Beschluss
9 U 155/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein offenbar aufgetretener Übertragungsfehler in einem Urteil kann nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
• Die Berichtigung richtet sich danach, den gemeinten Wortlaut wiederherzustellen, wenn dieser offenkundig vom übertragenen Text abweicht.
• Die Berichtigung erstreckt sich auf konkrete Textstellen; der sonstige Entscheidungstext bleibt unberührt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung eines Übertragungsfehlers im Urteil nach § 319 Abs. 1 ZPO • Ein offenbar aufgetretener Übertragungsfehler in einem Urteil kann nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden. • Die Berichtigung richtet sich danach, den gemeinten Wortlaut wiederherzustellen, wenn dieser offenkundig vom übertragenen Text abweicht. • Die Berichtigung erstreckt sich auf konkrete Textstellen; der sonstige Entscheidungstext bleibt unberührt. Die Kammer stellte einen Übertragungsfehler im schriftlichen Urteil des Senats vom 19.02.2013 fest. Konkret betraf der Fehler eine Textstelle auf Seite 5 im vorletzten Absatz. Die berichtigte Fassung sollte ein eingefügtes Wort enthalten, das die Aussage des Satzes verändert. Es geht nicht um die inhaltliche Entscheidung des Rechtsstreits, sondern ausschließlich um die Wiederherstellung des gemeinten Wortlauts. Die Entscheidung bezeichnet den berichtigten Satz als Bestandteil des Urteilsdokuments. Neben dem geänderten Tenor enthält die Entscheidung keinen weiteren Entscheidungstext. Es sind keine weiteren Sachverhaltsdarstellungen oder Prozesshandlungen Gegenstand der Berichtigung. • Anwendbare Norm ist § 319 Abs. 1 ZPO; danach kann ein Urteil bei offenbarem Übertragungsfehler berichtigt werden. • Die Voraussetzungen der Norm liegen vor, wenn aus dem Zusammenhang eindeutig hervorgeht, welcher Wortlaut gemeint war und der übertragene Text offenkundig fehlerhaft ist. • Hier ist der Fehler offensichtlich und auf die Übertragung beschränkt; die Wiederherstellung des gemeinten Wortlauts ist geeignet, die Urteilsform klarzustellen. • Eine materiell-rechtliche Neubeurteilung fand nicht statt; die Berichtigung ändert nicht den Kern der Entscheidung, sondern nur die Formulierung an einer konkreten Stelle. • Die Berichtigung ist auf die konkret bezeichnete Textstelle zu beschränken; sonstige Teile des Urteils bleiben unberührt. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 19.02.2013 (9 U 155/12) wurde gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Übertragungsfehlers berichtigt. Konkret ist auf Seite 5, vorletzter Absatz, der Wortlaut so zu setzen, dass darin steht, die Beklagte habe hilfsweise Schadensursächlichkeit des Fondsbeitritts und Höhe des Schadens bestritten. Die Berichtigung beschränkt sich auf diese Textstelle; der übrige Entscheidungstext bleibt unverändert. Die Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.