Urteil
28 O 388/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0322.28O388.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist 1945 geboren, Rentner und seit 2011 Inhaber des Kunstverlages G e.K. Er bezeichnet sich selbst als „kontinuerlich aufgetretenen Tresoreinbrecher“ und wurde 1995 vom Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen – unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Die Sicherheitsverwahrung wurde von 2002 bis 2011 in Aachen vollstreckt. Während dieser Zeit initiierte der Kläger als Beschwerdeführer ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welches mit Urteil vom 21.10.2010 abgeschlossen wurde und in dessen Folge die Sicherheitsverwahrung in Deutschland gesetzlich neu geregelt wurde, was auch zur Entlassung des Klägers am 12.4.2011 führte. Der Kläger ist niemals wegen Sexualdelikten in Erscheinung getreten. Die Beklagte betreibt die Suchmaschine K, die über www.anonymK1 und www.anonymK2 erreichbar ist. Bei Eingabe des Namens des Klägers(**s.Tatbestandsberichtigungsbeschluss) erscheint folgendes Suchergebnis: In der dritten und vierten Zeile wird aufgrund der Programmierung der Suchmaschine der textliche Zusammenhang des in die Suchmaschine eingegebenen Suchbegriffes auf der indizierten Internetseite angezeigt („Snippet“). Der Name des Klägers in der vorletzten Zeile ist dabei durch Kursiv- und Fettdruck hervorgehoben, weil es sich dabei um den Suchbegriff handelt. Der verlinkte Artikel „Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an“ erschien am 30.11.2010 auf der Webseite www.anonymT und hat den Überfall des wegen Sexualstraftaten verurteilten und aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Riccardo K. auf ein Mädchen zum Gegenstand. Der Kläger wird in dem Artikel nicht erwähnt. In den Kommentaren der Leser wird im Anschluss an den Artikel u.a. über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte diskutiert. In diesem Zusammenhang kommentiert eine Leserin mit dem Pseudonym Y am 30.11.2010 wie folgt: „Unsere justiz beweist von tag zu tag mehr, dass sie keine der ihr auferlegten aufgaben erfüllt. Anstatt für recht und ordnung zu sorgen, erfüllt sie die befehle der fremden eu-macht. Während die sexualverbrecher fröhlich ihre abartigen bedürfnisse befriedigen können, werden stattdessen ladendiebe in sicherungsverwahrung genommen, wie hier beschrieben:“ Sodann fügte sie einen Link zu der Seite http://anonymC.de ein sowie einen Teil des Berichts auf dieser Seite über das vom Kläger beim EGMR initiierten Verfahren wie folgt: „Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in Aachen in Sicherungsverwahrung. Im Mai 1995 verurteilte ihn das Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer vorherigen Verurteilung zu einer insgesamt siebenjährigen Freiheitsstrafe. Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB an. Es kam angesichts der Persönlichkeit und der hohen Zahl einschlägiger Verurteilungen zu der Auffassung, dass er einen Hang zur Begehung von Straftaten habe, die einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichteten und er folglich für die Allgemeinheit gefährlich sei.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des verlinkten Artikels nebst Kommentar wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Vorgerichtlichen Aufforderungen des Klägers, das Suchergebnis zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach. Wegen der Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf S. 9 der Klageerwiderung vom 26.6.2016 Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte behaupte durch die auszugsweise Wiedergabe des Kommentars nach dem Titel des Artikels der Wahrheit zuwider, bei dem „nicht therapierbaren Sextäter“ handele es sich um den Kläger. Allein so sei die Kombination beider Inhalte für denjenigen zu verstehen, der das Suchergebnis lese. Der von der Beklagten auf diese Weise zurechenbar erweckte Eindruck sei ehrenrührig. Der Kläger sei als Geschäftspartner möglicher Kunstinteressenten hiervon erheblich betroffen, denn diese wären keineswegs gewillt, sich nach der Stigmatisierung des Klägers als vermeintlicher Kinderschänder durch Anklicken des umfangreichen verlinkten Beitrages und dessen Analyse ein eigenes Bild zu verschaffen. Wegen der rechtlichen Argumentation des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 17.11.2016 (Bl. 39 ff. des PKH-Heftes) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage im Hinblick auf die Seite www.anonymK2 für unzulässig, weil es insofern an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Der Klageantrag sei auch zu unbestimmt, weil er kein Snippet, sondern ein vollständiges Suchergebnis in Bezug nehme. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Suchergebnisse keinen Äußerungsgehalt hätten. Entgegen der Klage entstehe der Eindruck, der Kläger sei der nicht therapierbare Sexualstraftäter, der Mädchen angreift, nicht unabweislich. Suchergebnisse werden, so die Beklagte, für die Nutzer erkennbar aufgrund eines Algorithmus erzeugt und seien automatisch-technische Verweise auf Inhalte Dritter, welche für den suchenden Nutzer von Relevanz sein könnten. Jedenfalls sei der beanstandete Äußerungsgehalt dem Suchergebnis nicht zu entnehmen. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf die Klageerwiderung (S. 11-13) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Zulässigkeit der Klage steht auch im Hinblick auf die Internetseite www.anonymK2 nicht die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entgegen. Im Urteil vom 13.10.2016 (15 U 173/15) hat das Oberlandesgericht Köln hierzu ausgeführt: „1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach § 32 ZPO. Danach genügt es zur Begründung der Zuständigkeit, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 23/09, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine Anwendung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. (= Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1) ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in den USA hat. Die Anknüpfungskriterien für den Fall einer Rechtsgutverletzung durch Abruf von einer Internetseite sind umstritten. Der VI. Zivilsenat des BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 2.3.2010 (VI ZR 23/09, juris Rn. 16) dafür ausgesprochen, dass die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte nicht ausreiche, weil diese infolge der technischen Rahmenbedingungen in jedem Staat gegeben sei. Über die bloße Abrufbarkeit hinaus müsse daher ein Inlandsbezug vorhanden sein, der dann zu bejahen sei, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Inhalte nach den Umständen des konkreten Falles im Inland erheblich näher liege als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall sei und die behauptete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme (auch) im Inland eintreten würde. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes: Die als rechtsverletzend gerügten Inhalte, nämlich die Links in der Ergebnisliste, welche die Beklagte zu 1) den Nutzern zur Verfügung stellt, werden von der Suchmaschine der Beklagten zu 1) erstellt und abgerufen, wobei eine solche Suche von in Deutschland ansässigen Nutzern in der Mehrzahl der Fälle über www.anonymK1 durchgeführt wird. Unstreitig ist es jedoch technisch ebenfalls möglich, von Deutschland aus die Suche über www.anonymK2 durchzuführen und dabei deutschsprachige Ergebnisse zu erzielen. Die bei einer Suche ausgehend von www.anonymK2 angezeigten Ergebnislisten weisen einen deutlichen Inlandsbezug auf, weil sie die angezeigten Treffer in deutscher Sprache aufführen und die in Deutschland wohnenden und hier ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehenden Kläger namentlich genannt werden. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass es im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht „nahe liegt“, dass die solchermaßen erstellten Ergebnislisten im Inland zur Kenntnis genommen werden, weil Nutzer in Deutschland standardmäßig über www.anonymK1 suchen und (mindestens) ein Zwischenschritt erforderlich ist, um eine Suche über www.anonymK2 zu starten, steht dies der Anwendung von § 32 ZPO im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn die potentiell geringe Zahl der Abrufe über diese Suchmöglichkeit ist kein zwingendes Abgrenzungskriterium, sondern allenfalls ein Indiz. Nach Ansicht des Senats ist vielmehr entscheidend, dass die Beklagte zu 1) eine Suchmaschine betreibt, die es den Nutzern weltweit ermöglicht, das Internet nach bestimmten Begriffen zu durchsuchen. Für diese Suche werden zwar länderspezifische domains angeboten; dem Nutzer aus Deutschland ist es jedoch ohne weiteres möglich, auch über die domains anderer Länder eine Suche durchzuführen, wobei ihm unstreitig auch deutschsprachige Ergebnisse präsentiert werden. Da die Beklagte zu 1) damit die verschiedenen domains technisch nicht so eingerichtet hat, dass sie ausschließlich länderspezifisch nutzbar sind, bleibt es dabei, dass das vom Angebot der Beklagten zu 1) umfasst Ziel – im Internet weltweit nach potentiellen Treffern für bestimmte Suchbegriffe zu suchen – von Deutschland aus über verschiedene Wege zu erreichen ist. Maßgeblich ist dann nicht die jeweilige Art der Suche (über www.anonymK1 oder über www.anonymK2), sondern vielmehr der Inhalt des gefundenen Ergebnisses: Eine deutschsprachige Liste mit Ergebnissen, die die in Deutschland wohnenden und ihren Beruf ausübenden Kläger betrifft.” Dem schließt sich die Kammer an. Dem Klageantrag fehlt auch nicht die erforderliche Bestimmtheit. Die Frage, ob der Kläger ggf. einen Anspruch auf Entfernung des gesamten Suchergebnisses oder nur des Snippets hat, ist eine solche der Begründetheit. II. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB, Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK nicht zu. Der Kläger wendet sich dagegen, dass er durch die streitgegenständliche Suchergebnisanzeige nach dem Verständnis des durchschnittlichen Betrachters der Suchergebnisanzeige als derjenige „nicht therapierbare Sextäter“ dargestellt wird, der ein Mädchen angegriffen habe. Eine solche Tatsachenbehauptung wäre falsch, weil es sich bei dem Täter, um den es in der verlinkten „Berichterstattung“ geht, unstreitig nicht um den Kläger handelt. Sie wäre deshalb vom Ausgangspunkt geeignet, einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Eine solche Behauptung wird allerdings von der Beklagten nicht aufgestellt, ist unstreitig nicht Gegenstand des verlinkten Artikels oder des dazu seitens der Nutzerin Y abgegebenen Kommentars und ist auch sonst nicht, auch nicht als unabweislich erweckter Eindruck, der streitgegenständlichen Suchergebnisanzeige zu entnehmen. Das Oberlandesgericht Köln hat insofern in dem Beschluss vom 20.12.2016 (15 W 61/16), mit welchem über die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs wegen des danach nicht weiter verfolgten Anspruchs auf Zuerkennung einer Geldentschädigung entschieden wurde, Folgendes ausgeführt: „1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bereits fraglich, ob die streitgegenständliche Suchanzeige überhaupt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK durch die Beklagte darstellt. Da der Inhalt der verlinkten Zielseite selbst unstreitig keinen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt über den Kläger enthält, sondern lediglich wahre Tatsachen wiedergibt, kommt eine Haftung der Beklagten nur wegen der von ihr generierten Suchergebnisanzeige als solche, d.h. wegen der angezeigten Überschrift (Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an - Politically...), der anschließenden Anzeige des Links (www.anonymT/.../nicht-therapierbarer-sextaeter-greift-maedchen-an/) und der Wiedergabe des Satzes, in dem der Name des Klägers in der verlinkten Zielseite enthalten ist (30.11.2010 - Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in Aachen in Sicherungsverwahrung.), in Betracht. Diesbezüglich dürfte die Beklagte sich zwar möglicherweise nicht auf die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes berufen können, da es sich um keine Haftung für fremde Inhalte handelt, sondern um eine Haftung für ihre eigene Tätigkeit in Form ihrer automatisierten Such- und Anzeigefunktion. Unabhängig davon ist aber fraglich, ob der von ihr generierten Suchanzeige aus der – insoweit maßgeblichen – Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers überhaupt ein eigener Aussageinhalt zukommt, der gegebenenfalls persönlichkeitsrechtsverletzend sein könnte. a. Dem durchschnittlichen Nutzer einer Suchmaschine, wie sie von der Beklagten betreiben wird, ist bekannt, dass es sich bei dem angezeigten Suchergebnis um eine rein automatisch generierte Anzeige und auszugsweise Vorschau der verlinkten Seite ohne redaktionelle Bearbeitung durch die Beklagte handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm bewusst ist, dass der Suchanzeige als solcher in der Regel kein eigener inhaltlicher Aussagegehalt zukommt, sondern die Anzeige lediglich besagt, dass das eingegebene Suchwort sich auf der anzeigten Zielseite in dem auszugsweise wiedergegebenen Kontext findet. Aus seiner Sicht dürfte es sich daher von vorneherein um keine eigene Aussage der Beklagten dahingehend handeln, dass zwischen dem eingegebenen Suchwort und der angezeigten Zielseite/dem auszugsweise angezeigten Text auch ein inhaltlicher Zusammenhang - zumal in einem bestimmten Sinne - besteht. Ihm dürfte vielmehr bewusst sein, dass der Text des Fundergebnisses jeweils im Zusammenhang mit der verlinkten Seite zu lesen ist und er um die offensichtliche Unvollständigkeit der auszugsweisen Anzeige weiß und deshalb sein Verständnis (nur) im Kontext mit dem Gesamtbeitrag der verlinkten Seite bildet. b. Bereits in früheren obergerichtlichen Entscheidungen wurde deshalb ein eigener Aussageinhalt der Suchanzeige jedenfalls dann verneint, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite angezeigt wurden, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ (Snippets), die auch im Zusammenhang mit der angezeigten Überschrift nicht als ein sinnhaftes Ganzes erschienen (vgl. OLG Hamburg, Urteile vom 20.20.2007 - 7 U 126/06, MMR 2007, 315 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2008, 4 U 109/08, MMR 2009, 190). Nach neuerer, weitergehender obergerichtlicher Rechtsprechung ist es sogar unerheblich, ob der Snippet nur eine bruchstückhafte Wiedergabe der verlinkten Seite enthält oder ganze Sätze; ebenso soll es keine Rolle spielen, ob sich die automatisch generierte Vorschau im Rahmen der Kernaussage des verlinkten Textes