Urteil
5 U 65/22
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0907.5U65.22.00
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Leitsätze
1. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist.(Rn.57)
2. Eine solche Missbrauchsgefahr ist bei vermeintlichen Verstößen gegen § 4 Nr. 2, Nr. 4 UWG nicht gegeben.(Rn.74)
3. Äußert sich ein Coach in einem YouTube-Video mit den Worten „Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“, dann besteht ein Interesse des angesprochenen Verkehrs daran, eine alternative Sichtweise präsentiert zu bekommen. Dass derjenige, der sich hierzu äußert, zugleich werbliche Interessen zur Förderung seines Unternehmens verfolgt, ändert nichts daran, dass auch der angesprochene Verkehr ein Interesse daran hat, dass der Begriff des „Fließbands“ in Bezug auf Coaching-Prozesse kritisch hinterfragt wird.(Rn.91)
4. Wählt ein Coach für die Beschreibung eines Coaching-Prozesses den aus der industriellen Fertigung von Gütern stammenden Begriff des „Fließbandes“, muss er damit rechnen, dass dies - auch von Wettbewerbern - als provokante Äußerung aufgefasst wird, auf die in entsprechender Weise reagiert wird.(Rn.91)
5. Erfolgt daraufhin in einem YouTube-Video, das sich kritisch mit den Aussagen zum Coaching-Prozess auseinandersetzt, die Äußerung „mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit“, dann stellt diese Äußerung unter Abwägung der betroffenen Interessen eine auch im Wettbewerb noch zulässige Meinungsäußerung dar. Zwar ist in der Aussage eine deutliche Kritik an der aus dem Begriff des „Fließbandes" folgenden zu starken Systematisierung des Coaching-Prozesses zu erblicken. Dass der Methodik insgesamt die Eignung abgesprochen wird, ist der Äußerung „mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit“ nicht zu entnehmen.(Rn.93)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2022, Az. 310 O 44/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageantrag zu 2 insgesamt, der Klageantrag zu 3 in Höhe von EUR 571,07 und der Klageantrag zu 4 insoweit, als er sich auf den Klageantrag zu 2 bezieht, durch Teilurteil als unbegründet abgewiesen werden.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das vorliegende Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist.(Rn.57) 2. Eine solche Missbrauchsgefahr ist bei vermeintlichen Verstößen gegen § 4 Nr. 2, Nr. 4 UWG nicht gegeben.(Rn.74) 3. Äußert sich ein Coach in einem YouTube-Video mit den Worten „Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“, dann besteht ein Interesse des angesprochenen Verkehrs daran, eine alternative Sichtweise präsentiert zu bekommen. Dass derjenige, der sich hierzu äußert, zugleich werbliche Interessen zur Förderung seines Unternehmens verfolgt, ändert nichts daran, dass auch der angesprochene Verkehr ein Interesse daran hat, dass der Begriff des „Fließbands“ in Bezug auf Coaching-Prozesse kritisch hinterfragt wird.(Rn.91) 4. Wählt ein Coach für die Beschreibung eines Coaching-Prozesses den aus der industriellen Fertigung von Gütern stammenden Begriff des „Fließbandes“, muss er damit rechnen, dass dies - auch von Wettbewerbern - als provokante Äußerung aufgefasst wird, auf die in entsprechender Weise reagiert wird.(Rn.91) 5. Erfolgt daraufhin in einem YouTube-Video, das sich kritisch mit den Aussagen zum Coaching-Prozess auseinandersetzt, die Äußerung „mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit“, dann stellt diese Äußerung unter Abwägung der betroffenen Interessen eine auch im Wettbewerb noch zulässige Meinungsäußerung dar. Zwar ist in der Aussage eine deutliche Kritik an der aus dem Begriff des „Fließbandes" folgenden zu starken Systematisierung des Coaching-Prozesses zu erblicken. Dass der Methodik insgesamt die Eignung abgesprochen wird, ist der Äußerung „mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit“ nicht zu entnehmen.(Rn.93) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2022, Az. 310 O 44/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageantrag zu 2 insgesamt, der Klageantrag zu 3 in Höhe von EUR 571,07 und der Klageantrag zu 4 insoweit, als er sich auf den Klageantrag zu 2 bezieht, durch Teilurteil als unbegründet abgewiesen werden. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das vorliegende Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Erstinstanzlich hat die Klägerin den Beklagten gestützt auf einen urheberrechtlichen Anspruch auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens und Vervielfältigens eines Videos sowie gestützt auf § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. den §§ 3, 4 Nr. 2 und Nr. 4 UWG auf Unterlassung der Verbreitung bestimmter Äußerungen in Anspruch genommen. Außerdem hat die Klägerin – sowohl auf Urheberrecht als auch auf UWG gestützt – die Feststellung von Schadensersatzpflichten und die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten begehrt. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur die auf das UWG gestützten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz (anteiliger) vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klägerin erbringt digitale Unternehmensberatung und zumeist onlinebasierte Coachingdienstleistungen. Geschäftsführer sind A. und M. B.. Der Beklagte ist u.a. als Coach tätig. Er unterhält unter der Bezeichnung „P. B.“ einen YouTube-Kanal. Anknüpfungspunkt des Rechtsstreits ist ein bei YouTube durch den Beklagten im August 2020 veröffentlichtes Video, in dem sich der Beklagte mit Aussagen eines der Geschäftsführer der Klägerin, A. B., aus einem anderen YouTube-Video auseinandersetzt und bei dem auch Ausschnitte aus dem letztgenannten YouTube-Video wiedergegeben werden. Am 21.06.2019 war auf dem von der Klägerin betriebenen YouTube-Kanal „A. B.“ das Video mit dem Titel „Der wahre Grund für Positionierung! (als Coach, Berater, Trainer oder Agentur)“ veröffentlicht worden. Es ist unter dem Link https://youtube.com/... abrufbar. Der Beklagte veröffentlichte im August 2020 auf seinem YouTube-Kanal „Personal Branding“ das Video mit dem Titel „Reaktion auf A. B.: So geht Positionierung?!“. Das Video ist unter dem Link https://www.youtube.com/... abrufbar. Hinsichtlich des Textes zu dem Video wird auf S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.04.2022 (Bl. 88 d.A.) Bezug genommen. In dem letztgenannten Video ist der Beklagte, in einem Sessel sitzend, zu sehen und im Hintergrund ein Bildschirm. Auf dem Bildschirm werden mehrere Ausschnitte des Videos von A. B. – in Bild und Ton – gezeigt. Das Video des Beklagten enthält Kommentare des Beklagten, unter anderem Erklärungen, die sich auf Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin aus dessen Video beziehen. Streitgegenständlich sind die in den Anträgen der Klägerin wiedergegebenen Äußerungen. Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 18.08.2020, Anlage K 10, mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Sie forderte gestützt auf das UrhG Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung ihrer „Videoinhalte“. Außerdem forderte sie, gestützt auf Wettbewerbsrecht, Unterlassung der Verbreitung bestimmter Äußerungen. Die Klägerin machte im Schreiben auch ihre außergerichtlichen Kosten geltend und verwies darauf, dass ihr nach ihrer Auffassung weitergehender Schadensersatz zustehe. Die Klägerin hat erstinstanzlich in Bezug auf die auf das UWG gestützten Anträge vorgetragen, dass durch die in ihrem Klageantrag wiedergegebenen Erklärungen des Beklagten aus dem von ihm bei YouTube veröffentlichten Video der Beklagte eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 und 4 UWG vorgenommen habe. Der Beklagte habe in dem Video unwahre Tatsachen über sie, die Klägerin, behauptet. Der Beklagte suggeriere unbefangenen Dritten, die Klägerin würde in Bezug auf die Thematik der Positionierung über mangelnde Expertise verfügen, während Herr B. in dem Video der Klägerin keine Erklärung abgebe, was Positionierung bedeute. Der Beklagte äußere, dass er richtig und die Klägerin falsch liege. Hierbei handele es sich um einen geradezu „klassischen“ Vorwurf (angeblich) mangelnder Expertise. Der Beklagte suggeriere, dass die Klägerin über kein Fachwissen verfüge. In seinen Schlussworten behaupte der Beklagte, dass die Methoden der Klägerin für den B2B-Bereich letztlich nicht funktionierten. Die klägerseits vorgestellte Methode und Vorgehensweise werde durch den Beklagten als pauschal untauglich und falsch dargestellt. Ein Erfolg sei objektiv messbar. (Wirtschaftlicher) Erfolg sei eine Tatsache. Auch die Behauptung, dieser würde nicht eintreten, sei eine konkrete, unwahre Tatsachenbehauptung. Die Behauptung mangelnder/fehlender Expertise stelle ebenfalls eine konkrete, unzutreffende Tatsachenbehauptung dar. Auch die Behauptung, eine Systematisierung sei nicht möglich („Also da kann ich nichts systematisieren in einem Coaching-Prozess“), stelle eine konkrete, falsche Tatsachenbehauptung dar. Durch das streitgegenständliche Verhalten versuche der Beklagte durch Bezugnahme auf die marktbeherrschende Klägerin über seinen YouTube-Kanal Reichweite zu generieren und seine eigenen Dienstleistungen zu bewerben. Der Beklagte kritisiere einerseits angebliche Missstände in den Ausführungen der Klägerin, um andererseits seine angebliche Expertise in den Vordergrund zu rücken. Der Beklagte versuche damit letztlich, einen Werbeeffekt für seine eigenen Dienstleistungen durch Bezugnahme auf die Klägerin und die Herabsetzung ihrer Dienstleistungen zu kreieren. Die Klägerin hat in der Klageschrift angekündigt, in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge zu stellen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu geschäftlichen Zwecken das Video „Der wahre Grund für Positionierung! (als Coach, Berater, Trainer oder Agentur)“ der Klägerin vom 21.06.2019, veröffentlicht auf dem YouTube-Kanal „A. B.“ und abrufbar unter dem Link https://youtube.com/... ganz oder in Ausschnitten öffentlich zugänglich zu machen / öffentlich zugänglich machen zu lassen und / oder zu vervielfältigen / vervielfältigen zu lassen, wie geschehen im Rahmen des YouTube-Videos „Reaktion auf A. B.: So geht Positionierung?!“ des Beklagten vom 16.08.2020, veröffentlicht auf dem YouTube-Kanal „Personal Branding“ und abrufbar unter dem Link https://www.youtube.com/... 2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, über die Klägerin, deren Geschäftsführer und/oder deren Dienstleistungen zu verbreiten/verbreiten zu lassen: a. „[…] Das was hier mit dem Bauchladen beschrieben wird da muss ich einfach sehr klar sagen, das ist eine Thematik die ich schon sehr weit vorne habe. Also je größer mein Bauchladen vorne ist, desto mehr ist die Wahrnehmbarkeit und das was ich habe wo ich zugeordnet bin ist einfach total schwierig. Aber das kann ich natürlich vorne schon definieren. Also Positionierung fängt ganz vorne an und nicht erst der Weg. Also Positionierung beschreibt keinen Weg. Positionierung beschreibt die Position, und das ist ein fester Punkt. […]; b. „[…] „Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“. Ich kann mir gut vorstellen, dass in der Coaching-Szene jetzt grade alle Alarmglocken hochgehen und sagen „Äh, Moment, ein Coaching-Prozess ist ein individueller Prozess, also wat is hier Fließband“. Das ist jetzt ne ganz spannende Interpretation. Da würde ich jetzt - ich habe ja vor vielen Jahren selbst eine 2-jährige Coaching-Ausbildung gemacht - da würden mir jetzt alle Alarmglocken angehen. Ich sage „Moment, Nein, ein Coaching-Prozess ist erst mal kein Fließband, das ist ein sehr individueller Weg, den ich mit einer guten Ausbildung und mit ner Menge Know-how durchleben muss und oftmals nie weiß, wie der Weg meines Coachees, den ich begleite, sein kann. Also da kann ich nichts systematisieren in einem Coaching-Prozess. Also, jetzt wird‘s spannend. […]“; c. „[…] Was ich doch sehr stark merke, gerade die, die stark im B2B- Bereich unterwegs sind und gerade auch im Coaching und in der Beratung auch mit Führungsleuten - mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit. […]“. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.142,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in Bezug auf die Unterlassungsansprüche gemäß den Klageanträgen zu 1. und zu 2 Schadensersatz zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 05.05.2022 hat der Bevollmächtigte der Klägerin keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat in der Verhandlung gerügt, das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Er hat „Klagabweisung durch Erlass eines Versäumnisurteils“ beantragt. Zur Sache hat der Beklagte vorgetragen, dass die angegriffenen Passagen keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern zulässige Meinungsäußerungen enthielten. Es handele sich um sachliche und damit zulässige Kritik an den Äußerungen des Herrn B. in dessen Video. An keiner Stelle suggeriere der Beklagte, dass die Klägerin über eine mangelnde Expertise verfüge. Der Beklagte lasse den Zuschauer allein wissen, dass er eine andere Meinung vertrete und gebe somit seine eigene Meinung wieder. Der Beklagte behaupte auch nicht, dass die Methoden der Klägerin nicht funktionierten. Es handele sich lediglich um eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema Personal Branding. Gerade in diesem Bereich gebe es kein „richtig“ oder „falsch“, sondern es seien verschiedene Ansätze möglich. Der Beklagte schildere seine Meinung, wie ein Coaching-Prozess aussehe, und stelle klar, dass es seiner Meinung nach keine feste Struktur gebe, sondern der Prozess individuell ablaufen solle. Der Begriff „Erfolg“ sei stark von subjektiven Wertungen geprägt und somit keine überprüfbare und feststehende Tatsache. Das Landgericht Hamburg hat im Teil-Versäumnis- und Teilurteil vom 19.05.2022 wie folgt tenoriert: 1. Es werden der Klageantrag zu 2 insgesamt, der Klageantrag zu 3 in Höhe von EUR 571,07 und der Klageantrag zu 4 insoweit, als er sich auf den Klageantrag zu 2 bezieht, durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Klage durch Teil-Versäumnisurteil abgewiesen (§§ 301, 330, 333 ZPO). 