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Urteil

2 U 2/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Insolvenzverwalter verletzt nach § 60 Abs. 1 InsO insolvenzspezifische Pflichten, wenn er Zahlungen an Gläubiger leistet, die nicht durch vorab getroffene bindende Vereinbarungen mit diesen gedeckt sind. • Ob eine Zahlung durch eine Vereinbarung gedeckt ist, ist anhand des insgesamt vorliegenden Schriftverkehrs und Verhaltens der Parteien zu beurteilen; konkludentes Verhalten der Gläubiger kann eine Vereinbarung begründen. • Schadensersatz wegen insolvenzrechtswidriger Zahlungen bemisst sich grundsätzlich nach dem tatsächlich gezahlten Betrag; Zinsen richten sich nach § 291 BGB. • Neuvorbringung unstreitiger Tatsachen in der Berufungsinstanz kann berücksichtigt werden; § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Insolvenzverwalters für unvereinbarte Zahlungen an Gläubiger (§ 60 InsO) • Ein Insolvenzverwalter verletzt nach § 60 Abs. 1 InsO insolvenzspezifische Pflichten, wenn er Zahlungen an Gläubiger leistet, die nicht durch vorab getroffene bindende Vereinbarungen mit diesen gedeckt sind. • Ob eine Zahlung durch eine Vereinbarung gedeckt ist, ist anhand des insgesamt vorliegenden Schriftverkehrs und Verhaltens der Parteien zu beurteilen; konkludentes Verhalten der Gläubiger kann eine Vereinbarung begründen. • Schadensersatz wegen insolvenzrechtswidriger Zahlungen bemisst sich grundsätzlich nach dem tatsächlich gezahlten Betrag; Zinsen richten sich nach § 291 BGB. • Neuvorbringung unstreitiger Tatsachen in der Berufungsinstanz kann berücksichtigt werden; § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Kläger, Insolvenzverwalter, verlangt von dem Beklagten als früherem Insolvenzverwalter Schadensersatz für drei Zahlungen an Gläubigerbanken aus dem Jahr 2000 in Höhe von insgesamt 87.557,30 €. Streitgegenstand ist insbesondere, ob diesen Zahlungen vorherige bindende Vereinbarungen mit den Gläubigern zugrunde lagen, wodurch eine Pflichtverletzung des Beklagten nach § 60 Abs. 1 InsO entfallen würde. Der Beklagte beruft sich auf Schriftverkehr und Vereinbarungen mit den Banken; der Kläger bestreitet für zwei der drei Zahlungen eine solche Grundlage. Das Berufungsgericht hatte in Vorinstanzen bereits Teile entschieden; der BGH ließ Revision teilweise zu und verwies zurück. Vor dem OLG Köln stellte der Kläger die Zahlungspflicht des Beklagten für drei Einzelzahlungen heraus, der Beklagte hielt an seiner Berufung auf Vereinbarungen fest und legte ergänzende Unterlagen vor. Das Gericht wertete den Schriftverkehr und das Verhalten der Banken und kam zu differenzierten Ergebnissen für die drei Zahlungen. Schließlich wurde ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 74.773,37 € nebst Zinsen festgestellt. • Rechtliche Grundlage ist § 60 Abs.1 InsO für insolvenzrechtswidrige Zahlungen sowie § 291 BGB für Zinsen. • Für die Zahlung vom 11.04.2000 an die C (18.703,38 €) liegt nach Würdigung des unstreitigen Schriftverkehrs eine vor der Zahlung getroffene, zumindest konkludente Vereinbarung über eine stille Zwangsverwaltung und laufende Annuitätenzahlungen vor; deshalb fehlt eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters und kein Schadensersatzanspruch. • § 531 Abs.2 ZPO hindert die Berücksichtigung des in der Berufungsinstanz vorgelegten unstreitigen Schriftverkehrs nicht; unstreitiges neues Vorbringen ist in der Berufungsinstanz verwertbar. • Für die Zahlung vom 24.02.2000 an die E (66.297,46 €) hat das Gericht festgestellt, dass die Zahlung Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Jahr 1999 betraf und keine zuvor getroffene bindende Vereinbarung mit der Bank bestand; damit liegt eine Verletzung insolvenz­spezifischer Pflichten und ein Ersatzanspruch nach § 60 Abs.1 InsO vor. • Die zugrunde liegende Juli-Vereinbarung von 2000 konnte die bereits zuvor erfolgte Zahlung nicht rechtfertigen, weil sie erst später geschlossen wurde und nicht auf die bereits fälligen Forderungen des Jahres 1999 Bezug nimmt. • Für die Zahlung vom 16.03.2000 an die Raiffeisenbank (2.556,46 €) konnte der Beklagte keine vor der Zahlung getroffene Vereinbarung nachweisen; die Bankbestätigung bezog sich auf künftige Zahlungen, nicht auf die bereits geordnete Leistung, sodass auch hier eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters vorliegt. • Der ersatzfähige Schaden bemisst sich in den gezahlten Beträgen; der Kläger hat den Schaden schlüssig dargetan, weshalb der Senat den zuvor rechtskräftig festgestellten Betrag zu Gunsten des Klägers berücksichtigt. • Zinsen werden ab Rechtshängigkeit bzw. gesetzlich nach § 291 BGB zugesprochen. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.773,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 30.03.2012 zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Für die Zahlung an die C (11.04.2000) besteht keine Haftung, weil eine vor der Zahlung getroffene Vereinbarung über eine stille Zwangsverwaltung und laufende Annuitätenzahlungen die Leistung rechtfertigt. Hingegen sind die Zahlungen an die E (24.02.2000) und an die Raiffeisenbank (16.03.2000) insolvenzrechtswidrig, weil für diese Zahlungen keine bindenden Vereinbarungen vorlagen; deshalb haftet der Beklagte nach § 60 Abs.1 InsO in Höhe der geleisteten Beträge zuzüglich Zinsen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.