Urteil
2a O 50/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2020:0520.2A.O50.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein europaweit tätiges Unternehmen, das Fleisch- und Wurstwaren nach russischer Art und unter Verwendung von Bezeichnungen in russischer Sprache (in kyrillischer Schrift) vertreibt. Sie ist Inhaberin der am 23. Januar 2013 angemeldeten und seit dem 12. Juni 2013 unter der Nr. #####/#### eingetragenen Unions-Bildmarke , welche in kyrillischer Schrift das russische Wort „Tёща“ (phonetisch: „Tjoschtscha“) zeigt, das die Schwiegermutter der weiblichen Linie (also die Mutter der Ehefrau) bezeichnet. Die Marke genießt in der Nizza-Klassifizierung 29 Schutz für „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; auch Fleischwaren; Fleischkonserven; Wurst; Wurstwaren; Schinken“ (vgl. zu den Einzelheiten den Registerauszug des DPMA, Anlage K 1). Die Beklagte betreibt ein Lebensmittelgeschäft, das der Supermarkt-Kette Mix-Markt der Monolith-Gruppe angehört und Lebensmittel vornehmlich für russisch sprechende bzw. aus Osteuropa stammende Kundschaft anbietet. Sie vertreibt seit über 10 Jahren Fleisch- und Wurstprodukte mit der russischen Bezeichnung „Cытая Tёща“, was auf Deutsch übersetzt „satte Schwiegermutter (der weiblichen Linie)“ bedeutet. Diese Produkte werden von der Monolith Fleisch- und U GmbH produziert, die Klägerin gehört nicht zu ihren Lieferanten. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte Wurstwaren nach Krakauer-Art vertreibt, die mit dem kyrillischen Schriftzug „Cытая Tёща“ versehen sind. Sie erwarb am 29.10.2014 eine entsprechende Wurst bei der Beklagten, die wie aus den Lichtbildern in dem Klageantrag zu 1. ersichtlich bedruckt bzw. etikettiert war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2014 (Anlage K 4) mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos ab. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze ihre Markenrechte, indem diese den geschützten Begriff „Schwiegermutter“ für Fleisch- und Wurstwaren, mithin für identische Waren, verwende. Die Klagemarke sei insoweit identisch in die angegriffene Kennzeichnung übernommen worden. Der Zusatz „satte“ sei nicht kennzeichnungskräftig, sondern lediglich beschreibend. Die Verwechslungsgefahr könne durch diesen Zusatz nicht ausgeräumt werden, da Warenidentität vorliege. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „СЬІТАЯ Tëща“ zur Kennzeichnung von Fleisch- und Wurstwaren zu benutzen, insbesondere diese Bezeichnung auf Fleisch- und Wurstwaren, ihrer Aufmachung und der Verpackung anzubringen oder unter dieser Bezeichnung Fleisch- oder Wurstwaren anzubieten, oder in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie nachfolgend ersichtlich: 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden, der ihr durch die unter Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entsteht, zu ersetzen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über Umfang und Dauer der nach Ziffer 1. verbotenen Handlungen in Form einer zeitlich geordneten Aufstellung der bestellten, erhaltenen, ausgelieferten Ware, des Lieferanten oder sonstigen Vorbesitzers der Ware oder der durch den Verkauf erzielten Umsatzerlöse und Gewinne zu erteilen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.531,90 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei gering. Unter Verweis auf das linguistische Gutachten der öffentlich bestellten und allgemein beeideten Übersetzerin und Dolmetscherin für die russische Sprache, A. Hoffart, vom 12.02.2015 (Anlage B 10), behauptet sie, die Bezeichnung „Schwiegermutter“ stelle im Russischen eine Allgemeinbezeichnung dar und würde von russisch sprechenden Kunden als sachbezogener beschreibender Hinweis auf die gute Qualität in Verbindung mit traditioneller „hausgemachter“ Art der Herstellung verstanden. Ihrer Ansicht nach bedeute der Begriff daher soviel wie „Hausmacher Art“ oder „Hausfrauenart“. Einen Herkunftshinweis würden die russisch sprechenden Kunden hierin nicht erblicken. Hingegen käme dem Zusatz „Cытая“ („satte“) prägende Bedeutung zu, da der Zusatz „satt“ in Verbindung