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil (Bl. 96 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 03.06.2022 hat die Klägerin gegen das Teil-Versäumnisurteil Einspruch erhoben. Mit der vorliegenden Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klagabweisung in Ziffer 1 durch Teilurteil des Landgerichts. Die Klägerin trägt vor, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts die örtliche Zuständigkeit auch für die auf UWG gestützten Ansprüche zu bejahen sei. Die Klägerin beantragt wie folgt zu tenorieren: Unter Abänderung des am 19.05.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 310 O 44/21, wird erkannt: 1. der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, über die Klägerin, deren Geschäftsführer und / oder deren Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu verbreiten / verbreiten zu lassen: a. „[…] Das was hier mit dem Bauchladen beschrieben wird da muss ich einfach sehr klar sagen, das ist eine Thematik die ich schon sehr weit vorne habe. Also je größer mein Bauchladen vorne ist, desto mehr ist die Wahrnehmbarkeit und das was ich habe wo ich zugeordnet bin ist einfach total schwierig. Aber das kann ich natürlich vorne schon definieren. Also Positionierung fängt ganz vorne an und nicht erst der Weg. Also Positionierung beschreibt keinen Weg. Positionierung beschreibt die Position, und das ist ein fester Punkt. […]“; b. „[…] „Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“. Ich kann mir gut vorstellen, dass in der Coach-Szene jetzt grade alle Alarmglocken hochgehen und sagen „Äh, Moment, ein Coaching-Prozess ist ein individueller Prozess, also wat is hier Fließband“. Das ist jetzt ne ganz spannende Interpretation. Da würde ich jetzt – ich habe ja vor vielen Jahren selbst eine 2-jährige Coaching-Ausbildung gemacht – da würden mir jetzt alle Alarmglocken angehen. Ich sage „Moment, Nein, ein Coaching-Prozess ist erstmal kein Fließband, das ist ein sehr individueller Weg, den ich mit einer guten Ausbildung und mit ner Menge Know-How durchleben muss und ich oftmals nie weiß, wie der Weg meines Coachees, den ich begleite, sein kann. Also da kann ich nichts systematisieren in einem Coaching-Prozess. Also, jetzt wird’s spannend. […]“; c. „[…] Was ich doch sehr stark merke ist, gerade die, die stark im B2B-Bereich unterwegs sind und gerade auch im Coaching und in der Beratung auch mit Führungsleuten – mit so einer Systematik komme ich da nicht wirklich weit. […]“; 2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 571,07 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2020 zu zahlen; 3. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in Bezug auf den Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1. Schadenersatz zu zahlen. Hilfsweise wird beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Teil-Urteil. Das Landgericht habe zu Recht die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der auf UWG gestützten Ansprüche verneint. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage – soweit über sie durch den Senat aufgrund der Berufung gegen das ergangene Teilurteil zu entscheiden ist – ist zwar zulässig, aber sie ist unbegründet. 1. Die Klage – soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG zu bejahen. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Vorliegend wurde die Zuwiderhandlung auch in Hamburg begangen. Mit dem Begehungsort ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort gemeint (Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 16). Erfolgsort ist der Ort, an dem das durch die fragliche Norm geschützte Rechtsgut nach dem Vortrag des Klägers verletzt wurde (Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 100). Bei über das Internet verbreiteten Inhalten ist der Erfolgsort überall dort, wo der Inhalt abgerufen werden kann (vgl. Scholz in BeckOK UWG, 21. Ed., § 14 Rn. 51). Ob es darüber hinaus auf den bestimmungsgemäßen Abruf ankommt (vgl. BGH GRUR 2018, 935 Rn. 18 f. – goFit; BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich), kann offenbleiben, da sich das Video des Beklagten an ein bundesweites und nicht nur an ein regional begrenztes Publikum richtet. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG steht der Zuständigkeit der Hamburger Gerichte nicht entgegen. Gem. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gilt § 14 Abs. 2 S. 2 UWG nicht für „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“. Vorliegend handelt es sich nicht um eine hiervon umfasste Rechtsstreitigkeit. a. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG enthaltene Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ einschränkend auszulegen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG – wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden sei (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11; LG Hamburg Beschl. v. 26.8.2021 – 327 O 214/21, GRUR-RS 2021, 29072 Rn. 2; LG Hamburg Urt. v. 20.04.2023 – 312 O 58/22, GRUR-RS 2023, 20801 Rn. 37; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Sosnitza GRUR 2021, 671 (678); vgl. auch Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 35 ff.). Andere legen die Vorschrift dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nur Fälle einer spezifischen Verletzung von Regelungen erfasse, die sich gerade auf spezialgesetzliche Vorgaben zu Darstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezögen, also tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 330 Rn. 3 ff.; LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff.; Doepner/Reese in BeckOK HWG, 10. Ed., HWG Einleitung Rn. 380). Wiederum andere vertreten die Ansicht, es sei eine einschränkende Auslegung (nur) dahingehend vorzunehmen, dass nur Rechtsverletzungen erfasst werden, die ausschließlich in Telemedien verwirklicht werden (LG Stuttgart Beschl. v. 27.10.2021 – 11 O 486/21, GRUR-RS 2021, 35486; Rüther, WRP 2021, 726, 731). Nach Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 21a und 21b, sei eine mit Blick auf § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG reduzierende Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG abzulehnen. Dies stehe allerdings einer teleologischen Reduktion in Einzelfällen, die nicht das vom Gesetzgeber adressierte Missbrauchspotential aufwiesen, nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Regelung erfasse nur Rechtsverletzungen, die ausschließlich in Telemedien verwirklicht werden, indem etwa durch den Inhalt eines im Internet angezeigten Angebots oder einer Internet-Werbung gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen werde (vgl. auch Feddersen, WRP 2021, 713, 718). Schließlich wird zum Teil eine Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm insgesamt abgelehnt (OLG Düsseldorf GRUR 2022, 183 Rn. 36 ff.; OLG Düsseldorf GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff., wobei das Gericht es offenlässt, ob die Auffassung zutrifft, dass Rechtsverletzungen nicht erfasst werden, die nicht ausschließlich in Telemedien verwirklicht werden; Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 85; vgl. auch Scholz in