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Urteil

12 U 60/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 5 Abs. 5 EMRK begründet einen unmittelbaren, verschuldensunabhängigen Anspruch auf Entschädigung bei rechtswidriger Freiheitsentziehung. • Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK richtet sich gegen das Vollstreckungsland, das die Freiheitsentziehung verfügt und vollzogen hat. • Für den Entschädigungsanspruch ist keine vorherige konstitutive Feststellung der Konventionswidrigkeit durch ein internationales oder innerstaatliches Organ erforderlich; maßgeblich ist der rechtswidrige Eingriff selbst. • Vertrauensschutz oder Rechtssicherungsgründe stehen der Zuerkennung einer Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht entgegen. • Die Höhe der immateriellen Entschädigung bemisst sich an der Schwere des Freiheitsentzugs; eine Bemessung orientiert sich an der Praxis des EGMR (hier: 500 EUR/Monat).
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch nach Art.5 Abs.5 EMRK bei rechtswidriger Sicherungsverwahrung • Art. 5 Abs. 5 EMRK begründet einen unmittelbaren, verschuldensunabhängigen Anspruch auf Entschädigung bei rechtswidriger Freiheitsentziehung. • Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK richtet sich gegen das Vollstreckungsland, das die Freiheitsentziehung verfügt und vollzogen hat. • Für den Entschädigungsanspruch ist keine vorherige konstitutive Feststellung der Konventionswidrigkeit durch ein internationales oder innerstaatliches Organ erforderlich; maßgeblich ist der rechtswidrige Eingriff selbst. • Vertrauensschutz oder Rechtssicherungsgründe stehen der Zuerkennung einer Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht entgegen. • Die Höhe der immateriellen Entschädigung bemisst sich an der Schwere des Freiheitsentzugs; eine Bemessung orientiert sich an der Praxis des EGMR (hier: 500 EUR/Monat). Der Kläger war wegen einer Straftat zu Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden und wurde nach Verbüßung der Haft seit 1989 in Sicherungsverwahrung gehalten. Eine gesetzliche Höchstdauer von 10 Jahren war 1998 aufgehoben worden; die Strafvollstreckungskammern des beklagten Landes ordneten die Weiterverwendung an und überprüften sie fortlaufend. Der EGMR stellte 2009 die Unvereinbarkeit der Neuregelung mit Art.5 EMRK fest; daraufhin hob das Oberlandesgericht Karlsruhe im Oktober 2010 die Weiterverfügung auf und entließ den Kläger. Der Kläger verlangt für die Zeit der nachträglichen Verlängerung Entschädigung nach Art.5 Abs.5 EMRK in Form immateriellen Schadensersatzes in hoher Höhe; das Land bestreitet eine Haftungsgrundlage und beruft sich u.a. auf Vertrauensschutz, zeitliche Beschränkung und fehlende Passivlegitimation. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und setzte den Betrag auf 65.000 EUR fest; das Land legte Berufung ein. • Art.5 EMRK ist innerstaatlich anzuwenden und begründet nach ständiger Rechtsprechung einen unmittelbaren Entschädigungsanspruch für rechtswidrige Freiheitsentziehungen. • Der Anspruch aus Art.5 Abs.5 EMRK ist verschuldensunabhängig und stellt eine Gefährdungshaftung dar; daher ist Verschulden der Vollzugsorgane nicht erforderlich (§ 839 BGB/Art.34 GG nicht notwendig). • Passivlegitimation des beklagten Landes besteht, weil die unmittelbare Freiheitsentziehung durch seine Vollstreckungsbehörden verfügt und vollzogen wurde, auch wenn die gesetzlichen Grundlagen bundesrechtlich waren. • Die Fortdaueranordnung und deren Vollzug vom 04.12.1999 bis 12.10.2010 waren rechtswidrig im Sinne von Art.5 Abs.1 EMRK; Rechtfertigungsgründe nach Art.5 Abs.1 Satz2 a), c) oder e) EMRK lagen nicht vor. • Eine konstitutive Feststellung der Rechtswidrigkeit durch ein Konventionsorgan oder innerstaatliches Organ ist für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs nicht erforderlich; maßgeblich ist der tatsächlich erfolgte rechtswidrige Eingriff. • Vertrauensschutz und das Prinzip der Rechtssicherheit verhindern die Entschädigung nicht, weil Art.5 Abs.5 EMRK gerade einen Ausgleich für nicht mehr zu beseitigende rechtswidrige Freiheitsentzüge bezweckt. • Die Bemessung der Entschädigung erfolgt anhand der Schwere des Freiheitsentzugs und der Praxis des EGMR; 500 EUR pro Monat sind unter den gegebenen Umständen angemessen. • Ein Mitverschulden des Klägers scheidet aus, weil ihm kein zumutbares, erfolgversprechendes Rechtsmittel zur Verfügung stand, solange die einschlägigen Regelungen von den höchsten Gerichten nicht als konventionswidrig angesehen worden waren. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen. Das Land ist dem Kläger nach Art.5 Abs.5 EMRK zur Zahlung von 65.000 EUR als Entschädigung für die rechtswidrige Fortdauer der Sicherungsverwahrung verpflichtet; die Entscheidung des Landgerichts wird vom Senat im Ergebnis und in den wesentlichen Begründungen voll bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.