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Beschluss

6 WF 89/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0924.6WF89.15.00
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Leitsätze

Der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann jedenfalls dann neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG und außerdem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 aus dem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Wert beanspruchen, wenn das Gericht erst nach mündlicher Erörterung über einen ursprünglich nicht zum Verfahren gehörenden Streitgegenstand und Abschluss eines auch diesen Streitgegenstand umfassenden Vergleichs erstmalig und ohne Einschränkung Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Tenor

Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 13.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 04.02.2015 (31 F 55/14) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann jedenfalls dann neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG und außerdem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 aus dem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Wert beanspruchen, wenn das Gericht erst nach mündlicher Erörterung über einen ursprünglich nicht zum Verfahren gehörenden Streitgegenstand und Abschluss eines auch diesen Streitgegenstand umfassenden Vergleichs erstmalig und ohne Einschränkung Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 13.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 04.02.2015 (31 F 55/14) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Vertreter der Landeskasse wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung des dem Antragsteller im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 1) vertrat den Antragsteller in einem Sorgerechtsverfahren. Mit Schriftsatz vom 25.02.2014 beantragte er, dem Antragsteller die elterliche Sorge für drei aus der Ehe mit der Antragsgegnerin hervorgegangene Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen; gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Im Termin vor dem Amtsgericht vom 27.03.2014 einigten sich die Kindeseltern darauf, dass zwei Kinder ihren tatsächlichen Aufenthalt beim Antragsteller haben sollen und ein Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt bei der Antragsgegnerin haben soll. Die Kindeseltern erteilten sich wechselseitig Vollmachten zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts für die bei ihnen lebenden Kinder. Außerdem vereinbarten sie eine Umgangsregelung für die anstehenden Osterferien. Durch Beschluss vom selben Tag setzte das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 3.000,00 € und den Wert der Vereinbarung auf 6.000,00 € fest und bewilligte den Verfahrensbeteiligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erschienenen Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 27.03.2014 beantragte der Beteiligte zu 1), seine Vergütung auf 1.315,78 € festzusetzen. Dabei setzte er unter anderem eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG aus einem Wert von 3.000,00 €, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG aus einem Wert von 6.000,00 € sowie eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG aus einem Wert von 3.000,00 € an. Nach einer ganzen Reihe von Entscheidungen und nach mehreren Äußerungen des Vertreters der Landeskasse hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1) schließlich durch Beschluss vom 04.02.2015 auf 1.078,37 € festgesetzt, so dass sich insgesamt zuzüglich einer früheren Festsetzung über 237,41 € eine Vergütung von 1.315,78 € ergeben hat. Hiergegen richtet sich die – vom Amtsgericht zugelassene – Beschwerde des Vertreters der Landeskasse. Er ist der Ansicht, dass für den Mehrvergleich lediglich eine Einigungsgebühr, nicht jedoch eine Verfahrensdifferenzgebühr und eine Terminsgebühr aus dem erhöhten Verfahrenswert verlangt werden könne. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Vertreters der Landeskasse ist nicht begründet. Zutreffend ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit unter anderem eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 € sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG aus einem Wert von 6.000,00 € zusteht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einem Mehrvergleich der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt auch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG und daneben oder jedenfalls alternativ eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG aus dem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Verfahrenswert verlangen kann. Zum Teil wird angenommen, dass sich die Beiordnung mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr sowie auf die Terminsgebühr aus dem erhöhten Wert erstreckt, weil andernfalls eine Ungleichbehandlung von bedürftigen und nicht bedürftigen Beteiligten vorläge (OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2013, 25 WF 235/12, Rn. 14 f.). Nach anderer Auffassung soll eine solche Beiordnung die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr aus dem erhöhten Wert gerade nicht umfassen, weil die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich sich nach der Auslegung regelmäßig nur auf die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG beziehen soll, weil in diesem Umfang gerade keine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stattfinde und auch im Verfahren zur Prüfung der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eine Bewilligung nur für den Vergleich, nicht aber das für das Verfahren möglich sei (OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2014, 12 WF 107/14, Rn. 6f.; OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2015, 10 WF 28/15, Rn. 11 OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2012, 25 W 23/12, Rn. 10). Vermittelnd nimmt der Senat (Beschluss vom 25.05.2012, 6 WF 108/12, Rn. 22) im Einklang mit dem OLG Schleswig (Beschluss vom 22.02.2012, 15 WF 437/11, Rn. 9ff.) an, dass bei einer Erstreckung der Beiordnung auf den Mehrvergleich auch die mit der Einigungsgebühr zwingend verbundene Verfahrensdifferenzgebühr von der Beiordnung erfasst ist. Der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1) bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang seiner Beiordnung. Im Streitfall ergibt die Auslegung des Beiordnungsbeschlusses vom 27.03.2015 – unabhängig von den zitierten unterschiedlichen Auffassungen –, dass sich die Beiordnung des Beteiligten zu 1) auch auf die entstandene Verfahrensdifferenzgebühr und auf seine Beteiligung an Verhandlungen über den weiteren Verfahrensgegenstand im Termin vom 27.03.2015 bezieht, so dass auch die Terminsgebühr aus dem erhöhten Verfahrenswert und die Verfahrensdifferenzgebühr festzusetzen sind. Anders als in den Fallgestaltungen, die – soweit ersichtlich – den bisher ergangenen Entscheidungen zu Grunde lagen, hatte das Amtsgericht im Streitfall bis zum Abschluss des Mehrvergleiches noch nicht über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden. Es findet sich in dem Beschluss vom 27.03.2015, den das Amtsgericht nach Abschluss des Vergleiches fasste, auch kein Hinweis auf den Mehrvergleich, der in den zitierten Entscheidungen für aber auch gegen eine Erstreckung der Beiordnung auf die erhöhte Termins- und die Verfahrensdifferenzgebühr ins Feld geführt wird. Bewilligt aber das Gericht nach Erörterungen in der mündlichen Verhandlung über einen nicht zum Verfahren gehörenden Gegenstand und nach Abschluss eines Mehrvergleichs Verfahrenskostenhilfe erstmalig und ohne jede Einschränkung, ergibt die Auslegung, dass damit die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts erfasst sein soll, die dieser bis zum Abschluss des Vergleichs entfaltet hat. In einer solchen Konstellation sind dem Gericht nämlich regelmäßig alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts bekannt geworden, die dieser im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem Abschluss des Mehrvergleichs entfaltet hat. Es hat sich außerdem im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ein Bild davon machen können, ob eine gerichtliche Geltendmachung des zusätzlichen, bisher nicht ins Verfahren eingeführten Gegenstandes hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen würde. Bewilligt ein Gericht vor dem Hintergrund dieser Informationslage Verfahrenskostenhilfe ohne jeden weiteren Zusatz, der auf eine Einschränkung der Bewilligung und der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten schließen lassen könnte, erfasst die Bewilligung neben der Einigungsgebühr für den bislang nicht ins Verfahren eingeführten Gegenstand auch die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem erhöhten Gegenstandswert. Die Vergütung der Beteiligten zu 1) ergibt sich damit aus folgender Berechnung: Gegenstandswert: 3.000,00 € 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG 261,30 € Gegenstandswert: 6.000,00 € 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2VV-RVG unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG 85,80 € Gegenstandswert: 6.000,00 € 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG 320,40 € Gegenstandswert: 3.000,00 € 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG 201,00 € Gegenstandswert: 3.000,00 € 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV-RVG unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG 199,50 € Geschäftsreise Nr. 7003 VV-RVG 16,20 € Parkgebühren Nr. 7006 VV-RVG 1,50 € Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Zwischensumme 1.105,70 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 210,08 € Gesamtbetrag 1.315,78 € Eine Kostenentscheidung ist wegen § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG nicht veranlasst.