BeckOK UWG, 21. Ed., § 14 Rn. 60). b. Nach Auffassung des Senats ist § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist. Zwar lässt der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG bei isolierter Betrachtung eine solche Beschränkung der Ausnahme vom fliegenden Gerichtsstand nicht erkennen. Auch ist bei einer systematischen Betrachtung festzustellen, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG vom Wortlaut des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG abweicht, wonach der Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen ist bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Allerdings ergibt sich aus der Historie der Gesetzesentstehung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Auslegung, wonach jedenfalls solche Fälle von Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist. Während § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 17.05.2019 bereits den Wortlaut aufwies, dass der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 3 UWG für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen ist bei „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“, lautete § 14 Abs. 2 UWG-E in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung vom 17.05.2019 noch: „Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde, ist ferner zuständig, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“ In der Begründung hierzu hieß es u.a., dass der „fliegende Gerichtsstand“ eine Benachteiligung für den Beklagten darstelle, weil sich der Kläger ein Gericht in seiner Nähe aussuchen könne oder ein Gericht, das eher in seinem Sinn über den Streitwert entscheide. Für Abgemahnte bedeute eine angedrohte Klage an einem weit entfernten Gericht eine Belastung, die sie oft dazu bewege, sich nicht gegen die Forderungen zu wehren und die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen (BT-Drs. 19/12084, S. 35). Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hielt die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes für zu weit und schlug dem Bundestag daher die Fassung des § 14 Abs. 2 UWG vor, die letztlich auch Gesetz wurde (BT-Drs. 19/22238, S. 8; vgl. auch Lerach, jurisPR-WettbR 3/2021 Anm. 5; Motejl/Rosenow, WRP 2021, 699 (703 f.)). Im Bericht des Ausschusses heißt es, dass die Änderungen auf einem Änderungsantrag beruhen, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben. Die Begründung zu der geänderten Fassung lautet: „Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung wird auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt, die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden. Da der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung grundsätzlich besteht, kann die im Regierungsentwurf enthaltene Eröffnung für Handlungen, die sich an einen örtlich begrenzten Kreis von Teilnehmern richten, entfallen. Aus diesem Grund wird die im Regierungsentwurf entfallene Beschränkung des § 14 Absatz 2 Satz 2 UWG wieder vorgesehen.“ (BT-Drs. 19/22238, S. 18). Außerdem wird im Bericht des Ausschusses aus einer Petition der CDU/CSU-Fraktion zitiert (BT-Drs. 19/22238, S. 16). Auszugsweise heißt es: „Entscheidend sei, dass mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag in den Fällen, in denen über potentielle Verstöße im Internet massenhaft Abmahnungen konstruiert würden, der finanzielle Anreiz genommen werde. […] Hinsichtlich des ‚fliegenden Gerichtsstandes‘ sei in der Sachverständigenanhörung sowie in vielen Gesprächen deutlich geworden, dass es durchaus Bereiche gebe, in denen beide Seiten froh seien, vor entsprechend spezialisierten Gerichten zu stehen, so dass von einer vollständigen Abschaffung abgesehen worden sei. Für die beschriebenen Fälle der rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen falle das Wahlrecht jedoch künftig weg.“ Der Berichterstatter für die CDU/CSU-Fraktion im Rechtsausschuss, Jung, führte dazu in der Bundestagsdebatte vom 10.09.2020 u.a. aus: „Aber die Fälle, von denen wir eben gesprochen haben, die Informations- und Kennzeichnungspflichten, das, was typischerweise, vielfach im Internet passiert, da wollen wir eben dem, der nur darauf aus ist, Aufwendungsersatzansprüche, möglicherweise Vertragsstrafen auszulösen, das Abmahnrecht zu missbrauchen, nicht mehr die Möglichkeit geben, ein Gericht sich auszusuchen, das möglicherweise einmal anders entschieden hat als viele andere, und somit das Recht wieder zu missbrauchen. Deswegen glaube ich, dass wir auch da genau die richtige Trennlinie gefunden haben: den fliegenden Gerichtsstand dort erhalten, wo es Sinn macht, aber dort nicht erhalten, wo der Missbrauch stattfindet“ (Plenarprotokoll 19/173, 21743). Die Begründung des Ausschusses für die Änderung des § 14 Abs. 2 UWG macht deutlich, dass es darum ging, die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung „auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße […], die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“ zu begrenzen. Die Äußerungen in der Bundestagsdebatte – v.a. des Berichterstatters für die CDU/CSU-Fraktion – bringen zum Ausdruck, dass kein Unterschied gemacht wurde in Bezug auf die Beschränkung des Aufwendungsersatzes bei Abmahnungen und die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstandes, soweit es um Zuwiderhandlungen im Internet ging. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Ausschuss in seinem letztlich vom Bundestag angenommenen Vorschlag den fliegenden Gerichtsstand stärker einschränken wollte als den Aufwendungsersatz für Abmahnungen. In Bezug auf beide Bereiche hatten die Regierungsfraktionen vor allem den Fall vor Augen, dass ein Wettbewerber einen (einfachen) Verstoß verfolgt, der von einer Vielzahl potenzieller Verletzer begangen wird (vgl. Jung, GRUR 2021, 986). Dass für den Ausschuss – und damit letztlich auch für den Gesetzgeber – die Möglichkeit bestanden hätte, den Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG anzugleichen, führt zu keiner anderen Betrachtung (a.A. OLG Düsseldorf GRUR 2022, 183 Rn. 39; Rüther, WRP 2021, 726, 730), da wie ausgeführt nicht erkennbar ist, dass die Abweichung im Wortlaut der beiden Vorschriften bewusst vorgenommen wurde. Auf die Begründung zum ursprünglichen Regierungsentwurf und die darin erkennbare Intention ist nicht abzustellen, da die Regelung durch den Ausschuss entscheidend verändert wurde. Dem genannten gesetzgeberischen Willen würde es entgegenstehen, den fliegenden Gerichtsstand für alle im Internet begangenen Verstöße auszuschließen. Angesichts des Umstands, dass mittlerweile ein Großteil des geschäftlichen Verkehrs im Internet stattfindet, würde dies einer weitgehenden Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands nahekommen, was durch die seitens des Ausschusses vorgenommene Änderung gerade verhindert werden sollte. Da es dem Ausschuss darum ging, eine Beschränkung „auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße […], die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden“ vorzunehmen, sind jedenfalls diejenigen Fälle nicht