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Beschluss

5 Ws 207/20, 5 Ws 207/20 - 121 AR 216/20

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1123.5WS207.20.00
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Leitsätze
1. § 67g Abs. 2 StGB ist restriktiv auszulegen. Ein Widerruf nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist. Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht nicht aus; vielmehr kommt es auf die persönliche, gegebenenfalls bereits pathologische Verfasstheit des Betroffenen an, die kausal für die Erwartung zukünftiger rechtswidriger Taten sein muss.(Rn.12) 2. Der Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB setzt voraus, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei einer bereits langjährig vollstreckten Unterbringung sind zudem die Grenzen zu berücksichtigen, die § 67d Abs. 3, Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB der weiteren Vollstreckung der Maßregel setzt. Der weiteren Vollstreckung der Unterbringung darf auch nicht § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB entgegenstehen.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. September 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 67g Abs. 2 StGB ist restriktiv auszulegen. Ein Widerruf nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist. Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht nicht aus; vielmehr kommt es auf die persönliche, gegebenenfalls bereits pathologische Verfasstheit des Betroffenen an, die kausal für die Erwartung zukünftiger rechtswidriger Taten sein muss.(Rn.12) 2. Der Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB setzt voraus, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei einer bereits langjährig vollstreckten Unterbringung sind zudem die Grenzen zu berücksichtigen, die § 67d Abs. 3, Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB der weiteren Vollstreckung der Maßregel setzt. Der weiteren Vollstreckung der Unterbringung darf auch nicht § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB entgegenstehen.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. September 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Hildesheim ordnete am 12. März 2008 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Dem lag folgendes Tatgeschehen zugrunde: Der Betroffene, der seit dem Jahr 2002 an einer psychischen Erkrankung leidet und bei dem sich etwa zeitgleich ein Alkoholabusus entwickelt hat, beging im Zustand nicht ausschließbar aufgehobener Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Während einer gemäß § 1906 Abs. 1 BGB betreuungsgerichtlich angeordneten Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des Klinikums W. würgte er am 15. September 2007 eine weibliche Pflegekraft bis an den Rand der Bewusstlosigkeit, um ihr den für seinen Fluchtversuch benötigten Schlüssel zu entwenden. Der Betroffene wollte zurück nach Berlin zu seiner Familie gelangen, die er vermisste. Die familiäre Situation des Betroffenen war indes konfliktbehaftet. So war es im Zeitraum vor der betreuungsrechtlichen Unterbringung zu aggressiven Auseinandersetzungen zwischen dem Betroffenen und seiner Mutter gekommen. Ausweislich der Urteilsfeststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer war die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen infolge seiner als paranoide Schizophrenie diagnostizierten Erkrankung bei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB und nicht ausschließbar vollständig aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. Die bei dem Betroffenen ebenfalls vorliegende Alkoholabhängigkeit habe für die Tat hingegen keine Rolle gespielt. Die vom Landgericht angeordnete Maßregel wurde im Anschluss an die vorherige einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers seit Rechtskraft des Urteils am 28. April 2008 zunächst in Niedersachsen und ab Dezember 2011 in Berlin vollzogen. Der Verlauf der Unterbringung gestaltete sich schwierig. Nachdem anfangs durch Medikamentengabe kaum eine Besserung der psychotischen Symptome erreicht werden konnte und der Betroffene noch durch aggressive Verhaltensweisen auffiel, erfolgte im Jahr 2011 auf seinen Wunsch seine Verlegung nach Berlin. Der Betroffene beteiligte sich nunmehr an der Beschäftigungstherapie und verhielt sich kooperativ. Seine Krankheitseinsicht wuchs und er wirkte psychisch stabiler. Allerdings kam es bei den ihm bewilligten Ausgängen wiederholt zum Alkoholmissbrauch. Dennoch konnte er im Juli 