Beschluss
20 WF 35/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot innerhalb der Verbotsfrist kann auch nach Ablauf der Frist noch mit einem Ordnungsmittel geahndet werden, wenn die Zuwiderhandlung in der Verbotsfrist erfolgt ist.
• Für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO genügt Fahrlässigkeit als Verschulden; bedingter Vorsatz ist nur bei Bewusstheit der Möglichkeit des Erfolgs anzunehmen.
• Die Zustellung und die Androhung des Ordnungsmittels müssen vor der Zuwiderhandlung bzw. nach den einschlägigen Vorschriften erfolgt sein.
• Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind nur die für den Verstoß relevanten Umstände zu berücksichtigen; ein unbewusst fahrlässiger Verstoß rechtfertigt eine geringere Sanktion als vorsätzliches Handeln.
Entscheidungsgründe
Ahndung befristeter Unterlassungspflicht nachträglich möglich; Fahrlässigkeit genügt für Ordnungsgeld • Ein Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot innerhalb der Verbotsfrist kann auch nach Ablauf der Frist noch mit einem Ordnungsmittel geahndet werden, wenn die Zuwiderhandlung in der Verbotsfrist erfolgt ist. • Für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO genügt Fahrlässigkeit als Verschulden; bedingter Vorsatz ist nur bei Bewusstheit der Möglichkeit des Erfolgs anzunehmen. • Die Zustellung und die Androhung des Ordnungsmittels müssen vor der Zuwiderhandlung bzw. nach den einschlägigen Vorschriften erfolgt sein. • Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind nur die für den Verstoß relevanten Umstände zu berücksichtigen; ein unbewusst fahrlässiger Verstoß rechtfertigt eine geringere Sanktion als vorsätzliches Handeln. Der Antragsteller erwirkte einstweilige Unterlassungsanordnungen, die dem Antragsgegner untersagten, sich der Wohnung des Antragstellers auf weniger als 100 m zu nähern; die Verfügung war bis 24.12.2014 befristet und vorläufig sofort wirksam. Am 20.10.2014 betrat der Antragsgegner ein Mehrfamilienhaus in der angegebenen Straße und hielt sich vor der Wohnung eines Dritten auf, die sich ein Geschoss unter der Wohnung des Antragstellers befand. Streitig blieb, ob der Antragsgegner in die Wohnung des Dritten eingedrungen ist oder ob der Antragsteller anwesend war. Der Antragsteller stellte Strafantrag wegen Zuwiderhandlung; das Amtsgericht verhängte ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR (ersatzweise Ordnungshaft). Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde ein und rügte fehlenden Nachweis von Schuld und Kenntnis der Adresse; das OLG überprüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Sanktion. • Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 87 Abs.4 FamFG, 567 ff. ZPO wurde bejaht; die sofortige Beschwerde war teilweise begründet. • Tatbestandliche Feststellung: Durch Betreten des Anwesens am 20.10.2014 hat sich der Antragsgegner jedenfalls der Wohnung des Antragstellers auf weniger als 100 m genähert und damit gegen das Verbot aus den Beschlüssen vom 24.6.2014 und 10.9.2014 verstoßen. • Vollstreckbarkeit und Androhung: Die Beschlüsse waren gemäß § 216 FamFG sofort wirksam bzw. vor Zustellung vollstreckbar; Zustellung lag vor, und die Androhung nach § 890 Abs.2 ZPO war gegeben. • Befristung des Titels: Ein Verstoß innerhalb der Verbotsfrist rechtfertigt nach Auffassung des Senats auch nach Ablauf der Frist noch die Verhängung eines Ordnungsmittels; es ist nicht erforderlich, dass Antrag oder Ahndung ebenfalls innerhalb der Frist erfolgen. • Schuldform: Bedingter Vorsatz konnte nicht festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit bewusst in Kauf nahm, dem Antragsteller zu begegnen. • Fahrlässigkeit genügt: Fahrlässiges Verhalten war gegeben, weil die Wohnanschrift des Antragstellers im Rubrum der den Antragsgegner erreichenden Beschlüsse stand und vom Antragsgegner beachtet werden musste. • Bemessung des Ordnungsgeldes: Angesichts nur unbewusster Fahrlässigkeit war das vom Amtsgericht festgesetzte Ordnungsgeld von 1.000 EUR zu hoch; eine Herabsetzung auf 500 EUR ist angemessen. • Kosten und Rechtsbeschwerde: Trotz teilweiser Erfolg der Beschwerde wurden dem Antragsgegner die Kosten beider Instanzen auferlegt; Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfolgte. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist insgesamt teilweise erfolgreich. Das angefochtene Amtsgerichts-Beschluss wurde insoweit abgeändert, dass das Ordnungsgeld von 1.000 EUR auf 500 EUR herabgesetzt wird; insoweit bleibt die Verhängung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen das befristete Unterlassungsgebot bestehen, weil der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist erfolgte und die erforderlichen Zustellungen und Androhungen vorlagen. Bedingter Vorsatz wurde verneint; ausreichend war jedoch fahrlässiges Handeln, da die Adresse des Antragstellers dem Antragsgegner bekannt war und er nicht die gebotene Sorgfalt beachtete. Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner; die Rechtsbeschwerde wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.