Beschluss
9 W 14/19
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0522.9W14.19.00
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Leitsätze
Die durch den Erstschuldner erteilte Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vermag eine Indizwirkung in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung als Voraussetzung der Inanspruchnahme des Zweitschuldners nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht zu begründen.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 2019 und vom 25. März 2019 – 16 O 18/17 – sowie die Zweitschuldnerkostenrechnung des Kostenbeamten des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 2019 (Ansatz-Nr. 50.151, Kassenzeichen der Gerichtskasse ...) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch den Erstschuldner erteilte Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vermag eine Indizwirkung in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung als Voraussetzung der Inanspruchnahme des Zweitschuldners nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht zu begründen.(Rn.9) Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 2019 und vom 25. März 2019 – 16 O 18/17 – sowie die Zweitschuldnerkostenrechnung des Kostenbeamten des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 2019 (Ansatz-Nr. 50.151, Kassenzeichen der Gerichtskasse ...) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Verfügungsklägerin hat gegenüber der Verfügungsbeklagten im vorliegenden Verfahren die Unterlassung von Verfügungen über ein in Dillingen gelegenes Grundstück geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 3. März 2017 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der eine Kostenregelung dahingehend enthält, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu ¾ durch die Verfügungsbeklagte und zu ¼ durch die Verfügungsklägerin getragen werden. Die angefallenen Gerichtskosten hat der Kostenbeamte des Landgerichts mit Kostenrechnung vom 16. März 2017 mit 267 € ermittelt, wobei ein Betrag von 66,75 € der Verfügungsklägerin und ein Betrag von 200,25 € zunächst der Verfügungsbeklagten in Rechnung gestellt worden sind. Nachdem eine Zahlung durch die Verfügungsbeklagte ausgeblieben war und die Gerichtskasse mit Schreiben vom 16. Januar 2019 mitgeteilt hatte, dass die Verfügungsbeklagte zahlungsunfähig sei, weil sie bereits am 5. Dezember 2018 die Vermögensauskunft abgegeben habe, ist der Betrag von 200,25 € mit Kostenrechnung vom 21. Januar 2019 gegenüber der Verfügungsklägerin als Zweitschuldnerin geltend gemacht worden. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 22. Februar 2019 zurückgewiesen, der nachfolgend eingelegten sofortigen Beschwerde der Verfügungsklägerin nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 25. März 2019 dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ausgangsentscheidungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zweitschuldnerhaftung der Verfügungsklägerin vorliegen. Zwar ergibt sich die Haftung der Verfügungsklägerin für die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich durch die Verfügungsbeklagte übernommenen Gerichtskosten in Höhe von 200,25 € aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, da die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung und damit das Verfahren beantragt hat. Gemäß § 31 Abs. 1 GKG haftet die Verfügungsklägerin insoweit als Gesamtschuldnerin neben der Verfügungsbeklagten, deren Kostenhaftung als Erstschuldnerin aus § 29 Nr. 2 GKG folgt. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG soll jedoch in Fällen, in denen wie hier ein Kostenschuldner als Erstschuldner auf Grund von § 29 Nrn. 1 oder 2 GKG haftet, die Haftung des anderen Kostenschuldners (Zweitschuldner) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Diese Sollvorschrift ist im Sinne einer Rechtspflicht zu verstehen, mit der Folge, dass die Inanspruchnahme des Zweitschuldners erst dann zulässig ist, wenn die in § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG genannten Voraussetzungen vorliegen und vom Kostenbeamten durch eigene Prüfung festgestellt worden sind (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 21 WF 176/17, juris Rn. 18 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 5 WF 176/15, BeckRS 2016, 4930 Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2001 – 8 W 364/2000, juris Rn. 5; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG § 31 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., GKG § 31 Rn. 8). Im vorliegenden Fall fehlt es an entsprechenden Feststellungen im Hinblick auf das Erfordernis einer erfolglosen oder aussichtslos erscheinenden Zwangsvollstreckung. Dass ein fruchtloser Vollstreckungsversuch als Voraussetzung der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung i. S. von § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 7. Juni 2012 – 2 W 149/12, BeckRS 2012, 12684; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2003 – 1 W 55/03, MDR 2003, 1319, 1320; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2000 – 11 WF 726/99, juris Rn. 3; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O. Rn. 47) stattgefunden hätte, ist weder ersichtlich noch durch den Kostenbeamten zu Grunde gelegt worden. Soweit der Kostenbeamte angenommen hat, dass die Verfügungsbeklagte zahlungsunfähig und daher die Zwangsvollstreckung aussichtslos sei, fehlt es insoweit an einer hinreichenden Grundlage für die entsprechende Schlussfolgerung. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erscheint zwar bereits dann aussichtslos, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist, dass mit einer raschen und sicheren – auch nur teilweisen – Verwirklichung des Anspruchs der Justizkasse gegen den Schuldner nicht zu rechnen ist. Ein vorheriger erfolgloser Vollstreckungsversuch ist in diesem Zusammenhang daher ebenso wenig erforderlich wie die sichere Feststellung, dass die Vollstreckung aussichtslos ist (KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2003, a.a.O.; BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl., GKG § 31 Rn. 4; BeckOK KostR/Semmelbeck, 25. Edition, GKG § 31 Rn. 18). Allerdings müssen Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, die die Vermutung der Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung im Einzelfall stützen (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2018, a.a.O. Rn. 18). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kostenbeamte hat ausweislich der Verfügung vom 31. Januar 2019 die Vermutung der Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung ausschließlich auf die Mitteilung der Gerichtskasse vom 16. Januar 2019 gestützt. Diese stellt bereits deshalb keine hinreichende Feststellungsgrundlage dar, weil sie im Hinblick darauf, dass die Zahlungsunfähigkeit und damit die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung allein mit der Abgabe der Vermögensauskunft begründet wird, ohne darzulegen, ob es sich um eine solche nach § 802c ZPO oder um eine Vermögensauskunft nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch nach § 807 ZPO handelt, nicht schlüssig ist. Anders als die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 807, 900 ff. ZPO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vermag die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO eine Indizwirkung in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung nicht zu begründen (Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O. Rn. 50; Hartmann, a.a.O. Rn. 15). Im Gegensatz zu der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach früher geltendem Recht setzt die Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO nämlich einen erfolglosen Versuch einer Pfändung im Rahmen der Mobiliarvollstreckung nicht mehr voraus (BeckOK ZPO/Fleck, 32. Edition, ZPO, § 802c Rn. 2; MüKoZPO/Wagner, 5. Aufl., § 802c Rn. 2; Saenger/Rathmann, ZPO, § 802c Rn. 1). Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO dient nach der Intention des Gesetzgebers dazu, dem Gläubiger möglichst frühzeitig Informationen für eine erfolgreiche Vollstreckung zur Verfügung zu stellen, so dass sich aus dem bloßen Umstand, dass ein Schuldner die Vermögensauskunft erteilt hat, ohne dass das Ergebnis diesbezüglich bekannt wäre, keine Rückschlüsse über die Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung ziehen lassen. Im Hinblick darauf wären im vorliegenden Fall weitergehende Feststellungen des Kostenbeamten dazu erforderlich gewesen, ob der Vermögensauskunft gegebenenfalls ein erfolgloser Pfändungsversuch vorausgegangen ist (§ 807 ZPO) oder ob es sonstige Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit der Verfügungsbeklagten gibt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verfügungsklägerin die Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin unter Hinweis auf die erfolgreiche Realisierung einer eigenen Forderung ausdrücklich in Zweifel gezogen und einen Rechtsbehelf gegen die entsprechende Kostenrechnung eingelegt hat. Der Kostenausspruch für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG kein weiteres Rechtsmittel eröffnet.