2013 in die externe Einrichtung L. in Berlin verlegt werden, wo er an der Ergotherapie teilnahm. Aufgrund des Wechsels eines Arbeitstherapeuten wurde er nach knapp einem Jahr auf eigenen Wunsch wieder in die stationäre Behandlung aufgenommen. Trotz häufiger Alkoholrückfälle konnte im November 2016 seine Verlegung in die externe Einrichtung R. in Berlin erfolgen. Seit dem 1. Februar 2018 lebte der Betroffene in der offenen Unterbringung im Berliner Übergangswohnheim G. In dieser Einrichtung sollten eine Tagesstruktur und die regelmäßige Einnahme seiner neuroleptischen Medikamente gewährleistet werden. Zudem sollte er an Gesprächen, auch im Rahmen einer Suchtgruppe, teilnehmen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 setzte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die weitere Vollstreckung der Unterbringung ab dem 15. September 2018 zur Bewährung aus und erteilte dem Betroffenen im Rahmen der fünfjährigen Führungsaufsicht näher bezeichnete Weisungen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den vorgenannten Beschluss. Am 3. September 2019 ordnete die Strafvollstreckungskammer eine auf drei Monate befristete Wiederinvollzugsetzung der ausgesetzten Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, die seit diesem Tag vollzogen und durch Beschluss der Kammer vom 28. November 2019 um weitere drei Monate verlängert wurde. Anlass der Krisenintervention war ein deutlich verschlechterter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der aus einer fehlenden regelmäßigen Medikamenteneinnahme infolge stetig steigenden Alkoholkonsums resultierte. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die vorgenannten Beschlüsse. Im Rahmen der Krisenintervention konnte nach einer anfänglichen Grenzüberschreitung des Betroffenen gegenüber einer Ärztin und des Absetzens der meisten Medikamente zwar eine stabile Therapiephase erreicht werden. Bereits bei der ersten Lockerungsmaßnahme am 5. Februar 2020 zeigten sich jedoch Schwierigkeiten, da der Betroffene überfordert wirkte und auf die intensive Führung durch die Begleitperson angewiesen war. Zudem fiel laborchemisch auf, dass der Betroffene seit mindestens Januar 2020 seine Psychopharmaka (Clozapin) nicht wie verordnet einnahm. Am 26. Februar 2020 ordnete die Strafvollstreckungskammer daraufhin die Sicherungsunterbringung des Betroffenen an. Zudem holte sie zur Vorbereitung ihrer Widerrufsentscheidung ein Sachverständigengutachten ein und hörte den Betroffenen am 16. Juli 2020 mündlich an. Der Betroffene erhielt über seine Verteidigerin ergänzend Gelegenheit, sich zu einer ärztlichen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 29. Juli 2020 schriftlich zu äußern, wovon er auch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. August 2020 Gebrauch machte und sich unter Hinweis auf seine fehlende Gefährlichkeit gegen den drohenden Bewährungswiderruf wandte. Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief die sachverständig beratene Kammer schließlich die dem Betroffenen mit Beschluss vom 9. Juli 2018 gewährte Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Zur Begründung verwies sie unter Darstellung des zur Krisenintervention führenden Geschehens und des Behandlungsverlaufs der letzten Monate auf die unzureichende Erlangung nachhaltiger Behandlungsergebnisse und das Fehlen eines geeigneten sozialen Empfangsraums. Um nicht erneut straffällig zu werden, bedürfe es bei dem Betroffenen aber insbesondere der zuverlässigen Fortführung der psychopharmakologischen Medikation und zudem sozialtherapeutischer Hilfe sowie Unterstützung. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die vorgenannte Entscheidung, die der Verteidigerin des Betroffenen am 12. Oktober 2020 zugestellt wurde. Gegen den Bewährungswiderruf wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde vom 15. Oktober 2020. Zur Begründung seines Rechtsmittels lässt er anwaltlich vortragen, dass er für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sei und kein Alkoholproblem mehr habe. Er habe Angst, nun erneut sehr lange warten zu müssen, bevor er den Maßregelvollzug verlassen könne. II. Die nach § 462 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 25. September 2020 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die dem Betroffenen mit Beschluss vom 9. Juli 2018 gewährte Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu Recht widerrufen. Die Voraussetzungen des § 67g Abs. 2 StGB liegen vor. 1. Nach dieser Vorschrift widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. a) Da der Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB an kein Verhalten des Probanden, sondern allgemein an dessen Zustand anknüpft, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 – 5 Ws 148/18 – m.w.N. und 21. Januar 2019 – 5 Ws 7 und 9/19 –). Er kommt nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist. Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018, a.a.O., und 22. Juli 2019 – 5 Ws 120/19 –). Vielmehr kommt es auf die persönliche, gegebenenfalls bereits pathologische Verfasstheit des Betroffenen an, die kausal für die Erwartung zukünftiger rechtswidriger Taten sein muss (vgl. Groß/Veh in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 67g Rn. 16). b) Soweit die Vorschrift voraussetzt, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen erfordert, postuliert sie das Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. Groß/Veh in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 67g Rn. 8 ff.). Denn die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 2 BvR 659/12 – juris Rn. 18; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 1 Ws 124/19 – juris Rn. 14 m.w.N.; KG, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 2 Ws 118/15 – juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 13. September 1999 – 5 Ws 533/99 – juris Rn. 4 f.). Es ist mithin eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen einerseits und dem Freiheitsanspruch des Verurteilten andererseits vorzunehmen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 14). aa) Ebenso wie im Rahmen des § 63 StGB müssen daher für die Anwendung des § 67g Abs. 2 StGB aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.; Groß/Veh, a.a.O., Rn. 14). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12 – juris Rn. 21 und 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16 – juris Rn. 44; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 15 m.w.N). bb) Beim Widerruf der Aussetzung zur Bewährung einer bereits langjährig vollstreckten Unterbringung sind zudem die Grenzen zu berücksichtigen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 3 und Abs. 6 StGB in diesen Fällen für die weitere Vollstreckung der Maßregel setzt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 2 Ws 104/18 – juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 28. September 2017 – 5 Ws 163/17 – m.w.N.). (1) Sind – wie vorliegend – bereits zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, ergibt sich aus § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, dass die Unterbringung für erledigt zu erklären ist, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O., m.w.N.). Der Fortbestand der Unterbringung – und dementsprechend ihre erneute Invollzugsetzung nach Widerruf – ist deshalb von einer negativen Prognose abhängig. Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer (prognoserelevanten) Straftat reicht für die Annahme einer entsprechenden Taterwartung nicht aus. Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten gibt (Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 und 28. September 2017, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Bejaht das Gericht die Annahme, dass vom Untergebrachten weiterhin eine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, so ist dies hinreichend dahingehend zu konkretisieren, welche rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Untergebrachten drohen und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 21; Senat, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., m.w.N.). (2) Dem Bewährungswiderruf und damit der weiteren Vollstreckung der Unterbringung darf auch nicht § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Betroffenen nicht mehr in Betracht käme und die Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, a.a.O., 5. Mai 2017, a.a.O., 20. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 36, 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 – juris Rn. 39, jeweils m.w.N.). Dies kann unter Umständen – jedoch nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (Senat, Beschluss vom 28. September 2017, a.a.O., m.w.N.) – dann der Fall sein, wenn Heilungsaussichten oder Behandlungsmöglichkeiten vollständig fehlen, denn dem Besserungsgesichtspunkt kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (Senat, Beschluss vom 5. Mai 2017, a.a.O., m.w.N.). In Betracht kommt auch der Fall, dass bei langdauernder Unterbringung wegen unzureichender Behandlungsangebote aus Verhältnismäßigkeitsgründen selbst eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 36, und 22. Oktober 2015, a.a.O., juris Rn. 39). 2. Nach diesen Maßstäben war die dem Betroffenen gewährte Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu widerrufen. Es sind von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 67g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Abs. 3 StGB zu erwarten, weshalb der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen erfordert und sie auch nicht sonst unverhältnismäßig ist. a) Es besteht zunächst kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer weiterhin an der im Anlassurteil festgestellten Defektquelle leidet, die von dem Sachverständigen aktuell als chronifizierte paranoid-halluzinatorische Psychose mit einer zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden schizophrenen Defekt- bzw. Residualsymptomatik (ICD-10: F20.5) beschrieben wird, welche sich neben weitgehend irreversiblen akustischen Halluzinationen vor allem in Form von affektiv-emotionaler Abflachung, einer generellen dynamischen Leistungsinsuffizienz, der an den existenziellen Basisbedürfnissen orientierten Lebensführung auf einem niedrigen psychosozialen Niveau mit eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit, korrespondierend mit einem limitierten Strukturierungs- und Planungsvermögen, darstellt. Daneben leidet der Betroffene an einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21). b) Der Gesundheitszustand des Betroffen hat sich seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug am 15. September 2018 erheblich verschlechtert. aa) So war die Bewährungszeit ausweislich der Berichte der Wohnbetreuer des Betroffenen, seiner Bewährungshelferin und der behandelnden Ärztin der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz Dr. L., denen der Beschwerdeführer nicht maßgeblich entgegengetreten ist, bis zum Beginn der Krisenintervention am 3. September 2019 von stetig zunehmendem Alkoholkonsum des Betroffenen geprägt. In den Monaten vor Anordnung der Krisenintervention trank er zunehmend häufig, was dazu führte, dass er die antipsychotisch wirkenden Medikamente nicht mehr regelmäßig einnahm beziehungsweise sie ihm nicht mehr durchgehend verabreicht werden konnten. Er selbst gab an, unter starkem Suchtdruck und Stress zu stehen sowie Stimmen zu hören, die abwertende Kommentare geben oder bedrohlich klingen. Der Betroffene suchte weiterhin regelmäßig den Kontakt zu seiner ebenfalls psychisch kranken Mutter und seinem bei ihr lebenden Halbbruder, die offenbar ebenfalls trinken und mit denen er häufig in starke Konflikte und Streitsituationen gerät, so dass sich der gesetzliche Betreuer der Mutter bereits für einen Kontaktabbruch einsetzt. Am Abend des 29. Juli 2019 hatte der Betroffene, der seine Mittags-Medikamente nicht eingenommen hatte, alkoholisiert von der mütterlichen Wohnung aus in seiner Wohneinrichtung angerufen und erklärt, „Mist gebaut“ zu haben. Die Mutter des Betroffenen, die bei dieser Gelegenheit auch mit dem Wohnbetreuer sprach, für den die Situation sehr bedrohlich klang, bat klagend darum, von dem Betroffenen vorübergehend nicht mehr besucht zu werden. Erst nachdem der Wohnbetreuer androhte, die Polizei zu rufen, kam der Betroffene der Aufforderung zur Rückkehr in die Wohneinrichtung nach, wo ein Atemalkoholwert von 1,12 Promille gemessen werden konnte. Die vorgesehene Medikation konnte der Betroffene aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung an diesem Abend nicht mehr erhalten. Die daraufhin erfolgte stationäre Entgiftung des Betroffenen im Krankenhaus H. vermochte keine anhaltende Abstinenz herbeizuführen. Bereits am 21. August 2019 ergab eine in der Wohneinrichtung des Betroffenen vorgenommene Atemalkoholmessung einen Wert von 1,69 Promille, sodass ihm seine neuroleptische Medikation erneut nicht verabreicht werden konnte. Zudem gab er seinen Zuverdienst auf, nahm nicht mehr an dem therapeutischen Angebot der Einrichtung teil und erhielt wegen der Regelverstöße die Kündigung der Sozialtherapeutischen Wohneinrichtung. Die sporadische Teilnahme an der Suchtgruppe führte zu keinem Erfolg. bb) Der Gesundheitszustand des Betroffenen hat sich trotz der stationären Behandlung im Rahmen der sechs Monate andauernden Krisenintervention noch nicht ausreichend stabilisiert. (1) Ausweislich der Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 11. November 2019 setzte der Betroffene seine Medikamente wenige