ist nach dem Gesagten die rechtlich zulässige Wahrnehmung eigener vertraglicher Interessen. Jedenfalls gilt dies angesichts der Tatsache, dass – wie das Landgericht unter I 1 b der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt hat – der Eintritt der Versicherungsfall nicht etwa sicher war. Freilich bestand ein sehr stark erhöhtes Risiko; es war aber nicht etwa so, dass der Kläger gewusst hätte, dass er zum Preis der Prämie für seine Versicherung und dann der Prämie für eine Erweiterung auf sein Kind sicher ganz erhebliche Leistungen erlangen würde. Auch die Beklagte selbst geht in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2022 davon aus, dass das Risiko der Pflegebedürftigkeit vor der Geburt des Sohnes des Klägers – wenn auch erheblich – erhöht war. Ob ein Fall anders zu beurteilen wäre, in dem die spätere Pflegebedürftigkeit des Kindes bei Antragstellung bereits „sicher“ feststeht, bedarf hier keiner Entscheidung. Hier jedenfalls hat der Kläger seine Rechtsposition entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2022 gerade nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise erworben. Wie oben ausführlich dargelegt, musste er nicht davon ausgehen, die Herzerkrankung seines Kindes ungefragt angeben zu müssen. Wollte man das Schweigen des Klägers hierzu als „rechtsmissbräuchlichen“ Erwerb eines Anspruchs einordnen, würde man über die „Hintertür“ des § 242 BGB die oben zur Reichweite einer spontanen Aufklärungspflicht aufgestellten Grundsätze unterlaufen. (3) Hinsichtlich der Höhe des Pflegetagegeldes für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.08.2020 (213 Tage á 175,- €) erhebt die Beklagte – zu Recht – keine Einwendungen. bb) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass das Landgericht auch den auf die Verurteilung zur weiteren Zahlung des Pflegetagegeldes ab dem 01.09.2020 sowie die Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages gerichteten Klageanträgen zu Recht stattgegeben hat. Schließlich begegnet auch die Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Bedenken und wird mit der Berufung im Übrigen auch nicht angegriffen. b) Ebenfalls keiner weiteren Ausführungen bedarf es, dass die Widerklage nach dem bislang Gesagten zu Recht abgewiesen worden ist. Die bislang von der Beklagten erbrachten Zahlungen wurden mit Rechtsgrund geleistet. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, und eine solche ist auch sonst nicht geboten. Der Senat kann deshalb nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Der Senat geht davon aus, dass eine Anzeigepflicht ausnahmsweise auch ohne entsprechende Frage des Versicherers bestehen kann; er weicht nicht etwa von diesem Grundsatz ab. Die Anwendung dieses Satzes auf den vorliegenden Einzelfall ist nichts, was einer grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht zugänglich wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IV ZR 254/10, VersR 2011, 1549, juris Rn. 4: „einer weiteren Präzisierung nicht zugänglich). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.