Urteil
15 U 173/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Suchmaschinenbetreiber können als mittelbare Störer für das Auffindbarmachen fremder Inhalte haften, wenn sie nach ordnungsgemäßer Inkenntnissetzung gegen zumutbare reaktive Prüf- und Sperrpflichten verstoßen.
• Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach §32 ZPO kann auch bestehen, wenn Suchergebnisse über länderspezifische Domains (.com) abrufbar sind und die Ergebnislisten konkreten Inlandsbezug aufweisen.
• Die Haftungsprivilegien des TMG stehen Unterlassungsansprüchen nicht grundsätzlich entgegen; auch privilegierte Diensteanbieter können zu reaktiven Prüfpflichten verpflichtet werden.
• Ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen setzt bei Suchmaschinen eine hinreichend konkrete Inkenntnissetzung voraus; bloße Nennung von Links genügt nicht, wenn daraus nicht offensichtlich die Rechtswidrigkeit der Inhalte hervorgeht.
• Ansprüche auf Geldentschädigung, Einrichtung automatischer Suchfilter oder Auskunft gegen den Suchmaschinenbetreiber sind nur begründet, wenn zugleich die Voraussetzungen der Prüfpflichtverletzung und ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeit nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Haftung von Suchmaschinenbetreibern als mittelbare Störer bei mangelnder reaktiver Prüfungspflicht • Suchmaschinenbetreiber können als mittelbare Störer für das Auffindbarmachen fremder Inhalte haften, wenn sie nach ordnungsgemäßer Inkenntnissetzung gegen zumutbare reaktive Prüf- und Sperrpflichten verstoßen. • Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach §32 ZPO kann auch bestehen, wenn Suchergebnisse über länderspezifische Domains (.com) abrufbar sind und die Ergebnislisten konkreten Inlandsbezug aufweisen. • Die Haftungsprivilegien des TMG stehen Unterlassungsansprüchen nicht grundsätzlich entgegen; auch privilegierte Diensteanbieter können zu reaktiven Prüfpflichten verpflichtet werden. • Ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen setzt bei Suchmaschinen eine hinreichend konkrete Inkenntnissetzung voraus; bloße Nennung von Links genügt nicht, wenn daraus nicht offensichtlich die Rechtswidrigkeit der Inhalte hervorgeht. • Ansprüche auf Geldentschädigung, Einrichtung automatischer Suchfilter oder Auskunft gegen den Suchmaschinenbetreiber sind nur begründet, wenn zugleich die Voraussetzungen der Prüfpflichtverletzung und ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeit nachgewiesen sind. Die Kläger verlangen von den Beklagten Unterlassung der Auffindbarmachung von insgesamt 22 Links in den Ergebnislisten der Suchmaschine H, Einrichtung eines Suchfilters, Zahlung von Geldentschädigungen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte zu 1) betreibt die Suchmaschine mit länderspezifischen Domains (H.de, H.com); Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft. Das Landgericht gab die Klage teilweise statt, wies aber zahlreiche Anträge ab. Beide Seiten legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Kernstreitpunkt war, ob die deutsche Gerichtszuständigkeit für Ergebnisse über H.com besteht, ob die Beklagte zu 1) als mittelbare Störerin haftet, ob die Kläger die erforderliche Inkenntnissetzung vorgenommen haben und ob Ansprüche auf Geldentschädigung, Filtereinrichtung oder Auskunft bestehen. Die Kläger rügen unzureichende Reaktionen der Suchmaschine trotz mehrerer Schreiben; die Beklagten berufen sich u.a. auf TMG-Privilegien, fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 2) und unzureichende Substanz der Rüge. • Zuständigkeit: §32 ZPO ist anwendbar; deutsche Gerichte sind auch für über H.com abrufbare Suchergebnisse zuständig, wenn die Ergebnislisten deutlichen Inlandsbezug aufweisen. • Rechtliche Einordnung: Suchmaschinenbetreiber sind nach TMG Diensteanbieter; die TMG-Privilegien berühren Unterlassungsansprüche nicht grundsätzlich, denn §7 Abs.2 TMG verpflichtet auch privilegierte Anbieter zur Entfernung/Sperrung nach den allgemeinen Vorschriften. • Haftung als mittelbare Störerin: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt Haftung des Betreibers als mittelbarer Störer in Betracht, wenn er willentlich adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt und gegen zumutbare Prüfpflichten verstößt; bei Suchmaschinen ist hierfür eine reaktive Prüfpflicht (Hinweis auf klare Rechtsverletzung) erforderlich, damit Geschäftsmodell und Meinungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. • Anforderungen an Inkenntnissetzung: Bei Suchmaschinen muss die Kenntnissetzung so konkret sein, dass die behauptete Rechtsverletzung sowohl tatsächlich als auch rechtlich offensichtlich ist; bloße Linkbenennung und pauschale Vorwürfe genügen nicht. • Prüfung der vorgelegten Links: Die von den Klägern benannten Links enthalten überwiegend Meinungsäußerungen, Werturteile oder Beiträge in einem konfrontativen Forum; angesichts unzureichender, pauschaler Darlegungen der Kläger konnte die Beklagte zu 1) keine offensichtliche Rechtsverletzung feststellen. • Folgen für Entschädigung, Filter und Auskunft: Mangels Feststellung einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) stehen den Klägern keine Geldentschädigungen zu; ein Anspruch auf Einrichtung eines automatischen Filters oder auf Auskunft scheidet mangels Anspruchsgrundlage bzw. fehlender Zumutbarkeit bzw. fehlender Kenntnis der Identität der Autoren aus. • Passivlegitimation der Beklagten zu 2): Diese haftet nicht, weil sie nicht Betreiberin der Suchmaschine ist und keine rechtliche/operative Befugnis zur Sperrung von Einträgen hat. • Datenrechtliche Prüfung: Die Datenerhebung und Übermittlung durch die Suchmaschine fällt unter §29 BDSG; die Nutzung allgemein zugänglicher Quellen und die Interessenabwägung führen dazu, dass die Übermittlung an Nutzer zulässig war. • Prozessuale Folgen: Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) führte zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Kläger ist unbegründet; die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) führt zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage in vollem Umfang. Das Oberlandesgericht hat die deutsche internationale Zuständigkeit für die über H.com erreichbaren Ergebnislisten bejaht, aber zugleich festgestellt, dass die Kläger die für eine Sperrpflicht erforderliche, hinreichend konkrete Inkenntnissetzung nicht erbracht haben. Mangels offensichtlicher Rechtsverletzung und ohne Verletzung reaktiver Prüfpflichten der Beklagten zu 1) bestehen keine Unterlassungsansprüche, keine Ansprüche auf Geldentschädigung, keine Verpflichtung zur Einrichtung automatischer Suchfilter und kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1); die Beklagte zu 2) ist nicht passiv legitimiert. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend verteilt; die Revision wurde zugelassen.