Urteil
310 O 149/19
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0215.310O149.19.00
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Leitsätze
1. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17). Der Unterlassungsschuldner war daher vorliegend verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren den durch das Einstellen der Fotografie in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, indem er durch geeignete Maßnahmen sicherstellte, dass die bereits in das Internet eingestellte Fotografie dort nicht mehr öffentlich zugänglich war (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2019 - 24 U 143/18).(Rn.16)
2. Eine unterbliebene vollständige Löschung des Lichtbildes mit der Möglichkeit seiner fortdauernden Auffindbarkeit durch Eingabe der URL stellt einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung dar (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 6 U 92/11), dies gilt auch im Falle eines Deeplinks.(Rn.29)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
das nachfolgend abgebildete Luftbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL „http://sv-s..de/...“ geschehen:
Bild entfernt
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR, hinsichtlich Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17). Der Unterlassungsschuldner war daher vorliegend verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren den durch das Einstellen der Fotografie in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, indem er durch geeignete Maßnahmen sicherstellte, dass die bereits in das Internet eingestellte Fotografie dort nicht mehr öffentlich zugänglich war (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 29. Juli 2019 - 24 U 143/18).(Rn.16) 2. Eine unterbliebene vollständige Löschung des Lichtbildes mit der Möglichkeit seiner fortdauernden Auffindbarkeit durch Eingabe der URL stellt einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung dar (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 6 U 92/11), dies gilt auch im Falle eines Deeplinks.(Rn.29) 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Luftbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL „http://sv-s..de/...“ geschehen: Bild entfernt 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR, hinsichtlich Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen den Unterlassungsvertrag zu. 1. Die Parteien sind, was auch der Beklagte nicht in Abrede nimmt, über einen Unterlassungsvertrag betreffend das streitgegenständliche Luftbild verbunden, indem der Beklagte auf die Abmahnung am 20.07.2018 die Unterlassungsverpflichtungserklärung in Anlage K 4 übersandte und die Klägerin diese mit Schreiben vom 27.07.2018 annahm. Soweit daher der Beklagte im Prozess die Berechtigung der Klägerin, Urheber- oder Leistungsschutzrechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild geltend machen zu können, in Abrede genommen hat, kommt es hierauf aufgrund des unstreitigen Unterlassungsvertrages nicht an. Die Klägerin kann als Gläubigerin vom Beklagten kraft Vertrages die versprochene Unterlassung verlangen. 2. Der Beklagte hat gegen die vertragliche Pflicht, das streitgegenständliche Lichtbild nicht öffentlich zugänglich zu machen, schuldhaft verstoßen, §§ 311, 280 BGB. a) Mit dem Unterlassungsvertrag hat sich der Beklagte verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, das streitgegenständliche Luftbild der URL http://sv-s..de/... im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder es zu unterlassen, das vorstehende Lichtbild im geschäftlichen Verkehr verwenden zu lassen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen (vgl. Anlage K 4). Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht im Streit, dass der Unterlassungsvertrag nach §§ 133, 157 BGB im Streitfall dahingehend auszulegen ist, dass die Parteien bei der Formulierung „zu verwenden und/oder zu verbreiten“ auf den Begriff des „öffentlich Zugänglichmachens“ i.S.v. § 19a UrhG hatten zurückgreifen wollen und die Formulierung daher in gleicher Weise verstanden wissen wollten. Zum einen hatte die Klägerin selbst in der Abmahnung auf diese Regelung Bezug genommen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Beklagte keinen Anlass hatte, sich über die Gesetzeslage hinaus verpflichten zu wollen. Der Zweck der Unterlassungsvereinbarung, die durch die vorangegangene unbefugte Nutzung des Luftbildes begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, gebietet ihre Auslegung dahin, dass sich der Beklagte nicht lediglich verpflichtete, es künftig zu unterlassen, das Lichtbild erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sondern