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Urteil

3 O 216/13 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0331.3O216.13.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.903,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.903,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, eine Wohnungsbaugesellschaft mit Immobilienbestand in W, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt W ist, Schadensersatz vom vormaligen Insolvenzverwalter. Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin war die Vermietung, Verpachtung und Bewirtschaftung fremdfinanzierter, in ihrem Eigentum stehender Wohnungen. Maßgebliche Gläubiger waren Kreditinstitute, die Inhaber erstrangiger und zweitrangiger Grundpfandrechte als Darlehenssicherheiten der Grundstücke der Insolvenzschuldnerin waren. Die Immobilien waren ursprünglich kommunales Eigentum und wurden der Insolvenzschuldnerin im Rahmen des Gesellschaftszwecks übertragen. Maßgebliche Gläubiger sind Kreditinstitute, denen zum Teil erstrangige Grundpfandrechte an den Grundstücken der Insolvenzschuldnerin zur Sicherheit für Darlehen eingeräumt worden sind. Am 20.07.1999 beantragte die Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 1748 Wohnungen und einige Gewerbeeinheiten in insgesamt 86 Objekten im Bestand der Schuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Z (## IN ###/##) vom 03.08.1999 wurde der Beklagte zunächst zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter bestellt. Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren waren zu diesem Zeitpunkt nicht anhängig. Mit Beschluss vom 28.12.1999 eröffnete das Amtsgericht Z zum 01.01.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Mittlerweile waren von den Gläubigerbanken, unter anderem der T 1. Vermögensbesitz GmbH (T GmbH), vormals A AG, und der X AG (H Bank), Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden. Die Zwangsvollstreckungen waren aus Sicht des Beklagten und der Gläubigerversammlung vom 14.03.2000 für die Unternehmensfortführung hinderlich. Unmittelbar nach der Gläubigerversammlung vom 14.03.2000 leiteten u.a. die T GmbH und die H Bank weitere Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren ein. Damit waren nur noch 139 Einheiten, an denen die F-Bank und die Nachranggläubigerin Grundpfandrechte besaßen, nicht von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen. Deren Einleitung hatte jedoch die Nachranggläubigerin bereits für den Fall angedroht, dass die Zwangsvollstreckungsverfahren der übrigen Gläubiger nicht beendet würden. Der Beklagte traf daraufhin u.a. mit der T und der H-Bank als erstrangige Grundpfand- und Absonderungsgläubiger der Insolvenzschuldnerin eine von ihm als „Vereinbarung über einen Nachteilsausgleich gemäß § 153b ZVG“ bezeichnete Übereinkunft, um aus seiner Sicht die Fortführung zu gewährleisten. So schloss der Beklagten mit der T GmbH am 05.07.2000 eine Vereinbarung zur Aufhebung und Vermeidung der gerichtlichen Zwangsversteigerung, die am 13.07.2001 sowie am 30.06.2003 modifiziert wurde. Vereinbart wurde im Wesentlichen die Zahlung von monatlichen Annuitäten u.a. gegen Einstellung sämtlicher anhängiger Zwangsversteigerungsmaßnahmen. Eine weitere Vereinbarung schloss der Beklagte am 21.04.2010 mit der Rechtsnachfolgerin der T GmbH, der Q GmbH (S GmbH). Die Objekte, bezüglich deren die T GmbH erstrangig gesichert im Grundbuch eingetragen war, befanden sich von August 1999 bis Juli 2000 in der Zwangsverwaltung. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarungen mit der T GmbH wird auf die von den Parteien in Kopie zur Akte gereichten Fassungen (Bl. ### ff., Anlage K 17-19; Bl. ### ff., Anlage B32) Bezug genommen. Aufgrund der Vereinbarung vom 05.07.2000 zahlte der Beklagte an die T GmbH im Zeitraum 13.09.2000 bis 14.12.2000 insgesamt einen Betrag in Höhe von 228.992,12 EUR sowie im Zeitraum 19.01.2001 bis 31.12.2001 einen weiteren Betrag in Höhe von insgesamt 528.894,47 EUR. Im Jahr 2000 überwies zusätzlich Rechtsanwalt M in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter über die Objekte der Insolvenzschuldnerin an die T GmbH insgesamt den Betrag in Höhe von 282.761,50 EUR sowie im Jahr 2001 insgesamt einen Betrag in Höhe von 112.523,97 EUR. Hinsichtlich der weiteren, mitunter streitigen Zahlungen des Beklagten an die T GmbH in den Jahren 2002 bis 2012 wird auf S. 21 der Klageschrift (Bl. ## d. A.) sowie S. 15 f. der Klageerwiderung (Bl. ### f. d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 16.02.2000 bezifferte die H Bank ihre Ansprüche gegenüber der Insolvenzschuldnerin aus den zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin bereits 1998 geschlossenen Darlehensverträgen (Anlage B49a bis c) über insgesamt 1.681.000,00 EUR und stellte deren Kündigung und die Einleitung (weiterer) Zwangsverwaltungsmaßnahmen als möglich in Aussicht. Am 28.02./10.04.2001 schlossen der Beklagte und die H Bank eine Vereinbarung unter anderem betreffend die Tilgung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarungen mit der H Bank wird auf die von dem Kläger in Kopie zur Akte gereichten Fassungen (Bl. ### ff., Anlage K20/K21) Bezug genommen. Am 13.09.2000 zahlte der Beklagte an die H Bank einen Betrag in Höhe von 422,18 EUR (825,71 DM), am 02.11.2000 in Höhe von 1.005,08 EUR (1.965,76 DM) und in Höhe von 510,10 EUR (997,67 DM), mithin 1.937,36 EUR. Rechtsanwalt M zahlte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter im Jahr 2000 insgesamt weitere 7.925,02 EUR an die H Bank. Im Zeitraum vom 26.01.2001 bis zum 31.12.2001 zahlte der Beklagte insgesamt 72.430,27 EUR an die H Bank, davon umfasst war ein Ablösungsbetrag für den Verkauf des Objekts O-Straße vom 28.06.2001 in Höhe von 19.633,61 EUR. Das Objekt diente dem mit der H Bank vereinbarten Darlehensvertrag in Höhe von 149.000 DM als Sicherheit, sodass mit dem Verkaufserlös das Darlehen vollständig abgelöst wurde. Folglich wurden aufgrund der Vereinbarung vom 28.02./10.04.2001 die Raten betreffend dieses Darlehens nur bis Juli 2001 in monatlicher Höhe von 379,96 EUR gezahlt. Von der Gesamtzahlung des Beklagten im Jahr 2001 waren auch zwei Überweisungen vom 26.01.2001 in Höhe von 3.237,80 EUR (6.332,58 DM) sowie