12 U 188/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2014 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Es wird festgestellt, dass berechtigt sind:
- 1.
die von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle unter laufender Tabelle-Nr. 7 angemeldete Forderung in Höhe von 406.049,06 €;
- 2.
die von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle unter laufender Tabelle-Nr. 7 angemeldete Forderung über außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.150,00 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95%.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.