auch, den bereits erfolgten Eingriff, der Anlass zur Abgabe der Unterlassungserklärung war, zu beseitigen. Denn die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.7.2018 - I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 9 f. - Wirbel um Bauschutt, mwN). Der Beklagte war daher auch verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren den durch das Einstellen der Fotografie in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, indem er durch geeignete Maßnahmen sicherstellte, dass die bereits in das Internet eingestellte Fotografie dort nicht mehr öffentlich zugänglich war (ebenso KG, Urteil vom 29.7.2019 - 24 U 143/18, BeckRS 2019, 53363 Rn. 17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.12.2012 - 6 U 92/11, GRUR-RR 2013, 206, 207). aa) Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe, so dass eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen kann, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ iSd Art. 3 I der RL 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbstständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der EuGH die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. nur EuGH, Urteil vom 7.8.2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 19 ff. - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, Urteil vom 10.1.2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 39 - Cordoba II). bb) Für eine solche Handlung der Wiedergabe reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Eine „Zugänglichmachung“ und folglich eine „Handlung der Wiedergabe“ iSv Art. 3 I der RL 2001/29/EG liegt vor, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 40 - Cordoba II). b) Die Klägerin macht mit Erfolg geltend, der Beklagte habe auch nach dem 27.07.2018 in Bezug auf das Lichtbild eine Wiedergabehandlung im vorstehenden Sinne vorgenommen. aa) Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Beklagte das streitgegenständliche Luftbild in der Vergangenheit auf seine Homepage hochgeladen hatte, so dass es über zwei verschiedene URLs für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen war. Soweit die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Luftbild sei entgegen der vertraglich eingegangenen Verpflichtung auch noch nach Annahme der Unterlassungserklärung über den zweiten Link, den Deeplink, der direkt zu dem streitgegenständlichen Bild geführt habe, abrufbar gewesen - und zwar am 24.01.19, am 30.01.2019, am 31.01.2019, am 01.02.2019 und am 18.02.2019 -, ist dieser Vortrag streitig. Der Beklagte hat diesen Vortrag in Abrede genommen und zu seinen eigenen Löschungsbemühungen dezidiert vorgetragen. Aufgrund dieses Vortrages war der Beklagte in Bezug auf die Abrufbarkeit von der von ihm betriebenen Homepage nicht mit einer Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO gehindert, da sein Vortrag darauf gerichtet ist, dass die von der Klägerin behauptete Abrufbarkeit insgesamt nicht zutreffend sein könne. Zum Beweis hat er sich auf das Zeugnis seiner Tochter und des Zeugen K. berufen. bb) Nach den allgemeinen Regeln trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsverletzung (vgl. Cepl/Voß/Nielen, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rn. 76). Der Klägerin ist die Beweisführung der Streitfrage gelungen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass das streitgegenständlichen Bild auch nach dem Abschluss des Unterlassungsvertrages noch frei im Internet abrufbar war. Dies folgt aus den Aussagen der Zeugen B. und L., denen das Gericht folgt. Die Vernehmung der gegenbeweislich angebotenen Zeugen J. S. und K. war dagegen unergiebig. (1) Der Zeuge B. konnte widerspruchsfrei und detailreich Angaben zu seinem Abruf des Bildes am 24.01.2019 und den von ihm vorgenommenen Beweissicherungsmaßnahmen machen. Dabei hat er auch nachvollziehbar zu bekunden vermocht, dass und wie er sichergestellt hat, er das Bild nicht lediglich aus dem Cache geladen hat. Der Zeuge vermochte auch den durch die Klägerin zur Akte gereichten Sicherungsnachweis nach Anlage K 7 zu verifizieren. Der Zeuge hat ferner seine Detail- und Fachkunde auch dadurch unter Beweis zu stellen vermocht, dass er bekunden konnte, diesen Test schon im Jahr 2018 im Rahmen der ersten Beanstandung durchgeführt zu haben und dass sich die Daten zu etwaigen Modifizierungen der Datei nicht geändert hätten. Nach seiner Beobachtung sei die Datei am 25.03.2013 hochgeladen worden und in 2019 unverändert geblieben, so dass er davon ausgehe, dass diese Datei nicht gelöscht worden, sondern unverändert am selben Speicherplatz geblieben sei. Die Angaben des Zeugen sind durchgehend in