hält (vgl. OLG Hamburg, Urteile vom 02.03.2010 - 7 U 70/09, MMR 2010, 490 und vom 26.05.2016 - 3 U 67/11, MMR 2011, 685 ff.; KG Berlin § 522 Abs. 2 ZPO-Verfügung vom 14.06.2011 - 10 U 59/11, juris sowie anschließender § 522 Abs. 2 ZPO-Beschluss vom 25.07.2011 - 10 U 59/11, MMR 2012, 129). Auch soll nach diesen Entscheidungen die sogenannte Stolpe-Rechtsprechung zu mehrdeutigen Äußerungen nicht anwendbar sein, da die Möglichkeit, dass ein Nutzer der Anzeige dennoch einen eigenen inhaltlichen Bezug zu dem eingegebenen Suchwort entnehme, fernliegend sei (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, a.a.O., juris Tz. 114, 125). Schließlich sei auch die - auch vom hiesigen Kläger angeführte - Rechtsprechung zu "Schlagzeilen", "Überschriften" oder einer "Anmoderation", denen trotz ihrer Verkürzung auch ein eigener inhaltlicher Aussagegehalt zukommen könne, nicht übertragbar. Deren Sinn und Zweck liege darin, die Aufmerksamkeit des flüchtigen Lesers bzw. Rezipienten durch kurze Wiedergabe des Inhalts des Fließtexts bzw. Information über den folgenden Bericht zu erregen und ihn dadurch auf diesen Text bzw. zu diesem Bericht zu leiten. Das aber sei bei den automatisierten Suchanzeigen - auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Internetnutzers - ersichtlich nicht der Fall (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, juris Tz. 115; KG Berlin, a.a.O.). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner "Autocomplete-Entscheidung" (Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 ff. = NJW 2013, 2348 ff.) entschieden, dass den Suchwortergänzungsvorschlägen einer Suchmaschine aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers eine eigene inhaltliche Aussage dahingehend zu entnehmen sei, dass zwischen dem eingegebenen Suchbegriff und dem von ihr angezeigten ergänzenden Suchwortvorschlag ein inhaltlicher Zusammenhang bestehe. Das folge daraus, dass der Nutzer einen solchen inhaltlichen Bezug durchaus erwarte, ihn "jedenfalls für möglich" halte, weil die Suchmaschine ihm nicht x-beliebige ergänzende Suchvorschläge unterbreite, sondern - um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein - auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt sei. Die präsentierten Ergänzungsvorschläge seien die bislang am häufigsten eingegebenen Wortkombinationen und beruhten daher auf der - in der Praxis oft bestätigten - Erwartung, dass diese dem aktuell suchenden Nutzer hilfreich sein könnten, weil die Ergänzungen inhaltliche Bezüge zum Suchbegriff widerspiegelten (BGH, a.a.O., juris Tz. 16). Ob diese Bewertung der „Autocomplete“-Funktion aber auch auf die hier in Rede stehende "reine" Suchanzeige der Beklagten übertragbar ist, erscheint indes deshalb fraglich, weil der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung ausdrücklich auch darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Suchwortergänzungsfunktion gerade nicht um eine rein technische, automatische und passive Tätigkeit handelt, für die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2010 - C 236/08 bis C-238/08, NJW 2010, 2029, Tz. 29) eine Haftungsprivilegierung in Betracht kommen könne. c. Insgesamt ist es danach hier sehr zweifelhaft, ob der konkret streitgegenständlichen Suchanzeige überhaupt ein eigener Aussagegehalt in Bezug auf den Kläger entnommen werden kann: Die Überschrift der Anzeige als solche enthält - ebenso wie der angegebene Link - keinen Bezug zur Person des Klägers. Der anschließend wiedergegebene Textauszug besteht zwar aus einem vollständigen Satz mit dem Namen des Klägers. Inhaltlich ist ihm aber in Bezug auf den Kläger nur zu entnehmen, dass er sich zum Berichtszeitpunkt (30.11.2010) in Aachen in Sicherungsverwahrung befand, nicht aber, aus welchem Grund. Insbesondere enthält der Satz keine Angabe dazu, dass der Kläger wegen eines Sexualdelikts in Sicherungsverwahrung war oder ist, geschweige denn, dass es sich bei ihm um den mit der Überschrift gemeinten Täter handelt. Einziger Ansatz für die Annahme eines inhaltlichen Bezugs aus Sicht des durchschnittlichen Internetnutzers könnte daher sein, dass eine Sicherungsverwahrung insbesondere auch bei Sexualdelikten angeordnet wird und der auszugsweisen Textwiedergabe nicht zu entnehmen ist, dass dies beim Kläger nicht der Fall war.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. IV. Streitwert: 10.000 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. (**) Berichtigungsbeschluss vom 10.5.2017 Der Tatbestand des Urteils vom 22.3.2017 wird gemäß § 320 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im zweiten Absatz des Tatbestandes richtig heißt: „Bei Eingabe des Namens des Klägers in der Suchmaske unter www.google.de erscheint…“ Gründe Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 4.4.2017 Bezug genommen, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist.