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Urteil

22 U 185/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vertraglich vereinbarter Ausführung nach DIN-Normen begründet eine Abweichung hiervon einen Mangel, auch wenn die Gebrauchstauglichkeit nicht vollständig entfallen ist. • Ein Erwerber kann sich bei mangelhafter Werkleistung unmittelbar gegenüber seinem vertraglichen Vertragspartner (hier: Erschließungsgesellschaft) auf Gewährleistung berufen, auch wenn dieser Teile der Ausführung durch Dritte hat vornehmen lassen. • Bei erheblichen Mängeln mehrerer Bauwerkschichten rechtfertigt das Gericht den Anspruch auf Totalsanierung und Kostenvorschuss, wenn Teilsanierungen nicht nachhaltig geeignet sind. • Ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Selbstvornahme bemisst sich nach den glaubhaft dargelegten Sanierungskosten; ein Abzug "neu-für-alt" kann entfallen, wenn der Besteller Gebrauchsnachteile erleiden musste oder die Verzögerung der Mangelbeseitigung dem Unternehmer zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Haftung des Erwerbers für mangelhafte Kunstrasenanlage; Kostenvorschuss für Totalsanierung • Bei vertraglich vereinbarter Ausführung nach DIN-Normen begründet eine Abweichung hiervon einen Mangel, auch wenn die Gebrauchstauglichkeit nicht vollständig entfallen ist. • Ein Erwerber kann sich bei mangelhafter Werkleistung unmittelbar gegenüber seinem vertraglichen Vertragspartner (hier: Erschließungsgesellschaft) auf Gewährleistung berufen, auch wenn dieser Teile der Ausführung durch Dritte hat vornehmen lassen. • Bei erheblichen Mängeln mehrerer Bauwerkschichten rechtfertigt das Gericht den Anspruch auf Totalsanierung und Kostenvorschuss, wenn Teilsanierungen nicht nachhaltig geeignet sind. • Ein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Selbstvornahme bemisst sich nach den glaubhaft dargelegten Sanierungskosten; ein Abzug "neu-für-alt" kann entfallen, wenn der Besteller Gebrauchsnachteile erleiden musste oder die Verzögerung der Mangelbeseitigung dem Unternehmer zuzurechnen ist. Die Klägerin verlangt einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an einem 2006 errichteten Kunstrasen-Sportplatz. Grundlage sind notarielle Verträge, wonach die Beklagte zu 1) als Erwerber die Anlage zu errichten und VOB/B-Gewährleistung zu übernehmen hatte; die Beklagte zu 2) führte die Arbeiten aus. Nach Abnahme und Übergabe bemängelte die Klägerin stehendes Wasser nach Regen und ließ ein gerichtliches Gutachten erstellen, setzte Fristen zur Nachbesserung und forderte schließlich Totalsanierungskosten in Höhe von 671.160,00 €. Die Beklagten bestritten Mängel und hielten Teilsanierungen für ausreichend; die Beklagte zu 1) rügte fehlende Passivlegitimation der eigenen Vertragspartnerin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zu 1) zum Kostenvorschuss; beide Seiten legten Berufung ein. • Passivlegitimation: Die Beklagte zu 1) ist als vertraglicher Auftragnehmerin zur Herstellung eines mangelfreien Sportplatzes verpflichtet und damit passivlegitimiert; die vertragliche Regelung, wonach die Klägerin Mängelansprüche gegenüber ausführenden Firmen verfolgen solle, entbindet die Beklagte zu 1) nicht von ihrer Gewährleistungspflicht (§§ 1 Nr.1, 13 Nr.1, 13 Nr.5 VOB/B; §§ 633, 280 BGB-Grundsätze heranzuziehen). • Fehlerbegriff und Bausoll: Die Parteien vereinbarten die Einhaltung einschlägiger DIN-Normen (DIN 18035); Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit begründen einen Mangel, auch wenn die Anlage teilweise bespielbar bleibt (§ 13 VOB/B-Rechtsgedanke, subjektiver Fehlerbegriff). • Beweiswürdigung: Der gerichtlich bestellte Sachverständige V stellte durch Feld- und Laborversuche sowie Ortsbesichtigung erhebliche Mängel fest: inadäquate Nivellier- und Tragschichten (zu hoher Schluffanteil, unzulässige Dicke der Nivellierschicht), falsch positioniertes Geotextil und verschmutzte/überdeckte Drainstränge, was die Wasserdurchlässigkeit erheblich mindert. Angriffe der Beklagten auf Gutachten und Methodik wurden zurückgewiesen (Verfahrensrügen unzulässig oder verspätet; § 296a, § 531 ZPO nicht durchgreifend). • Sanierungsumfang: Eine nachhaltige Beseitigung der Mängel erfordert nach überzeugender Sachverständigenfeststellung eine Totalsanierung einschließlich Erneuerung von Drainage, Tragschichten, Elastikschicht und Kunstrasen; vorgeschlagene Teilsanierungen oder seitliche Entwässerungen sind ungeeignet oder würden vom vertraglich geschuldeten Bausoll abweichen. • Kosten und Vorteilsausgleich: Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 671.160,00 € sind nach Sachverständigengutachten erforderlich; ein Abzug wegen "neu-für-alt" unterblieb, weil der Klägerin bereits Gebrauchsnachteile entstanden sind und Verzögerungen der Mangelbeseitigung den Beklagten zuzurechnen sind (§ 242 BGB, Grundsätze des Vorteilsausgleichs). • Verzinsung und Kostenfolge: Prozesszinsen stehen nach § 291 BGB zu; die Berufungen sind materiell unbegründet und werden zurückgewiesen. Der Senat weist die Berufungen zurück. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 671.160,00 € zur selbständigen Beseitigung der festgestellten Mängel sowie auf Prozesszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz). Die Beklagte zu 1) ist passivlegitimiert, weil sie vertraglich die Herstellung einer DIN-gerechten, mangelfreien Sportanlage geschuldet hat; eine vertragliche Entlastung durch Abtretung oder Überwälzung der Haftung auf die ausführende Firma liegt nicht vor. Die fachlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen tragen die Entscheidung: Nivellier- und Tragschicht, Geotextilpositionierung und Drainagen entsprechen nicht den vertraglichen DIN-Anforderungen, so dass nur eine Totalsanierung geeignet ist. Ein Abzug "neu-für-alt" wird nicht vorgenommen, weil die Klägerin Gebrauchsnachteile erleiden musste und die Verzögerung der Mängelbeseitigung den Beklagten zuzurechnen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend festgesetzt; die Revision wird nicht zugelassen.