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Beschluss

12 U 143/15

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Gegenvorstellung des Klägervertreters vom 01.03.2016 wird zurückgewiesen. Gründe 1. 1 Die Eingabe des Klägervertreters ist als Gegenvorstellung zulässig. Eine Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 RVG gegen die Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts nicht gegeben. 2. 2 Die Gegenvorstellung ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 43 Abs. 1 GKG sind unter anderem Nutzungen, soweit diese als Nebenforderungen betroffen sind, nicht zu berücksichtigen, wenn sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14 -, Rn. 5, juris). Die gilt auch dann, wenn sie in einer Summe mit der Hauptforderung geltend gemacht werden (Senat aaO m. w. N.). Der Wortlaut des § 43 Abs. 1 GKG ist eindeutig. Dort sind nicht nur Zinsen, sondern auch ausdrücklich Nutzungen erwähnt. Der Hinweis darauf, dass es sich bei den geltend gemachten Beträgen nicht um Zinsforderungen, sondern um Nutzungsentschädigung handelt (so OLG Bamberg Beschluss vom 09.10.2015 1 U 66/15), ist daher nicht weiterführend. § 43 Abs. 1 GKG umfasst beide Fälle. 3 Soweit die Gegenvorstellung auf Streitwertfestsetzungen durch den IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verweist, so wurde die Streitwertfestsetzung in diesen Entscheidungen ersichtlich lediglich übernommen, aber nicht begründet. Eine etwa abweichende Ansicht des IV. Zivilsenates lässt sich hieraus nicht herleiten.