Tage vor der Berichterstattung an das Gericht bis auf Clozapin schlagartig ab, was zu psychopathologischen Auffälligkeiten und dabei grenzüberschreitendem Verhalten gegenüber einer Ärztin geführt habe. Wie sich aus der weiteren Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 24. Februar 2020 ergibt, konnte zwar im weiteren Behandlungsverlauf eine stabile Therapiephase erreicht werden. Bereits bei der ersten Lockerungsmaßnahme am 5. Februar 2020 hätten sich jedoch Schwierigkeiten gezeigt, da der Betroffene überfordert gewirkt habe und auf die intensive Führung durch die Begleitperson angewiesen gewesen sei. Zudem berichteten die behandelnden Ärzte in ihrer Stellungnahme zur Frage des Bewährungswiderrufs vom 29. Juli 2020 von der vorübergehenden Weigerung des Betroffenen im April 2020, das ihm verordnete Clozapin weiter einzunehmen. Bereits nach wenigen Tagen hätten sich zunehmende Symptome einer paranoid-halluzinatorischen Psychose gezeigt. Der Betroffene habe über eine deutliche Zunahme akustischer Halluzinationen berichtet und er habe in dieser Zeit apathisch, antriebslos und erschöpft gewirkt. Es habe der dringende Verdacht auf eine beginnende Psychose bestanden. Letztlich habe sich der Betroffene mit einer erneuten antipsychotischen Therapie mit Clozapin einverstanden erklärt, woraufhin sich die Symptomatik mit einer täglichen Dosierung von bis zu 300mg rasch verbessert habe. Bislang sei jedoch keine ausreichende Behandlungs- und Betreuungsbereitschaft bei dem Betroffenen erkennbar. Er habe kein Interesse, regelmäßig an den angebotenen Therapien – z.B. Ergo- oder Arbeitstherapie – teilzunehmen, und zeige sich insgesamt nur teilweise zur Mitarbeit bereit. Im Juni 2020 habe der Medikamentenspiegel zweimal deutlich unter dem therapeutischen Bereich gelegen und Ende Juli 2020 habe eine Urinkontrolle einen positiven Befund auf Buprenorphin (Opiat) ergeben; im Übrigen seien die Ergebnisse jedoch negativ gewesen. (2) Auch der von der Kammer beauftragte Sachverständige hat unter Berücksichtigung des nicht komplikationslosen Behandlungsverlaufs während der Krisenintervention verdeutlicht, dass bei dem Betroffenen noch nicht von einer für den nachhaltigen Behandlungserfolg notwendigen stabilen Medikamentenadhärenz ausgegangen werden kann. Dabei betonte er deren Bedeutung unter Verweis auf die jeweilige akute Verschlechterung des psychopathologischen Zustandes des Betroffenen, nachdem dieser zweimal selbständig antipsychotische Medikamente abgesetzt und ihm bislang fremde, als bedrohlich wahrgenommene Stimmen gehört habe. c) Der verschlechterte Gesundheitszustand des Betroffenen ist auch ursächlich für die konkrete Gefahr der Begehung neuer erheblicher, der Anlassdelinquenz entsprechender Straftaten, weshalb der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen auch unter Berücksichtigung ihres bereits zehn Jahre andauernden Vollzugs erfordert. aa) Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. Juni 2020 zu den medizinischen Voraussetzungen des § 67g Abs. 2 StGB ist ohne den notwendigen medikamentösen Rezidivschutz eine psychotische Exazerbation sehr wahrscheinlich, in deren Verlauf der Betroffene inneren Impulsen – gegebenenfalls auch initiiert durch kommentierende und/oder befehlende Stimmen – keinen prosozialen Widerstand mehr entgegenzusetzen vermöge. In einem solchen Zustand – und möglicherweise sogar gepaart mit einer zusätzlichen Alkoholisierung – sei von ihm dann erneut die Begehung von Straftaten ähnlich dem Anlassdelikt zu erwarten. Darüber hinaus weise das individuelle Risikoprofil des Betroffenen mehrere rückfallriskante Merkmale auf: männlich, psychische Erkrankung, Suchtproblematik, keine Berufsausbildung, keine feste partnerschaftliche Beziehung sowie vielfache Weisungsverstöße während der Bewährungszeit. Dabei verweist der Sachverständige auch auf die sich schwierig gestaltende Frage eines möglichen passenden sozialen Empfangsraums. Der Betroffene werde aufgrund des langjährigen chronischen Krankheitsverlaufs sein gesamtes Leben lang institutionelle sozialtherapeutische Hilfe und Unterstützung benötigen. In der Wohnung der Mutter solle er keinesfalls unterkommen, da sich im Falle seiner gesundheitlichen Destabilisierung vor allem im familiären Umfeld eine gefährliche Dynamik entwickeln könne. Zwar zeige sich der Betroffene im Rahmen strukturierter Unterbringungsbedingungen weder aggressiv noch in sonstiger Weise selbst- oder fremdgefährdend, jedoch zeige die Vergangenheit, dass er unter erhöhten Freiheitsgraden nicht in der Lage sei, abstinent zu bleiben sowie regelmäßig seine Medikamente einzunehmen. Ohne protektive Maßnahmen sei aus psychiatrischer Sicht zwangsläufig von einer äußerst schlechten Sozial-, Behandlungs- und somit auch Legalprognose auszugehen. Eine verlässliche Abstinenzfähigkeit des Betroffenen könne nur unter intramuralen, nicht aber unter extramuralen Bedingungen angenommen werden. Insofern befürworte auch er eine mittelfristig bereits angedachte Unterbringung in einer halboffenen Einrichtung L. in Berlin für Patienten mit Doppeldiagnosen (Psychose und Sucht). Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, dass zum aktuellen Zeitpunkt davon ausgegangen werden könne, dass der Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten des Probanden den Vollzug der Unterbringung auch weiterhin erforderlich mache. Mildere Maßnahmen wie gerichtliche Weisungen würden angesichts des bisherigen Bewährungsverlaufs mit hochfrequenten Verstößen gegen Bewährungsauflagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wirkungslos bleiben, sofern Strukturbedingungen im Sinne der Implementierung eines angemessenen sozialen Empfangsraums noch nicht umgesetzt sind. Daraus ergebe sich auch, dass ein Absehen von jeglichen weiteren protektiven Maßnahmen aus psychiatrischer Sicht abzulehnen sei, da in einem solchen Fall zwangsläufig von einer äußerst schlechten Sozial-, Behandlungs- und somit auch Legalprognose auszugehen wäre. Diese Einschätzung konkretisierte der Sachverständige im Anhörungstermin vom 16. Juli 2020 dahingehend, dass die Beziehung des Betroffenen zu seiner Mutter beziehungsweise seinem Bruder „toxisch“ sei und eine tatsächliche Gefahr für eine der Personen darstelle. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige in diesem Zusammenhang die Gefahr der Begehung von Gewalt- bis hin zu Tötungsdelikten im familiären Umfeld beschrieben. bb) Diese sachverständige Einschätzung entspricht im Wesentlichen auch der Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 29. Juli 2020. Aufgrund des instabilen Behandlungsverlaufs und der unzureichenden Behandlungsergebnisse bestehe im Fall einer Entlassung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug durch ihn eine Gefahr für die Allgemeinheit. Sowohl Behandlungs- als auch Legalprognose seien weiterhin ungünstig. Denn es sei bei ihm bei unzureichender Compliance keine stabile Behandlung der schizophrenen Erkrankung erzielt worden und zudem gefährde der intramurale Substanzkonsum die suffiziente Behandlung seiner Psychose. Der Betroffene zeige zudem kein Interesse an der regelmäßigen Teilnahme an den angebotenen Therapien und sei nur teilweise zur Mitarbeit bereit. cc) Der Senat schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen und der behandelnden Ärzte an. (1) Auch unter Zugrundelegung des strengen gesetzlichen Prüfmaßstabs hat der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen der nach § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 StGB zu treffenden Abwägungsentscheidung hinter dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit zurückzutreten. Im Falle der weiteren Aussetzung der Maßregel drohen – auch bei Anordnung von Maßnahmen nach §§ 68a, 68b StGB – mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit Blick auf den dargestellten Krankheits- und Behandlungsverlauf der letzten Monate ist davon auszugehen, dass die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht lediglich „latent“ vorhanden, sondern konkret gegeben ist. Dabei waren aufgrund der Anlasstat maßgeblich die fehlende Medikamentencompliance, verursacht durch hochfrequenten Alkoholmissbrauch sowie das aggressionsbelastete Verhältnis des Betroffenen zu seiner Mutter und seinem Halbbruder vor Anordnung der Krisenintervention in den Blick zu nehmen. Unter Berücksichtigung der auch nach mehrmonatiger stationärer Behandlung weiterhin lediglich brüchigen Behandlungseinsicht ist den Einschätzungen des Sachverständigen in dem Gutachten vom 8. Juni 2020 und im Anhörungstermin am 16. Juli 2020 folgend davon auszugehen, dass bei einer sofortigen Entlassung des Betroffenen in einen nicht ausreichend strukturierten und kontrollierenden sozialen Empfangsraum mit erneutem erheblichen Alkoholkonsum, daraus folgend dem Absetzen der Neuroleptika und daran anknüpfend mit der Exazerbation der psychotischen Grundstörung zu rechnen ist, verbunden mit dem hohen Risiko der Begehung den Anlasstaten vergleichbarer Delinquenz. Die