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Beschluss

16 WF 97/21

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0730.16WF97.21.00
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Leitsätze
Der Verstoß gegen das in einem familiengerichtlich gebilligten Vergleich enthaltene Unterlassungsgebot kann auch noch nach Ablauf der im Titel festgesetzten Befristung durch die Verhängung von Ordnungsmitteln geahndet werden, wenn der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist begangen worden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – XII ZB 62/17 u. a., FamRZ 2017, 1329).(Rn.10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird die Sache unter Aufhebung des am x. x 20x erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 23 F 3323/20 - und des zugrundeliegenden Verfahrens, soweit dort der Antrag des Antragstellers vom x. x 20x zurückgewiesen wurde, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über dessen Antrag und über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde an das Amtsgericht Pankow/Weißensee zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verstoß gegen das in einem familiengerichtlich gebilligten Vergleich enthaltene Unterlassungsgebot kann auch noch nach Ablauf der im Titel festgesetzten Befristung durch die Verhängung von Ordnungsmitteln geahndet werden, wenn der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist begangen worden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – XII ZB 62/17 u. a., FamRZ 2017, 1329).(Rn.10) Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird die Sache unter Aufhebung des am x. x 20x erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 23 F 3323/20 - und des zugrundeliegenden Verfahrens, soweit dort der Antrag des Antragstellers vom x. x 20x zurückgewiesen wurde, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über dessen Antrag und über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde an das Amtsgericht Pankow/Weißensee zurückverwiesen. I. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass das Familiengericht seinen Antrag vom x. x 20x zurückgewiesen hat, gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil dieser gegen den am x. x 20x abgeschlossenen, familiengerichtlich bestätigten Vergleich in einer Gewaltschutzsache nach § 1 GewSchG zuwidergehandelt haben soll. Beide Beteiligte sind Nachbarn in einem Sechs-Parteien-Wohnhaus, in dem dem Antragsteller und dessen Ehefrau vier Wohnungen und dem Antragsgegner eine Wohnung gehören. Beide Beteiligte wohnen mit ihren jeweiligen Familien in unterschiedlichen Hausetagen. Bereits seit mehreren Jahren kam es zwischen ihnen wiederholt zu verbalen und teilweise auch körperlich ausgetragenen Angriffen, Übergriffen und Nachstellungen unterschiedlichster Art. Beide Beteiligten beschuldigen sich gegenseitig, für die jeweiligen Übergriffe verantwortlich zu sein bzw. einen Angriff begonnen zu haben, dessen man sich lediglich erwehrt habe; beide beteuern, nichts Anderes zu wollen, als „einfach nur in Ruhe“ gelassen zu werden. Im familiengerichtlichen Anhörungstermin vom x. x 20x haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich jeweils verpflichtet haben, für die Dauer von sechs Monaten wechselseitig einen Abstand von 30 Meter zueinander einzuhalten und bei einem zufälligen Aufeinandertreffen diesen Abstand unverzüglich wiederherzustellen. Das Familiengericht hat den Vergleich bestätigt und die Beteiligten zugleich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den bestätigten Vergleich hingewiesen. Der Antragsteller hat am x. x 20x unter Hinweis auf den im Hauptsacheverfahren abgeschlossenen, familiengerichtlich bestätigten Vergleich beantragt, gegen den Antragsgegner Ordnungsmittel zu verhängen. Hierzu hat er vorgetragen, der Antragsgegner habe ihn bzw. seine Familie wiederholt durch unerlaubtes Filmen provoziert. Auch am x. x 20x habe der