Beschluss
9 W 51/11
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:1221.9W51.11.0A
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Leitsätze
Wegen eines zehn Jahre überschreitenden, gegen Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK verstoßenden Vollzugs einer erstmalig vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160) angeordneten Sicherungsverwahrung (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04) kommt ein auf Ausgleich der immateriellen Schäden gerichteter Entschädigungsanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegen die Bundesrepublik Deutschland in Betracht.(Rn.26)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19. September 2011 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. September 2011 - 15 O 559/10 - dahin abgeändert, dass dem Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 16. September 2009 unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A... B... gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen eines zehn Jahre überschreitenden, gegen Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK verstoßenden Vollzugs einer erstmalig vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160) angeordneten Sicherungsverwahrung (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04) kommt ein auf Ausgleich der immateriellen Schäden gerichteter Entschädigungsanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegen die Bundesrepublik Deutschland in Betracht.(Rn.26) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19. September 2011 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. September 2011 - 15 O 559/10 - dahin abgeändert, dass dem Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 16. September 2009 unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A... B... gewährt wird. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin gerichtete Klage, mit der er immaterielle Entschädigung für seine zehn Jahre überschreitende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von Justizvollzugsanstalten des Landes N... -W... im Zeitraum vom 3. Juni 2005 bis zu seiner Freilassung am 17. Juli 2009 begehrt. Er bezieht sich hierbei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nr. 19359/04), wonach die Antragsgegnerin gegen Art. 5 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1 EMRK verstoßen habe, indem sie durch § 67d Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (im Folgenden: § 67d Abs. 3 StGB a.F.) seit dem 31. Januar 1998 eine Verlängerung der ursprünglich bei erstmaliger Anordnung auf zehn Jahre begrenzten Anordnung der Sicherungsverwahrung auch über diesen Zeitrahmen hinaus und auch bei zum Zeitpunkt der Verlängerung der Sicherungsverwahrung bereits verurteilten Straftätern erlaubte. Anspruchsgrundlage für sein Begehren seien insbesondere Art. 5 Abs. 5 EMRK sowie der EU-rechtliche Staatshaftungsanspruch. Der Höhe nach hält der Antragsteller eine Ausrichtung an die in § 7 Abs. 3 StrEG vorgesehene Haftentschädigung von 25 Euro je Tag für geboten; der sich danach ergebende Betrag von 37.600 Euro sei im Hinblick darauf, dass die Art und Weise der Vollzugs der Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig gewesen sei auf 40.000 Euro aufzustocken. Daneben möchte er mit seiner beabsichtigten Klage von der Antragsgegnerin Freistellung von Steuern auf die Entschädigung und von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einfordern. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf Ziffer I der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Landgericht hat den Antrag mit dem vom Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluss zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Im Wesentlichen hat es dies damit begründet, dass sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht gegen die Antragsgegnerin richte, sondern allein gegen das Land, dessen Behörden und Gerichte die Sicherungsverwahrung angeordnet und vollzogen hätten; andere Ansprüche hat es schon aus anderen Gründen nicht für gegeben erachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer II der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. September 2011 mit Schriftsatz vom 19. September 2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller hat seine Ansprüche - zunächst außergerichtlich - auch gegenüber dem Land N...-W... geltend gemacht. Der in N...-W... für die Bescheidung entsprechender Ansprüche zuständige Präsident des Oberlandesgerichts H... hat die Ansprüche mit Schreiben vom 7. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat inzwischen für die klageweise Weiterverfolgung dieser Ansprüche Prozesskostenhilfe beim Landgericht Dortmund beantragt. II. Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, 511 Abs. 2 Nr. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 15. September 2010 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. September 2010 ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten liegen vor (§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat seine Bedürftigkeit hinreichend dargetan. Auch die weitere Voraussetzung des § 114 ZPO, dass die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist erfüllt. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - juris Tz. 5 = NJW 1994, 1161; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 114 ZPO Rz. 19 m.w.N.). Hierbei hat das Prozesskostenhilfeverfahren nicht den Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht „durchentschieden“ werden und zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 25 = NJW-RR 2011, 1043; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 114 ZPO Rz. 21 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ist davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch vorliegen (1). Dass ihm als Rechtsfolge hieraus der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe gegen die Antragsgegnerin zusteht, ist ein mindestens vertretbarer Rechtsstandpunkt, der jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren, da es sich um eine schwierige und nicht geklärte Rechtsfrage handelt, nicht zum Nachteil des Antragstellers zurückgewiesen werden darf (2). 1. Art. 5 Abs. 5 EMRK wie überhaupt die Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sind in der B... D... unmittelbar anwendbares Gesetzesrecht im Rang eines Bundesgesetzes (BVerfG, Urt. v. 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - juris Tz. 87 m.w.N. = BGH, NJW 2011, 1931). Die Vorschrift gewährt dem Betroffenen deswegen einen Schadensersatzanspruch, der ohne weiteres vor den zuständigen Zivilgerichten eingeklagt werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64 - juris Tz. 14 = BGHZ 45, 46 = NJW 1966, 726; BGH, Urt. v. 29. April 1993 - III ZR 3/92 - juris Tz. 15 = BGHZ 122, 268 = NJW 1993, 2927). Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist, dass der Anspruchsteller unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 bis 3 EMRK durch Organe eines Mitgliedstaates der Europäischen Konvention für Menschenrechte von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist. a) Der Antragsteller war im Zeitraum vom 3. Juni 2005 bis zu seiner Freilassung am 17. Juli 2009 unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK von einer Freiheitsentziehung betroffen. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a-f EMRK aufgeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 73). Die in der Sicherungsverwahrung des Antragstellers liegende Freiheitsentziehung stellte eine Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 5 Abs. 1 EMRK dar, weil sie im vorgenannten Zeitraum nicht aufgrund einer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a-f EMRK genannten Fälle auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen war. In Betracht kämen hier nur die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a, c und e EMRK genannten Rechtfertigungsgründe, die jedoch sämtlich nicht erfüllt sind. aa) Die Sicherungsverwahrung des Antragstellers in dem genannten Zeitraum war nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a EMRK als rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht gerechtfertigt. Eine solche Verurteilung erfordert eine Schuldfeststellung im Zusammenhang mit einer Gesetzesübertretung und die Auferlegung einer Haftstrafe oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - Rz. 96; EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 74). Zwischen der Verurteilung und der Anordnung der Freiheitsentziehung muss ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen; die Freiheitsentziehung muss auf der Verurteilung beruhen, sich aus ihr ergeben (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 76 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Sicherungsverwahrung des Antragstellers über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus ergab sich nicht mehr aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juni 1993, mit dem der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Nach dem zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Recht (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.) bedeutete dies, dass die Sicherungsverwahrung nach Verbüßung seiner Strafhaft auf zehn Jahre begrenzt war. Der über diesen Zeitpunkt hinausgehende Vollzug der Sicherungsverwahrung beruhte demgegenüber zum einen auf dem durch das Gesetz vom 26. Januar 1998 zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten seit dem 31. Januar 1998 geänderten § 67d StGB, mit dem die Befristung der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre, auch soweit sie bereits angeordnet worden war, aufgehoben worden war, zum anderen auf entsprechenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern auf Grundlage des seit dem 31. Januar 1998 geltenden § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern sind aber keine Verurteilungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a EMRK, weil sie keine Schuldfeststellung beinhalten (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - Rz. 96). Und ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen ursprünglicher Verurteilung bei gesetzlich auf zehn Jahren begrenzter Sicherungsverwahrung sowie nachträglicher gesetzlicher sowie vollstreckungsrechtlicher Verlängerung besteht nicht (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - Rz. 100). bb) Die Sicherungsverwahrung des Antragstellers über zehn Jahre hinaus war auch nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 c) EMRK gerechtfertigt. Danach kann eine Freiheitsentziehung unter anderem rechtmäßig sein, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, eine Person an der Begehung einer Straftat zu hindern. Erforderlich ist, dass die Freiheitsentziehung erfolgt, um eine bestimmte konkrete Straftat zu verhindern (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 76). Die Straftat muss hinsichtlich ihrer Begehung und ihrer Opfer hinreichend konkret und spezifisch sein (EGMR, Urteil vom 14. April 2011 - 30060/04 - Rz. 35). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nichts ersichtlich. Die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus erfolgte vielmehr auf der Grundlage des § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB nur allgemein im Hinblick auf die von der Strafvollstreckungskammer jeweils angenommene fortbestehende Gefährlichkeit des Antragstellers. cc) Schließlich war die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 e) EMRK gerechtfertigt. Danach ist unter anderem eine rechtmäßige Freiheitsentziehung bei psychisch Kranken zulässig. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner im Zeitraum seiner zehn Jahre überschreitenden Sicherungsverwahrung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 e) EMRK psychisch krank gewesen wäre. Jedenfalls hätte ihm dann nicht im Rahmen der Sicherungsverwahrung die Freiheit entzogen werden dürfen. Vielmehr ist eine Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 e) EMRK bei einem psychisch Kranken nur dann rechtmäßig, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Nr. 6587/04 - Rz. 78 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, so dass eine Rechtfertigung der Sicherungsverwahrung des Antragstellers auch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 e) EMRK ausscheidet. b) Umstände, die dem Bestehen eines Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 EMRK entgegenstehen könnten, liegen nicht vor; insbesondere greifen die insoweit von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen nicht durch. aa) Unerheblich ist zunächst, ob Hoheitsträger, die Staatsgewalt in Deutschland ausüben, ein Verschulden an der Inhaftierung des Antragstellers getroffen hat. Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK setzt kein Verschulden voraus; er begründet vielmehr einen verschuldensunabhängigen deliktsähnlichen Anspruch aus Gefährdungshaftung (BGH, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64 - juris Tz. 35, 53 = BGHZ 45, 58 = NJW 1966, 1021; Wurm, in: Staudinger, BGB, 2007, § 839 BGB Rz. 510). bb) Eine Entschädigungspflicht nach Art. 5 Abs. 5 EMRK besteht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht erst für die Zeit ab Rechtskraft der Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - über die Konventionswidrigkeit der rückwirkenden Entfristung der ursprünglich bei der ersten Anordnung auf zehn Jahren begrenzten Sicherungsverwahrung. Für eine solch einschränkende Auslegung gibt weder Art. 5 Abs. 5 EMRK Anhaltspunkte noch die von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Keine dieser Entscheidungen (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - Nr. 6833/74 - und Urteil vom 29. November 1991 - Nr. 12849/87 - jeweils zur Diskriminierung nichtehelicher Kinder; Urteil vom 11. Juli 2002 - Nr. 28957/95 = NJW-RR 2004, 289 zur Diskriminierung Transsexueller) ist einschlägig, aus keiner ergibt sich, dass ein Geldentschädigungsanspruch erst nach der Rechtskraft zu einer Leitentscheidung über konventionswidriges Verhalten eines Mitgliedsstaats bestehen könnte. Durch die Zuerkennung eines solchen Anspruchs und die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung wird das Interesse eines Mitgliedsstaates an Rechtssicherheit vielmehr nicht berührt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 36). Im Übrigen hängt die Konventionswidrigkeit nicht von der Feststellung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ab, sondern dieser stellt einen schon zuvor eingetretenen Verstoß gegen die Konvention fest. Dementsprechend hat er auch in seiner Leitentscheidung vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - dem dortigen Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 41 EMRK eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen. cc) Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht im vorliegenden Fall festgestellt hat, dass die Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der vor der Gesetzesänderung von 1998 bestehenden zehnjährigen Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung konventionswidrig war. Dies hat bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 5 EMRK vielmehr das erkennende Gericht in eigener Zuständigkeit unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte selbst zu prüfen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64 - juris Tz. 14 = BGHZ 45, 46 = NJW 1966, 726; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - juris Tz. 87 = NJW 2011, 1931). Danach steht aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - fest, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über den ursprünglich bestehenden zehnjährigen Zeitraum für eine erstmalige Sicherungsverwahrung nicht mit den Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK vereinbar ist und die von solchen Freiheitsentziehungen Betroffenen in ihren entsprechenden Menschenrechten verletzen. Dies lässt sich auch nicht dadurch relativieren, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die Ansicht vertreten hat, dass die nachträglich über zehn Jahre hinaus verlängerte Sicherungsverwahrung unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt sein könne (2 BvR 2333/08 u.a. - Leitsatz 4 = NJW 2011, 1931). Denn dies ändert nichts an den im vorliegenden Fall festzustellenden Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK und damit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK. Zum Zeitpunkt der Verlängerung der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Antragstellers lagen nämlich, soweit ersichtlich, die besonderen Voraussetzungen, unter denen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 eine über zehn Jahre hinausgehende Sicherungsverwahrung gerechtfertigt sein könnte, nicht vor. Im Übrigen dürfte es den staatlichen Organen der Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention - sei es Exekutive, Legislative oder Judikative - nicht erlaubt sein, den abschließend in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a-e EMRK genannten Fällen zulässiger Freiheitsentziehung weitere Fallgruppen anzufügen; es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht dies mit seinem vorgenannten Urteil beabsichtigt haben könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - Leitsatz 1 a), juris Tz. 91: Vermeidung von Völkerrechtsverstößen; vgl. jedoch andererseits Leitsatz 1 c), juris Tz. 92: Vorrang des Grundgesetzes; vgl. auch Esser, in: Löwe-Rosenberg, St PO, Band 11, 26. Auflage, 2012, Art. 5 EMRK Rz. 86 a.E., der den vermeintlichen Gegensatz zum EGMR als „Augenwischerei“ bezeichnet). dd) Anders als die Antragsgegnerin meint, steht dem Anspruch auch § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Danach tritt die bei einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. (1) Es kann dahinstehen, ob die Bestimmung auf den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK entsprechende Anwendung findet (so etwa Renzikowski, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, 7. Lieferung, Juni 2004, Art. 5 EMRK Rz. 330). Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. Die unterlassene Einlegung von Rechtsmitteln führt nur dann zur Versagung von Ansprüchen, wenn und soweit dies erfolgversprechend gewesen wäre. Das ist vorliegend zu verneinen. Es war nämlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 22029/01 (Leitsatz 4, juris Tz. 166 ff. = BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739) die vom Gesetzgeber angeordnete rückwirkende Entfristung der Sicherungsverwahrung über den Zehnjahreszeitraum bei erstmaliger Anordnung hinaus, zunächst nicht für verfassungswidrig gehalten hat, nicht davon auszugehen, dass Eingaben bei den Strafvollstreckungsgerichten Erfolg gehabt hätten, die darauf gestützt worden wären, dass die entsprechende Vorschrift, nämlich § 67d Abs. 3 StGB a.F., nicht mit den Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK vereinbar sind. Das hat sich erst mit dem dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 - nachfolgenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - geändert. (2) Selbst wenn man aber zu der Auffassung käme, dass die Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB hier vorliegen könnten, würde es sich bei der Frage, ob die Vorschrift auf den Anspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK entsprechend anwendbar ist, um eine nicht geklärte und als schwierig zu bezeichnende Rechtsfrage handeln, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu beantworten wäre und im Hinblick auf die mögliche Unanwendbarkeit den hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht entgegenstehen würde. Der Bundesgerichtshof hat die Frage ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - juris Tz. 41 = BGHZ 122, 258 = NJW 2003, 2927). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf Art. 5 Abs. 5 EMRK abgelehnt, „da ansonsten die weitreichenden Garantien aus dieser Vorschrift unterlaufen werden könnten“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 2005 - 4 U 71/05 - juris Tz. 44 = OLGR Stuttgart 2005, 746). Der Senat hat insoweit in einem Entschädigungsansprüche wegen der Haftverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt T... betreffenden Rechtsstreit (9 U 138/12) mit Urteil vom 21. September 2012 auch im Hinblick auf diese Frage die Revision zugelassen, ferner in der Sache 9 U 34/12 mit Urteil vom 23. November 2012. 2. Rechtsfolge des Art. 5 Abs. 5 EMRK ist, dass der von der von einer Verletzung seiner Freiheitsrechte Betroffene Anspruch auf Schadensersatz hat. a) Auch die Antragsgegnerin kommt vorliegend als Haftungssubjekt aus Art. 5 Abs. 5 EMRK in Betracht - hier ist der Problemkreis des sog. Legislativen Unrechts angesprochen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 216/85 = BGHZ 100, 136; BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 = NJW 1989, 101) - ; jedenfalls handelt es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage, der Klägerin in einem Hauptsacheverfahren erfolgen muss. Art. 5 Abs. 5 EMRK regelt nämlich nicht ausdrücklich, welcher Hoheitsträger innerstaatlich zum Schadenersatz verpflichtet ist. aa) Als Anspruchsgegner kommt zunächst der Hoheitsträger in Betracht, der die Freiheitsentziehung unmittelbar angeordnet und vollzogen hat (so schon BGH, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64 - juris Tz. 31 = BGHZ 45, 46 = NJW 1966, 726). Das sind die die Sicherungsverwahrung über die ursprüngliche Zehnjahresfrist hinaus anordnenden Justizorgane des jeweiligen