Beschluss
2 Ws 472/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde hat nach Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB bzw. § 459a Abs.1 StPO zu prüfen, ein Antrag des Verurteilten ist hierfür nicht erforderlich.
• Wurde ein bei der Vollstreckungsbehörde vorhandenes Vermögensverzeichnis nicht berücksichtigt, kann die anschließende Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht dazu führen, dass eine nachträgliche Entscheidung über Zahlungserleichterungen ausgeschlossen wäre.
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen (z.B. belegte Bedürftigkeit) sind Ratenzahlungen zu bewilligen; dadurch entfallen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe und eine sofortige Freilassung ist anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsbehörde muss Zahlungserleichterungen von Amts wegen prüfen; Ratenbewilligung führt zur Freilassung • Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde hat nach Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB bzw. § 459a Abs.1 StPO zu prüfen, ein Antrag des Verurteilten ist hierfür nicht erforderlich. • Wurde ein bei der Vollstreckungsbehörde vorhandenes Vermögensverzeichnis nicht berücksichtigt, kann die anschließende Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht dazu führen, dass eine nachträgliche Entscheidung über Zahlungserleichterungen ausgeschlossen wäre. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen (z.B. belegte Bedürftigkeit) sind Ratenzahlungen zu bewilligen; dadurch entfallen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe und eine sofortige Freilassung ist anzuordnen. Der Verurteilte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein beim Vollstreckungsgericht vorliegendes Vermögensverzeichnis zeigte, dass er Leistungen der Grundsicherung bzw. ALG II bezog und kein nennenswertes Vermögen hatte. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an; der Verurteilte wurde vorgeführt und sitzt seit Juli 2015 in Haft. Er beantragte Ratenzahlung und Aussetzung der Vollstreckung und verwies auf seine Grundsicherung. Die Staatsanwaltschaft sowie das Landgericht lehnten Zahlungserleichterungen ab. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. • Zuständigkeit und Prüfpflicht: Nach § 459a Abs.1 StPO trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB; diese Entscheidung ist von Amts wegen vorzunehmen und nicht von einem Antrag des Verurteilten abhängig. • Unterlassene Prüfung: Lag ein Vermögensverzeichnis vor, hätte die Staatsanwaltschaft vor Anordnung der Vollstreckung die Gewährung von Zahlungserleichterungen prüfen müssen; ein Versäumnis dieser Prüfung schließt eine nachträgliche Prüfung nicht aus. • Sachliche Prüfung im Einzelfall: Aufgrund des vorliegenden Vermögensverzeichnisses ging der Senat davon aus, dass die Angaben zur Bedürftigkeit zutreffen, weshalb eine Ratenzahlung in kleinen monatlichen Beträgen angemessen ist. • Rechtsfolge der Bewilligung: Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach §§ 459a Abs.1 StPO, 42 StGB bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Geldforderung nach §§ 459c Abs.2, 459e Abs.2 StPO) entfallen. • Freilassung und Kosten: Wegen der Bewilligung der Zahlungserleichterung ist die sofortige Freilassung anzuordnen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse (analog § 467 Abs.1 StPO). Die sofortige Beschwerde des Verurteilten war erfolgreich: Das Landgerichtsbeschluss wurde aufgehoben und dem Verurteilten wurde gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50 EUR zu zahlen, beginnend Oktober 2015; die Regelung enthält einen Entfall der Vergünstigung bei Zahlungsverzug (§§ 459a Abs.1 StPO, 42 StGB). Wegen der Bewilligung der Zahlungserleichterung sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr gegeben, sodass die sofortige Freilassung angeordnet wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Das Verfahren stellt klar, dass die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu prüfen hat, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, und dass ein unterbliebener Prüfungsschritt die Vollstreckung nicht rechtfertigt.