Beschluss
12 WF 107/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfeerstreckung auf nicht rechtshängige Ansprüche erfasst nur die Einigungsgebühr, nicht aber Verfahrens- oder Terminsgebühren.
• Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach dem Bewilligungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 RVG).
• Für nicht rechtshängige Ansprüche ist Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht bewilligungsfähig (§ 119 ZPO i.V.m. § 76 FamFG), eine Ausnahme für die Einigungsgebühr ist eng auszulegen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsfähigkeit von Verfahrens- und Terminsgebühren für nicht rechtshängige mitgeregelte Ansprüche • Verfahrenskostenhilfeerstreckung auf nicht rechtshängige Ansprüche erfasst nur die Einigungsgebühr, nicht aber Verfahrens- oder Terminsgebühren. • Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach dem Bewilligungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 RVG). • Für nicht rechtshängige Ansprüche ist Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht bewilligungsfähig (§ 119 ZPO i.V.m. § 76 FamFG), eine Ausnahme für die Einigungsgebühr ist eng auszulegen. Die Antragstellerin beantragte einstweilige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter; beide Eltern hatten zuvor gemeinsame Sorge. In der Anhörung einigten sich die Parteien, dem Antragstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und zugleich Umgangskontakte zu regeln; das Gericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht und erklärte, die gewährte Verfahrenskostenhilfe umfasse auch die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragte Festsetzung ihrer Vergütung einschließlich Verfahrens- und Terminsgebühren aus dem Mehrvergleich; das Amtsgericht setzte die Vergütung niedriger fest und lehnte den weitergehenden Anspruch ab. Die Erinnerung der Anwältin wurde zurückgewiesen; hiergegen legte sie Beschwerde beim OLG Köln ein. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Der Vergütungsanspruch richtet sich nach dem Bewilligungsbeschluss über Verfahrenskostenhilfe (§ 48 Abs. 1 RVG). • Verfahrenskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 S.1 ZPO (in FamFG durch § 76 Abs.1) nicht für nicht rechtshängige Ansprüche gewährt werden; der Kostenbegriff ist nach § 35 GKG zu verstehen, jeder Verfahrensabschnitt mit eigenen Kosten. • Ausnahmsweise kann nach § 118 Abs.1 S.3 ZPO im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eine Einigungsgebühr für eine außerhalb des Verfahrens geschlossene Einigung erstattet werden; dieser Ausnahmecharakter erlaubt jedoch nicht eine erweiternde Auslegung zugunsten der Erstattung sämtlicher Verfahrens- oder Terminsgebühren. • Der am Beschlusstext objektiv verständliche Wille des Gerichts war, die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für die nicht rechtshängigen Umgangsansprüche zu erstrecken, nicht aber auf weitergehende Verfahrens- oder Terminsgebühren. • Die restriktive Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte und des Senats und vermeidet keine erforderliche Benachteiligung der prozessarmen Partei, da nicht rechtshängige Ansprüche im Anhörungstermin nach §§ 23 ff. FamFG anhängig gemacht und gesondert geprüft werden können. • Mangels Erstattungsfähigkeit der begehrten Gebühren besteht kein weitergehender Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse; deshalb war die Festsetzung durch das Amtsgericht zu bestätigen. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der begehrten Verfahrens- und Terminsgebühren für die im Vergleich geregelten, nicht rechtshängigen Umgangsansprüche über die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung hinaus. Nur die Einigungsgebühr kann im Ausnahmefall erstattungsfähig sein; eine pauschale Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf weitere Gebühren ist rechtlich nicht zulässig. Die Entscheidung entbindet die Landeskasse von weitergehenden Zahlungen, die vom Amtsgericht korrekt abgelehnt wurden. Die Verfügung des Amtsgerichts zur Festsetzung der Vergütung in Höhe von 824,67 EUR bleibt damit verbindlich.