Beschluss
11 U 76/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen, weil ihr kein Schadensersatz wegen Freigabe von Abschlagsrechnungen zusteht.
• Eine unklare Vertragsregelung über die Verrechnung einer Vorauszahlung ist nicht vom Beklagten zu verantworten, wenn die Klägerin den Vertrag genehmigt und die Abrechnungspraxis ohne Beanstandung hinnimmt.
• Für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen „Zusammenstellens von Firmenordnern“ fehlt es an einer vertraglichen Pflicht und an einer wirksamen Nachfristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB.
• Der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Beklagten in der Widerklage ist zu Recht zuerkannt worden, weil der Klägerin keine Einwendungen gegen die Vergütungsforderung zustehen.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzansprüche wegen Rechnungsfreigabe und kein Anspruch auf Firmenordner-Aufwand • Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen, weil ihr kein Schadensersatz wegen Freigabe von Abschlagsrechnungen zusteht. • Eine unklare Vertragsregelung über die Verrechnung einer Vorauszahlung ist nicht vom Beklagten zu verantworten, wenn die Klägerin den Vertrag genehmigt und die Abrechnungspraxis ohne Beanstandung hinnimmt. • Für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen „Zusammenstellens von Firmenordnern“ fehlt es an einer vertraglichen Pflicht und an einer wirksamen Nachfristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB. • Der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Beklagten in der Widerklage ist zu Recht zuerkannt worden, weil der Klägerin keine Einwendungen gegen die Vergütungsforderung zustehen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Aufwendungsersatz gegen den Beklagten wegen der Freigabe von Abschlagsrechnungen der Fa. F und der angeblichen Unterlassung der Zusammenstellung von Firmenordnern; außerdem wendet sie sich gegen eine zuerkannte Widerklage des Beklagten. Streitgegenstand ist insbesondere die Auslegung von § 7.4 des Vertrags mit F zur Verrechnung einer Vorauszahlung von 930.000 € gegen Abschlagsrechnungen in Höhe von 436.121,67 € sowie die Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, Firmenordner zu erstellen (geltend gemachter Aufwand 57.762 €). Die Klägerin hatte die Verträge genehmigt und die Abschlagsrechnungen beglichen; die Parteien stritten, ob die Vorauszahlung voll oder nur quotal (30 %) anzurechnen war. Das Landgericht wies die Klage insoweit ab und erkannte die Widerklage des Beklagten über 32.072 € zu. Die Klägerin legte Berufung ein; das Oberlandesgericht hielt die Berufung für aussichtslos und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. • Freigabe der Rechnungen: Die Klausel zur Vorauszahlung (§7.4) war auslegungsbedürftig und konnte im Sinne einer quotalen Anrechnung verstanden werden; diese Auslegung lag auch im Verständnis der übrigen Beteiligten. Der Beklagte handelte nicht pflichtwidrig, weil er nur nach Genehmigung der Klägerin verhandelte und keine eigenverantwortliche Rechtsberatung übernahm. Die Klägerin hat die Abschlagsrechnungen ohne Beanstandung bezahlt; nach §§ 133, 242 BGB durfte der Beklagte darin Einverständnis sehen, sodass kein Schadensersatzanspruch entsteht. • Zusammenstellen von Firmenordnern: Eine vertragliche Pflicht zur Erstellung der behaupteten Firmenordner ergibt sich nicht aus der vereinbarten Mitwirkungspflicht beim Zusammenstellen und Archivieren der Bauakten. Zudem war die von der Klägerin erfolgte Aufforderung nicht als wirksame Nachfrist nach § 281 Abs.1 BGB geeignet, weil sie unbestimmt und vor Fälligkeit der Leistung gesetzt wurde. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Beklagten lag nicht vor. • Widerklage: Der dem Beklagten zustehende Vergütungsanspruch ist zuerkannt worden, weil der Klägerin keine Mängel- oder sonstigen Einwendungen gegen die Vergütungsforderung zustehen; die rechtliche Einordnung des Beratungsvertrags spielt dabei keine Rolle. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war offensichtlich unbegründet; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Es stehen ihr weder Schadensersatzansprüche wegen der Freigabe der Abschlagsrechnungen noch ein Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung von Firmenordnern zu. Die vertragliche Klausel zur Vorauszahlungsanrechnung war auslegungsfähig; die quotale Abrechnung entsprach dem nach §§ 157, 242 BGB maßgeblichen Verständnishorizont, zumal die Klägerin die Abrechnungen genehmigt und bezahlt hat. Die Widerklage des Beklagten in Höhe von 32.072 € ist zu Recht erkannt worden, weil der Klägerin keine Einwendungen gegen die Vergütungsforderung zustehen. Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.