erfasst, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine entsprechende Auslegung. Dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eine Einschränkung erfährt, ist allein mit der besonderen Missbrauchsanfälligkeit der Verfolgung entsprechender Verstöße zu begründen (so auch OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11). Mittels technischer Mittel ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen – wie etwa bei den Impressumspflichten – und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können. In diesen Fällen würde es einen zusätzlichen Anreiz für ein massenhaftes Vorgehen darstellen, wenn der Anspruchsteller die Verfahren an einem Gerichtsstand seiner Wahl „bündeln“ könnte (so auch Jung, GRUR 2021, 986). Besteht der Grund für die unterschiedliche Behandlung von jenseits des Internets begangenen Verletzungshandlungen und „online“ begangenen Verletzungshandlungen in diesem besonderen Missbrauchspotential, so entspricht es Sinn und Zweck der Norm, diejenigen Fälle auszunehmen, in denen nicht von einem solchen Missbrauchspotential auszugehen ist. Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, und demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung nicht entscheidend ist. Zwar kann laut BGH die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden (vgl. BGH GRUR 2019, 970 Rn. 66 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater; BGH GRUR 2017, 1281 Rn. 40 – Großhandelszuschläge). Wie ausgeführt, entspricht es aber gerade Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 UWG, die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands auf besonders missbrauchsanfällige Fälle zu begrenzen. Indem der Ausschuss eine vom Regierungsentwurf abweichende Formulierung vorschlug, die dann auch als gesetzliche Regelung in Kraft trat, hat die sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift und der Historie der Gesetzesentstehung ergebende Auslegung im Wortlaut der Norm auch einen Ausdruck erhalten. Im Ergebnis sind damit von der Beschränkung des Wahlrechts in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist. Ob damit von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nur Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten erfasst sind – wofür spricht, dass der Gesetzgeber ausweislich § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in diesen Fällen von einem besonderen Missbrauchspotential ausgeht –, kann vorliegend offenbleiben. c. Die besondere Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens ist bei vermeintlichen Verstößen gegen § 4 Nr. 2, Nr. 4 UWG nicht gegeben. Ob es sich bei Äußerungen um Tatsachenbehauptungen i.S.d. § 4 Nr. 2 UWG handelt, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, bedarf einer Bewertung und u.U. auch Abwägung im Einzelfall, sodass sich diese Fälle nicht für ein massenhaftes Vorgehen gegen Rechtsverstöße eignen. Auch das Vorliegen einer gezielten Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG bedarf – jedenfalls in der vorliegend klägerseitig geltend gemachten Variante der Herabsetzung eines Mitbewerbers und seiner Dienstleistungen – einer Abwägung im Einzelfall. 2. Die Klage – soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – ist aber unbegründet. a. Der Klägerin steht ein auf §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 und/oder Nr. 4 UWG gestützter Unterlassungsanspruch nicht zu. Es liegt keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 und/oder Nr. 4 UWG vor. Zwar sind die Parteien Mitbewerber und die angegriffenen Äußerungen des Beklagten stellen geschäftliche Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG n.F./§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F. dar. Es liegt aber weder ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG noch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor. aa. Es liegt kein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG vor. Hiernach handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden. § 4 Nr. 2 UWG ist vorliegend nicht einschlägig, weil in den angegriffenen Passagen des Videos des Beklagten keine nicht erweislich wahren Tatsachen behauptet werden. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind (Eisele/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 186 Rn. 3 m.w.N.). Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Werturteile nicht dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zugänglich, sondern durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens geprägt (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 29 – Verkürzter Versorgungsweg II). Oft steckt jedoch in einem Werturteil zugleich die Behauptung einer Tatsache. Ist die Abgrenzung nicht durchführbar, weil Tatsachenbehauptung und Werturteil vermengt werden, kommt es darauf an, ob nach der Auffassung der Verkehrskreise das Gewicht mehr auf dem tatsächlichen oder mehr auf dem wertenden Moment liegt. Wird die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, darf im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1441; BGH NJW 2016, 1584 Rn. 16 – „Nerzquäler“; BGH GRUR 2018, 622 Rn. 29 – Verkürzter Versorgungsweg II). Der tatsächliche Gehalt tritt bspw. gegenüber der Wertung zurück, wenn eine Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr keine konkret greifbare Tatsache entnehmen lässt und sie ein bloßes pauschales Urteil enthält (vgl. BGH GRUR 2012, 74 Rn. 30 – Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn.1.17 und 2.13). Bei der Wiedergabe von Zitaten („Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“, der Begriff des „Bauchladens“) aus dem Video des Geschäftsführers der Klägerin handelt es sich um Tatsachenbehauptungen (im Sinne von: Der Geschäftsführer der Klägerin hat in seinem Video gesagt, dass …), deren Wahrheit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird. Im Übrigen handelt es sich bei den angegriffenen Passagen aus dem Video des Beklagten um Meinungsäußerungen. (1) In der Passage „[…] Das was hier mit dem Bauchladen beschrieben wird da muss ich einfach sehr klar sagen, das ist eine Thematik die ich schon sehr weit vorne habe. Also je größer mein Bauchladen vorne ist, desto mehr ist die Wahrnehmbarkeit und das was ich habe wo ich zugeordnet bin ist einfach total schwierig. Aber das kann ich natürlich vorne schon definieren. Also Positionierung fängt ganz vorne an und nicht erst der Weg. Also Positionierung beschreibt keinen Weg. Positionierung beschreibt die Position, und das ist ein fester Punkt. […] äußert der Beklagte seine Meinung dazu, wie er den Begriff der „Positionierung“ versteht. Jedenfalls soweit es nicht um rein beschreibende Begriffe geht, ist die Auslegung von Begriffen keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern ist Ausdruck einer Wertung. In der Aussage steckt auch nicht die – laut Klägerseite unwahre – Tatsachenbehauptung, der Geschäftsführer habe in seinem Video gesagt, dass Positionierung einen Weg beschreibe. Aus Sicht eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Adressaten der Äußerung ist nicht von einem solchen Verständnis