Annahme einer derart konkreten Gefahr für die Begehung sich gegen Leib und Leben anderer richtender Taten des Betroffenen wird dadurch gestützt, dass es nicht nur bereits vor der Anlasstat zu aggressionsbelasteten Auseinandersetzungen zwischen dem Betroffenen und seiner Mutter kam, sondern auch während des Bewährungsverlaufs, so etwa am Abend des 29. Juli 2019. Eine sofortige Entlassung des Betroffenen wäre zudem geeignet, die bestehenden familiären Konflikte zuzuspitzen, da ein Einzug des Betroffenen in die Wohnung seiner Mutter zur Vermeidung sonst drohender Obdachlosigkeit naheliegt. Aufkommenden Aggressionen könnten sich die Beteiligten so kaum entziehen. Der konkreten Gefahr der erneuten Begehung der Anlassdelinquenz ähnlicher Delikte konnte auch durch die sechs Monate andauernde Krisenintervention nicht ausreichend begegnet werden. Wegen der weiterhin fehlenden stabilen Behandlungseinsicht kann von der notwendigen Medikamentenadhärenz bei unmittelbarer Entlassung des Betroffenen in einen ungeschützten und unkontrollierten sozialen Empfangsraum nicht ausgegangen werden. Denn selbst im Rahmen der stationären Behandlung hatte der Betroffene die antipsychotische Medikation zweimal eigenmächtig abgesetzt. Zweifel an der verlässlichen Absprachefähigkeit des Betroffenen ergeben sich zudem aus einer positiven Testung auf Buprenorphin (Opiat) am 28. Juli 2020 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Unter Berücksichtigung des Anlassdelikts, das der Betroffene weiterhin bagatellisiert, weisen die nach Einschätzung des Sachverständigen zu erwartenden rechtswidrigen Taten gegen die körperliche Unversehrtheit beziehungsweise das Leben anderer einen hohen Schweregrad auf und stören den Rechtsfrieden empfindlich (zu diesen Kriterien Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2018 – 5 Ws 11/18 –, 28. September 2017, a.a.O., 5. Mai 2017 – 5 Ws 98/17 –, 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 – juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Dabei sind der Schwere der Anlasstat entsprechende Gewalttaten konkret im familiären Umfeld sowie darüber hinaus auch in sonstigen Konfliktsituationen mit Frustrations- und gegebenenfalls Einengungserleben, etwa in Obdachlosenunterkünften oder sonstigen Wohneinrichtungen, zu erwarten. (2) Der Bewährungswiderruf und damit die weitere Unterbringung des Betroffenen ist auch nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ausgeschlossen. In Übereinstimmung mit der sachverständigen Einschätzung ist davon auszugehen, dass bei stabiler Medikamentencompliance und Suchtmittelabstinenz im stationären Rahmen die Entlassung des Betroffenen in ein eng strukturiertes Betreuungssetting in Aussicht steht, wobei die konkrete Ausgestaltung des sozialen Empfangsraums im Sinne einer spezialisierten extramuralen Wohnform von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung der zuverlässigen Medikamenteneinnahme und dauerhaften Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs ist und damit unmittelbar der Vermeidung einer erneuten Exazerbation der psychotischen Grundstörung dient. In Anbetracht der bereits zehnjährigen Unterbringung sollte die Schaffung eines entsprechenden sozialen Empfangsraums Priorität haben und die geplante Unterbringung des Betroffenen in der auf Doppeldiagnosen (Sucht und Psychose) spezialisierten Einrichtung L. (…) vorangetrieben werden. Die vorbereitend erforderliche Erprobung des Betroffenen in verschiedenen Lockerungsstufen sollte dabei so zügig, wie es aus ärztlicher Sicht vertretbar ist, erfolgen. Ungeachtet dessen wiegen die zu besorgenden neuen Straftaten im konkreten Fall so schwer, dass auch ohne greifbare Entlassungsperspektive die weitere Unterbringung verhältnismäßig wäre. Denn es stehen unter Berücksichtigung der Anlassdelinquenz jedenfalls Körperverletzungsdelikte mit konkret lebensgefährlichen Folgen im Raum. 2. Der Senat konnte selbst abschließend über das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen des § 67g Abs. 2 StGB entscheiden (§ 309 Abs. 2 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache war nicht veranlasst. Zwar lassen die Ausführungen der Kammer die gebotene Auseinandersetzung mit § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 StGB vermissen. Der Senat konnte insoweit indes eine eigene Würdigung anhand der durch das Landgericht ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2018 – 5 Ws 148/18 – m.w.N.) vornehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.