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Beschluss

5 WF 176/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Geltendmachung der Zweitschuldnerhaftung nach § 26 Abs. 2 FamGKG ist Voraussetzung, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. • Die bloße Unkenntnis des Aufenthaltsorts des Erstschuldners begründet ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht zwingend die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung. • Eine nachträgliche Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner schließt die Inanspruchnahme des Zweitschuldners nicht generell aus; für die Staatskasse besteht eine Prüfungspflicht vor der Kostenfestsetzung gegen den Zweitschuldner.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Zweitschuldnerhaftung nach §26 FamGKG: Vollstreckungsversuch erforderlich • Zur Geltendmachung der Zweitschuldnerhaftung nach § 26 Abs. 2 FamGKG ist Voraussetzung, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. • Die bloße Unkenntnis des Aufenthaltsorts des Erstschuldners begründet ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht zwingend die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung. • Eine nachträgliche Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner schließt die Inanspruchnahme des Zweitschuldners nicht generell aus; für die Staatskasse besteht eine Prüfungspflicht vor der Kostenfestsetzung gegen den Zweitschuldner. Im Hauptsacheverfahren stritten die Eltern um das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihrer gemeinsamen Kinder. Der Klägerin war Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden; diese wurde später aufgehoben. Nach Rücknahme der Sorgerechtsanträge wurden die Gerichtskosten je zur Hälfte den Eltern auferlegt. Die Staatskasse versuchte, die Klägerin als Erstschuldnerin in Anspruch zu nehmen; der Aufenthalt ließ sich zunächst nicht ermitteln. Daraufhin setzte das Amtsgericht die zweite Hälfte der Gerichtskosten gegen den Antragsgegner als Zweitschuldner fest. Der Antragsgegner legte Widerspruch ein und wies darauf hin, er habe die neue Adresse der Antragstellerin mitgeteilt und diese sei über das Einwohnermeldeamt zu erfragen gewesen. Das Amtsgericht wies den Widerspruch zurück, das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde des Antragsgegners statt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß § 57 Abs. 2 S.1 FamGKG zulässig und in der Sache begründet. • Rechtliche Voraussetzung der Zweitschuldnerhaftung: § 26 Abs. 2 FamGKG verlangt, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint; dies ist als bindende Prüfungsvorschrift für die Staatskasse zu beachten. • Fehlender Vollstreckungsversuch: Im vorliegenden Verfahren fand keine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Erstschuldnerin statt; es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die eine aussichtslose Vollstreckung bereits belegen würden (z.B. amtsbekannte Unpfändbarkeit, Insolvenzeröffnung mangels Masse). • Aufenthaltsort allein nicht ausreichend: Die Annahme der Aussichtslosigkeit kann nicht allein damit begründet werden, der Aufenthaltsort der Erstschuldnerin sei unbekannt; der Antragsgegner hatte wiederholt deren neue Adresse mitgeteilt und auf Melderegisterermittlung hingewiesen. • Unzureichende Indizien für Zahlungsunfähigkeit: Die bloße Behauptung des Antragsgegners über Zahlungsunfähigkeit und die frühere Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe reichen nicht aus, um die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung zu begründen. • Weiteres Prüfungsgebot: Für eine Kostenfestsetzung gegen den Zweitschuldner ist ein zuvor durchgeführter Vollstreckungsversuch erforderlich; nach einem solchen Versuch hat die Staatskasse erneut zu prüfen, ob Zweitschuldnerhaftung begründet ist. • §26 Abs.3 FamGKG und Verfassungsentscheidung: Die Vorschrift des §26 Abs.3 S.1 FamGKG steht einer Inanspruchnahme des Zweitschuldners grundsätzlich nicht entgegen; die vom Antragsgegner zitierte Verfassungsentscheidung betrifft eine besondere Konstellation, die hier nicht vorliegt. Das OLG Karlsruhe hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung als Zweitschuldner stattgegeben und den Kostenansatz aufgehoben, weil vor der Inanspruchnahme die gesetzlich vorausgesetzte Feststellung, dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Erstschuldnerin erfolglos geblieben oder aussichtslos ist, nicht getroffen werden kann. Es bestand kein Nachweis eines Vollstreckungsversuchs und keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Aussichtslosigkeit; die bloße Unauffindbarkeit des Aufenthalts oder frühere Gewährung von Verfahrenskostenhilfe reichen hierfür nicht aus. Die Entscheidung weist zugleich darauf hin, dass nach einem tatsächlichen Vollstreckungsversuch die Staatskasse erneut die Voraussetzungen einer Zweitschuldnerhaftung prüfen muss. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.