Beschluss
11 U 58/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0109.11U58.22.00
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Leitsätze
Zu der Frage, ob eine Aufwölbung auf einer leicht abschüssigen Strecke eines Geh- und Radweges eine abhilfebedürfte Gefahrenstelle ist.
Tenor
Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (8 O 161/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Frage, ob eine Aufwölbung auf einer leicht abschüssigen Strecke eines Geh- und Radweges eine abhilfebedürfte Gefahrenstelle ist. Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (8 O 161/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Gründe: Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht wegen des von ihr am 15.09.2019 auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg zwischen den Straßen A.-straße und R.-straße in S. als Radfahrerin erlittenen Sturzes kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG und §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW als der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht feststellen, dass die Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht für den von der Klägerin erlittenen Sturz ursächlich ist. 1. Allerdings ist die Beklagte für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 ihrer von den Räten der Städte Y. und V. beschlossenen Satzung ein selbständiges gemeinsames Kommunalunternehmen im Sinne von § 114a GO NRW der genannten Städte in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) der Satzung sind ihr unter anderem die Unterhaltung und Instandsetzung der Verkehrsanlagen und -bauwerke einschließlich der Straßenausstattung sowie die Straßenkontrolle in Gänze zur Durchführung nach Weisung übertragen. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehört nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien auch der Bereich des gemeinsamen Geh- und Radwegs, in dem die Klägerin gestürzt ist. Die Übertragung der diesbezüglichen Verkehrssicherungspflicht hat ihre Grundlage in § 56 Abs. 3 StrWG NRW. Sie beruht damit auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Satzung, sodass die Beklagte auch die ihr übertragene Verkehrssicherungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrzunehmen hat, mit der sie beliehen wurde. 2. Nach gefestigter Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, haben die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen zuständigen Träger der Verkehrssicherungspflichten darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Dabei muss der Sicherungspflichtige allerdings nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben die Verkehrsteilnehmer bzw. die Straßen- und Wegebenutzer die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (Senatsurteil vom 23.04.2021 – 11 U 119/20, juris Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 143/05, juris Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004 – 9 U 43/04, juris Rn. 11). Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78, juris Rn. 9; Senatsurteil vom 23.04.2021 – 11 U 119/20, juris Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 – 9 U 101/07, juris Rn. 18). Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von Benutzern hinzunehmende Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und deren Verkehrsbedeutung orientieren (Senatsurteil vom 23.04.2021 – 11 U 119/20, juris Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 143/05, juris Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004 – 9 U 43/04, juris Rn. 11). 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt der Beklagten vorliegend schon deshalb keine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last, weil die Aufwölbung im Straßenbelag des gemeinsamen Geh- und Radweges, in deren Bereich die Klägerin nach ihrem Behaupten gestützt sein will, keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellte, die ein zeitnahes Einschreiten der Beklagten noch vor dem Unfalltag erfordert hätte. Auch ein Tätigwerden der Beklagten in Gestalt besonderer Sicherungsmaßnahmen oder Warnhinweise war hier nicht geboten. Die eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle verneinende Entscheidung des Landgerichts erweist sich insoweit als zutreffend. Den insoweit überzeugenden Gründen des Landgerichts schließt sich der Senat an: a) Zunächst ist nicht feststellbar, dass die im Bereich der Unfallstelle in der Fahrbahn befindliche Schachtabdeckung („Gullydeckel“) selbst eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellte. Der äußere Rand einer solchen Abdeckung kann zwar eine Gefahr für Fußgänger und Radfahrer darstellen, zum Beispiel wenn aufgrund eines Höhenunterschiedes zwischen der Oberseite der Abdeckung und der ihn umgebenden Asphaltschicht eine senkrecht aus dem Asphalt herausragende Kante entsteht, die aufgrund der Höhe der Aufkantung von Benutzern des Weges nicht mehr sicher beherrscht werden kann und daher eine Sturz- oder Stolpergefahr begründet. Dass hier allerdings eine solche Aufkantung gegeben war, lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass die Abdeckung aus dem Fahrweg herausragte, allerdings keine konkreten Angaben zum Höhenunterschied zwischen der Abdeckung und der sie umgebenden Asphaltdecke gemacht. Ausweislich der von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Lichtbilder (Blatt 30 bis 32 der Akte) war insoweit allenfalls eine geringfügige senkrechte Aufkantung vorhanden. Eine solche war für Radfahrer beim Einhalten der gebotenen Eigensorgfalt sicher zu beherrschen, indem man ihr auswich oder sie so langsam überfuhr, dass die geringe Aufkantung die Stabilität des Rades nicht beeinträchtigen konnte. Allein diese Situation begründete keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. b) Auch wenn man zusätzlich die im Bereich der Unfallstelle vorhandene Aufwölbung des Straßenbelags berücksichtigt, ist die insgesamt betrachtete Situation auf dem Geh- und Radweg nicht als abhilfebedürftige Gefahrenstelle zu bewerten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Weg für die Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer sowie land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Lichtbild ergibt, auf dem das Verkehrszeichen 240 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ zu erkennen ist (Blatt 33 der Akte), welches sich am Beginn des Weges im Bereich der Kreuzung zur Straße A.-straße in Fahrtrichtung R.-straße befindet. Auch mag es zutreffen, dass der Weg, der die oberhalb gelegene Schule mit der unterhalb gelegenen Kleingartenanlage verbindet, regelmäßig von Personen genutzt wird. Andererseits ist aber in den Blick zu nehmen, dass die Aufwölbung, die die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder deutlich zeigen (Blatt 30 bis 32 der Akte), gerade aufgrund ihres Ausmaßes für aufmerksame Verkehrsteilnehmer gut zu erkennen war, so dass insbesondere Radfahrer unter Beachtung der üblichen Eigensorgfalt hinreichend Gelegenheit hatten, sich auch auf dem abschüssigen Weg auf die vorhandene Unebenheit einzustellen. Insbesondere durch die aus Blickrichtung der Klägerin rechts vorhandenen Randsteine waren die von diesen ebenfalls beschriebene Wölbung und ihr Ausmaß bereits aus einiger Entfernung gut zu sehen (Blatt 31 der Akte). Darüber hinaus setzte sich auch die Schachtabdeckung als solche optisch deutlich von dem sie umgebenden Asphalt ab. Insoweit ist einem Verkehrsteilnehmer regelmäßig bekannt, dass bei Wegen, neben denen sich – wie hier – Baumbestand befindet, mit Aufwölbungen zu rechnen ist, welche durch unter die Fahrbahn reichendes Wurzelwerk hervorgerufen werden können. Ist der zu befahrende Weg dann noch abschüssig, ist dies regelmäßig ein deutliches Signal, seine Beschaffenheit aufmerksam zu beobachten, um zum Beispiel Unebenheiten mit einer Reduzierung der eigenen Geschwindigkeit rechtzeitig zu begegnen. Wenn die Klägerin gleichwohl geltend macht, die von ihr angefertigten Lichtbilder sollten die von der Unfallstelle ausgehenden Gefahren zeigen, während diese bei einer Radfahrt aber – wenn überhaupt – nur erschwert zu erkennen seien, vermag der Senat diese Bewertung anhand der vorgelegten Lichtbilder so nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat ihren diesbezüglich Vortrag auch nicht näher erläutert und insbesondere nicht geschildert, warum die durch die Lichtbilder dokumentierte Gefahrenstelle bei einer Annäherung mit dem Rad nicht oder nur erschwert zu erkennen gewesen sein soll. Die vorgelegten Lichtbilder dokumentieren aus Sicht des Senats eher das Gegenteil. Dafür, dass die Aufwölbung für einen den Weg nutzenden Radfahrer bereits aus einiger Entfernung erkennbar war, spricht zunächst der Umstand, dass sich der Unfall am 15.09.2019 gegen 16:35 Uhr ereignet hat und damit zu einer Jahres- und Tageszeit, bei der nicht ersichtlich ist, dass die Situation des Geh- und Radweges an der Unfallstelle nicht oder nur erschwert zu sehen gewesen wäre. Zudem hat die Klägerin anlässlich ihrer informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2022 vor dem Landgericht angegeben, am Unfalltage habe gute Sicht und gutes Wetter geherrscht; auch seien keine der weiteren Personen, mit der die Klägerin die Radtour unternommen habe, vor ihr gefahren. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass es der Klägerin bei Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die Aufwölbung auf dem in diesem Bereich gerade verlaufenden, leicht abschüssigen Weg rechtzeitig wahrzunehmen und ihr Verhalten hierauf einzustellen. Allein der Umstand, dass die Klägerin den Weg zum ersten Mal befahren hat, wie sie gegenüber dem Landgericht angegeben hat, steht dem jedenfalls nicht entgegen. Darüber hinaus hat die Klägerin vor dem Landgericht weiter erklärt, der Weg habe bereits vor der Unfallstelle an einigen Stellen Schlaglöcher aufgewiesen, die man aber gut habe erkennen und umfahren können. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit die von der späteren Unfallstelle ausgehenden möglichen Gefahren nicht rechtzeitig erkennen konnte, zumal die bereits von ihr zuvor wahrgenommenen Gefahrenstellen Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit im Hinblick auf etwaige weitere Unebenheiten hätten geben müssen. Bei rechtzeitigem Erkennen der Schadstelle wäre diese für einen Radfahrer ohne weiteres beherrschbar gewesen. Insoweit hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, ihre Geschwindigkeit weiter zu reduzieren und so die Aufwölbung gefahrlos zu überfahren. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit bestanden, zunächst ihren nach ihrer Darstellung vor dem Landgericht links von ihr befindlichen Ehemann sowie gegebenenfalls weiteren Teilnehmern der Gruppe die Vorbeifahrt auf der linken Fahrbahnhälfte an der Aufwölbung zu gestatten und die Aufwölbung sodann selbst zu umfahren. c) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung geltend macht, die Beklagte hätte der Gefahrenstelle durch besondere Sicherungsmaßnahmen begegnen oder zumindest Warnhinweise anbringen müssen, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Derartige Maßnahmen sind geboten, wenn die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer besteht (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 143/05, juris Rn. 9). Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 08.01.2014 – 11 U 76/13, juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen lagen aber am Unfalltage für die Unfallstelle nicht vor. Denn die Aufwölbung und die von ihr ausgehende Gefahr für Radfahrer waren bei Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt für Radfahrer ohne weiteres beherrschbar. Dem musste die Beklagte nicht noch durch weitere Sicherungen oder Warnhinweise Rechnung tragen. Warnhinweise können insbesondere dann geboten sein, wenn die Gefahr, vor der gewarnt werden soll, aufgrund der örtlichen Verhältnisse noch nicht oder nicht rechtzeitig sichtbar ist. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Wie oben ausgeführt, war die Aufwölbung auf dem Weg war für einen aufmerksamen Radfahrer so rechtzeitig und auch hinreichend gut zu erkennen, dass er seine Fahrweise auf sie einstellen konnte. d) Soweit schließlich eingewandt wird, die Gefahrenstelle sei zwischenzeitlich beseitigt worden, rechtfertigt dies für sich genommen jedenfalls nicht den Schluss, es habe sich auch um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle gehandelt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 – 1 U 149/18, juris Rn. 47). Soweit die Beklagte nach dem Unfall der Klägerin die Aufwölbung beseitigt hat, bleibt es ihr unbenommen, überobligatorisch für eine Verbesserung der Fahrbahn des Geh- und Radweges zu sorgen. 4. Damit stellte sich die Unfallstelle im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls nicht als eine abhilfebedürftigen Gefahrenstelle dar, sodass auch dahinstehen kann, ob und zu welchem Zeitpunkt vor dem streitgegenständlichen Unfall die Unfallstelle letztmalig von der Beklagten kontrolliert wurde. Die Berufung ist nach dem erteilten Hinweis zurückgenommen worden.