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Beschluss

17 W 319/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher hat nach §15 Abs.2 GVGA grundsätzlich pflichtgemäßes Ermessen bei der Wahl der Zustellungsart zwischen persönlicher Zustellung und Zustellung durch die Post. • Kostenüberlegungen allein begründen keinen Ermessensfehler; der Gerichtsvollzieher hat zugleich auf zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung (§802a, §58 GVGA) sowie auf gütliche Erledigung (§802b ZPO) zu achten. • Die Nachprüfung der Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf die Einhaltung der Grenzen des Ermessens und die Berücksichtigung wesentlicher Umstände.
Entscheidungsgründe
Wahl der Zustellungsart durch Gerichtsvollzieher: pflichtgemäßes Ermessen • Der Gerichtsvollzieher hat nach §15 Abs.2 GVGA grundsätzlich pflichtgemäßes Ermessen bei der Wahl der Zustellungsart zwischen persönlicher Zustellung und Zustellung durch die Post. • Kostenüberlegungen allein begründen keinen Ermessensfehler; der Gerichtsvollzieher hat zugleich auf zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung (§802a, §58 GVGA) sowie auf gütliche Erledigung (§802b ZPO) zu achten. • Die Nachprüfung der Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf die Einhaltung der Grenzen des Ermessens und die Berücksichtigung wesentlicher Umstände. Die Gläubigerin beauftragte eine Obergerichtsvollzieherin, einem Schuldner die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zuzustellen. Die Vollzieherin stellte persönlich zu, obwohl kein Antrag auf persönliche Zustellung vorlag, und rechnete hierfür höhere Kosten ab als bei Zustellung per Post. Die Gläubigerin legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein und rügte, die persönliche Zustellung sei unter Kostengesichtspunkten nicht geboten gewesen. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Erinnerung bzw. Beschwerde zurück mit der Begründung, der Gerichtsvollzieher habe nach §15 Abs.2 GVGA ein Wahlrecht; es sei kein Ermessensfehlgebrauch erkennbar. Die Gläubigerin erhob weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Rechtsgrundlagen sind §15 Abs.2 GVGA sowie §802a und §802b ZPO; der Gerichtsvollzieher handelt selbstständig und hat auf zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung sowie auf gütliche Erledigung hinzuwirken. • §15 Abs.2 GVGA räumt nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zwischen persönlicher Zustellung und Zustellung durch die Post ein; nur in den ausdrücklich genannten Fällen (Eilbedürftigkeit, Antrag des Auftraggebers, höhere Kosten bei Postzustellung) ist das Ermessen eingeschränkt. • Die Prüfung durch das Beschwerdegericht ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern begrenzt; es ist zu prüfen, ob Ermessen ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen gewahrt wurden und ob wesentliche Umstände berücksichtigt wurden. • Im konkreten Fall standen Überlegungen zur Möglichkeit einer gütlichen Erledigung, zur Anschriftenüberprüfung und zur Effektivität im Massengeschäft den Kostengesichtspunkten gegenüber; diese Abwägung lag im zulässigen Ermessensspielraum der Vollzieherin. • Alle Instanzen haben zu Recht ausgeführt, dass eine Reduktion des Ermessens auf bloße Kostenerwägungen unzulässig wäre; die Vollzieherin hat ihr Ermessen nicht überschritten oder pflichtwidrig nicht ausgeübt. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vollzieherin, persönlich zuzustellen, beruhte auf pflichtgemäßem Ermessen und verletzt keine Rechtsnorm; es liegt kein Ermessensfehler vor. Kostenentscheidung: das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Damit bleibt die Abrechnung der persönlichen Zustellung in Höhe von 36,70 € bestehen, da die Gläubigerin keine Anordnung zur Postzustellung getroffen hatte und die Abwägung der Vollzieherin rechtlich tragfähig war.