Beschluss
11 U 126/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werklohnforderung begründet und in Höhe von 25.414,60 € fällig; Rechnungen sind prüffähig.
• Verspätet vorgebrachte Bestreitungen der Leistungserbringung und Einwendungen sind unberücksichtigt zu lassen.
• Konkludente Abnahme oder Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis kann Fälligkeit der Vergütung begründen.
• Unter bestimmten Umständen kann sich der Erwerber einer Immobilie nach Treu und Glauben wie Besteller behandeln lassen und für eine Bauhandwerkersicherungshypothek haften (§ 648 BGB i.V.m. § 242 BGB).
• Die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek kann gegen den Erwerber begehbar sein, wenn dieser durch Veräußerung oder sonstiges Verhalten die Haftungsmasse dem Unternehmer entzieht.
Entscheidungsgründe
Werklohnforderung und Bauhandwerkersicherungshypothek gegen Erwerber bei treuwidrigem Verhalten • Werklohnforderung begründet und in Höhe von 25.414,60 € fällig; Rechnungen sind prüffähig. • Verspätet vorgebrachte Bestreitungen der Leistungserbringung und Einwendungen sind unberücksichtigt zu lassen. • Konkludente Abnahme oder Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis kann Fälligkeit der Vergütung begründen. • Unter bestimmten Umständen kann sich der Erwerber einer Immobilie nach Treu und Glauben wie Besteller behandeln lassen und für eine Bauhandwerkersicherungshypothek haften (§ 648 BGB i.V.m. § 242 BGB). • Die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek kann gegen den Erwerber begehbar sein, wenn dieser durch Veräußerung oder sonstiges Verhalten die Haftungsmasse dem Unternehmer entzieht. Die Klägerin erbrachte Sanitär- und Heizungsarbeiten für die N Investmentberatung GmbH und stellte hierfür Rechnungen über insgesamt 25.414,60 €. Die GmbH wandelte sich in die Beklagte zu 2. um; das Grundstück mit den Wohnungen wurde im Frühjahr 2010 an den Beklagten zu 1. veräußert. Die Klägerin blieb mit Schlussrechnungen unbezahlt und klagte auf Zahlung des Werklohns sowie auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek in dieser Höhe gegen den Beklagten zu 1. Die Beklagten bestritten (u.a.) die Leistungserbringung und machten Gegenansprüche und Zurückbehaltungsrechte geltend; diese Vorbringen wurden vom Landgericht vielfach als verspätet zurückgewiesen. Die Klägerin behauptete, die Leistungen seien erbracht und es liege jedenfalls eine Abnahme oder ein Abrechnungsverhältnis vor. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagten legten Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Rechnungen sind prüffähig und weisen Material sowie Arbeitsaufwand aus; sie begründen den Werklohnanspruch nach § 631 BGB in Höhe von 25.414,60 €. • Verspätet in erster Instanz vorgetragene Bestreitungen der Leistungserbringung waren gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen; erneuter Vortrag in der Berufung ist nach § 531 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. • Soweit die Beklagten die Abnahme bestritten, ist die Abnahme entbehrlich, weil sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis verwandelt hat; alternativ liegt eine konkludente Abnahme vor (Veräußerung des Bauobjekts ohne Beanstandungen) mit der Folge der Fälligkeit der Vergütung. • Ein Zurückbehaltungsrecht oder Schadensersatzansprüche der Beklagten waren nicht substantiiert vorgetragen und damit unbegründet; aufrechenbare Gegenansprüche sind nicht dargetan. • Zur Bewilligung der Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB: Die Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Klägerin einen gesicherten Werklohnanspruch hat; Fälligkeit ist nicht zwingend erforderlich für den Sicherungszweck. • § 242 BGB (Treu und Glauben) rechtfertigt die Durchbrechung des Identitätserfordernisses zwischen Besteller und Eigentümer, wenn der Erwerber sich durch wirtschaftliche Beherrschung und Ausnutzen der Werkleistungen Vorteile verschafft und so die Haftungsmasse entzieht. • Der Beklagte zu 1. war wirtschaftlich und faktisch Herrscher der GmbH (Geschäftsführer, Alleinvorstand des Gesellschafters) und erwarb das Objekt zu einem untersetzten Preis; damit handelte er treuwidrig, sodass die Eintragung der Sicherungshypothek auch gegen ihn zu bewilligen ist. • Die Kosten- und Vollstreckungsfolgen ergeben sich aus den §§ 97, 100, 708, 711 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagten können Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.06.2012 werden zurückgewiesen. Die Klägerin obsiegt mit ihrem Zahlungsanspruch über 25.414,60 € sowie mit dem Antrag auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in dieser Höhe gegen den Beklagten zu 1. Die Vorbringen der Beklagten zu Leistungsverweigerung, Zurückbehaltung und Schadensersatz waren überwiegend verspätet oder nicht substantiiert und konnten den Anspruch nicht ausschließen. Wegen der wirtschaftlichen Beherrschung und des treuwidrigen Erwerbs des Objekts durch den Beklagten zu 1. kann dieser sich nicht auf die Personenverschiedenheit zwischen Besteller und Eigentümer berufen; daher ist die Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind von den Beklagten je zur Hälfte zu tragen; die Beklagten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.