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Beschluss

9 W 25/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschluss, der keine Berichtigung einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne des §319 ZPO darstellt, begründet kein Beschwerderecht nach §319 Abs.3 ZPO. • Im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt allein die Bezeichnung des Gegners in der Antragsschrift, wer passiv Partei ist. • Eine prozessleitende Verfügung des Landgerichts über die Parteibezeichnung ist nicht selbstständig beschwerdefähig, wenn sie keine bindende Wirkung auf das Verfahren hat. • Ein vorläufiger oder gewillkürter Parteiwechsel auf der Passivseite ist vom weiteren Verfahrensablauf her ohne Belang; etwaige Kostenansprüche können im Hauptverfahren oder durch gesonderten Kostenantrag geklärt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit sofortiger Beschwerde gegen Berichtigung der Parteibezeichnung im selbstständigen Beweisverfahren • Ein Beschluss, der keine Berichtigung einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne des §319 ZPO darstellt, begründet kein Beschwerderecht nach §319 Abs.3 ZPO. • Im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt allein die Bezeichnung des Gegners in der Antragsschrift, wer passiv Partei ist. • Eine prozessleitende Verfügung des Landgerichts über die Parteibezeichnung ist nicht selbstständig beschwerdefähig, wenn sie keine bindende Wirkung auf das Verfahren hat. • Ein vorläufiger oder gewillkürter Parteiwechsel auf der Passivseite ist vom weiteren Verfahrensablauf her ohne Belang; etwaige Kostenansprüche können im Hauptverfahren oder durch gesonderten Kostenantrag geklärt werden. Der Antragsteller erwarb 2010 eine Eigentumswohnung von der Antragsgegnerin. Er beantragte vor dem Landgericht Konstanz ein selbstständiges Beweisverfahren wegen vermeintlicher Mängel an der Wohnung. In der Antragsschrift nannte der Antragssteller den Geschäftsführer der Antragsgegnerin im Passivrubrum. Das Landgericht stellte die Parteibezeichnung auf Antrag des Antragstellers um und berichtigte das Rubrum in einer Entscheidung zugunsten der H. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Gesellschaft als auch ihr Geschäftsführer sofortige Beschwerden ein. Der Antragsteller erklärte vorsorglich, den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu richten, falls die Berichtigung zurückgenommen würde. Das Landgericht hielt die Beschwerden für unzulässig und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. • Der Beschluss des Landgerichts ist keine Berichtigung im Sinne des §319 Abs.1 ZPO, weil eine Berichtigung eine Änderung einer vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung voraussetzt; die Verweisung auf §319 ZPO war daher unzutreffend und verschafft kein Beschwerderecht nach §319 Abs.3 ZPO. • Die Frage, wer im selbstständigen Beweisverfahren passiv Partei ist, richtet sich ausschließlich nach der Bezeichnung des Gegners in der Antragsschrift; die vom Landgericht getroffene Erklärung hatte lediglich prozessleitenden, nicht bindenden Charakter und ist deshalb nicht nach §567 Abs.1 Nr.2 ZPO beschwerdefähig. • Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, die vom Landgericht geäußerte Rechtsauffassung im laufenden Beweisverfahren sofort gerichtlich klären zu lassen; die Parteistellung steht für den weiteren Ablauf fest, und eventuelle Streitfragen können im Hauptsacheverfahren oder durch gesonderte Anträge geklärt werden. • Selbst wenn der Geschäftsführer zu Unrecht als Schein-Antragsgegner benannt worden sein sollte, berührt die Entscheidung des Landgerichts nicht gegebenenfalls bestehende Kostenerstattungsansprüche; hierfür steht dem Betroffenen der Weg über einen Kostenantrag oder ein Hauptsacheverfahren offen. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§97 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO und verteilt die Verfahrenskosten zwischen den Beschwerdeführern zur Hälfte. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des weiteren Beschwerdeführers werden als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Beschluss des Landgerichts keine Berichtigung i.S.v. §319 ZPO darstellt und daher kein Beschwerderecht nach dieser Vorschrift begründet; die vom Landgericht getroffene Klarstellung zur Parteibezeichnung war lediglich eine nicht bindende prozessleitende Verfügung. Für das weitere Beweisverfahren ist damit feststehend, dass die Antragsgegnerin Partei auf der Passivseite ist; ob bereits von Anfang an oder durch einen gewillkürten Parteiwechsel ist für den Ablauf ohne Bedeutung. Etwaige Kosten- oder Erstattungsansprüche des Geschäftsführers gegen den Antragsteller bleiben unberührt und können durch einen gesonderten Kostenantrag oder im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beschwerdeführer je zur Hälfte.