mit „Schwiegermutter“ höchst ungewöhnlich sei und daher gerade die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehe. Daher stelle gerade dieser kuriose und ungewöhnliche Zusatz einen kennzeichnungskräftigen Fantasieüberschuss dar und verleihe dem Zeichen die herkunftshinweisende Eigenschaft und Eignung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, als dessen Grundlage allein Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) #####/#### des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) in Betracht kommt, steht der Klägerin nicht zu. 1. Nach der genannten Vorschrift des Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b UMV kann der Inhaber einer Unionsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert, da sie Inhaberin der Klagemarke ist. Ferner hat die Beklagte die streitgegenständliche Kennzeichnung auch ohne Zustimmung der Klägerin verwendet. Die Frage nach einer rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke kann jedoch dahinstehen, da es für die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs zum Teil bereits an einer markenmäßigen Benutzung, im Übrigen an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlt. 2. Voraussetzung einer die Rechte des Markeninhabers beeinträchtigenden Zeichennutzung ist eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke, was voraussetzt, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH GRUR 2007, 971, 972 – Céline; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 128 ff.). Dabei reicht es aus, wenn die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit besteht, dass das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, wobei das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ausschlaggebend ist (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 138, 144, m.w.N.). Beurteilungsgrundlage ist – diese ursprünglich zum Verbraucherschutzrecht entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die markenrechtlichen Prüfungsschritte der markenmäßigen Nutzung, der Kennzeichnungskraft und der Zeichenähnlichkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer & Co. GmbH/Klijsen Handel BV. [Rn. 26]; Urteil vom 12. Februar 2004 – C-218/01, I KGaA [Rn. 50]; BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 – I ZR 223/97 – ATTACHÉ/TISSERAND [unter II 2 d]; s.a. EuGH, Urteil vom 16. September 2015 – C-215/14, Société des Produits Nestlé SA ./. Cadbury UK Ltd – KitKat [Rn. 61]; BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 100/11 – AMARU-LA/Marulablu [unter B VI 1 b bb (2)]; Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17 – Tork [unter B II 3]) – die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Dabei beruht der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf sta-tistischen, sondern auf normativen Maßstäben und bezeichnet einen fiktiven typischen Verbraucher, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, H2 GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]). Letzteres gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 b]; Urteil vom 20. September 2018 – I ZR 71/17 – Industrienähmaschinen [unter B II 1 e dd (1)]). Werden verschiedene Verkehrskreise angesprochen, die sich – wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise – objektiv voneinander abgrenzen lassen, reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn dieser in einem der angesprochenen Verkehrskreise zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2011 – I ZB 52/09 – Maalox/Melox-GRY, zitiert nach juris, dort Rn. 9; Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 100/11 – AMA-RULA/Marulablu, zitiert nach juris, dort Rn. 64; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage 2018, § 9 Rn. 258, 420). Dabei kann von einem objektiv abgrenzbaren Verkehrskreis etwa ausgegangen werden, wenn der Vertrieb eines Produktes gezielt auf fremdsprachige Endkunden ausgerichtet ist, zum Beispiel im Hinblick auf unterschiedliche Sprachkenntnisse (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 114/13 – PINAR, zitiert nach juris, dort unter Rn. 23; Beschluss vom 01.06.2011 – I ZB 52/09 – Maalox/Melox-GRY, zitiert nach juris, dort Rn. 9; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage 2018, § 9 Rn. 257, 420). Abzustellen ist auf die Abnehmer, die die konkret betroffenen Produkte nachfragen, die nach ihrer objektiven Art und ihren dauerhaften charakteristischen Gattungsmerkmalen zu bestimmen sind. Dabei kommen hier zwei objektiv abgrenzbare Verkehrskreise an Verbrauchern in Betracht, zum einen der Verkehrskreis der Verbraucher in Deutschland, der der russischen Sprache nicht mächtig ist, zum anderen der Verkehrskreis, der der russischen Sprache sowie der kyrillischen Schriftzeichen mächtig ist. Denn die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot allgemein an private Endabnehmer. Aufgrund ihres Sortiments mögen speziell solche Verbraucher angesprochen sein, die Interesse an osteuropäischen und russischen Produkten haben. Das aber setzt keine Kenntnis der russischen Sprache voraus. Vielmehr wendet sich die Beklagte, die einen dem allgemeinen Publikum zugänglichen Lebensmittelmarkt in Duisburg betreibt, an alle potentiellen Erwerber der von ihr angebotenen Waren und gerade nicht nur an diejenigen Verbraucher, die der russischen Sprache mächtig sind. Dies wird insbesondere auch durch die Etikettierung ersichtlich, auf der alle wesentlichen Angaben auf Deutsch enthalten sind (vgl. zum gespaltenen Verkehrsverständnis auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2016 – 6 U 143/15 – zitiert nach juris, dort Rn. 15 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21.05.2019 – 5 U 82/15 – vorgelegt von der Beklagten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 20.08.2019; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.2005 – 3 U 210/02 – zitiert nach juris, dort Rn. 87 f.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Zweckbestimmung des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 – SAM, zitiert nach juris, dort Rn. 42), weshalb es auf die Einschätzung des Beklagten, er habe die Bezeichnung markenmäßig verwandt, nicht entscheidend ankommt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Zeichennutzung nur teilweise bejaht werden. a. Abzustellen ist zunächst auf die Sichtweise von Verbrauchern, die – was auf die Mehrzahl der Verbraucher in Deutschland zutrifft – der russischen Sprache nicht mächtig sind, wobei auch die Mitglieder der Kammer zu diesem Verkehrskreis zählen. Verbraucher aber, die der russischen Sprache nicht mächtig sind, werden die Bezeichnung „Cытая Tёща“ nicht als markenmäßige Kennzeichnung der Wurst verstehen. Das Verkehrsverständnis wird einerseits von etwa vorhandenen branchenüblichen Bezeichnungen oder Kennzeichnungsgewohnheiten des maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssektors mitgeprägt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17 – Tork, zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.; Urteil vom 5. Februar 2009 – I ZR 167/06 – METROBUS [unter B I 3 b aa (2)]; Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 92/08 – DDR-Logo [unter II 1 c]; Urteil vom 10. November 2016 – I ZR 191/15 – Sierpinski-Dreieck [unter B I 1 b bb]) und andererseits durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 – I ZR 101/15 – MICRO COTTON [unter III 1 b bb]; Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 100/10 – pjur/pure [unter II 2 a dd]). An einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 – I ZR 151/05 – Metrosex [unter II 2 a bb (1)]), oder wenn sie zweifelsfrei nur als Artikelbezeichnung und nicht (allein oder jedenfalls zugleich) als Herkunftshinweis verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1970 – ihr 7/69 – Felina-Britta, GRUR 1970, 552 [unter III 2]). Dies beachtend ist ein markenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung „Cытая Tёща“ durch den Beklagten gegenüber Verbrauchern, die der russischen Sprache nicht mächtig sind, zu verneinen. Sie werden der Bezeichnung lediglich beschreibende Wirkung zumessen. Die von der Klägerin beanstandete Benutzungshandlung des Beklagten besteht in der Kennzeichnung der in einer durchsichtigen Klarsichtfolie eingeschweißten Wurst, die auf der