sich stimmig und glaubhaft. Auf Vorhalt des gegenteiligen Vortrags der Beklagtenseite hat der Zeuge nachvollziehbar zu bekunden vermocht, dass zwar die Einbettung des Bildes selbst gelöscht worden sei, die Bilddatei selbst aber nicht. Er habe die Kontaktseite seinerzeit noch einmal aufgerufen und auf dieser sei das Bild nicht mehr zu sehen gewesen. (2) Auch die Zeugin L. vermochte widerspruchsfrei und detailliert Angaben zu den von ihr getätigten Abrufen am 31.01. und 01.02.2019 und den von ihr vorgenommenen Beweissicherungsmaßnahmen machen und hat damit indirekt die Angaben des Zeugen B. bestätigt. Die Zeugin wusste insbesondere zu differenzieren zwischen den beiden URLs, unter denen das streitgegenständliche Lichtbild anfänglich abrufbar gewesen war. Sie hat bekundet, dass es beim Erstfall, den sie nicht bearbeitet habe, zwei URLs gewesen seien und dass das Bild auf einer Seite angegeben gewesen sei, wo es auch um die Adresse ging; beim Verletzungsfall sei es dann nur noch um eine URL gegangen. Auch die Angaben der Zeugin L. bestätigen daher die Angaben des Zeugen B. und beide den Vortrag der Klägerin zur fortdauernden Abrufbarkeit des Lichtbildes. (3) Demgegenüber ist die Beweisaufnahme über die gegenteilige Behauptung des Beklagten unergiebig geblieben. Der vom Beklagten benannte Zeuge K. vermochte den Vortrag des Beklagten nicht zu bestätigen, er, K., habe das Bild vom Server gelöscht, damit das Bild nicht mehr über die URL abrufbar gewesen sei und dieses Resultat einige Tage später im Büro des Beklagten auch persönlich bestätigt. Der Zeuge K. hat vielmehr bekundet, persönlich nicht in diesem Zusammenhang kontaktiert worden zu sein. Auch einen Termin vor Ort im Büro des Beklagten vermochte er auch nach Blick in seinen elektronischen Kalender nicht zu bestätigen. Die Zeugin J. S., die Tochter des Beklagten, vermochte nur Angaben zur Einbettung des Bildes in die Kontaktseite zu machen, die sie selbst nach Kontaktaufnahme zu Herrn K. herausgenommen habe. Zur Löschung des Bildes vom Server selbst und damit der Löschung des streitgegenständlichen Deeplinks konnte sie keine Angaben machen. Die Zeugin hat insoweit bekundet, von dem Umstand, dass es sich um zwei URLs gehandelt habe, nichts gewusst zu haben. Sie hat auch angegeben, nicht zu wissen, ob der Zeuge K. in der Zwischenzeit noch einmal an den Servern oder dem Server der Homepage gearbeitet habe. Nach ihren Bekundungen hat die Zeugin zur Überprüfung ihres eigenen Löschungsvorgangs lediglich die Homepage aufgerufen, dort den Reiter „Kontakt“, und dort festgestellt, dass das Bild auf dieser Seite nicht mehr zu sehen gewesen sei. Damit steht die Aussage der Zeugin den Angaben der Zeugen B. und L. gerade nicht entgegen, da sich die eigenen Wahrnehmungen der Zeugin S. ersichtlich lediglich auf die URL http://sv-s..de/... beziehen und nicht auf die streitgegenständliche URL. Die Angaben der Zeugin S. bestätigen daher vielmehr die Möglichkeit der - von den Zeugen B. und L. nachvollziehbar bekundeten - fortdauernden Abrufbarkeit des Lichtbildes. c) Die Wiedergabehandlung war auch an die Öffentlichkeit im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung gerichtet. aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH bedeutet „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (vgl. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 22 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN). Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ ist erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, dh für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (EuGH, Urteil vom 14.06.2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/Zigo [The Pirate Bay], mwN). Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (BGH, Urteil vom 17.9.2015 - I ZR 228/14, GRUR 2016, 71 Rn. 46, 47 - Ramses, mwN). bb) Vorliegend richtet sich die beanstandete Wiedergabehandlung an sämtliche potenziellen Nutzer der Website des Beklagten und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, so dass sie als „öffentlich“ im Sinne der vorstehenden Grundsätze anzusehen ist (vgl. für Fotografien auf der Website einer Schule: BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 41 - Cordoba II). Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werkes - jedenfalls wie von der Klägerin geltend gemacht - auf Bing zugestimmt hatte, besteht nach Maßgabe dieser Rechtsprechung nur aus den Nutzern dieser Website (Bing) und nicht aus den Nutzern der Website des Beklagten, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist. Die Kammer ist daher mit dem Kammergericht und dem OLG Karlsruhe der Auffassung, dass auch eine unterbliebene vollständige Löschung des Lichtbildes mit der Möglichkeit seiner fortdauernden Auffindbarkeit durch Eingabe der URL einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung darstellt (vgl. KG, BeckRS 2019, 53363 Rn. 17; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 206, 207), also auch im Falle des Deeplinks. Die Nutzer der Homepage des Beklagten oder der hier in Rede stehenden URL sind mit einer kleinen Gruppe, wie den Bewohner einer Wohnanlage (vgl. BGH, GRUR 2016, 71 Rn. 63 - Ramses) oder den (zugangsbeschränkten) Besuchern einer Zahnarztpraxis bzw. eines Rehabilitationszentrums, die der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im Allgemeinen keine Bedeutung beimessen (vgl. EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 52 - Reha-TrainingGEMA), nicht vergleichbar. Die Möglichkeiten eines gleichzeitigen oder sukzessiven Aufrufens der URL sind im Internet vielmehr bekanntlich unbegrenzt. cc) Ein anderes folgt nach Ansicht der Kammer auch nicht aus der Rechtsprechung des OLG Frankfurt, auf die sich der Beklagte beruft. (1) Das OLG Frankfurt hat angenommen, dass durch eine fortdauernde Abrufbarkeit (lediglich) bei Eingabe einer ca. 70-stelligen URL ein Foto nicht „im Internet der Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht werde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.6.2020 - 11 U 46/19, GRUR-RS 2020, 15434 Rn. 26). In dem dortigen Fall hatte der Nutzer ein Foto im Rahmen einer Ebay-Kleinanzeige verwendet. Das OLG Frankfurt hat insoweit angenommen, dass, wenn das Foto nur durch die Eingabe der - rund 70 Zeichen umfassenden - URL zugänglich gewesen sei, sich der Personenkreis, für den das Foto zugänglich gewesen sei, faktisch auf diejenigen Personen beschränke, die diese Adresse zuvor - als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Ebay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich gewesen sei - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass außer dem dortigen Kläger noch „recht viele“ andere Personen im Besitz der URL gewesen seien und somit weiterhin Zugang zu dem Foto gehabt hätten (OLG Frankfurt, GRUR-RS 2020, 15434 Rn. 29). Die Gruppe der Personen, die faktisch aufgrund der URL überhaupt in der Lage sei, auf das Foto zugreifen zu können, sei auch in zeitlicher Dimension verschwindend gering (OLG Frankfurt, GRUR-RS 2020, 15434 Rn. 31). (2) Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich indes von dem, der der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde lag, bereits darin, dass es vorliegend nicht um die Verwendung eines Lichtbildes im Rahmen eines zeitlich begrenzten Verkaufsangebot geht, sondern um die Verwendung eines Lichtbildes, das bis zum heutigen Tage den Sitz des Ingenieurbüros des Beklagten wiedergibt. Das Luftbild unterlag keiner flüchtigen Tagesaktualität, sondern ist weitestgehend zeitlos. Auch das Ingenieurbüro und dessen Sitz unterliegen mangels anderer Angaben bis dato keinem zeitlich abnehmenden Interesse des Publikums. Die Kenntnis der URL-Adresse des Lichtbildes ist daher nicht nur der abmahnenden Klägerin vorbehalten, sondern jeder Nutzer der Homepage hätte diese festhalten können (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 206, 207). Für alle diejenigen, die die URL bereits zuvor aufgerufen hatten, ist die Eingabe der URL „Ziffer für Ziffer“ nicht mehr erforderlich, da sie als Favorit oder Lesezeichen gespeichert sein oder durch den Browserdienst automatisiert vorgeschlagen werden kann, sobald die Adresse einmal aufgerufen worden war und nur einzelne Ziffern eingegeben werden. Hinzu kommt, dass aber auch „neue“ Nutzer auf die URL zugreifen konnten. Denn im Streitfall bezeichnet die in Rede stehende URL mit dem Bestandteil „Bild-F.1“ den Gegenstand des Werkes selbst. Daher war die URL ohne Weiteres durch eine Suchanfrage bei einer (Bilder-) Suchmaschine auffindbar und damit nach wie vor von einer unbestimmten und ziemlich großen Zahl von Adressaten bestimmungsgemäß abrufbar. d) Das Verschulden des Beklagten wird im Rahmen von vertraglichen Schuldverhältnissen vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Den Entlastungsbeweis ist der Beklagte nicht mit Erfolg angetreten. Dabei kann offen bleiben, oder der Beklagte, wie von ihm vorgetragen, tatsächlich den Zeugen K. mit der endgültigen Löschung des Bildes beauftragt hatte oder nicht, denn der Beklagte muss sich ohnehin ein etwaiges Verschulden seiner Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen, § 278 BGB. e) Aufgrund des schuldhaften Verstoßes gegen den Unterlassungsvertrag steht der Klägerin ein neuer Unterlassungsanspruch zu, so dass die Klägerin mit Erfolg eine erneute Tenorierung des Unterlassungsanspruchs verlangen kann (vgl. nur Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 UWG Rn. 1.228). