Urteil
6 U 20/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Herausgabeanspruch kann bestehen, wenn Tonbandaufzeichnungen durch Verarbeitung zu einer neuen Sache i.S.d. § 950 BGB geworden sind und derjenige, in dessen wirtschaftlichem Interesse und nach Verwendungszweck die Aufnahmen erfolgten, als Hersteller gilt.
• Die Bestimmtheit eines Herausgabeantrags ist anhand des materiellen Rechts und der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; identifizierbare Tonbänder eines bestimmten Zeitraums können hinreichend bestimmt sein.
• Urheberrechtliche Schutzrechte begründen regelmäßig kein Besitzrecht an physischen Aufzeichnungsstücken; sachenrechtliche Zuordnung kann sich jedoch aus vertraglichen Abreden und der Zweckbestimmung der Aufzeichnungen ergeben.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Tonbandaufzeichnungen: Eigentumserwerb durch Herstellung und Bestimmtheit des Herausgabeantrags • Ein Herausgabeanspruch kann bestehen, wenn Tonbandaufzeichnungen durch Verarbeitung zu einer neuen Sache i.S.d. § 950 BGB geworden sind und derjenige, in dessen wirtschaftlichem Interesse und nach Verwendungszweck die Aufnahmen erfolgten, als Hersteller gilt. • Die Bestimmtheit eines Herausgabeantrags ist anhand des materiellen Rechts und der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; identifizierbare Tonbänder eines bestimmten Zeitraums können hinreichend bestimmt sein. • Urheberrechtliche Schutzrechte begründen regelmäßig kein Besitzrecht an physischen Aufzeichnungsstücken; sachenrechtliche Zuordnung kann sich jedoch aus vertraglichen Abreden und der Zweckbestimmung der Aufzeichnungen ergeben. Kläger (Bundeskanzler a. D.) und Beklagter (Journalist) arbeiteten an den Memoiren des Klägers; zwischen beiden und dem Verlag bestanden abgestimmte Verträge, nach denen der Beklagte als Ghostwriter umfangreiche Tonbandaufzeichnungen des Klägers erstellte. Die Gespräche wurden 2001/2002 über viele Stunden aufgenommen; die Aufnahmen sollten als Material für die Memoiren dienen und wurden vom Beklagten auf Tonbändern verwahrt. Nach einem Zerwürfnis und Kündigung durch den Kläger verweigerte der Beklagte die Herausgabe der Tonbänder und gab in Interviews deren historischen Wert und Veröffentlichungsaussichten kund. Der Kläger begehrte Herausgabe der Tonbänder; das Landgericht gab der Klage statt und begründete dies mit einem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB. Der Beklagte legte Berufung ein mit Einwendungen zur Bestimmtheit des Antrags und zur Eigentums-/Urheberrechtslage. • Zulässigkeit und Bestimmtheit: Der Klageantrag ist nach § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt; die Tonbänder sind durch Beschriftung und erkennbare Zuordnung identifizierbar, der streitige Zeitraum (2001–2002) ist hinreichend genau. Verbleibende Abgrenzungsschwierigkeiten können im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. • Eigentum durch Herstellung (§ 950 BGB): Das Aufzeichnen hat die Tonbänder physisch verändert und steht dem Beschreiben gleich; bei dauerhafter Bestimmung und erheblicher inhaltlicher Aufwertung liegt eine neue Sache vor. Daher kamen die Tonbänder als hergestellte Sachen in Betracht. • Herstellerbegriff und Zurechnung: Hersteller ist nach Verkehrsauffassung, wer in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung veranlasste. Bei Würdigung der Vertragsregelungen und der Zweckbestimmung der Aufnahmen war der Kläger als Hersteller anzusehen; die Aufnahmen dienten allein der Erstellung seiner Memoiren und die vertraglichen Abreden ordneten Rechte und Eigentum zugunsten des Klägers. • Kein Recht zum Besitz aus Urheberrecht (§ 986 BGB): Selbsterstellte Beiträge des Beklagten begründen nicht ohne weiteres ein Besitzrecht; nicht jede Interviewfrage ist schutzfähig, und selbst bei Schutzfähigkeit folgt hieraus kein Besitzrecht an den physischen Datenträgern. Die vertraglichen Vereinbarungen sprachen eher für Zuordnungsrechte des Klägers. • Schuldrechtliche Ansprüche: Ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch (etwa analog § 667 BGB) wäre denkbar, bedarf aber aufgrund der Vertragskonstruktion weiterer Prüfung gegenüber dem Verlag; die Entscheidung stützte sich daher vorrangig auf sachenrechtlichen Eigentumserwerb nach § 985 BGB. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung blieb erfolglos; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind gerichtlich geregelt; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob § 950 BGB auf wiederbeschreibbare Datenträger anzuwenden ist. Der Kläger obsiegt: Der Senat hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt. Die Tonbänder wurden als durch Verarbeitung zu neuen Sachen i.S.d. § 950 BGB und dem Kläger als Hersteller zugehörig angesehen, weshalb der Kläger einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hat. Ein Besitzrecht des Beklagten aus Urheberrechten wurde verneint; schuldrechtliche Ansprüche sind zwar denkbar, waren für die Entscheidung nicht erforderlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Urteile sind vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.