Beschluss
12 WF 168/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei gegenseitig gestellten Zugewinnausgleichsanträgen ist der Verfahrenswert grundsätzlich aus der Addition der beiderseits geltend gemachten Beträge zu ermitteln.
• Ein unbezifferter Stufenantrag ist für die Wertfestsetzung nach den Erwartungen bei Einreichung zu bewerten; mangels Anhaltspunkten ist der Auffangwert des § 42 Abs.3 FamGKG (3.000 €) heranzuziehen.
• Der Wert der Übertragung von Gesellschaftsanteilen bemisst sich am Verkehrswert; bei fehlenden Angaben kann der Buchwert aus dem letzten Jahresabschluss nach § 42 Abs.1 FamGKG als Anhalt dienen.
• Bei der Wertermittlung für einzelne Vergleichspositionen (z. B. Kraftfahrzeug) kann eine bereits zuerkannte Teilabhilfe ausreichen; eine weitere Erhöhung ist nur bei Anhaltspunkten für einen höheren Verkehrswert vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Verfahrenswerts bei wechselseitigen Zugewinnsanträgen und Bewertung von Vergleichspositionen • Bei gegenseitig gestellten Zugewinnausgleichsanträgen ist der Verfahrenswert grundsätzlich aus der Addition der beiderseits geltend gemachten Beträge zu ermitteln. • Ein unbezifferter Stufenantrag ist für die Wertfestsetzung nach den Erwartungen bei Einreichung zu bewerten; mangels Anhaltspunkten ist der Auffangwert des § 42 Abs.3 FamGKG (3.000 €) heranzuziehen. • Der Wert der Übertragung von Gesellschaftsanteilen bemisst sich am Verkehrswert; bei fehlenden Angaben kann der Buchwert aus dem letzten Jahresabschluss nach § 42 Abs.1 FamGKG als Anhalt dienen. • Bei der Wertermittlung für einzelne Vergleichspositionen (z. B. Kraftfahrzeug) kann eine bereits zuerkannte Teilabhilfe ausreichen; eine weitere Erhöhung ist nur bei Anhaltspunkten für einen höheren Verkehrswert vorzunehmen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner regelten im Scheidungsverfahren im Rahmen eines Vergleichs Folgesachen, darunter den Zugewinnausgleich, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und die Zuordnung eines Pkw. Die Antragstellerin hatte ursprünglich einen Stufenantrag auf Auskunft und danach Zahlung eines Zugewinnausgleichs gestellt; der Antragsgegner begehrte einen Zahlungsanspruch von 105.206 €. Im Vergleich einigten sich die Parteien über verschiedene Vermögensfolgen; das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert des Vergleichs auf 110.156 € fest. Die Antragstellerin rügte dies und verlangte insbesondere höhere Bewertungen für das Fahrzeug, die Gesellschaftsanteile und ihren nicht berücksichtigten Zugewinnausgleichsanspruch. Das Amtsgericht nahm teilweise Abhilfe und erhöhte den Wert für die Gesellschaftsanteile, lehnte jedoch eine weitere Anrechnung des (höher behaupteten) Zugewinnausgleichsanspruchs ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. • Anwendbare Normen: §§ 38, 39, 42 FamGKG; § 55 Abs.3 FamGKG; § 111 Abs.5 FGG-RG einschlägig für die Beschwerde. • Zusammenrechnung bei Klage und Widerklage (§ 39 FamGKG): Bei wechselseitigen Zahlungsanträgen im Zugewinnausgleich besteht keine wirtschaftliche Identität des Streitgegenstands; deshalb ist der Verfahrenswert aus der Addition der von beiden Seiten bezifferten Beträge zu bestimmen. • Stufenantrag und unbezifferte Zahlungsansprüche (§ 38, § 42 FamGKG): Ein Stufenantrag begründet bereits einen Leistungsanspruch; bei unbeziffertem Zahlungsantrag ist auf die Erwartungen zum Zeitpunkt der Anhängigkeit abzustellen. Fehlen Anhaltspunkte, ist der Auffangwert von 3.000 € nach § 42 Abs.3 FamGKG anzusetzen. • Bewertung der Gesellschaftsanteile: Maßgeblich ist der Verkehrswert; mangels näherer Angaben kann als praktikable Annäherung der Buchwert aus dem letzten Jahresabschluss herangezogen werden, nicht der nominale Mindeststammkapitalanteil. • Bewertung des Pkw und sonstiger Vergleichspositionen: Das Amtsgericht hatte bereits in der Teilabhilfeentscheidung eine Berücksichtigung vorgenommen; ohne weitere Anhaltspunkte für einen höheren Verkehrswert ist keine zusätzliche Erhöhung geboten. • Kostenfolge: Das Rechtsmittelverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 55 Abs.3 FamGKG). Die Beschwerde der Antragstellerin war teilweise begründet. Der Verfahrenswert des Vergleichs wurde insbesondere für den Zugewinnausgleich unter Zugrundelegung einer Addition der beiderseits geltend gemachten Beträge neu festgesetzt, sodass der Wert des Zugewinnverfahrens nunmehr 108.206 € beträgt. Die Bewertung der Übertragung der Gesellschaftsanteile wurde als sachgerecht bestätigt (Anhalt am Buchwert); der Pkw-Wert bedurfte keiner weiteren Erhöhung. Insgesamt wurde der Gegenstandswert für den Vergleich auf 124.100,95 € festgesetzt, einschließlich eines Mehrwerts nichtrechtshängiger Ansprüche von 10.944,95 €. Das Verfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.