Landes (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 25; LG Karlsruhe, Urteile vom 24. April 2012 - 2 O 278/11 - juris Tz. 48 = EuGRZ 2012, 260, und - 2 O 330/11 - juris Tz. 45 = StraFo 2012, 246), hier des Landes N... -W..., dessen Strafvollstreckungsgerichte die Sicherungsverwahrung über die ursprünglich bestehende zehnjährige Frist hinaus bei dem Antragsgegner angeordnet haben. Es entlastet sie schon deswegen nicht, dass sie damit die konventionswidrige Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB vollzogen haben, weil sie die Möglichkeit gehabt hätten, die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht im Wege des konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Denn die Vorschrift stand als einfaches Bundesrecht Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK entgegen, die ebenfalls den Rang einfachen Bundesrechts haben (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - juris Tz. 87). Der dadurch bestehende, durch die Einführung von § 67d Abs. 3 StGB entstandene Normwiderspruch war rechtsstaatswidrig und hätte die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG begründet. bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt aber neben der Haftung des Landes auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Antragsgegnerin entsprechend § 840 Abs. 1 BGB für den dem Antragsteller aus der konventionswidrigen Freiheitsentziehung entstandenen Schaden in Betracht. (1) Nach den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, beginnend mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 - Nr. 19359/04 -, steht fest, dass die Antragsgegnerin selbst durch ihre konventionswidrige Rechtsetzung, nämlich die rückwirkende Entfristung der Sicherungsverwahrung über die ursprüngliche Begrenzung von zehn Jahren für erstmalige angeordnete Sicherungsverwahrung hinaus, die von Art. 5 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Freiheitsrechte derjenigen verletzt hat, die von entsprechenden, diese Rechtsetzung vollziehenden Entscheidungen der Strafvollstreckungsorgane der Länder betroffen waren. Es kommt deswegen die Annahme in Betracht, dass die Antragsgegnerin neben dem das konventionswidrige Bundesrecht anwendenden Gerichten der Länder ebenfalls Anspruchsgegnerin des Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 EMRG ist. Etwas anders mag gelten, wenn die Länder beim Vollzug von Bundesrecht, das als solches nicht mit den menschenrechtlichen Gewährleistungen der Konvention unvereinbar ist, die Konvention verletzen. So liegt es hier aber eben nicht. Vielmehr ist die Konventionswidrigkeit durch § 67d Abs. 3 StGB a.F. selbst begründet worden, der den Strafvollstreckungskammern kein Ermessen gelassen hat, konventionswidrig erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus zu verlängern. (2) Die gegen eine Haftung der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 5 EMRK von dem Landgericht vorgebrachten Argumente sind nicht zwingend. (a) Soweit das Landgericht meint, die Antragsgegnerin treffe keine Verantwortung, weil nicht sie selbst, sondern die Strafvollstreckungskammern des Landes die Sicherungsverwahrung angeordnet haben, lässt es außer Betracht, dass es hier, wie bereits ausgeführt, maßgeblich nicht (nur) um die weitere Anordnung der Sicherungsverwahrung als solche geht, sondern (auch) um die Ermöglichung, sie trotz der ursprünglichen Begrenzung auf zehn Jahre auch bei Altfällen über diesen Zeitraum hinaus anzuordnen. Dafür ist die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Gesetzgebung verantwortlich. Sie und nicht die Strafvollstreckungskammer des Landes hat die Sicherungsverwahrung rückwirkend auch für Altfälle entfristet. Die Strafvollstreckungskammern haben diese gesetzgeberische Entscheidung lediglich gesetzeskonform, dem Willen der durch ihre Gesetzgebungsorgane handelnden Antragsgegnerin folgend, umgesetzt. (b) Deswegen sind auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts nicht zwingend, wonach es aus dem Organisationsgefüge in der Bundesrepublik herleiten möchte, dass nur eine Haftung der Länder als Träger der Strafvollstreckungsgerichte in Betracht komme. Es kann dahinstehen, ob diese Erwägung in anderen Fallgestaltungen dazu führen kann, eine Haftung der Antragsgegnerin zu verneinen. Hier liegt der Konventionsverstoß jedenfalls nicht nur in der Anwendung des konventionswidrigen Rechts durch die Gerichte der Länder, sondern auch in dessen Schaffung durch die Gesetzgebungsorgane der Antragsgegnerin. (aa) Das Landgericht kann sich nicht auf die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung zur Bestimmung des Anspruchgegners von Amtshaftungsansprüchen beziehen. Richtig ist, dass im Amtshaftungsrecht grundsätzlich die Körperschaft haftet, deren Bedienstete den Haftungsfall herbeigeführt haben (Anstellungskörperschaft) (Wurm, a.a.O., § 839 BGB Rz. 51 f. m.w.N.). Das Landgericht lässt außer Betracht, dass dies vorliegend sowohl das Land, handelnd durch seine Strafvollstreckungsgerichte, als auch die Antragsgegnerin mit ihrer konventionswidrigen Gesetzgebung ist. Insoweit unterscheidet sich die Sachlage auch von den Fallgestaltungen, auf die sich das Landgericht unter II. 2. c) seiner Gründe bezogen hat, wo es stets so war, dass nicht die bundesgesetzliche Grundlage konventionswidrig war, sondern deren Anwendung durch die Gerichte der in Anspruch