Urteil
6 U 140/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Datensammlungen einer Internetseite können Datenbanken im Sinne des §87a UrhG sein, wenn sie systematisch angeordnet und durch nach Art oder Umfang wesentliche Investitionen erstellt oder gepflegt wurden.
• Diejenige, die auf der Website als Urheberin/Betreiberin benannt ist und Lizenzbedingungen setzt, wird als Herstellerin der Datenbank nach §87b UrhG vermutet.
• Die unautorisierte Übernahme ganzer oder systematisch entnommener Teile einer Datenbank stellt eine Vervielfältigung i.S.v. §87b UrhG dar und kann Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach §§97,87b UrhG auslösen.
• Geschäftsführer können persönlich haften und auskunftspflichtig sein, wenn sie eine dem Unternehmen zurechenbare Rechtsverletzung veranlasst haben oder diese hätten verhindern können; ein Ausscheiden aus der Geschäftsführung entbindet nicht automatisch von Auskunfts- und Unterlassungsverpflichtungen.
Entscheidungsgründe
Unbefugte Übernahme und öffentliche Bereitstellung von Datenbankinhalten begründet Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche • Datensammlungen einer Internetseite können Datenbanken im Sinne des §87a UrhG sein, wenn sie systematisch angeordnet und durch nach Art oder Umfang wesentliche Investitionen erstellt oder gepflegt wurden. • Diejenige, die auf der Website als Urheberin/Betreiberin benannt ist und Lizenzbedingungen setzt, wird als Herstellerin der Datenbank nach §87b UrhG vermutet. • Die unautorisierte Übernahme ganzer oder systematisch entnommener Teile einer Datenbank stellt eine Vervielfältigung i.S.v. §87b UrhG dar und kann Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach §§97,87b UrhG auslösen. • Geschäftsführer können persönlich haften und auskunftspflichtig sein, wenn sie eine dem Unternehmen zurechenbare Rechtsverletzung veranlasst haben oder diese hätten verhindern können; ein Ausscheiden aus der Geschäftsführung entbindet nicht automatisch von Auskunfts- und Unterlassungsverpflichtungen. Die Klägerin betreibt eine große Internetplattform zu Photovoltaik mit Modultaten- und Wechselrichterdatenbanken, deren Nutzung nur registrierten Nutzern nach Einloggen und unter Hinweis auf Urheberrechtsschutz und Lizenzpflicht möglich ist. Die Beklagte zu 1) betreibt eine konkurrierende Website, Beklagte zu 2) ist Komplementärin und Beklagter zu 3) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Pressesprecher einer Werbeagentur. Die Klägerin stellte fest, dass erhebliche Teile ihrer Moduldatenbank (6.808 Datensätze) und die gesamte Wechselrichterdatenbank (450 Datensätze) auf der Website der Beklagten zu 1) abrufbar waren. Nach erfolgloser Abmahnung und einer vorgerichtlichen Unterlassungsverfügung erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz; das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Die Beklagten behaupteten, die Daten seien rechtmäßig von einem beauftragten Drittunternehmen bezogen worden; der Beklagte zu 3) bestritt seine Verantwortlichkeit und machte einen früheren Ausscheidenszeitpunkt aus der Geschäftsführung geltend. • Zulässigkeit: Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, sodass der Streitgegenstand und das Verbotsbild feststellbar sind (§308 ZPO-Grundsätze angewandt). • Schutzfähigkeit: Die Datensammlungen sind als Datenbanken i.S.v. §87a Abs.1 UrhG anzusehen, da sie systematisch angeordnet und einzeln elektronisch zugänglich sind und ihre Beschaffung/Pflege jedenfalls wesentliche Investitionen erforderte (wöchentlicher Aufwand 20–30 Stunden). • Herstellereigenschaft: Die Klägerin ist Herstellerin i.S.v. §87a Abs.2, §§87b,10 UrhG; die Werthaltigkeit der Angabe als Betreiberin und Lizenzgeberin auf der Website begründet die Vermutung der Herstellereigenschaft, die nicht widerlegt wurde. • Vervielfältigung/Entnahme: Die Übernahme aller Datensätze der Wechselrichterdatenbank erfüllt §87b Abs.1 S.1 UrhG. Bei der Moduldatenbank steht die Übernahme eines erheblichen Teils oder zumindest eine systematisch auf Vollübernahme gerichtete Nutzung fest (§87b Abs.1 S.2 Alt.2). • Rechtsverletzung und Verschulden: Die Übernahme ist rechtsverletzend; die Behauptung, die Daten stammten von einem spanischen Dritten, wurde nicht substantiiert dargelegt und rechtfertigt nicht fehlende Sorgfalt; daher liegt mindestens Fahrlässigkeit vor (§97 UrhG). • Auskunftsanspruch: Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch zur Schadensberechnung; der Beklagte zu 3) kann sich nicht durch bloße Hinweise auf fehlenden Zugriff oder Geschäftsaufgabe entziehen und hätte zumutbare Maßnahmen zur Informationsbeschaffung ergreifen müssen (§242 BGB i.V.m. §§259,260 BGB). • Gesellschafter-/Geschäftsführerhaftung: Der Beklagte zu 3) haftet persönlich, weil er als Geschäftsführer Verstöße hätte verhindern oder veranlassen können und keine darlegungsfähigen Entlastungsumstände zur Organisationsstruktur vorgebracht hat. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 3) zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§708 Nr.10,711 ZPO). Die Berufung des Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen; das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, dass die Klägerin als Herstellerin der Datenbanken Schutz nach §§87a ff.,87b UrhG genießt und die Beklagte zu 1) die Datenbanken bzw. wesentliche bzw. systematisch entnommene Teile unrechtmäßig übernommen und öffentlich zugänglich gemacht hat. Daraus folgen Unterlassungsansprüche, ein Auskunftsanspruch zur Schadensberechnung sowie ein Anspruch auf Schadensersatz nach §97 UrhG. Der Beklagte zu 3) haftet persönlich für die Verletzung, ist zur Auskunft verpflichtet und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.