auszugehen. Der Passage ist nur zu entnehmen, dass an den – vom Geschäftsführer der Klägerin verwendeten – Begriff des „Bauchladens“ angeknüpft wird, nicht aber, dass auch die Ausführungen zum Begriff der „Positionierung“ konkrete Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin aufgreifen. Allein daraus, dass der Titel des Videos der Klägerin „Der wahre Grund für Positionierung“ lautet, schlussfolgert der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Adressat der Äußerung nicht ohne Weiteres, dass die Äußerung des Beklagten „Also Positionierung beschreibt keinen Weg“ auf eine entsprechende vom Geschäftsführer der Klägerin – vermeintlich – getroffene Aussage reagiert, zumal die Teile aus dem Video der Klägerin, mit denen sich der Beklagte auseinandersetzt, im Video des Beklagten in Wort und Ton wiedergegeben werden. Vielmehr ist die Äußerung des Beklagten „Also Positionierung beschreibt keinen Weg“ eingebettet in weitere Überlegungen des Beklagten zu diesem Begriff. Ausführungen des Beklagten dazu, was „Positionierung“ nicht ist, legen nicht hinreichend nahe, dass der Geschäftsführer der Klägerin eine gegenteilige Aussage getätigt hat. (2) Die Äußerung „Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“. Ich kann mir gut vorstellen, dass in der Coach-Szene jetzt grade alle Alarmglocken hochgehen und sagen „Äh, Moment, ein Coaching-Prozess ist ein individueller Prozess, also wat is hier Fließband“. Das ist jetzt ne ganz spannende Interpretation. Da würde ich jetzt – ich habe ja vor vielen Jahren selbst eine 2-jährige Coaching-Ausbildung gemacht – da würden mir jetzt alle Alarmglocken angehen. Ich sage „Moment, Nein, ein Coaching-Prozess ist erstmal kein Fließband, das ist ein sehr individueller Weg, den ich mit einer guten Ausbildung und mit ner Menge Know-How durchleben muss und ich oftmals nie weiß, wie der Weg meines Coachees, den ich begleite, sein kann. Also da kann ich nichts systematisieren in einem Coaching-Prozess. Also, jetzt wird’s spannend. […]“ stellt jenseits der Wiedergabe des – wie ausgeführt, zutreffenden – Zitats „Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“ eine Meinungsäußerung dar. Unabhängig davon, ob die von der Klägerin dem Beklagten unterstellte Aussage, der Klägerin fehle es an Expertise, als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu werten wäre, ist eine solche Äußerung der angegriffenen Passage nicht zu entnehmen. Gegenstand der Passage ist allein eine Kritik an dem Zitat „Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“. Der Beklagte stellt die Expertise des Herrn B. nicht in Frage, sondern wendet sich erkennbar gegen die aus seiner, des Beklagten, Sicht überspitzte Formulierung des Fließbandes, der er sein Verständnis eines individuellen Coaching-Prozesses gegenüberstellt. In diesem Kontext ist auch die Formulierung „Also da kann ich nichts systematisieren in einem Coaching-Prozess“ zu verstehen. Bei der Frage, ob und wieweit ein Coaching-Prozess systematisiert werden kann, handelt es sich um eine Bewertung und nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist bewusst, dass Coaching-Methoden je nach Anbieter variieren können. Dass es ein allgemeingültiges Verständnis gibt, nach dem objektiv beurteilt werden könnte, ob eine bestimmte Methode geeignet oder nicht geeignet ist, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Systematisierung und Individualisierung eines Coaching-Prozesses. Dass es sich bei der Äußerung um eine Meinungsäußerung mit einem allenfalls substanzarmen Tatsachengehalt handelt, ergibt sich auch daraus, dass der Beklagte vorwiegend subjektive Formulierungen („Da würde ich jetzt“, „da würden mir jetzt“, „Ich sage“, „da kann ich nichts“) verwendet. (3) Auch die Äußerung „[…] Was ich doch sehr stark merke, gerade die, die stark im B2B- Bereich unterwegs sind und gerade auch im Coaching und in der Beratung auch mit Führungsleuten - mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit. […]“ stellt eine Meinungsäußerung dar. Mit welchen Methoden man beim Coaching „weit kommt“, ist Ausdruck einer Wertung. Der Erfolg von Coaching-Prozessen stellt keine messbare Größe dar. Allein daraus, dass ein Unternehmen – wie die Klägerin – auf dem Markt erfolgreich ist, folgt nicht per se, dass auch ihre Methoden zu einem Erfolg bei den Kunden führen (auch wenn Ersteres ein Indiz für Letzteres darstellt). Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass es auch bei erfolgreichen Coaching-Prozessen die Möglichkeit gäbe, durch andere Methoden noch „weiter“ zu kommen. bb. Es liegt auch entgegen der Ansicht der Klägerin kein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG (gezielte Behinderung) vor. Werden ein Mitbewerber oder seine Produkte gegenüber dem Kunden herabgesetzt, um ihn zum Wechsel zu veranlassen, ist dies unlauter nicht nur nach § 4 Nr. 1 UWG, sondern auch nach § 4 Nr. 4 UWG (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 4.37 m.w.N.). (1) Darauf, dass § 4 Nr. 1 UWG gegenüber § 4 Nr. 4 UWG die speziellere Regel darstellt (vgl. BGH GRUR 2010, 349 Rn. 38 – EKW-Steuerberater; BGH GRUR 2009, 1186 Rn. 25 – Mecklenburger Obstbrände; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 1.6) und die das Unionsrecht umsetzende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG wiederum § 4 Nr. 1 UWG vorgeht (vgl. BGH GRUR 2019, 644 Rn. 13 – Knochenzement II mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 6 Rn. 28a; Jänich MüKoUWG, 3. Aufl., § 4 Abs. 1 Rn. 4) kommt es vorliegend nicht an, weil hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Herabsetzung eines Mitbewerbers vorliegt, bei § 4 Nr. 1, § 4 Nr. 4 und § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dieselben Maßstäbe gelten (vgl. OLG Köln Urt. v. 04.09.2015 – 6 U 7/15, BeckRS 2015, 55272 Rn. 47; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 1.6 und 1.12). (2) Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen keine wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin und/oder ihrer Dienstleistungen dar. Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 1.12). Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise, soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 1.13). Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der Äußerung (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 30 – Das beste Netz; BGH GRUR 2005, 609 (610) – Sparberaterin II; BGH GRUR 2012, 74 Rn. 22 – Coaching-Newsletter; BGH GRUR 2018, 622 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 6 Rn. 165). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbes. der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 23 – Vorsicht Falle mwN). Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 40 – Verkürzter Versorgungsweg II). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 38 – Im Immobiliensumpf; BGH GRUR 2019, 644 Rn. 23 – Knochenzement III). Die Behauptung von unwahren Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen, ist stets wettbewerbsrechtlich unzulässig. Unwahre Tatsachenbehauptungen werden auch nicht vom Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 1.15 m.w.N.). Soweit hingegen ein Werturteil vorliegt, gilt Folgendes: Nicht mehr vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt und damit regelmäßig nach § 4 Nr. 1/Nr. 4/§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unzulässig sind kritische Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine Formalbeleidigung enthalten oder die Menschenwürde verletzen oder eine reine Schmähkritik darstellen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 1.19). In den übrigen Fällen ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 31, 35 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2012, 74 Rn. 31, 33 – Coaching-Newsletter; OLG Brandenburg GRUR-RS 2016, 113278 Rn. 22; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2020, 429 Rn. 93 ff.). Auch das nach § 1 Abs. 1 S. 2 UWG gleichzeitig geschützte Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb ist bei der Abwägung der Interessen in der Weise zu berücksichtigen, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH GRUR 2016, 710 Rn. 56 – Im Immobiliensumpf; BGH GRUR 2018, 622 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II). Insgesamt ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter). Dabei sind auch das (rechtswidrige) Vorverhalten des durch die Kritik Verletzten, das Bestehen einer Nachahmungsgefahr, der Grad des Informationsinteresses Dritter und der Öffentlichkeit einerseits sowie das Ausmaß der Herabsetzung und die Auswirkungen der Kritik andererseits zu berücksichtigen. Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 51 – Im Immobiliensumpf; BGH GRUR 2018, 622 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II; OLG Köln Urt. v. 4.9.2015 – 6 U 7/15, BeckRS 2015, 55272 Rn. 52). Für die Kritik muss also ein hinreichender Anlass, nämlich ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegen und sie muss sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (vgl. BGH GRUR 2012, 74 Rn. 37 – Coaching-Newsletter; OLG Köln GRUR-RR 2011, 325 (326); Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 1.21). Auch wenn eine Äußerung eigenen wettbewerblichen Interessen dient, kann sie zugleich im Interesse anderer Marktteilnehmer liegen, etwa weil das in der Äußerung kritisierte Verhalten eines Wettbewerbers auch Belange anderer Marktteilnehmer berührt (vgl. BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 34 – Vorsicht Falle). Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist es von Bedeutung, ob die Äußerung für die Verbesserung der Markttransparenz erforderlich oder immerhin nützlich ist. Es kommt mithin auch darauf an, ob und inwieweit der angesprochene Verkehr die betreffende Information für eine sachgerechte, informierte Nachfrageentscheidung benötigt (vgl. BGH GRUR 2019, 644 Rn. 32 – Knochenzement III). Wettbewerbsrechtlich unzulässig ist es, die Grenzen einer sachlichen Erörterung zu überschreiten und sich über das Produkt eines Mitbewerbers oder seine persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich zu äußern (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 30 – Das beste Netz; BGH GRUR 2019, 644 Rn. 23 – Knochenzement III; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 6 Rn. 179). Überspitzte Formulierungen können aber zulässig sein (vgl. Senat NJW-RR 2004, 1270; Hasselblatt/Schneider in Gloy/Loschelder/Danckwerts UWG-HdB, § 49 Herabsetzung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 1 UWG) Rn. 34). Die Beweislast dafür, dass eine Kritik in Inhalt und Form gerechtfertigt ist, liegt beim Verletzer (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 1.21 m.w.N.). Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Wiedergabe von Zitaten („Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“, der Begriff des „Bauchladens“) aus dem Video des Geschäftsführers der Klägerin um Tatsachenbehauptungen (im Sinne von: Der Geschäftsführer der Klägerin hat in seinem Video gesagt, dass …), deren Wahrheit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird. Im Übrigen handelt es sich bei den angegriffenen Passagen aus dem Video des Beklagten um zulässige Meinungsäußerungen. (a) Die Äußerung „[…] Das was hier mit dem Bauchladen beschrieben wird da muss ich einfach sehr klar sagen, das ist eine Thematik die ich schon sehr weit vorne habe. Also je größer mein Bauchladen vorne ist, desto mehr ist die Wahrnehmbarkeit und das was ich habe wo ich zugeordnet bin ist einfach total schwierig. Aber das kann ich natürlich vorne schon definieren. Also Positionierung fängt ganz vorne an und nicht erst der Weg. Also Positionierung beschreibt keinen Weg. Positionierung beschreibt die Position, und das ist ein fester Punkt. […] stellt keine Herabsetzung der Klägerin und/oder ihrer Dienstleistungen dar. Wie ausgeführt, ist die Äußerung des Beklagten „Also Positionierung beschreibt keinen Weg“ eingebettet in weitere Überlegungen des Beklagten zu diesem Begriff. Ausführungen des Beklagten dazu, was „Positionierung“ nicht ist, legen nicht hinreichend nahe, dass der Geschäftsführer der Klägerin eine gegenteilige Aussage getätigt hat. Auch wenn sich der Geschäftsführer der Klägerin ausweislich des Titels seines Videos („Der wahre Grund für Positionierung!“) mit dem Thema der Positionierung beschäftigt, lässt sich der angegriffenen Passage nicht entnehmen, dass der Beklagte hierin eine Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin kritisiert und erst recht nicht, dass in einer überzogenen und unsachlichen Weise Kritik geübt wird. (b) Auch die Äußerung „[…] „Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“. Ich kann mir gut vorstellen, dass in der Coach-Szene jetzt grade alle Alarmglocken hochgehen und sagen „Äh, Moment, ein Coaching-Prozess ist ein individueller Prozess, also wat is hier Fließband“. Das ist jetzt ne ganz spannende Interpretation. Da würde ich jetzt – ich habe ja vor vielen Jahren selbst eine 2-jährige Coaching-Ausbildung gemacht – da würden mir jetzt alle Alarmglocken angehen. Ich sage „Moment, Nein, ein Coaching-Prozess ist erstmal kein Fließband, das ist ein sehr individueller Weg, den ich mit einer guten Ausbildung und mit ner Menge Know-How durchleben muss und ich oftmals nie weiß, wie der Weg meines Coachees, den ich begleite, sein kann. Also da kann ich nichts systematisieren in einem Coaching-Prozess. Also, jetzt wird’s spannend. […]“ stellt keine Herabsetzung der Klägerin und/oder ihrer Dienstleistungen dar. Die Meinungsäußerung, die vorliegend die Kritik an dem Zitat „Ein Coaching-Prozess ist ein Fließband“ darstellt, ist zulässig. Es besteht ein hinreichender Anlass hierfür. Äußert sich – wie der Geschäftsführer der Klägerin – ein Coach in einem Video entsprechend, besteht ein Interesse des angesprochenen Verkehrs daran, eine alternative Sichtweise präsentiert zu bekommen. Dass der Beklagte – wie aus dem Text zu dem Video des Beklagten deutlich wird – zugleich werbliche Interessen zur Förderung seines Unternehmens verfolgt, ändert nichts daran, dass auch der angesprochene Verkehr ein Interesse daran hat, dass