in Höhe von 1.173,27 EUR (2.294,71 DM), mithin 4.411,07 EUR, umfasst. Darüber hinaus zahlte der Beklagte an die H-Bank im Jahr 2002 Beträge in Höhe von 54.632,70 EUR, im Jahr 2003 in Höhe von 53.303,27 EUR und in den Jahren 2004 bis 2007 jeweils in Höhe von 55.782,84 EUR. Ab dem Jahr 2008 erfolgten keine weiteren Zahlungen. Im Laufe des weiteren Insolvenzverfahrens drängten einige Grundpfandgläubiger darauf, die Objekte der Insolvenzschuldnerin durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Weil der Beklagte an seinem Vorhaben, der Fortführung der Gesellschaft, festhalten wollte, kam es letztlich zum Zerwürfnis zwischen der Gläubigergemeinschaft und dem Beklagten. Die Gläubigerversammlung traf am 28.11.2007 Beschlüsse zur Verwertung der Insolvenzschuldnerin. Insbesondere wurde der Beschluss gefasst, das Verfahren schnellstmöglich durch einen Insolvenzplan, eine Unternehmensveräußerung, und ggfs. durch Liquidation zum Abschluss zu bringen. Darüber hinaus beantragte der Gläubigerausschuss mit Schreiben vom 16.04.2008 die Entlassung des Beklagten als Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund nach § 59 InsO. Im März 2009 ordnete das Amtsgericht Z die Sonderverwaltung an und bestellte den Kläger zum Sonderverwalter mit dem Auftrag, Schadensersatzansprüche gemäß § 60 InsO gegen den Beklagten zu prüfen und ggfs. geltend zu machen. Der Kläger beauftragte am 07.07.2009 den Rechtsanwalt Q2 mit der Erstellung einer nachträglichen insolvenzrechtlichen Buchhaltung und der Ermittlung der Teilungsmasse. Diese Tätigkeit stellte dieser am 08.12.2010 in Höhe von 32.130,00 EUR in Rechnung. Ferner beauftragte der Kläger die Firma Q5 & GmbH mit der Bewertung des Immoblienvermögens, die am 17.12.2009 eine Rechnung in Höhe von 31.059,00 EUR erstellte. Am 14.09.2011 setzte das Amtsgericht Z die Vergütung der Sonderverwaltung auf 141.568,11 EUR fest. Der Kläger schloss seine Tätigkeit als Sonderverwalter mit Gutachten vom 13.04.2011 ab. Am 06.07.2011 wurde der Beklagte vom Amtsgericht Z als Insolvenzverwalter abberufen und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 27.02.2012 unter Fristsetzung bis zum 12.03.2012 forderte der Kläger den Beklagten unter anderem zur Rückzahlung der „rechtsgrundlosen Zahlungen an die Darlehensgläubiger“ in Höhe von 19.369.006,46 EUR auf. Mit Beschluss vom 05.06.2014 wies das Landgericht Z die von dem Beklagten gegen seine Abberufung bereits am 12.07.2011 erhobene Beschwerde zurück. Der Kläger nahm den Beklagten vor dem erkennenden Gericht (3 O 92/12) bereits 2012 im Wege einer Teilklage auf Schadensersatz in Höhe von 2.427.319,30 EUR in Anspruch, weil dieser in seiner Funktion als Insolvenzverwalter an verschiedene Gläubiger der Insolvenzschuldnerin Zahlungen erbracht hatte, die vom Kläger als Zahlungen auf Insolvenzforderungen und damit als pflichtwidrig angesehen wurden. Die von ihm gegen die bis auf 5.919,45 EUR klageabweisende Entscheidung der Kammer vom 04.12.2012 eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 11.12.2013 (2 U 2/13) zurückgewiesen. Auf die vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.03.2015 (IX ZR 297/13) allein im Umfang von 68.853,92 EUR zugelassene Revision des Klägers und entsprechende Zurückverweisung verurteilte das Oberlandesgericht am 30.09.2015 den Beklagten unter teilweiser Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 74.773,37 EUR nebst Zinsen. Der Kläger macht nunmehr einen weiteren Schadensersatz geltend. Er ist der Ansicht, die aufgrund der Vereinbarungen geleisteten Zahlungen an die T und die H Bank seien auf Insolvenzforderungen außerhalb des Verteilungsverfahrens erfolgt. Sie seien daher wegen Insolvenzzweckwidrigkeit unzulässig. Denn der Beklagte habe auf die vor dem Insolvenzverfahren begründeten Darlehensverbindlichkeiten gezahlt. Sofern der Beklagte mit T GmbH und H-Bank Vereinbarungen geschlossen habe, folgten daraus keine Masseverbindlichkeiten, weil die Vereinbarungen nur die vor dem Insolvenzverfahren entstandenen Darlehensverbindlichkeiten beinhalten würden. Der Beklagte habe danach gerade keine neuen Verbindlichkeiten begründet, sondern die alten Verbindlichkeiten weiter bedient. Weiter beanstandet er den Abschluss von Vereinbarungen zu Lasten der Masse anstelle einer sog. kalten Zwangsverwaltung. Letztere sei zu bevorzugen gewesen, da dadurch nicht mehr an die Gläubiger hätte ausgekehrt werden müssen als der Nettoerlös der Mieteinnahmen (Bruttomiete abzüglich Betriebskosten). Auch sei eine kalte Zwangsverwaltung deutlich kostengünstiger gewesen. Sofern auch zusätzlich nachrangige Grundpfandgläubiger vorhanden gewesen seien, sei wegen wirtschaftlicher Sinnlosigkeit von ihnen kein Antrag auf Zwangsverwaltung zu erwarten gewesen. Der Beklagte habe somit auf die schuldrechtlichen, nicht auf die dinglichen Rechte gezahlt. Der Kläger behauptet daher, die beiden erstrangig gesicherten Grundpfandgläubiger hätten durch die aufgrund der Vereinbarungen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen deutlich mehr erhalten als durch eine gerichtlich angeordnete Zwangsverwaltung. Darüber hinaus begehrt der Kläger den Ersatz der Sonderinsolvenzverwaltungskosten und die Feststellung, dass der Beklagte seine Verwaltungsvergütung zu erstatten habe. Hierzu behauptet er, dass der Beklagte keine insolvenzrechtliche Buchführung erstellt und zudem mit den vorgenannten Pflichtverletzungen die Anordnung der Sonderverwaltung wie auch die Neubestellung eines Insolvenzverwalters und die damit jeweils verbundenen Aufwendungen erst verursacht habe. Den der Insolvenzschuldnerin entstandenen Schaden beziffert der Kläger wie folgt: Überzahlung an T GmbH 1.713.757,06 EUR Überzahlung an H-Bank 167.847,25 EUR Kosten Sonderverwaltung 204.757,11 EUR 2.086.361,42 EUR Der Schaden setze sich nach klägerischer Berechnung wegen der Zahlungen an T und ihres Rechtsnachfolgers S GmbH für den Zeitraum 2000-2011 sowie an die H Bank für den Zeitraum 2000-2008 wie folgt zusammen: Betreffend die Zahlungen an die T GmbH ist der Kläger der Ansicht, dass von den Bruttomieteinnahmen in Höhe von 9.515.087,83 EUR die Bewirtschaftungskosten in Höhe von 5.909.684,68 EUR abzuziehen seien, sodass ein Betrag in Höhe von 3.605.403,15 EUR verbleibe. Von diesem Betrag seien die Zahlungen an T in Höhe 4.821.761,67 EUR und ein Anteil an den Gemeinkosten in Höhe von 1.030.257,63 EUR abzuziehen, sodass sich der Schaden auf 2.246.616,15 EUR belaufe. Die Differenz zum Klageantrag folge daraus, dass ein Betrag in Höhe von 532.859,09 EUR bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei. Er behauptet, bei den Bewirtschaftungskosten für das Jahr 2000 sei berücksichtigt, dass die Objekte teilweise noch der Zwangsverwaltung unterlagen. Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Vereinbarung mit der T GmbH sei bis zum 30.06.2005 befristet gewesen. Daher seien Zahlungen vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2010 mangels rechtlichem Grund insolvenzzweckwidrig. Im Übrigen seien die Zahlungen vor August 2000 ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Vereinbarung vom 05.07.2000 Zahlungen erst ab August 2000 vorgesehen habe. Hinsichtlich der Zahlungen an die H-Bank ist er weiter der Ansicht, von den Bruttomieteinnahmen in Höhe von 636.320,67 EUR seien die Bewirtschaftungskosten in Höhe von 364.891,90 EUR in Abzug zu bringen, sodass ein Betrag von 271.428,77 EUR verbleibe. Davon seien dann die Zahlung an die H-Bank in Höhe von 424.802,19 EUR und ein Anteil an den Gemeinkosten in Höhe von 43.704,21 EUR abzuziehen, sodass sich der Schaden auf 197.077,63 EUR belaufe. Die Differenz zum Klageantrag folge auch hier aus dem bereits im Vorprozess geltend gemachten Anspruch in Höhe von 29.230,38 EUR. Er behauptet weiter, die Zwangsverwaltung aus dem Jahr 2000/08 habe in die Berechnung Eingang gefunden. Die Kosten der Sonderverwaltung würden sich aus dem im Beschluss des Amtsgerichts Z vom 14.09.2011 festgesetzten Kosten 141.568,11 EUR, den Auslagen für die Buchhaltertätigkeit des Rechtsanwalt Q2 in Höhe von 32.130,00 EUR sowie für die Bewertung des Immobilienbestandes durch Q5 & P GmbH in Höhe von 31.059,00 EUR ergeben. Der Feststellungsantrag hingegen trage dem Umstand Rechnung, dass die Beauftragung des Klägers als Insolvenzverwalter aufgrund der Pflichtverletzungen des Beklagten erfolgt und die klägerische Tätigkeit bei der Insolvenzschuldnerin noch nicht beendet sei. Für den Fall, dass die Kammer die mit der T GmbH und der H-Bank begründeten Vereinbarungen nicht als insolvenzzweckwidrig bewerte, beruft sich der Kläger hilfsweise darauf, dass die an diese Gläubigerinnen erbrachten Zahlungen des Beklagten jedenfalls teilweise ohne Rechtsgrund erfolgt seien. So errechne sich gegenüber der T GmbH eine Überzahlung für das Jahr 2000 auf 225.089,92 EUR und für das Jahr 2001 auf 32.640,85 EUR, insgesamt auf 257.730,77 EUR. Denn die sich aus der Vereinbarung vom 05.07.2000 ergebende Zahlungspflicht der Insolvenzschuldnerin belaufe sich, so die Ansicht des Klägers, für 2000 auf 286.663,70 EUR und für 2001 auf 608.777,59 EUR. Betreffend die Zahlungen an die H-Bank ist der Kläger der Ansicht, dass sich aus der Vereinbarung vom 28.02/10.04.2001 eine Zahlungsverpflichtung erst ab dem 15.03.2001 ergeben habe, die Überweisung vom 26.01.2001 in Höhe von 4.411,08 EUR mithin ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Dies gelte auch für die jeweils im Jahr 2000 erfolgten Überweisungen über insgesamt 1.937,36 EUR und die Zahlung des Rechtsanwalts M in Höhe von 7.925,02 EUR. Weiter ist er der Ansicht, es habe für das Jahr 2001 eine Zahlungspflicht allein über 11.255,94 EUR bestanden, sodass eine Überzahlung in Höhe von 61.743,33 EUR vorliege. So begründe die Vereinbarung mit der H-Bank unter Ziffer 2 nur eine Zahlungspflicht für das Darlehen über 175.000 DM und unter Ziffer 3 für das Darlehen über 149.000 DM. Für die Jahre 2002-2007 seien von der Vereinbarung jährliche Zahlungen allein in Höhe von 13.507,08 EUR gedeckt gewesen. Daraus ergebe sich für 2002 eine Überzahlung von 41.125,62 EUR, für 2003 von 39.769,19 EUR und für die Jahre 2004-2007 in Höhe von jeweils 42.275,76 EUR, insgesamt in Höhe von 311.768,18 EUR. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.086.361,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr auf 204.757,11 EUR seit 14.08.2013 und auf 1.881.604,31 EUR seit dem 13.03.2012 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Insolvenzmasse seine Vergütung als Insolvenzverwalter zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte sieht sich zur Zahlung von Schadensersatz nicht verpflichtet. Hierzu behauptet er, dass es schon an einer Masseschmälerung fehle. So habe zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung das Anfangsvermögen ca. 500.000,00 EUR betragen und bei seiner Abberufung ein Überschuss in Höhe von 3 Mio. EUR bestanden. Auch sei der Beschluss zur Unternehmensfortführung Voraussetzung dafür gewesen, dass die Gesellschafterin der Forderung des Beklagten nach - unstreitiger - Erhöhung des Stammkapitals um 1.022.583,76 EUR zugestimmt habe. Darüber hinaus sei die Gesellschafterin zur Zahlung weiterer Beträge in Höhe von 256.089,48 EUR und zur überwiegenden Kostenübernahme für den Rückbau von 427 Wohn- und Gewerbeeinheiten veranlasst worden. Ohne diese Zahlungen sei die angestrebte und auch vom Gläubigerausschuss genehmigte Fortführung der Gesellschaft nicht möglich gewesen. Ziel der Verhandlungen mit den absonderungsberechtigten Gläubigern sei es daher gewesen, unterhalb der dinglichen Zinsen zu bleiben, die Kostendeckung der Unternehmensfortführung nachhaltig zu gewährleisten und die Zwangsversteigerungsverfahren zu beenden. Ohne Beendigung der Zwangsverwaltungsverfahren sei die Fortführung der Geschäfte aber nicht möglich gewesen. Er behauptet weiter, eine kalte Zwangsverwaltung sei nicht durchgeführt worden, weil auch die zweitrangig im Grundbuch gesicherten Gläubiger Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet hätten. Auch bei der Vereinbarung einer kalten Zwangsverwaltung mit den Erstranggläubigern wäre dann von den zweitrangig gesicherten Gläubigern dennoch ein Antrag zur Zwangsversteigerung zu erwarten gewesen. Mit dem Gläubigerausschuss sei daher vereinbart worden, dass die Zahlungen an die Erstranggläubiger, anders als die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten dies vorgesehen haben, um den Betrag zu mindern seien, den man an