Antragsgegner ihn dabei gefilmt, wie er gerade Schnee gefegt habe. Dabei soll der Antragsgegner absichtlich auf den Besen getreten sein, den er mit den Händen geführt habe; dabei sei dieser bis auf etwa einen Meter an ihn herangetreten. Beweis für den Vortrag hat der Antragsteller nicht angeboten, sondern er hat sich darauf beschränkt, um einen gerichtlichen Hinweis zu bitten, ob er seine Angaben an Eides Statt versichern solle. Diesen Vortrag hat der Antragsgegner bestritten und seinerseits unter dem x. x 20x beantragt, gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls vom x. x 20x Ordnungsmittel zu verhängen. Hierzu hat er vorgetragen, der Antragsteller habe den Vorfall falsch wiedergegeben. Zutreffend sei, dass er die Kamera seines Mobiltelefons sichtbar eingeschaltet habe, wenn er dem Antragsteller begegne, um zu vermeiden, von diesem angegriffen zu werden bzw. um eventuelle Angriffe dokumentieren zu können. Er habe den Antragsteller erkannt, wie dieser Schnee gekehrt habe. Zwar habe er versucht, einen möglichst großen Abstand zum Antragsteller einzuhalten, aber dieser sei ihm in den Hof des Anwesens gefolgt, habe ihn beleidigt, mit dem Besen bewusst Schnee in seine Richtung gekehrt und habe ihm schließlich den Besen zwischen die Beine gestoßen. Zur Glaubhaftmachung hat sich der Antragsgegner auf ein nachgereichtes „Video“ bezogen sowie auf das Zeugnis seiner Ehefrau, die den Vorfall beobachtet haben soll. Der Antragsteller ist dem (Gegen-) Antrag entgegengetreten. Mit dem am x. x 20x erlassenen Beschluss hat das Familiengericht die Anträge sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die im Gewaltschutztitel vom x. x 20x bestimmte Frist von sechs Monaten, für deren Dauer die Beteiligten sich verpflichtet haben, einen Abstand von 30 Metern zueinander einzuhalten, bei Beschlusserlass im x 20x bereits abgelaufen gewesen sei und die behaupteten Verstöße deshalb nicht mehr sanktioniert werden könnten. Zwar sei es richtig, dass ein zu verhängendes Ordnungsmittel stets auch einen Strafcharakter habe. Aber der Schwerpunkt des familiengerichtlich bestätigten Vergleichs liege, da beide Beteiligten Hausnachbarn seien, eindeutig in einer Regelung ihres künftigen Verhaltens zueinander. Nach dem Ende der Titelbefristung gehe eine derartige Regelung jedoch ins Leere. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, dass die Frage, ob ein Verstoß gegen einen Gewaltschutztitel, zu dem es innerhalb der laufenden Titelbefristung gekommen sein soll, durch die Verhängung von Ordnungsmittel zu sanktionieren sei oder nicht, nicht davon abhängig sein könne, wann der entsprechende Antrag bearbeitet bzw. hierüber entschieden werde. Zudem sei es nicht richtig, dass der Gewaltschutztitel allein eine Regelung des künftigen Verhaltens der Beteiligten bezweckt habe; der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits wiederholt das Opfer von Übergriffen des Antragsgegners geworden sei, spreche vielmehr dafür, in erster Linie auf den Strafcharakter des Titels abzustellen. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und insbesondere fristgerecht angebracht worden (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 567ff. ZPO). Zur Entscheidung hierüber ist der Einzelrichter des Senats berufen (§ 568 Satz 1 ZPO). 2. In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde jedenfalls vorläufig als erfolgreich. Der angegriffene Beschluss ist, soweit mit ihm der Ordnungsmittelantrag des Antragstellers vom x. x 20x zurückgewiesen wurde, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, weil die vom Familiengericht für die Zurückweisung des antragstellerischen Begehrens gegebene Begründung nicht geeignet ist, die getroffene Entscheidung zu tragen: a) Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge kann der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen das in dem familiengerichtlich gebilligten Vergleich vom x. x 