Urteil
6 U 143/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anbieter auf einem Marktplatz machen sich die automatisch von der Plattform eingefügten Produktangaben für ihre Angebote nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats zu eigen und sind hierfür passivlegitimiert.
• Fehlende Angaben zu wesentlichen Produkteigenschaften (z.B. Material von Gestell und Bespannung bei Sonnenschirmen) können als unzulässige Irreführung bzw. Verstoß gegen Informationspflichten nach den Verbraucherschutzvorschriften wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen.
• Die Bereitstellung einer Weiterempfehlungsfunktion, durch die unverlangte Empfehlungs‑E-Mails versandt werden können, stellt eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG und begründet einen Unterlassungsanspruch, unabhängig davon, ob die Plattform den Händler namentlich nennt.
• Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen; daraus können sich konkrete Verpflichtungen (z.B. Materialangabe) ergeben, auch wenn die Erklärung nicht alle Merkmale ausdrücklich aufzählt.
• Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen Händler auf einer Plattform ist nicht per se rechtsmissbräuchlich, wenn diese für die konkret beanstandeten Angaben haftbar gemacht werden können.
Entscheidungsgründe
Händlerhaftung für Plattformangaben und Verbot von Empfehlungs‑E‑Mails • Anbieter auf einem Marktplatz machen sich die automatisch von der Plattform eingefügten Produktangaben für ihre Angebote nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats zu eigen und sind hierfür passivlegitimiert. • Fehlende Angaben zu wesentlichen Produkteigenschaften (z.B. Material von Gestell und Bespannung bei Sonnenschirmen) können als unzulässige Irreführung bzw. Verstoß gegen Informationspflichten nach den Verbraucherschutzvorschriften wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen. • Die Bereitstellung einer Weiterempfehlungsfunktion, durch die unverlangte Empfehlungs‑E-Mails versandt werden können, stellt eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG und begründet einen Unterlassungsanspruch, unabhängig davon, ob die Plattform den Händler namentlich nennt. • Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen; daraus können sich konkrete Verpflichtungen (z.B. Materialangabe) ergeben, auch wenn die Erklärung nicht alle Merkmale ausdrücklich aufzählt. • Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen Händler auf einer Plattform ist nicht per se rechtsmissbräuchlich, wenn diese für die konkret beanstandeten Angaben haftbar gemacht werden können. Klägerin und Beklagte handeln online mit Sonnenschirmen. Die Klägerin beanstandete, dass die Beklagte Produkte auf ihrer Seite und auf der Handelsplattform B ohne Angabe wesentlicher Merkmale (z.B. Material von Gestell und Bespannung) anbiete, auf H.de unzutreffend mit TÜV/GS geworben und einen pauschalen Haftungsausschluss verwendet habe. Zudem nutzte die Beklagte eine Weiterempfehlungsfunktion, über die Empfehlungs‑E‑Mails mit Links zu ihren Angeboten versendet werden konnten. Nach einer ersten Abmahnung gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte teilweise Abmahnkosten, lehnte aber weitere Zahlungen und die Anerkennung weiterer Verstöße ab. Die Klägerin rügte erneute Verstöße auf der Plattform B und forderte Unterlassung, Vertragsstrafe und Erstattung von Abmahnkosten. Landgericht gab größtenteils der Klägerin Recht, beide Seiten legten Berufung ein. • Passivlegitimation: Händler sind für auf Marktplätzen automatisch eingefügte Produktangaben mitverantwortlich; sie machen sich diese Angaben zu eigen und können nicht auf fehlende Einflussmöglichkeiten verweisen (Rechtsprechung des Senats). • Vertragliche Unterlassungsverpflichtung: Die Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben; diese ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen und verpflichtete zur Angabe wesentlicher Merkmale unmittelbar vor Abschluss der Bestellung/Bestellungsvorgangs. Aus der Abmahnung ergaben sich konkret geforderte Angaben (Material für Gestell und Bespannung). • Gesetzliche Rechtsgrundlagen zu Informationspflichten: Selbst wenn eine vertragliche Verpflichtung nicht bestünde, würden gesetzliche Vorschriften greifen (u.a. § 312d BGB, Art. 246a EGBGB, § 4 Nr.11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F.), wonach vor Abgabe der verbindlichen Willenserklärung die wesentlichen Merkmale anzugeben sind; für Sonnenschirme sind Materialangaben wesentliche Eigenschaften. • Weiterempfehlungsfunktion und E‑Mail‑Werbung: Die Bereitstellung einer Weiterempfehlungsfunktion, die unverlangte Empfehlungs‑E‑Mails ermöglicht, ist als unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG unzulässig; es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte als Absender in der E‑Mail namentlich erscheint. Die Funktion ist der Beklagten zurechenbar. • Vertragsstrafe und Angemessenheit: Aus der Vertragsverletzung wegen fehlender Angaben resultierte eine vom Gericht zuerkannte Vertragsstrafe; die vom Landgericht festgesetzte gerichtliche Höhe (1.000 €) ist vor dem Hintergrund von Art, Umfang, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit angemessen. • Abmahnkosten: Erste Abmahnung war in vollem Umfang berechtigt; deren Gegenstandswert und die berechnete Gebühr sind nicht zu beanstanden. Die zweite Abmahnung war in Teilen berechtigt; nur ein anteiliger Kostenersatz war anzuordnen. • Rechtsmissbrauchsrechtfertigung unbegründet: Vorbringen der Beklagten, die Klägerin verfolge überwiegend Gebührenerzielungsinteressen oder handle rechtsmissbräuchlich, wurde nicht substantiiert dargelegt und daher zurückgewiesen. • Begründetheit der Berufungen: Die Berufungen beider Parteien führten nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Bewertung; der Senat hielt die Unterlassungsansprüche und die Kostenentscheidung im Wesentlichen aufrecht. Die Berufungen beider Parteien wurden zurückgewiesen; der Unterlassungstitel wurde mit Klarstellung bestätigt. Die Beklagte ist zu verurteilen, die beanstandeten Werbeformen zu unterlassen, insbesondere Angebote ohne Angabe wesentlicher Merkmale (insbesondere Material von Gestell und Bespannung) zu unterlassen sowie die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion, die Empfehlungs‑E‑Mails ermöglichen, zu unterlassen. Die Beklagte haftet hierfür, da sie sich die Plattformangaben zu eigen macht und eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben hat. Eine Vertragsstrafe wurde in angemessener Höhe (1.000 €) wegen der fehlenden Materialangaben zugesprochen; weitergehende Strafforderungen wurden abgewiesen. Die Klägerin erhält die vollen Kosten der ersten Abmahnung und einen anteiligen Ersatz für die zweite Abmahnung. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.