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf S. 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche der Klägerin wegen der Verletzung eines Unterlassungsvertrages. Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro in H.- F. und dazu gehörig einen Internetauftritt unter „http://sv-s..de“. Auf zwei Unterseiten dieser Website, nämlich http://sv-s..de/... und http://sv-s..de/..., hatte der Beklagte das aus dem Tenor ersichtliche Luftbild in der Vergangenheit hochgeladen, welches F. und den Standort des Beklagten aus der Vogelperspektive zeigte. Der erste Link führte zur Kontaktseite der Homepage (vgl. Anlage K 2), der zweite als sog. Deeplink direkt zum streitgegenständlichen Luftbild. Für die Verwendung dieses Lichtbilds hatte der Beklagte zuvor kein Nutzungsrecht erworben. Die Klägerin ließ den Beklagten unter Angabe der beiden URL-Fundstellen unter Berufung auf ihr eingeräumte ausschließliche Rechte zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen für das streitgegenständliche Lichtbild erstmals am 11.07.2018 abmahnen (vgl. Anlage K 3). Am 20.07.2018 gab der Beklagte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (vgl. Anlage K 4), die die Klägerin am 27.07.2018 annahm. Einen Lizenzvertrag schloss der Beklagte auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ab. Die Klägerin beanstandete in der Folgezeit, dass das streitgegenständliche Lichtbild nach wie vor noch im Internet über die Homepage des Beklagten unter http://sv-s..de/... abrufbar gewesen sei und ließ ihn erneut mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigen vom 18.02.2019 abmahnen und zur Abgabe einer nunmehr mit mindestens 7.500 EUR strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (vgl. Anlage K 6). Der Beklagte ließ die Abmahnung zurückweisen. Mit ihrer am 29.05.2019 zugestellten Klage nimmt die Klägerin den Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Lichtbildes in Anspruch. Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Luftbild sei auch noch nach Annahme der Unterlassungserklärung über den zweiten Link, also den Deeplink, der direkt zu dem streitgegenständlichen Bild geführt habe, abrufbar gewesen. Die Zugriffe seien am 24.01.19 durch die mit der Dokumentation beauftragte Firma G. mbH, dort Herrn B., erfolgt (vgl. Anlagen K 5 und K 7), am 30.01.2019 jeweils durch die Kanzleimitarbeiterin Frau L. und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sowie am 31.01.2019 und 01.02.2019 und 18.02.2019 nochmals durch die Kanzleimitarbeiterin Frau L.. Zum Beleg, dass der von ihr veranlasste Abruf nicht aus dem Cache erfolgt sei, bezieht sie sich auf einen Screenshot des Herrn B. in Anlage K 7. Sie meint, demgegenüber sei der Vortrag des Beklagten zur Löschung des Bildes unsubstantiiert. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin Urheber- oder Leistungsschutzrechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild zustünden. Der Beklagte erklärt sich zum Vortrag der Kläger, das Luftbild sei auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch über den Deeplink abrufbar gewesen, mit Nichtwissen. Er macht geltend, dass die Eingabe einer knapp 70 Zeichen langen URL ohnehin nicht den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens zu erfüllen geeignet sei. Er behauptet ferner, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um das Bild von der Internetseite und dem Server löschen zu lassen. So habe er nach Erhalt der Abmahnung seinen IT-Dienstleister, Herr K., mit der unverzüglichen Löschung von Internetseite und Server beauftragt. Herr K. habe sodann Kontakt zur Tochter des Beklagten, Frau J. S., aufgenommen, die die Website zur fraglichen Zeit betreut habe. Diese habe dann das Bild von der Internetseite entfernt und die Verfügbarkeit auch über ihr Mobiltelefon kontrolliert. Nachfolgend habe Herr K. das Bild dann auch noch vom Server gelöscht, damit das Bild nicht mehr über die URL abrufbar gewesen sei. Herr K. habe dieses Resultat einige Tage später im Büro des Beklagten persönlich bestätigt. Vor Absendung der ersten Unterlassungserklärung habe der Beklagte die Verfügbarkeit des Bildes überprüft, woraufhin eine Fehlermeldung aufgetreten sei. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.01. und 15.02.2021 wird ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., L., J. S. und K.. Auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 18.01. und 15.02.2021 wird ebenfalls Bezug genommen.