Vorderseite sowie auf der Rückseite entsprechend der im Klageantrag zu Ziffer 1. ersichtlichen Lichtbilder bedruckt bzw. etikettiert war. Auf der Vorderseite ist das angegriffene Zeichen unter den Bezeichnungen „Krakauer Art“, „Smoked sausage“ als dritte Bezeichnung angegeben. Der angesprochene – deutschsprachige - Verkehr wird daher die Bezeichnungen „Smoked sausage“ (die er möglicherweise noch unmittelbar übersetzen kann) sowie „Cытая Tёща“ als unmittelbare Übersetzungen des unmittelbar darüber befindlichen deutschen beschreibenden Hinweises „Krakauer Art“ verstehen. Die Rückseite der Hülle ist beklebt mit einem einfachen weißen, mit schlichter schwarzer Schrift bedruckten Etikett ohne gestalterische oder markenmäßig anmutende Elemente oder Hervorhebungen, wie aus dem Lichtbild 2 des Klageantrags zu Ziffer 1. ersichtlich. Die Beschriftung besteht im Wesentlichen aus dem Zutatenverzeichnis, Haltbarkeits-, Preis- und Gewichtsangaben, einem Strichcode und zwei Zeilen oberhalb des Zutatenverzeichnisses, deren erste Zeile „Cытая Tёща“ und deren zweite Zeile „Krakauer Art“ lautet. Bei dieser Aufmachung werden Verbraucher, die des Russischen nicht mächtig sind, die erste Zeile der Überschrift mutmaßlich als die originalsprachliche Produktbezeichnung der verpackten Wurst wahrnehmen, die darunter (in der zweiten Zeile der Überschrift) mit „Krakauer Art“ ins Deutsche übersetzt ist. Eine Benennung der Gattung ist bei im Lebensmitteleinzelhandel in Klarsichtfolie eingeschweißten Lebensmitteln wie Wurst und Käse üblich, soweit schmucklose Klebeetiketten betroffen sind. Für den Verbraucher liegt bei dieser Gestaltung die Annahme nahe, bei dieser deutschen Gattungsbezeichnung handele es sich um die Übersetzung der darüberstehenden russischen Beschriftung, weshalb der Verbraucher diese ihrerseits als beschreibende Angabe und nicht als markenmäßige Kennzeichnung auffassen wird. b. Anders liegt es demgegenüber bei Verbrauchern, die des Russischen mächtig sind. Insoweit kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass ein solcher Verkehrskreis die Bezeichnung „Cытая Tёща“ als kennzeichenmäßige Nutzung ansehen und verstehen wird. Er wird die Worte als „satte Schwiegermutter (in der weiblichen Linie)“ verstehen und diese Wortfolge nicht als beschreibend wahrnehmen, weil – das ist zwischen den Parteien nicht streitig – es im russischen Sprachraum weder eine verbreitet als „satte Schwiegermutter“ bezeichnete Wurstsorte gibt noch die Worte „satte Schwiegermutter“ allgemein eine bestimmte Art der Speisenzubereitung oder Lebensmittelherstellung bezeichnen. Soweit in dem von der Beklagten als Anlage B10 vorgelegten linguistischen Gutachten der Begriff „Tёща“ zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger und traditioneller Speisen, hergestellt mit haushaltsüblichen Zutaten wie in guten alten Zeiten bezeichnet wird, bezieht sich dies allein auf das Wort „Tёща“ (Schwiegermutter) und nicht auf die Wortfolge „Cытая Tёща“ (satte Schwiegermutter). 3. Soweit danach – nämlich bezogen auf einen zugunsten der Klägerin angenommenen objektiv abgrenzbaren Verkehrskreis russischsprachiger Verbraucher – von einer markenmäßigen Nutzung des Zeichens „Cытая Tёща“ durch den Beklagten auszugehen ist, besteht zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen jedoch keine Verwechslungsgefahr. Denn auch für den der russischen Sprache und der kyrillischen Schrift kundigen Verkehrskreis besteht ein die Verwechslungsgefahr hinreichend sicher ausschließender Zeichenunterschied. Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren – insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke – eine Wechselwirkung besteht, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Abzustellen ist auf den Gesamteindruck der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind und davon auszugehen ist, dass der Durchschnittsverbraucher sich regelmäßig auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von den verschiedenen Marken im Gedächtnis behalten hat, und er eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer & Co. GmbH/Klijsen Handel BV. [Rn. 25 ff.]; Urteil vom 11. November 1997 – C-251/95 – Sabèl BV / Q AG und Rudolf Dassler Sport [Rn. 22 ff.]; BGH, Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 110/16 – form-strip II [unter II 2 c bb]; Urteil vom 24. Februar 2011 – I ZR 154/09 – Enzymax/Enzymix [unter II]). Werden verschiedene Verkehrskreise angesprochen reicht es – wie bereits oben dargelegt - für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht. a. Die Unionsmarke der Klägerin beansprucht Schutz für identische Waren wie diejenigen, für die die Beklagte das angegriffene Zeichen benutzt, nämlich für Wurstwaren. b. Die Klagemarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Ob ihre Kennzeichnungskraft aufgrund des Beklagtenvorbringens gegebenenfalls als für die russisch sprachigen Verkehrskreise deutlich geschwächt anzusehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da auch unter Zugrundlegung des Klägervorbringens und damit einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Zeichenunterschied eine Verwechslungsgefahr ausschließt. c. Die Vergleichszeichen weisen hinreichend deutliche Unterschiede auf, um einer Verwechslungsgefahr zuverlässig zu begegnen. aa. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne Bestandteile geprägt sein kann, was allerdings erfordert, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 – I ZR 189/01 – URLAUB DIREKT [unter II 2 c]). So sind etwa rein beschreibende Zusätze, die auf den Gesamteindruck keinen Einfluss haben, für den Zeichenvergleich nicht maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 – SAM [unter B II 2 e cc]). Weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können, ist die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen grundsätzlich nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, wobei für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche ausreicht, doch kann ein abweichender Sinngehalt – sofern er klar erkennbar und eindeutig ist – eine bildliche und/oder klangliche Zeichenähnlichkeit neutralisieren (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 30/16 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke [unter B I 2 d bb]). Die Notwendigkeit, die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Ferner kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt und es kann bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 85/11 – Culinaria/Villa Culinaria [unter B III 2 d bb]). Dabei kann auch ein unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftiger Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung haben. Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen, weil andernfalls die Regel, nach der bei Prüfung der Verwechslungsgefahr die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind, weil im Normalfall der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, zur Ausnahme würde, und die Ausnahme, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen einnimmt, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden, zur Regel (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 85/11 – Culinaria/Villa Culinaria [unter B III 2 d dd]). bb. Danach stehen sich hier bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Klagemarke „Tёща“ (Schwiegermutter) und das aus den zwei Worten „Cытая Tёща“ (satte Schwiegermutter) bestehende Verletzungszeichen der Beklagten gegenüber. Eine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen besteht nur in dem Bestandteil „Tёща“. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Verkehr nehme die Wortfolge des Beklagten nicht als einheitliches Zeichen, sondern zergliedernd wahr, liegen nicht vor. Ebenso kommt dem Wort „Tёща“ innerhalb der Wortfolge „Cытая Tёща“ keine prägende Bedeutung oder selbständig kennzeichnende Stellung zu. Insbesondere ist das Adjektiv „Cытая“ nicht aus Rechtsgründen außer Betracht zu lassen. „Satt“ ist zwar beschreibend, es beschreibt aber nicht die so gekennzeichnete Ware, sondern die Schwiegermutter. Eine begriffliche Ähnlichkeit liegt nicht vor. Dem Begriff „Tёща“ ist aus Sicht des des Russischen mächtigen Verkehrs ein verhältnismäßig stark beschreibender