die Zweitranggläubiger überwiesen habe. Er behauptet weiter, dass zwischen den Erst- und Zweitranggläubigern diesbezügliche Stillhalteabkommen bestanden hätten. Ohnehin sei eine kalte Zwangsverwaltung für ein Unternehmen, dessen Gesellschaftszweck auf die Bewirtschaftung und Verwaltung von Immobilien ausgerichtet sei, ungeeignet. Bestätigt würde dies dadurch, dass der Kläger als neuer Insolvenzverwalter - unstreitig - selbst bezüglich einiger Objekte sich gegen die kalte Zwangsverwaltung entschieden und entsprechende Vereinbarungen mit Grundpfandgläubigern geschlossen habe, die den streitgegenständlichen entsprächen. Der Beklagte behauptet weiter, dass er bei der Berechnung der Zahlungen an die Absonderungsgläubiger von der Kaltmiete ausgegangen sei, weil die Bewirtschaftungskosten über die von den Mietern gezahlten Nebenkosten abgedeckt gewesen seien. Auch seien die Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Personal-, Sach- und Leerstandskosten aus den laufenden Überschüssen der Objekte finanziert worden. Dadurch seien Überschüsse zugunsten der Masse generiert worden. Weiter ist er der Ansicht, für die Darlegung des Schadens sei zwingend, dass der Kläger zu allen Objekten seine Vereinbarungen und Abrechnungen über die von ihm vereinbarten Zwangsverwaltungen vorlege. Der vom Kläger behauptete Vorteil aus einer kalten Zwangsverwaltung würde sonst nicht offenbar. Auch sei auszuschließen, dass einzelne Grundrechtspfandgläubiger mehr erhalten haben als bei der Anordnung einer kalten oder gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung, weil die dinglichen Zinsen über den erzielten Mieteinnahmen gelegen hätten. Er ist der Ansicht, der Kläger habe auch nicht dargelegt, aus welchem Grund die Grundpfandgläubiger nach den Vereinbarungen des Beklagten aus der Masse mehr erlangt haben als sie bei einer Verwertung ihrer Grundpfandrechte erhalten hätten. Vielmehr habe der Beklagte durch die Vereinbarung ermöglicht, die Zahlungen mehr als 50 % unter den Raten für insgesamt 31 Darlehen zu halten. Auch tritt der Beklagte der auf den Zahlungen an die T GmbH beruhenden Schadensberechnung des Klägers entgegen, weil die dort in Ansatz gebrachten Leerstandskosten nicht übernahmefähig seien; diese seien in den Gesamtbetriebskosten enthalten gewesen. Zudem habe der Kläger nicht berücksichtigt, dass von den Zahlungen an die T GmbH auch Leistungen umschlossen seien, die an diese aufgrund ihrer Grundbuchbesicherung im zweiten Rang und vom Rechtsanwalt M als Zwangsverwalter gezahlt worden seien. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, die Vereinbarung mit der T GmbH sei nicht bis zum 30.06.2005 befristet gewesen. Vielmehr habe man sich zu diesem Zeitpunkt nur auf eine Möglichkeit zur Anpassung der Raten verständigt. Er behauptet, dass die Vereinbarung ohne Anpassung einvernehmlich fortgesetzt worden sei. Die Einstellung der Zahlungen nach dem 31.05.2008 bis zum 21.04.2010 sei allein deshalb erfolgt, weil die S GmbH als Rechtsnachfolgerin ihre Rechtsnachfolge zunächst nicht habe nachweisen können. Zu der auf Zahlungen an die H-Bank beruhenden Schadensberechnung behauptet der Beklagte, dass sich die Objekte im Jahr 2000 sowie das Objekt B - Platz im Jahr 2008 in der Zwangsverwaltung befunden hätten, Einnahmen und Ausgaben des Zwangsverwalters der Masse nicht zugeflossen und folglich nicht zu berücksichtigen seien. Insgesamt habe hier ein Überschuss in Höhe von 23.564,61 EUR bestanden, wobei die Leerstandskosten bereits in den Betriebskosten enthalten seien. Außerdem sei ein - unstreitiges - Massedarlehen in Höhe von 136.208,16 EUR zu berücksichtigen, auf das jährlich 9.392,32 EUR gezahlt worden seien. Betreffend den vom Kläger begehrten Ersatz der Sonderverwaltungskosten ist der Beklagte der Ansicht, dass insbesondere die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts Q2 von ihm nicht zu ersetzen seien, weil dieser ebenso wie der Kläger eine abgeleitete Insolvenzbuchhaltung gefertigt habe. Er behauptet, dem Kläger seine abgeleitete Insolvenzbuchhaltung angeboten zu haben. Gegenüber dem Ansatz der Rechnung für das Wertgutachten von Q5 GmbH erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung und behauptet hierzu, dass der Kläger die Rechnung bereits im Jahr 2009 bezahlt habe. Bezüglich der von dem Kläger erhobenen Hilfserwägungen sei, so die Auffassung des Beklagten, schon nicht ersichtlich, warum er sich die Zahlungen des Rechtsanwalts M zurechnen lassen müsse. Ungeachtet dessen, so behauptet er, beträfen diese Zahlungen den Zeitraum 1999 bis 2000, weil die Zwangsverwaltung - unstreitig – nur von August 1999 bis Juli 2000 bestanden habe. Hinsichtlich der Zahlungen an die H-Bank vertritt der Beklagte die Ansicht, dass die von ihm in 2000 über 1.937,36 EUR und im Januar 2001 über 4.411,06 EUR geleisteten Zahlungen bereits Gegenstand des Vorprozesses und aufgrund der Vereinbarung mit der H-Bank vom 30.10.2000 geschuldet gewesen seien. Für 2001 habe gegenüber der H-Bank unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 28.02./14.03.2011 eine Zahlungsverpflichtung über 48.385,55 EUR bestanden. So habe sich aus der Vereinbarung vom 28.02./14.03.2001 sowie dem Schreiben der H Bank vom 16.02.2000 und den der Vereinbarung zugrunde liegenden Darlehensverträgen (Anlage B49a-d) bis Juli 2001 für die Insolvenzschuldnerin eine Pflicht zur monatlichen Zahlung von 5.028,53 EUR ergeben. Anzusetzen seien insoweit für das Objekt I-Platz (Darlehensnummer ####### über 800.000 DM) monatlich in Höhe von 2.478,06 EUR, für das Objekt N Straße, (Darlehensnummer ####### über 460.000 DM) monatlich in Höhe von 1.424,88 EUR, das Objekt O-Straße (Darlehensnummer ####### über 149.000 DM, ausbezahlt 134.100 DM) monatlich in Höhe von 379,96 EUR und das Massedarlehen (Darlehensnummer ####### über 272.000 DM, reduziert auf 175.000 DM) monatlich in Höhe von 745,63 EUR. Die Zahlungspflicht habe sich ab August 2001 auf monatlich 4.648,57 EUR reduziert, weil - unstreitig - das Objekt in der O-Straße verkauft und mit dem Verkaufserlös das Darlehen abgelöst worden sei. Für die Berechnung der Zahlungen des Jahres 2001 sei der Ablösebetrag für das Objekt O-Straße abzuziehen sowie die Zahlung aus Januar 2001 in