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Urteil

6 U 92/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beklagte hat gegen ihre strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen, weil sie das streitgegenständliche Lichtbild weiterhin unter der ursprünglichen URL erreichbar vorhielt und damit öffentlich zugänglich hielt. • Ein öffentliches Zugänglichmachen i.S. des Unterlassungsversprechens liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das Werk eröffnet ist; die bloße Beibehaltung einer URL kann dies begründen, auch wenn die Datei nicht mehr redaktionell verlinkt oder von Suchmaschinen auffindbar ist. • Ein Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten ist unbegründet, wenn jedermann die URL beim ursprünglichen Abruf hätte speichern können und der Rechteinhaber die Bedingungen der Nutzung bestimmt hat. • Die vom Kläger geltend gemachte Vertragsstrafe ist in der geltend gemachten Höhe nicht unbillig; Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde zu Recht abgelehnt.
Entscheidungsgründe
URL‑Beibehaltung nach Unterlassungserklärung begründet öffentliches Zugänglichmachen (Vertragsstrafe) • Die Beklagte hat gegen ihre strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen, weil sie das streitgegenständliche Lichtbild weiterhin unter der ursprünglichen URL erreichbar vorhielt und damit öffentlich zugänglich hielt. • Ein öffentliches Zugänglichmachen i.S. des Unterlassungsversprechens liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das Werk eröffnet ist; die bloße Beibehaltung einer URL kann dies begründen, auch wenn die Datei nicht mehr redaktionell verlinkt oder von Suchmaschinen auffindbar ist. • Ein Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten ist unbegründet, wenn jedermann die URL beim ursprünglichen Abruf hätte speichern können und der Rechteinhaber die Bedingungen der Nutzung bestimmt hat. • Die vom Kläger geltend gemachte Vertragsstrafe ist in der geltend gemachten Höhe nicht unbillig; Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde zu Recht abgelehnt. Der Kläger, ein Fotograf, stellte sein Lichtbild auf einer Onlineplattform zur Nutzung Dritter bereit. Die Beklagte, ein Verlag, verwendete das Lichtbild auf ihrer Homepage ohne Nennung von Urheber und Quelle. Nach Abmahnung gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, das Lichtbild nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen oder ohne Zustimmung zu nutzen, sowie Anwaltskosten zu ersetzen. Die Beklagte löschte den redaktionellen Link, beließ die Datei jedoch unter derselben URL auf ihrem Server, sodass das Bild weiterhin über Eingabe der URL abrufbar war. Der Kläger verlangte daraufhin Vertragsstrafe und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Karlsruhe gab der Berufung des Klägers in überwiegendem Umfang statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe, nicht jedoch zur Erstattung der Anwaltskosten. • Vertragsauslegung: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; sie erstreckt sich auf jedes öffentliche Zugänglichmachen im Sinn der zugesicherten Reichweite. • Begriff des Zugänglichmachens: Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindliche Werk eröffnet ist; hierfür ist kein redaktioneller Kontext erforderlich (§ 19a UrhG‑Rechtsgedanke herangezogen). • Konkrete Umstände: Die Beklagte hat die Datei unter der ursprünglichen URL beibehalten und keine technischen Vorkehrungen getroffen, den Zugriff zu verhindern; daher war das Lichtbild weiterhin für Dritte erreichbar, etwa durch zuvor gespeicherte URLs. • Zumutbarkeit: Nach Abgabe der Unterlassungserklärung war es der Beklagten zumutbar, entweder die lizenzvertraglich vorgeschriebene Namens- und Quellenangabe sicherzustellen oder das Lichtbild vollständig unzugänglich zu machen. • Verschulden: Der Verstoß war verschuldet, da die Beklagte die Risikohaftung für die fortdauernde Erreichbarkeit der Datei kannte oder kennen musste. • Rechtsmissbrauch: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch, weil nicht nur der Kläger allein Kenntnis der URL haben konnte und es jedem Nutzer möglich gewesen wäre, die URL zu speichern. • Höhe der Vertragsstrafe: Die durch den Kläger festgelegte Vertragsstrafe ist in der geltend gemachten Höhe nicht unbillig; dagegen besteht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Kläger hat überwiegend Erfolg: Die Beklagte hat die Unterlassungserklärung verletzt, indem sie das Lichtbild unter der ursprünglichen URL weiterhin abrufbar hielt, sodass ein öffentliches Zugänglichmachen vorlag. Die Beklagte ist zur Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe verurteilt, weil sie trotz Zumutbarkeit keine wirksamen technischen oder organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat und somit schuldhaft gegen ihr Versprechen verstoßen hat. Ein Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten ist unbegründet, da die URL für jeden Nutzer zugänglich und speicherbar war. Hingegen besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten; dieser Zahlungsanspruch wurde abgelehnt. Insgesamt trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.