der Begriff des „Fließbands“ in Bezug auf Coaching-Prozesse kritisch hinterfragt wird. Auch hält sich die Äußerung nach Art und Maß noch im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen. Zwar wählt der Beklagte mit dem zweimal verwendeten Begriff der „Alarmglocken“ ein sehr kraftvolles Bild, letztlich wird hierdurch aber der Bereich des Sachlichen noch nicht verlassen. Es wird deutlich, dass sich der Begriff „Alarmglocken“ allein auf den Begriff des „Fließbandes“ bezieht. Wählt der Geschäftsführer der Klägerin für die Beschreibung eines Coaching-Prozesses den aus der industriellen Fertigung von Gütern stammenden Begriff des „Fließbandes“, muss er damit rechnen, dass dies – auch von Wettbewerbern – als provokante Äußerung aufgefasst wird, auf die in entsprechender Weise reagiert wird. In der Abwägung der geschützten Interessen der Klägerin am Schutz ihres Rufs sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit des Beklagten auf der anderen Seite überwiegen vorliegend die Interessen des Beklagten. (c) Schließlich stellt auch die Äußerung „[…] Was ich doch sehr stark merke, gerade die, die stark im B2B-Bereich unterwegs sind und gerade auch im Coaching und in der Beratung auch mit Führungsleuten - mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit. […]“ keine Herabsetzung der Klägerin und/oder ihrer Dienstleistungen dar. Die Äußerung „mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit“ stellt bei einer Abwägung der betroffenen Interessen eine auch im Wettbewerb noch zulässige Meinungsäußerung dar. Zwar ist in der angegriffenen Passage eine deutliche Kritik an der „Systematik“ der Klägerin zu erblicken. Wie die unter (b) angesprochene Passage zeigt, wendet sich der Beklagte aber primär gegen eine aus seiner Sicht zu starke Systematisierung des Coaching-Prozesses. Wie ausgeführt, besteht ein Interesse der angesprochenen Kunden von Coaching-Dienstleistungen an einer kritischen Auseinandersetzung mit der Frage, wie weit ein Coaching-Prozess systematisiert – und damit letztlich (Begriff des „Fließbandes“) standardisiert – werden kann. Dass der Beklagte der Methodik der Klägerin insgesamt die Eignung abspricht, ist der Äußerung „mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit“ nicht zu entnehmen, zumal die Passage nicht erkennen lässt, dass sich „mit so einer Systematik“ über die unter (b) angesprochene Frage der Systematisierbarkeit des Coaching-Prozesses hinaus auf die Methoden der Klägerin zu 1) bezieht. Außerdem wird für die angesprochenen Verkehrskreise durch die Einleitung „Was ich doch sehr stark merke“ deutlich, dass der Beklagte den vom Geschäftsführer der Klägerin in dessen Video vorgestellten Weg der Systematisierung nicht generell als ungeeignet kritisiert, sondern lediglich für die eigene Arbeit als nicht erfolgversprechend ansieht. Entsprechend heißt es in der angegriffenen Passage außerdem: „mit so einer Systematik komme ich da wirklich nicht weit“ (Hervorhebung durch den Senat). Damit wird für die angesprochenen Verkehrskreise auch deutlich, dass es sich um die subjektive Einschätzung des Beklagten handelt und nicht die Leistungen der Klägerin pauschal abgewertet werden. Durch die Mitteilung der Haltung des Beklagten zur Frage der Systematisierung kann sich der Verkehr ein Bild von den unterschiedlichen Ansätzen der Klägerin und des Beklagten in dieser Frage machen. Auch wird der Bereich der sachlichen Auseinandersetzung nicht verlassen. Zwar hätte der Beklagte auch ohne die Wortwahl „komme ich da wirklich nicht weit“ deutlich machen können, dass er eine stärker individualisierte Beratung für den für die eigene Beratungstätigkeit besseren Weg hält, letztlich stellt aber die Äußerung eine noch zulässige Pointierung dieser Aussage dar. In der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Klägerin und des Beklagten ist daher vorliegend von der Zulässigkeit der Äußerung auszugehen. bb. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht, sind auch die Folgeansprüche (anteilige Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht) nicht gegeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Erfolglos gem. § 97 Abs. 1 ZPO ist ein Rechtsmittel auch dann, wenn das Rechtsmittelgericht die angegriffene Entscheidung mit einer anderen, ggf. sogar für den Rechtsmittelführer günstigeren Begründung aufrechterhält (Jaspersen in BeckOK ZPO, 49. Ed., § 97 Rn. 14; vgl. auch Senat Urt. v. 30.6.2017 – 5 U 238/16, BeckRS 2017, 155103). 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Unabhängig davon, ob ein Fall des § 713 ZPO vorliegt, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung des Landgerichts der landgerichtliche Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (ohne Sicherheitsleistung des Beklagten und ohne Abwendungsbefugnis der Klägerin) nicht zu korrigieren. Das Landgericht hat seine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO gestützt. Angesichts des Umstands, dass sich die auf das Teil-Versäumnisurteil und das Teilurteil entfallenden Kostenanteile wegen der Gebührendegression nicht ohne Weiteres trennen lassen, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Abwendungsbefugnis der Klägerin ist hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht nach §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO durch den Senat auszusprechen. Soweit mehrere der in § 708 geregelten Fallgruppen vorliegen, richtet sich die Vollstreckbarkeit nach der für den Gläubiger günstigeren Fallgruppe (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1991, 512; Kindl in Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 708 Rn. 1; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 708 Rn. 11). Wegen des erhobenen Einspruchs gegen das Teil-Versäumnisurteils wird das Landgericht eine die erste Instanz abschließende Entscheidung über die Kosten erst in einer etwaigen Schlussentscheidung treffen. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Für die Zuständigkeitsfrage ist vorliegend das Oberlandesgericht die letzte Instanz. Gem. § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Dieser Vorschrift entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein schlechthin bestehendes Verbot, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen (BGH Urt. v. 25.02.2022 – V ZR 143/21, BeckRS 2022, 6214 Rn. 5 ff.; BGH NJW-RR 2011, 72; Kessal-Wulf in BeckOK ZPO, 48. Ed., § 545 Rn. 15). Da sich die Vorschrift –jenseits der internationalen Zuständigkeit – auch auf die örtliche Zuständigkeit bezieht (Kessal-Wulf in BeckOK ZPO, 48. Ed., § 545 Rn. 17), gilt der genannte Ausschluss der revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit auch insoweit (vgl. BGH NJW-RR 2011, 72 Rn. 1; BGH MMR 2012, 486; BGH MMR 2013, 463; BGH NJW 2017, 393 Rn. 9; Toussaint in BeckOK ZPO, 49. Ed., § 12 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BGH RdTW 2019, 338 Rn. 9). Im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Im vorliegenden Fall geht es jenseits der Zuständigkeitsfrage um die Anwendung anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.