Höhe von 4.411,06 EUR, sodass nur ein Betrag in Höhe von 48.346,09 EUR gezahlt worden sei. Ab 2002 sei die Insolvenzschuldnerin zu jährlichen Zahlungen von insgesamt 55.782,84 EUR verpflichtet gewesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend zulässig und insoweit nur zu einem geringen Teil begründet. I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger Schadensersatz wegen der vom Beklagten veranlassten Zahlung vom 26.01.2001 an die H-Bank in Höhe von 4.411,07 EUR beansprucht. Ausweislich der Klageschrift vom 23.02.2012 war dieser Zahlungsvorgang bereits Gegenstand des den Klageantrag bescheidenden Urteils der Kammer vom 04.12.2012 (3 O 92/12) und ist dort überdies nicht als insolvenzzweckwidrig erachtet worden. Es handelt sich insoweit um denselben Streitgegenstand. Jede erneute Verhandlung und Entscheidung ist aber unzulässig, weil hierüber rechtskräftig entschieden worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 21). In gleicher Weise ist das Klagebegehren unbegründet, soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf die vom Beklagten selbst veranlassten Überweisungen vom 13.09.2000 und vom 02.11.2000 in Höhe von insgesamt 1.937,36 EUR an die H-Bank stützt. Auch diese ist Gegenstand der rechtskräftigen Sachentscheidung des Vorprozesses gewesen. II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.903,03 EUR gemäß § 60 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm aus der Insolvenzordnung auferlegten Pflichten verletzt und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt. Zu seinen Pflichten zählt insbesondere, die vorhandene Haftungsmasse nach Möglichkeit zu erhalten und vermeidbare Masseminderungen zu unterbinden (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Auflage 2015, § 60 Rn. 14). Pflichtwidrig handelt der Insolvenzverwalter, der die vermeintliche Forderung eines Insolvenzgläubigers bedient, weil er ihn schuldhaft irrtümlich für absonderungsberechtigt oder für einen Massegläubiger hält, und die Masse dadurch geschmälert wird. Dabei ist es ohne Belang, ob der Masse in diesen Fällen ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB gegen den Leistungsempfänger zusteht, weil der Schädiger das Risiko zu tragen hat, dass die Bereicherungsansprüche nicht durchgesetzt werden können (BGH, Urteil vom 05.10.1989 - IX ZR 233/87). Nach dieser Maßgabe hat der Beklagte seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt, indem er an die H-Bank im Jahr 2001 rechtsgrundlos einen Betrag in Höhe von 3.903,03 EUR gezahlt hat. Die Zahlung war insbesondere nicht von der Vereinbarung mit der H-Bank vom 28.02./10.04.2001 in Verbindung mit den Schreiben der H-Bank vom 16.02.2000 und 05.04.2001 umfasst. Danach war die Insolvenzschuldnerin im Jahr 2001 insgesamt zur Zahlung von 64.116,17 EUR verpflichtet. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung, insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. verwiesen, begegnet keinen Bedenken. Danach war der Beklagte der H-Bank: gemäß Ziffer 2 ab dem 15.03.2001 für das Darlehen in Höhe von 175.000 DM zur monatlichen Zahlung in Höhe von - unstreitig - 745,63 EUR verpflichtet, insgesamt in Höhe von 7.456,30 EUR; gemäß Ziffer 3 ab dem 15.03.2001 für das Darlehen in Höhe von 134.100 DM zur monatlichen Zahlung in Höhe von - unstreitig - weiteren 379,96 EUR verpflichtet; die Zahlungspflicht erstreckte sich aufgrund des Verkaufes des Sicherungsobjekt O-Straße nur bis Juli 2001, insgesamt in Höhe von 1.899,80 EUR; gemäß Ziffer 4 ab dem 15.04.2001 für das Darlehen in Höhe von 800.000 DM sowie in Höhe von 460.000 DM zur monatlichen Zahlung in Höhe von – unstreitig – weiteren 2.478,06 EUR und weiteren 1.424,88 EUR verpflichtet, insgesamt in Höhe von 22.302,54 sowie 12.823,92; und gemäß Ziffer 6 aufgrund der Veräußerung des Sicherungsobjekts O-Straße zur Zahlung von weiteren 19.633,61 EUR verpflichtet. Demgegenüber hat der Beklagte an die H-Bank im Jahr 2001 einen Betrag von 72.430,27 EUR gezahlt. Die sich daraus ergebende Überzahlung von 8.314,10 EUR wird in Höhe von 4.411,07 EUR (Zahlung vom 26.01.2001) und weiteren insgesamt 1.937,36 EUR (Zahlungen vom 13.09. und 02.11.2000) bereits vom Urteil des Vorprozesses erfasst. Die verbleibenden 3.903,03 EUR sind schließlich nicht von der sich aus Ziffer 5 der Vereinbarung vom 28.02./10.04.2011 ergebenden Pflicht zur Zahlung „noch entstehender Verzugszinsen“ erfasst, da auf (etwaig) angefallene Zinsen gerichtete Zahlungen von dem Beklagten nicht behauptet werden. Der Beklagte handelte auch fahrlässig und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters. Mit diesem Sorgfaltsmaßstab unvereinbar ist die Zahlung auf eine nicht existente Forderung und einer damit einhergehenden Masseschmälerung. Dies gilt umso mehr, als die dem Zahlungsvorgang – vermeintlich - zugrunde liegende Vereinbarung die für die einzelnen Darlehensverbindlichkeiten zu zahlenden Raten ohne weiteres aufzeigt. Des Weiteren handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine vom Beklagten selber begründete Masseverbindlichkeit, sodass er auch den fehlenden Rechtsgrund der Zahlung hätte zwingend erkennen müssen. Der Masse ist durch die Zahlung ein Schaden entstanden. III. Dagegen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.086.361,42 EUR. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 60 InsO. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten 1. Zahlungen auf Insolvenzforderungen Zu den insolvenzspezifischen Pflichten, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen kann, gehört vor allem die Pflicht, für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen zu sorgen (Klopp/Kluth/Pechartscheck/Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 9). Die Zahlung auf eine Insolvenzforderung entgegen einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger begründet daher grundsätzlich eine Pflichtverletzung. Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten aber auf Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO, da ihnen Vereinbarungen zwischen der T GmbH und ihrer Rechtsnachfolgerin S GmbH sowie der H-Bank mit dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zu Grunde lagen. Die Begründung von derartigen Masseverbindlichkeiten ist zwar objektiv durch den Insolvenzzweck begrenzt. Dass die Vereinbarungen insolvenzzweckwidrig waren, ist jedoch nicht dargelegt, wobei für die die Pflichtverletzung begründenden Umstände der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet ist (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2013 - 2 U 2/13, juris Rn. 115; BAG, Urteil vom 06.10.2011 - 6 AZR 172/10, juris Rn. 33). Der Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der T GmbH am 05.07.2000 eine neue Vereinbarung geschlossen und somit nicht auf bereits vor dem Insolvenzverfahren begründete Verbindlichkeiten gezahlt. Dies gilt auch für die Modifizierungen dieser Vereinbarung vom 30.05./13.07.2001 und 18.06./30.06.2003. Im Rahmen dieser neuen Vereinbarungen sind neue Absprachen über das Stehenlassen bzw. Prolongieren der bereits ausgereichten Kredite und über die Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen getroffen worden. Dabei handelte es sich um die Begründung von Verbindlichkeiten durch Handlungen des Insolvenzverwalters nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Diese Vereinbarungen hatten auch nicht alleine die vormals entstandenen Kreditverbindlichkeiten zum Gegenstand. Denn die T GmbH verpflichtete sich in der Vereinbarung vom 05.07.2000 neben dem Verzicht auf Verzugszinsen unter anderem dazu, sämtliche anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen. Der Beklagte verpflichtete sich hingegen, zum Ausgleich der Darlehensforderung ab 30.06.2000 Leistungsraten an die T GmbH zu erbringen. Die Modifizierungen hatten unter anderem dann Änderungen der Konditionen der Leistungsraten zum Gegenstand. Auch die Vereinbarung mit der H-Bank vom 28.02./10.04.2001 begründete eine Masseverbindlichkeit, weil auch diese Vereinbarung neben einer Prolongation der Darlehensverträge vor allem eine Verpflichtung der H-Bank zur Rücknahme der Zwangsversteigerungsverfahren zum Inhalt hatte. Die Rücknahme der Zwangsversteigerungsverfahren folgt auch aus dem Schreiben der H-Bank vom 05.04.2001, indem sie die Rücknahme sämtlicher Zwangsverwaltungsanträge beim Amtsgericht L bestätigt. Zahlungen an die T GmbH waren auch nicht deshalb insolvenzzweckwidrig, weil die Vereinbarung einer Befristung unterlag, die nicht verlängert worden ist. Vielmehr bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin und der T GmbH fortlaufend eine Zahlungsvereinbarung. Am 18.06./30.06.2003 haben sie sich zwar auf eine Befristung bis zum 30.06.2005 und somit auf eine Abweichung von der vormaligen Vereinbarung vom 20.05./13.07.2001 geeinigt. Die Befristung bezog sich aber nur auf die monatliche Zahlungshöhe von 42.000,00 EUR. Die bestehende Zahlungsverpflichtung sollte durch diese Modifizierung nur hinsichtlich der ab Juli 2003 geschuldeten Raten angepasst werden. Deshalb vereinbarten sie gemäß Ziffer 5 auch, dass im zweiten Quartal 2005 anhand aktueller Ertragszahlen eine erneute Anpassung der Annuität von 42.000,00 EUR festgelegt werden solle. Dies folgt auch aus Ziffer 3 der Vereinbarung vom 30.05./13.07.2001. Danach verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten zu einer gestaffelten, aber unbefristeten Zahlung. Die Zahlungshöhe sollte lediglich ab Januar 2006 sowie ab Juli 2010 angepasst werden können. Des Weiteren ergibt sich auch aus der Vereinbarung mit der Q4 GmbH vom 22.04.2010, dass der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung bis zum 31.05.2008 zur Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 39.500,00 EUR verpflichtet war. Es ist auch davon auszugehen, dass im Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2009 die Vereinbarung vom 30.05./13.07.2001 weiterhin Geltung beanspruchte. So verpflichtet Ziffer 1 der Vereinbarung aus dem Jahr 2010 die Insolvenzschuldnerin dazu, für den Zeitraum von 01.06.2008 bis 31.12.2009 zur Zahlung in Höhe von 200.000,00 EUR. Ausweislich des Schreibens vom 17.06.2008 hatte der Beklagte die Zahlung an die T GmbH in diesen Zeitraum (allein) wegen der zunächst ungeklärten Rechtsnachfolge verweigert. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2010 verpflichtet die Insolvenzschuldnerin ferner unter Ziffer 2 für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.04.2010 zu einer Zahlung in Höhe von 100.000 EUR sowie unter Ziffer 3 ab dem 01.05.2010 zu einer monatlichen Zahlung in Höhe von 25.000,00 EUR. Sofern der Kläger mit Schriftsatz vom 30.11.2015 die Ansicht vertritt, dass die Zahlungspflicht gegenüber T GmbH gemäß der Vereinbarung vom 05.07.2000 erst ab August 2000 bestand und Zahlung vor August 2000 folglich rechtsgrundlos erfolgten, kann dies im Ergebnis offen bleiben. Denn er unterlässt es ausweislich seines Schriftsatzes vom 04.08.2016, entsprechende Zahlungen des Beklagten überhaupt darzulegen. 2. Abschluss massebenachteiligender Vereinbarungen Die vom Beklagten eingegangen Vereinbarungen mit den Grundschuldgläubigern zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stehen für den verständigen Beobachter auch nicht im Widerspruch zum Insolvenzzweck. Ziel des Insolvenzverfahrens ist zwar die bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger (BGH, Urteil vom 21.04.2005 - IX ZR 281/03, juris, Rn. 8; OLG Celle ZIP 2006, 1364; MüKo/Brandes/Schoppmeyer, Inso, 3. Aufl. 2013, § 60 Rn. 29a). Die Insolvenzordnung enthält aber weder in den Bestimmungen zum Insolvenzplan noch sonst konkrete Vorgaben, auf welche Weise die Befriedigung der Gläubiger sachgerecht zu erfolgen hat. Dem Insolvenzverwalter obliegt vielmehr ein Entscheidungsspielraum, den der Beklagte mit der Unternehmensfortführung - genehmigt von der Gläubigerversammlung - ausgeübt hat und bei dem er grundsätzlich ein weites Handlungsermessen hat (BGH NJW 2002, 2783; MüKo/Brandes/Schoppmeyer, a.a.O., § 60 Rn. 29a). Es gilt ferner zu berücksichtigen, dass die Entscheidung im Wesentlichen eine unternehmerische Komponente hat. Für in diesem Bereich anstehende wirtschaftliche Entscheidungen enthält die Insolvenzordnung weder in den Bestimmungen zum Insolvenzplan noch sonst konkrete Vorgaben (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2013 – 2 U 2/13, juris, Rn. 117). Die Entscheidung zum Abschluss der Vereinbarungen einhergehend mit der Wahrnehmung