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Urteil

12 U 188/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0727.12U188.14.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2014 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Es wird festgestellt, dass berechtigt sind:

  • 1.

    die von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle unter laufender Tabelle-Nr. 7 angemeldete Forderung in Höhe von 406.049,06 €;

  • 2.

    die von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle unter laufender Tabelle-Nr. 7 angemeldete Forderung über außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.150,00 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2014 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert. Es wird festgestellt, dass berechtigt sind: 1. die von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle unter laufender Tabelle-Nr. 7 angemeldete Forderung in Höhe von 406.049,06 €; 2. die von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle unter laufender Tabelle-Nr. 7 angemeldete Forderung über außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.150,00 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95%. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.