Urteil
6 U 7/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vergleichsvereinbarung kann durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §123 Abs.1 BGB wirksam beseitigt werden, wenn eine Aufklärungspflicht verletzt wurde.
• Besteht ein Konzernverhältnis, kann das Verschweigen der Existenz einer verbundenen Gesellschaft, die Rechte hält, eine aufklärungsbedürftige Tatsachen darstellung und damit Anfechtungsgrund sein.
• Äußerungen, die das Geschäftsmodell eines Mitbewerbers in der Weise herabsetzen, dass Werbekunden abgeschreckt werden sollen, erfüllen den Tatbestand des §4 Nr.7 UWG und begründen Schadensersatzansprüche nach §9 UWG, selbst wenn die Aussagen überwiegend Werturteile enthalten.
• Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren nach §11 UWG in sechs Monaten; die Darlegungs- und Beweislast für Verjährung trägt der Beklagte.
• Ein Auskunftsanspruch folgt dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und kann gegenüber den Verantwortlichen durchgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Anfechtung eines Vergleichs und Wettbewerbsrechtliche Haftung wegen herabsetzender Werbeschreiben • Eine Vergleichsvereinbarung kann durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §123 Abs.1 BGB wirksam beseitigt werden, wenn eine Aufklärungspflicht verletzt wurde. • Besteht ein Konzernverhältnis, kann das Verschweigen der Existenz einer verbundenen Gesellschaft, die Rechte hält, eine aufklärungsbedürftige Tatsachen darstellung und damit Anfechtungsgrund sein. • Äußerungen, die das Geschäftsmodell eines Mitbewerbers in der Weise herabsetzen, dass Werbekunden abgeschreckt werden sollen, erfüllen den Tatbestand des §4 Nr.7 UWG und begründen Schadensersatzansprüche nach §9 UWG, selbst wenn die Aussagen überwiegend Werturteile enthalten. • Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren nach §11 UWG in sechs Monaten; die Darlegungs- und Beweislast für Verjährung trägt der Beklagte. • Ein Auskunftsanspruch folgt dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und kann gegenüber den Verantwortlichen durchgesetzt werden. Die Klägerin betreibt Internetfernsehen und bot deutschen Kunden lineares Online-Fernsehen an. Die Beklagten sind mehrere miteinander verbundene Gesellschaften (B GmbH, E GmbH, D2 GmbH) mit demselben Geschäftsführer; die Klägerin schloss am 17.12.2013 eine Vergleichsvereinbarung mit (einigen) Beklagten gegen Zahlung von 212.000 EUR. Vorher hatten die Beklagten Werbekunden der Klägerin mit Schreiben auf angebliche Rechtsverletzungen und Strafandrohungen hingewiesen. Die Klägerin erhielt nach der Einigung erneut eine Abmahnung durch die D2 GmbH und focht die Vereinbarung am 8.7.2014 wegen arglistiger Täuschung an. Sie verlangt Auskunft, Feststellung von Schadensersatzpflicht, Ersatz von Anwaltskosten und Zahlung; die Vorinstanz wies die Klage ab. Der Senat hat die Berufung der Klägerin zum Teil stattgegeben. • Die Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 steht den Schadensersatzansprüchen nicht entgegen, weil die Klägerin die Vereinbarung wirksam wegen arglistiger Täuschung nach §123 Abs.1 BGB angefochten hat. • Eine Anfechtung war erforderlich, weil die Vereinbarung nicht dahin auszulegen ist, dass sie Ansprüche Dritter wie der D2 GmbH erfasst; ein Vertrag zulasten Dritter kommt nicht in Betracht. • Positive Täuschung ist nicht nachweisbar; wohl aber bestand eine Aufklärungspflicht der Beklagten, da die Existenz einer verbundenen Gesellschaft, die Filmrechte hielt, für die Willensbildung der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung war. • Die Beklagten bildeten faktisch einen Konzern (gleicher Alleingesellschafter, gleicher Geschäftsführer), sodass das Verschweigen der D2 GmbH und ihrer Rechte die Vertragsgrundlage gefährdete und einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeiführen konnte. • Das Verschweigen konkreter Rechte war relevant: selbst bei möglicher Recherche lag für die Klägerin nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die D2 GmbH inländische Filmrechte hielt und somit das Vertragsziel (Rechtsfrieden und Absicherung des Geschäftsmodells) vereitelt werden konnte. • Die beanstandeten Schreiben vom 10.03.2013 und 18.05.2013 stellen eine herabsetzende geschäftliche Äußerung dar und erfüllen den Tatbestand des §4 Nr.7 UWG; sie richteten sich an Werbekunden und zielten darauf ab, den Geschäftserfolg der Klägerin zu beeinträchtigen. • Auch wenn die Schreiben Meinungsäußerungen enthalten, überwiegt im Einzelfall die Interessenabwägung zu Gunsten des Schutzes des Geschäftsrufs; die scharfe, geschäftsschädigende Zuspitzung und die Aufforderung zur Verlagerung von Werbung rechtfertigen lauterkeitsrechtliche Ansprüche. • Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt: Die Beklagten konnten die Verjährungseinrede nicht substantiiert darlegen; die Hemmung durch die Klage und deren Rücknahme sowie die erneute Klage führten dazu, dass die Verjährungsfrist nicht abgelaufen war. • Aus dem wettbewerbsrechtlichen Verstoß folgt ein Auskunftsanspruch sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; der Streitwert ist auf 60.000 EUR festgesetzt, sodass die Erstattung 1.642,40 EUR beträgt. • Die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend zugunsten der Klägerin geregelt; Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Es wurde festgestellt, dass die Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten ist, weil die Beklagten ihre Aufklärungspflicht verletzt haben, indem sie die Existenz einer konzernverbundenen Gesellschaft, die Filmrechte hielt, verschwiegen. Die Beklagten wurden zur Auskunft darüber verurteilt, wem gegenüber sie die beanstandeten herabsetzenden Äußerungen getätigt haben, und zur Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen dieser Schreiben nach §§3, 4 Nr.7, 9 UWG. Zudem müssen die Beklagten der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.642,40 EUR ersetzen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.