genommenen Länder. Den von dem Landgericht benannten Entscheidungen lässt sich ganz überwiegend nichts dazu entnehmen, wer innerstaatlich nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Entscheidungen BGH, NVwZ 2006, 960 (Urteil vom 18. Mai 2005 - III ZR 183/05 -), BGH, NJW 1993, 2927 (Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - BGHZ 122, 268), OLG Celle, NJW 2003, 2463 (Beschluss vom 16. September 2002 - 16 W 47/02 -), OLGR Celle 2007, 303 (Beschluss vom 3. November 2006 - 16 W 102/06 -) sowie OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2005, 746 (Urteil vom 20. Juli 2005 - 4 U 71/05 -) verhalten sich zu dieser Frage nicht, sondern bejahen nur die in den jeweiligen Fällen unproblematisch bestehende Haftung der in Anspruch genommenen Länder. (bb) Lediglich in einer der vom Landgericht angeführten Entscheidungen, nämlich dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 - 15 W 313/02 -, heißt es, der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK richte sich, soweit er innerstaatlich geltend gemacht werde, gegen den Hoheitsträger, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung oder der Verletzung der Verfahrensrechte ausgeübt wurde (juris Tz. 8 = FGPrax 2003, 98). Damit folgt das Oberlandesgericht einer entsprechenden, in der Literatur vertretenen und auch vom Landgericht zitierten Auffassung (Esser, in: Löwe-Rosenberg, St PO, Band 11, 26. Auflage, Art. 5 EMRK Rz. 379; Meyer-Goßner, St PO, 55. Auflage, 2012, Art. 5 EMRK Rz. 14; Renzikowski, a.a.O., Art. 5 EMRK Rz. 322). Abgesehen davon, dass der Anspruchsgegner auch in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall unproblematisch das Land war, dessen Gerichte den Betroffenen unrechtmäßig in Abschiebehaft genommen haben sollen, wird diese Rechtsauffassung, die hier in der Tat zur Folge hätte, dass eine Haftung der Antragsgegnerin zu verneinen wäre, weder von diesem Gericht noch von dem Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss weiter begründet; auch die genannten Kommentatoren bleiben eine Begründung schuldig. Diese Auffassung ist aus mehreren Gründen fraglich. (aaa) Sie findet keine Stütze im Wortlaut der Vorschrift, die gerade das innerstaatliche Haftungssubjekt nicht näher bezeichnet, wie das Landgericht unter II. 2. a) (Seite 10) seiner Entscheidung richtig fest-, dann aber - widersprüchlich - unter II. 2. e) (Seite 13) wieder in Abrede stellt. Die Erwägung des Landgerichts, dass eine Haftung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK erst eingreift, wenn die Freiheitsentziehung durch eine Entscheidung konkret angeordnet ist, ist zwar richtig; sie besagt aber nicht, dass nur die anordnende Stelle haften würde und nicht auch weitere Hoheitsträger, die den Eingriff durch eine konventionswidrige Gesetzgebung überhaupt erst ermöglicht und zugleich vorgeschrieben haben. Die Beschränkung des Haftungssubjekts auf den Hoheitsträger, dessen Hoheitsgewalt ausgeübt wird, dürfte dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 5 EMRK sogar widersprechen, weil sie der Vorschrift nicht zu entnehmen ist. Haftungsbegründend ist nach dem Wortlaut vielmehr schon und alleine die Herbeiführung einer konventionswidrigen Inhaftierung. Es haften daher die Hoheitsträger, die den Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1 EMRK verursacht haben. Das wird in der Regel der Hoheitsträger sein, dessen Hoheitsgewalt bei der Inhaftierung ausgeübt wurde, weil er hierdurch in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK eingegriffen hat, hier also die Länder. Verursacht hat den Eingriff aber auch, wer ihn durch seine Gesetzgebung nicht nur ermöglicht, sondern auch vorgegeben hat, hier die Antragsgegnerin. (bbb) Soweit die einschränkende Auslegung des Art. 5 Abs. 5 EMRK unter Hinweis auf amtshaftungsrechtliche Erwägungen begründet werden würde - nähere Begründungen für diese Auffassung sind, wie ausgeführt, nicht aufzufinden -, würde auch dies nicht überzeugen. Denn bei Art. 5 Abs. 5 EMRK geht es nicht um die Verletzung von Amtspflichten, sondern um den rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in das Menschenrecht aus Art. 5 Abs. 1 EMRK. Es geht nicht um eine Haftung, die erst amtshaftungsrechtlich vermittelt würde, es geht um eine eigenständige, konventionsunmittelbare Haftung wegen eines konventionswidrigen Eingriffs in das Freiheitsrecht aus Art. 5 Abs. 1 EMRK. Im Übrigen könnte selbst die Heranziehung amtshaftungsrechtlicher Zurechnungsgrundsätze dazu führen, eine Haftung der Antragsgegnerin zu bejahen und möglicherweise - was offen bleiben kann - eine Haftung der Länder zu verneinen. Erwägenswert erscheint, ob die vorliegenden Fälle der Fallgestaltung des Handelns nach Weisung ähneln könnten. Hier entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Beamter, der aufgrund einer ihn bindenden Weisung einer vorgesetzten Stelle eine objektiv rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht amtspflichtwidrig handelt; es haftet vielmehr im Außenverhältnis zum Geschädigten alleine die anweisende Behörde (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88 - juris Tz. 13 = WM 1991, 653; Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Auflage, 2012, § 839 BGB Rz. 30; Wurm, a.a.O., § 839 BGB Rz. 66 m.w.N.). Dem könnte die hier vorliegende Situation vergleichbar sein, dass die Strafvollstreckungskammern