der unternehmerischen Entscheidungsgewalt unterliegt folglich nur eingeschränkt einer gerichtlichen Kontrolle (vgl. auch Berger/Frege/Matthias NZI 2010, 321). Zusätzlich sind die umfänglichen Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die der Insolvenzverwalter vorfindet (Klopp/Kluth/Pechartscheck/Gottwald, a.a.O., § 23 Rn. 10). § 60 InsO greift hingegen nur dann ein, soweit der Verwalter bei seinen unternehmerischen Entscheidungen seine Pflicht verletzt, mit seinem Handeln die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen (MüKo/Brandes/Schoppmeyer, a.a.O., § 60 Rn. 29a). Dies ist anzunehmen, wenn er für einen verständigen Dritten erkennbar gegen diese Pflicht verstößt, weil dies mit den Anforderungen an einen ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter nicht vereinbar ist. Andernfalls ist grundsätzlich zu beurteilen, ob der Insolvenzverwalter seine Entscheidung auf einer angemessenen Informationsgrundlage getroffen hat und dabei - ex ante - vernünftigerweise davon ausgehen durfte, zum Wohle der Insolvenzmasse zu handeln (MüKo/Brandes/Schoppmeyer, a.a.O., Rn. 90a). Die Entscheidung wird insoweit nicht am tatsächlich erzielten Erfolg gemessen, welcher am Ende eines Verwertungsvorgangs steht, sondern an der sachgemäßen Herleitung des unternehmerischen Entschlusses im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung. Der Insolvenzverwalter haftet wegen Verstoßes gegen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters nur dann, wenn der Prozess seiner Entscheidungsfindung fehlerhaft gewesen ist, etwa weil er unzureichende Informationen eingeholt oder nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Unternehmerische Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der zu entscheidende Sachverhalt Prognoseelemente enthält und es verschiedene Entscheidungsalternativen für den Insolvenzverwalter gibt. Vorliegend entschied sich der Beklagte im Rahmen der Fortführung des Unternehmens zum Abschluss der Vereinbarungen. Er hätte auch andere Handlungsalternativen gehabt, wie z.B. die T GmbH und die H-Bank auf ihre gesetzlichen Rechte als absonderungsberechtigte Gläubiger zu verweisen. Dass der Beklagte dies verhindern wollte, um die Unternehmensfortführung zu gewährleisten, stellt eine unternehmerische, grds. nicht zu beanstandende Entscheidung dar. Nach dem bisherigen Tatsachenvortrag sind Nachlässigkeiten des Beklagten bei dessen Informationsbeschaffung vor Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarungen mit der T GmbH und der H-Bank nicht ersichtlich und auch klägerseits nicht vorgetragen worden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass durch die Vereinbarungen die Zwangsverwaltungsverfahren beendet worden sind und dies gerade für die Fortführung des Unternehmens Voraussetzung gewesen ist. Die Beendigung der Zwangsverwaltungsverfahren war zwingend, weil eine adäquate Unternehmensfortführung der Insolvenzschuldnerin als Immobiliengesellschaft die eigene Bewirtschaftung der Immobilien voraussetzt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarungen auch dazu dienten, der Masse die von der Stadt W zugesagten Eigenkapitalmittel in Höhe von 2 Mio. DM zuzuführen, die unter der Bedingung standen, dass das Unternehmen auf Dauer fortgeführt würde. Dafür, dass die Stadt W Geld auch zur Verfügung gestellt hätte, wenn der Beklagte keine Maßnahmen zur Fortführung und Sanierung der Gesellschaft ergriffen hätte, sind Anhaltspunkte gerade nicht ersichtlich. Vielmehr wird durch den von dem Beklagten mit der Anlage B12 vorgelegten Vertrag zwischen der Stadt W und der Insolvenzschuldnerin die Bedingung der Unternehmensfortführung bestätigt. Unter Ziff. 5 und 7 wird dort die Auszahlung der Stammeinlage von der Bedingung der Erfüllung des Fortführungskonzepts samt Prognose abhängig gemacht. Hinzu kommt, dass der Beklagte hier jedenfalls - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - in gutem Glauben gehandelt hat. Darüber hinaus stellt die Vereinbarung einer kalten Zwangsverwaltung keine insolvenzspezifische Pflicht dar (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2013 – 2 U 2/13, juris, Rn. 119). Weder die Insolvenzordnung noch das Zwangsversteigerungsgesetz beinhalten eine derartige Regelung. Darüber hinaus hätte der Kläger – unterstellt, die Vereinbarung einer kalten Zwangsverwaltung begründe eine insolvenzspezifische Pflicht – konkret darzulegen, welchen spezifischen Inhalt jede einzelne mit den Grundpfandrechtsgläubigern abzuschließende Vereinbarung auf der Grundlage der vorgetragenen Erfordernisse hätte haben müssen. Zusätzlich hätte er darzulegen gehabt, dass die Absonderungsgläubiger sich mit der Vorgehensweise einer kalten Zwangsverwaltung einverstanden erklärt hätten. Diesen Anforderungen ist er nicht nachgekommen. Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes führt hier nicht weiter (Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZB 31/14, juris). Dort hat der Bundesgerichtshof lediglich festgestellt, dass die Vereinbarung einer kalten Zwangsverwaltung keinen Bedenken begegnet, wenn die Masse keine Nachteile erleidet. Indes beinhaltet die Entscheidung keine Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung. Im Übrigen hat der Kläger auch den Schaden nicht konkret dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit den Vereinbarungen die Masse nicht gemehrt, sondern gemindert hat. Der Kläger zeigt weder auf, welche Zahlungsströme die von ihm vereinbarte kalte Zwangsverwaltung noch eine gerichtlich angeordnete Zwangsverwaltung umfasst. Die Klageschrift enthält zwar eine Schadensberechnung. Das dieser Berechnung zugrunde liegende Zahlenwerk ist zwischen den Parteien aber streitig. Für die Berechnung des Schadens ist hingegen zwingend die Darlegung erforderlich, welchen konkreten Inhalt jede einzelne mit den Grundpfandrechtsgläubigern abzuschließende Vereinbarung auf der Grundlage der vorgetragenen Erfordernisse hätte haben müssen, um in Abweichung von den getroffenen Vereinbarungen die Minderung der Masse ermitteln zu können. Diese Anforderungen waren Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2016. 