Anklang zuzuschreiben. Da die Bildmarke der Klägerin aus der bloßen Wiedergabe eines russischen Worts in kyrillischer Schrift besteht, werden des Russischen mächtige Verbraucher die Marke wie eine Wortmarke „Schwiegermutter“ wahrnehmen. Die sich aus dem von dem Beklagten als Anlage B10 vorgelegten linguistischen Gutachten ergebende Erkenntnis, dass der Begriff der Schwiegermutter aus der weiblichen Linie im russischen Sprachgebrauch in Bezug auf Lebensmittel verbreitet dazu genutzt wird, auf deren Qualität im Sinne ihrer traditionellen Herstellung hinzuweisen, hat die Klägerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, so dass der Kammer trotz fehlender eigener Sprachkenntnisse entsprechende Feststellungen zum beschreibenden Inhalt der Bezeichnung „Schwiegermutter“ für Wurstwaren möglich und erlaubt sind. Die Klägerin macht lediglich geltend, der Begriff der Schwiegermutter vermittle starke und sehr unterschiedliche Vorstellungen, deren Inhalt sich erst aus dem Kontext der konkreten Verwendung des Begriffs erschließe. Das zieht die Richtigkeit des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens nicht in Zweifel. Zum einen ergibt sich aus diesem Gutachten die Mehrdeutigkeit des Begriffs, zum anderen trägt auch die Klägerin unter Hinweis auf das als Anlage K 5 vorgelegte linguistische Gutachten des Instituts der Universität Heidelberg von Dr. G2 vor, dass der Begriff „Schwiegermutter“ eine starke Konnotation vermittele, im positiven Sinne auch dahingehend: „Weibliche Angehörige der älteren Generation“, die hervorragend kochen kann (besser als die eigene junge Ehefrau).“ Mit dieser Konnotation finde man das Wort nach den Ausführungen der Klägerin auch als Marken- und Produktname für Lebensmittel. Danach hat das Wort „Tёща“ auch nach dem Vortrag der Klägerin einen starken beschreibenden – positiven - Anklang, wenn es im Zusammenhang mit Lebensmitteln genannt wird, die einen Zubereitungs- oder Herstellungsprozess durchlaufen haben. Aus der Verwendung des Begriffs im Kontext mit Lebensmitteln – gerade mit gekochten Lebensmitteln wie Wurst oder Konserven – ergibt sich ein für den russischen Sprachkreis unzweideutiger, nämlich auf die besondere Qualität der Ware hindeutender Inhalt. So kann dieses Wort den Gesamteindruck der von der Beklagten verwandten Wortfolge in begrifflicher Hinsicht weder prägen noch darin eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen. Geht man demnach im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der mit dem Begriff verbundenen Begleitvorstellungen von einem beschreibenden Anklang des Wortes „Tёща“ aus, so behält das Wort „Cытая“ gegenüber „Tёща“ eine eigenständige Bedeutung, weil es letzterem seine Mehrdeutigkeit nimmt mit der Folge, dass die Bezeichnung „satte Schwiegermutter“ dem angesprochenen Verkehr einen deutlich abweichenden Sinngehalt vermittelt (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.05.2019, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.08.2019, dort Ziffer 6.). Damit ist aber auch die Annahme von Berührungspunkten zwischen dem Markeninhaber und dem Zeichennutzer und damit einhergehend die Annahme einer (auch mittelbaren) Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. d. In der Gesamtbetrachtung liegt daher trotz Warenidentität sowie einer zu unterstellenden durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke aufgrund der deutlichen Zeichenunterschiede keine Verwechslungsgefahr vor. Eine anderweitige Beurteilung der Verwechslungsgefahr ergibt sich auch nicht aus dem seitens der Klägerin in dem Parallelverfahren – Aktz.: 2a O 156/15 – vorgelegten Urteil des Landgerichts Nürnberg-Führt (Urteil vom 06.12.2018 – 19 O #####/####), denn insoweit sind bereits die der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar. II. Nachdem der Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b UMV zurückzuweisen war, stehen der Klägerin auch die weiteren rückbezogenen Annexansprüche sowie der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 50.000,- € (Klageantrag zu 1: 40.000,- €; Klageantrag zu 2: 7.500,- €; Klageantrag zu 3: 2.500,- €)