im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG gehalten waren, aufgrund des im Jahr 1998 von der Antragsgegnerin geschaffenen konventionswidrigen § 67d Abs. 3 StGB a.F. bei Altfällen die Sicherungsverwahrung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch über zehn Jahre hinaus anzuordnen. (ccc) Schließlich dürfte sich die genannte Auffassung auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch setzen, wonach der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK einem Anspruch aus Gefährdungshaftung ähnelt und in der Nähe des deutschen Deliktsrechts stehe, weswegen er durch Bestimmungen des deutschen Deliktsrechts ergänzt werden könne (BGH, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64 - juris Tz. 49). Deliktsrechtlich ist zunächst zu fragen, ob dem Anspruchsgegner ein Verhalten - Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen - zugerechnet werden kann, das zur Verletzung des geschützten Rechts oder Rechtsguts geführt hat (Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rz. 2 m.w.N.). Geht es, wie hier, um die Zurechnung des Verhaltens mehrerer Beteiligter, ist der deliktsrechtliche Anknüpfungspunkt zudem § 830 BGB. Danach ist dann, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben, jeder für den Schaden verantwortlich (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei Anstifter und Gehilfen Mittätern gleichstehen (§ 830 Abs. 2 BGB). Nach diesen Grundsätzen erscheint es denkbar, dass neben den unmittelbar handelnden Hoheitsträgern der Länder auch die Antragsgegnerin aufgrund ihrer konventionswidrigen Gesetzgebung in das Menschenrecht des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 1 EMRK eingegriffen hat, weil sich durch den Vollzug der konventionswidrigen Gesetzgebung der Antragsgegnerin der durch diese Gesetzgebung vorbestimmte Eingriff in das Menschenrecht aus Art. 5 Abs. 1 EMRK verwirklicht. Ob die konventionswidrige Gesetzgebung der Antragsgegnerin als Nebentäterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe qualifiziert wird, kann wegen der übereinstimmenden Rechtsfolge, nämlich der Zurechnung des tatbestandlichen Erfolgs, dahinstehen. Zumindest könnte Beihilfe als die am wenigsten voraussetzungsreiche Beteiligungsform anzunehmen sein. Für Beihilfe reicht jede vorsätzliche Hilfeleistung aus, das heißt objektiv jedes Verhalten, das die tatbestandsmäßige Handlung des Täters fördert, erleichtert oder den Täter in seinem Tatentschluss bestärkt; subjektiv muss Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutsverletzung gerichteter Wille hinzukommen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - XI ZR168/08 - juris Tz. 38 m.w.N. = NJW-RR 2011, 1188). Diese Voraussetzungen könnten hier vorliegen. Sieht man die Länder, handelnd durch ihre Justizorgane als Täter eines Eingriffs in die Gewährleistung aus Art. 5 Abs. 1 EMRK, hat die Antragsgegnerin diesen Eingriff durch ihre konventionswidrige Gesetzgebung nicht nur gewollt und gefördert, sondern zielgerichtet angeordnet. Die Haftung mehrerer Beteiligter führt nach § 840 Abs. 1 BGB zu deren gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber dem Geschädigten. Auch wenn man die amtshaftungsrechtliche Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für anwendbar hielte, wonach ein lediglich fahrlässig amtspflichtwidrig handelnder Beamte nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, würde das hier die Antragsgegnerin nicht gegenüber den für ihre Justizvollzugsorgane haftenden Länder entlasten. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB findet nämlich bei einer Haftung mehrerer Hoheitsträger keine Anwendung, wenn sie - wovon hier auszugehen ist - jeweils lediglich fahrlässig gehandelt haben (Wurm, a.a.O., § 839 BGB Rz. 76; Sprau, a.a.O., § 839 BGB Rz. 56 m.w.N.). b) Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch der Art und Höhe nach hinreichende Aussicht auf Erfolg. aa) Ersatzfähiger Schaden im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK ist auch der immaterielle Schaden, der aus einer konventionswidrigen Freiheitsentziehung entstanden ist (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - juris Tz. 44 = BGHZ 122, 268 = NJW 1993, 2927; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 - juris Tz. 13 = NVwZ 2006, 960), so das die hier vom Antragsteller geltend gemachte Haftentschädigung grundsätzlich in Art. 5 Abs. 5 EMRK eine Stütze findet. bb) Was die Höhe einer immateriellen Entschädigung aus Art. 5 Abs. 5 EMRK betrifft, orientiert sich der Antragsteller mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch an die in § 7 Abs. 3 StrEG vorgesehene immaterielle Haftentschädigung und rundet den sich dabei ergebenden Betrag von 37.600 Euro aber auf 40.000 Euro auf. (1) Die Frage, nach welchen rechtlichen Maßstäben die immaterielle Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu bestimmen ist, ist weder geklärt noch einfach zu beantworten. Der Bundesgerichtshof hat die Heranziehung des § 7 Abs. 3 StrEG jedenfalls abgelehnt (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - juris Tz. 48 = BGHZ 122, 268 = NJW 2003, 2927): „Der Schadensersatzanspruch des Art. 5 Abs. 5 EMRK ist der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) beschränkt. Nach der Intention dieses Gesetzes, das einen Aufopferungsanspruch gesetzlich regelt (...), sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die die Haft mit sich bringt, ausgeglichen werden. Daneben bleiben aber Ansprüche außerhalb des StrEG - sowohl des Inhaftierten, der freigesprochen oder dessen Verfahren eingestellt wurde (§ 2 StrEG), als auch dessen, der verurteilt wurde und deswegen eine Entschädigung nach dem StrEG nicht verlangen kann - wegen atypischer Folgen des Vollzug oder rechtswidrigen Anordnung der Haft bestehen (...).“ Maßstab ist vielmehr allgemein § 253 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 - juris Tz. 13 = NVwZ 2006, 960). Geschuldet wird also eine billige Entschädigung in Geld. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 2006 ausgeführt hat, die offenbar von den Vorinstanzen nach dem Maßstab des § 7 Abs. 1 StrEG in Höhe von 11 Euro je Tag zugesprochene Entschädigungshöhe sei „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“ (BGH, ebd.), liegt darin keine Abkehr von seinem Urteil vom 29. April 1993, da lediglich das zur Zahlung verurteilte Land die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt hatte und sich hierbei nicht gegen die Entschädigungshöhe gewandt hatte. (2) Mit der Bezugnahme auf § 253 Abs. 2 BGB und der Ablehnung von § 7 Abs. 3 StrEG als Maßstab dessen, was danach als billige Entschädigung anzusehen ist, ist noch nicht geklärt, wie die immaterielle Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK konkret zu bemessen ist. (a) Vielfach wird vertreten, dass die Entschädigung nach den Kriterien zu bemessen sei, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Zuerkennung der immateriellen Entschädigung bei Individualbeschwerden nach Art. 41 EMRK zuerkenne (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 43; Baldus, in: Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2006, § 14 Rz. 81; Schädler, in: Karlsruher Kommentar zur St PO, 6. Auflage, 2008, Art. 5 EMRK Rz. 27; Grabenwarter/Pabel, Europäischen Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, 2012, § 21 Rz. 38 m.w.N.; ähnlich LG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2012 - 2 O 278/11 - juris Tz. 50 bis 52, das einen Rückgriff auf § 7 Abs. 3 StrEG ablehnt und auf eine Gesamtbetrachtung abstellt). Danach bemisst sich die sich die Schadenshöhe insbesondere nach der Schwere und Intensität des Verstoßes, dem Verhalten des Verletzten noch während des Freiheitsentzugs sowie nach der Tat des Verletzten, die zur Entziehung seiner Freiheit geführt hat (Renzikowski, a.a.O., Art. 5 EMRK Rz. 328 m.w.N.). In den bisher beschiedenen Individualbeschwerdeverfahren wegen der rückwirkenden Entfristung der Sicherungsverwahrung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf der Grundlage von Art. 41 EMRK einen Betrag von etwa 500 Euro je Monat zugrunde gelegt, wobei berücksichtigt worden ist, dass es sich bei Art. 5 Abs. 5 EMRK um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt und ein Verschulden der handelnden Organe nicht feststellbar gewesen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - juris Tz. 43; LG Karlsruhe, Urteile vom 24. April 2012 - 2 O 278/11 - juris Tz. 51 und - 2 O 330/11 - juris Tz. 48). (b) Wenn auch viel dafür spricht, bei der Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewährenden billigen Entschädigung in Geld auf die Entschädigungspraxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Art. 41 EMRK in vergleichbaren Fällen zurückzugreifen, handelt es sich bei der Frage nach dem heranzuziehenden Maßstab um eine nicht abschließend geklärte und auch nicht einfach zu beantwortende Rechtsfrage handeln. Insbesondere ist dem vorzitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 - zwar zu entnehmen, dass § 7 Abs. 3 StrEG nicht als Maßstab für die Bemessung der immateriellen Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK in Betracht kommen soll. Der Bundesgerichtshof dürfte aber davon ausgegangen sein, dass die Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK eher höher als nach § 7 Abs. 3 StrEG - zum Zeitpunkt der Entscheidung allerdings nur 11 Deutsche Mark je Tag - ausfallen müsse. Deswegen bietet die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung, die nur unwesentlich über den Betrag hinausgeht, der sich bei einer Entschädigung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 StrEG in seiner gegenwärtigen Fassung ergäbe, auch der Höhe nach hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3. Ob sich der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auch auf andere Anspruchsgrundlagen stützen lässt und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen. 4. Die Rechtsverfolgung bietet auch hinsichtlich der weiteren von dem Antragsteller beabsichtigten Klageanträge zu 2) und 3) hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt auf der Grundlage von Art. 41 EMRK regelmäßig auch dazu, den jeweiligen Beschwerdeführer die auf die zugesprochene immaterielle Entschädigung anfallenden etwaigen Steuern zu erstatten, weswegen für den Feststellungsanspruch Ziffer 2 hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die Ersatzpflicht auch insoweit streitig ist und sich (derzeit) nicht beziffern lässt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung insoweit erstattungsfähig, als die geltend gemachten Hauptforderungen bestehen. Deswegen bestehen hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO auch für den beabsichtigten Klageantrag zu 3).