20x enthaltene Unterlassungsgebot auch nach Ablauf der dort festgelegten Sechs-Monats-Frist durch die Verhängung von Ordnungsmitteln geahndet werden, wenn es innerhalb der Verbotsfrist zu einem Verstoß gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 62/17, FamRZ 2017, 1329 [bei juris LS und Rz. 13]). Das ist nach der Behauptung des Antragstellers der Fall; der Vorfall, dessen Hergang im Einzelnen von beiden Beteiligten völlig kontrovers geschildert wird, soll sich am x. x 20x und damit kurze Zeit vor Fristende am x. x 20x zugetragen haben. Auf die Frage, wann der Ordnungsmittelantrag gestellt wurde (hier: zwei Tage nach Ablauf der Titelbefristung), wann er beim Familiengericht angebracht wurde (hier: etwa zwei Wochen nach dem Ende der Befristung) oder wann er vom Familiengericht beschieden wird (hier: mehr als zwei Monate nach „Auslaufen“ des Titels), kann es nicht ankommen: Das muss schon deshalb gelten, weil andernfalls - wie die Beschwerde völlig zu Recht rügt - die Frage, ob eine Gewalttat geahndet wird, von Zufälligkeiten abhinge und davon, wann das Familiengericht die Sache bearbeitet. Das gilt aber auch deshalb, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass auch Verstöße, die verhältnismäßig kurze Zeit vor Ablauf einer Befristung begangen werden, noch sanktioniert werden können. Alles andere wäre ein „Freibrief“ für den Täter, kurz vor Fristablauf noch der Schutzanordnung zuwider zu handeln, weil es das Opfer in der verbleibenden Zeit nicht mehr schaffen kann, einen Ordnungsmittelantrag nicht nur bei Gericht anzubringen, sondern auch eine Entscheidung hierüber zu erwirken. Hinzukommt, dass nur diese Auslegung den Gleichlauf der Ordnungsmittelverhängung mit einer Strafbarkeit nach § 4 GewSchG sicherstellt (vgl. Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung [2. Aufl. 2019], Rn. 279) und dem repressiven Charakter der Schutzanordnung Rechnung trägt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 20 WF 35/15, NZFam 2015, 771 [bei juris Rz. 9] sowie Keidel/Giers, FamFG [20. Aufl. 2020], § 95 Rn. 16a; Prütting/Helms-Hammer, FamFG [5. Aufl. 2020], § 95 Rn. 24; Handbuch Fachanwalt für Familienrecht/Weinreich [11. Aufl. 2018], Kap. 8 Rn. 443; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen [2. Aufl. 2017], Rn. 587, 355). Insoweit gilt im Gewaltschutzrecht nichts Anderes als beispielsweise im Umgangsrecht; auch dort können die Ordnungsmittel des § 89 FamFG noch festgesetzt werden selbst wenn der Vollstreckungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt bzw. die Ordnungsmittel zu einem Zeitpunkt verhängt wurden, zu dem der angeordnete Umgang nicht mehr stattfinden konnte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14, FamRZ 2015, 2147 [bei juris Rz. 32). b) Die Sache ist unter Aufhebung des entsprechenden Verfahrens an das Familiengericht zurückzuverweisen. Dass im Verfahren der sofortigen Beschwerde eine Aufhebung und Zurückverweisung in Betracht kommen, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176 = NJW 2004, 2976 [bei juris Rz. 34] sowie Thomas/Putzo-Seiler, ZPO [42. Aufl. 2021], § 572 Rn. 20). Die Zurückverweisung erscheint hier geboten, weil das Familiengericht den Antrag letztlich aus rein formalen Erwägungen heraus zurückgewiesen hat, ohne sich mit den Behauptungen des Antragstellers in der Sache auseinandergesetzt zu haben. Auch wenn die Beschwerdeinstanz eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz ist, erscheint es im vorliegenden Fall untunlich, den Beteiligten die Möglichkeit zu nehmen, die zu treffende Entscheidung ggf. dem Beschwerdegericht zur Überprüfung zu unterbreiten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO [33. Aufl. 2020], § 572 Rn. 28). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, sondern das bleibt dem Familiengericht vorbehalten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO [33. Aufl. 2020], § 572 Rn. 47).