3. Fehlende insolvenzrechtliche Buchführung Der Vorwurf des Klägers, dass der Beklagte keine „insolvenzrechtliche Buchhaltung“ vorgenommen habe, rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch. Denn eine Pflicht zur Führung einer Buchhaltung gemäß „insolvenzrechtlichen Vorgaben“ besteht nicht (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2013 – 2 U 2/13, juris, Rn. 83). Daher kann es dahinstehen, ob sich in der Insolvenzverwalterpraxis bestimmte Gepflogenheiten hinsichtlich einer zusätzlichen Buchführung außerhalb der handels- und steuerrechtlichen Anforderungen gemäß § 155 Abs. 1 InsO herausgebildet haben. 4. Rechtsgrundlose Zahlungen Der Kläger dringt auch mit seinen Hilfserwägungen nicht durch. Er ist darlegungs- und beweisbelastet, dass die behaupteten Zahlungen geleistet wurden und dass sie nicht auf den Vereinbarungen beruhten (MüKo/Brandes/Schoppmeyer, a.a.O., § 60 Rn. 121), somit rechtsgrundlos und insolvenzzweckwidrig sind. Diesen Anforderungen ist er – wobei die jeweilige Höhe der vom Beklagten veranlassten Zahlungen an T und H Bank unstreitig ist – nicht nachgekommen. Die vom Kläger behauptete weitere Überzahlung ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers beruhten die jeweiligen Zahlungen auf entsprechenden Vereinbarungen. Er hat es unterlassen, sich mit sämtlichen aus den Vereinbarungen resultierenden Zahlungsverpflichtungen auseinander zu setzen. Hinsichtlich der Zahlungen an die T GmbH im Jahr 2000/01 ist zwischen den Parteien allein streitig, ob auch die Zahlungen des Rechtsanwalts M in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter als vom Beklagten veranlasste Zahlungen zu berücksichtigen sind. Dabei setzt sich der Kläger mit den Zahlungen für die Jahre 2000/01 in Höhe von insgesamt 257.730,77 EUR nur rudimentär auseinander und ignoriert die zugrunde liegende Vereinbarung vom 05.07.2000. Sein tatsächliches Vorbringen erschöpft sich in der Feststellung der Zahlung des Rechtsanwalts M. Er berücksichtigt nicht, dass die mit der T GmbH unter Ziffer 1 getroffene Vereinbarung regelt, dass das sämtliche auf dem Zwangsverwalterkonto befindliche Guthaben der Objekte, bei denen die T GmbH erstrangig im Grundbuch gesichert ist, an diese abzutreten ist. Darüber hinaus befasst er sich nicht damit, aus welchem Grund sich der Beklagte die Zahlungen des Zwangsverwalters und somit die Handlung eines Dritten überhaupt zurechnen lassen muss. Der Kläger stützt sich letztlich allein auf den Abschluss der Vereinbarung mit der T GmbH trotz Kenntnis des Beklagten von Zahlungen des Rechtsanwalts M. Hinsichtlich der Zahlungspflicht an die H-Bank wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gemäß den dortigen Ausführungen betreffend die Verpflichtungen bestand ab dem Jahr 2002 eine jährliche Zahlungspflicht in Höhe von 55.782,84 EUR. Ausweislich der unstreitigen jährlichen Zahlungen bis zum Jahr 2007 liegt eine Überzahlung an die H-Bank nicht vor. Daher kommt es nicht auf den Einwand des Beklagten an, dass die Überweisungen jeweils für den Monat Januar in den Jahren 2002 bis 2007 Gegenstand des Vorprozess gewesen seien. Für eine Überzahlung an die H-Bank im Jahre 2000 hat der Kläger allein auf die unstreitige Zahlung des Rechtsanwalts M in Höhe von 7.925,02 EUR abgestellt. Es fehlt auch hier an einer Darlegung, warum die Zahlung eines Dritten dem Beklagten zuzurechnen sein sollte und ihre fehlende Berücksichtigung eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Pflichten als Insolvenzverwalter darstellen soll. 5. Kosten der Sonderverwaltung Die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Sonderverwaltung sind vom Beklagten ebenfalls nicht zu ersetzen. Wenngleich der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Z aus dem Jahre 2009 als Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis der „Prüfung und gegebenenfalls Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter“ bestellt wurde, liegt jedenfalls die erforderliche Kausalität nicht vor. Denn ausweislich des Beschlusses wurde der Kläger zur Prüfung bestellt, ob „Schadensersatzansprüche der Masse gegen den Insolvenzverwalter durch Pflichtverletzung im Rahmen der bisherigen Verwertungshandlung begründet sind“. Seine Prüfung bezog sich demnach nur auf die beabsichtigte Verwertung der Insolvenzschuldnerin. Der Gläubigerausschuss beschloss am 28.11.2007, die Insolvenzschuldnerin zu verwerten. Zwischen dem Gläubigerausschuss, den Absonderungsgläubigern, dem Beklagten und den weiteren Beteiligten herrschten über die Abwicklung aber Unstimmigkeiten. Insbesondere aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der nötigen Aufklärung sah sich das Amtsgericht dann im Rahmen seiner gerichtlichen Aufsicht gemäß §§ 58, 59 InsO verpflichtet, die Masse vor Schädigungen zu schützen. Zur Gewährleistung dessen bestellte es den Kläger zur Aufklärung und Prüfung von Schadensersatzansprüchen bezüglich der geplanten Verwertung. In seinem Gutachten vom 13.04.2011 hat der Kläger indes einen Schadensersatzanspruch nicht festgestellt. Im Übrigen ist der Anspruch auch der Höhe nach unbegründet; sowohl in Bezug auf die Kosten für die Erstellung einer Insolvenzbuchhaltung durch den Rechtsanwalt Q2 in Höhe von 32.130 EUR als auch für die Kosten der Bewertung des Immobilienbestandes in Höhe von 31.059 EUR durch die Q5 & P GmbH. Wie bereits ausgeführt, ist die Erstellung einer vom Rechtsanwalt Q2 getätigten Insolvenzbuchhaltung nicht verpflichtend. Der Kläger hat demnach darzulegen, dass eine solche Buchhaltung und die damit verbundenen Kosten iSd. § 249 Abs. 1 BGB erforderlich gewesen sind; dies ist aber nicht erfolgt. Sofern der Kläger behauptet, ohne diese Buchhaltung sei sein Prüfauftrag nicht möglich gewesen, ist dies unzureichend, weil hier keine näheren Ausführungen folgen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, aus welchem Grund die Kosten der Bewertung des Immobilienbestandes zu erstatten seien sollen. Die Erforderlichkeit dieser Bewertung wird nicht ersichtlich. IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. V. Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen ist auch der Feststellungsantrag unbegründet; es mangelt auch hier an der erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, der Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt.