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Beschluss

7 WF 16/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0309.7WF16.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 21.12.2015, Az.: 23 F 25/13 unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert: Der Verfahrenswert für die Folgesache Zugewinn wird auf 47.158,56 € festgesetzt. Der Wert für den Vergleich wird auf 77.158,56 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 59 III FamGKG. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 3 Der Verfahrenswert für das Zugewinnverfahren ermittelt sich aus der Addition der wechselseitigen Forderungen der Ehegatten und war daher auf 47.158,56 € festzusetzen. Insofern orientiert sich der Senat entgegen der Entscheidung des 10. Senats vom 09.08.2006 (10 WF 154/06) an dem Beschluss des 6. Senats vom 14.03.2013 (6 WF 329/12) und der überwiegend vertreten Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2014, 12 WF 168/13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 4 Für die erforderliche wirtschaftliche Betrachtungsweise ist entscheidend, dass bei einem wechselseitig betriebenen Zugewinnausgleichsverfahren nicht nur die Abwehr des gegnerischen Zahlungsantrages zur Entscheidung ansteht, sondern maßgebend ist, dass das Interesse der Beteiligten einerseits in der Abwehr der gegnerischen Forderung besteht, zudem aber auch eigene Ansprüche verfolgt werden. Wirtschaftlich gesehen geht es in diesen Fällen um die gesamte Differenz der von beiden Beteiligten ihrer Antragsberechnung zugrunde gelegten Beträge, die eine Prüfung der einzelnen Vermögenspositionen, die nicht unbedingt in Antrag und Widerantrag identisch sein müssen, erfordert und eine entsprechende Rechtskrafterstreckung bewirkt. Nur durch das Zusammenrechnen der mit Antrag und Widerantrag verlangten Beträge wird in diesen Fällen das Ausmaß des Streits der Beteiligten umfassend berücksichtigt. 5 Der Verfahrenswert für den Vergleich war dementsprechend auf 77.158,56 € zu erhöhen. Die Festsetzung des Mehrwertes auf 30.000,- € entspricht dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.12.2015 und der Schätzung des Amtsgerichts. Ein anderslautender Betrag lässt sich der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht schlüssig entnehmen. 6 Rechtsbehelfsbelehrung: 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.