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Beschluss

25 WF 64/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Berufsorientierungsjahr, das der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung dient und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglicht, kann als allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gelten. • Bei der Frage der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1611 Abs. 1 BGB ist eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen; diese kann nicht im summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren entschieden werden. • Ein volljähriges Kind kann sich nach § 1607 Abs. 2 BGB auf den leistungsfähigen Elternteil berufen, ohne auf fiktives Einkommen der Mutter verwiesen zu werden; die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Mutter ist im Verfahrenskostenhilfeverfahren nur eingeschränkt zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Berufsorientierungsjahr kann allgemeine Schulausbildung im Sinne des §1603 BGB sein • Ein Berufsorientierungsjahr, das der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung dient und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglicht, kann als allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gelten. • Bei der Frage der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1611 Abs. 1 BGB ist eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen; diese kann nicht im summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren entschieden werden. • Ein volljähriges Kind kann sich nach § 1607 Abs. 2 BGB auf den leistungsfähigen Elternteil berufen, ohne auf fiktives Einkommen der Mutter verwiesen zu werden; die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Mutter ist im Verfahrenskostenhilfeverfahren nur eingeschränkt zu prüfen. Die volljährige, unverheiratete Antragstellerin lebt im Haushalt der Mutter, hatte die Realschule ohne Abschluss verlassen und besucht seit dem 7.9.2011 ein Berufsorientierungsjahr am Berufskolleg. Sie begehrt Unterhalt vom Vater für die Dauer dieses Jahres und stellte Antrag auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. Der Vater bezog Renteneinkünfte, die Mutter arbeitete 20 Stunden wöchentlich mit geringem Einkommen. Das Amtsgericht verweigerte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung, das Berufsorientierungsjahr sei keine allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Vater machte außerdem Verwirkung des Unterhaltsanspruchs geltend und verwies auf möglichen Barunterhalt durch die Mutter. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war fristgerecht und statthaft; in der Sache ist ihr stattzugeben. • Begriff der allgemeinen Schulausbildung (§1603 Abs.2 S.2 BGB): Maßgeblich sind Ausbildungsziel, zeitliche Beanspruchung und schulische Organisationsstruktur. Entscheidend ist, ob die Ausbildung auf einen konkreten Beruf hinführt oder nach Abschluss mehrere Berufsfelder offenlässt. • Anwendung auf den Streitfall: Das Berufsorientierungsjahr bereitet auf eine Berufsausbildung vor, vermittelt Kenntnisse aus mehreren Berufsfeldern und ermöglicht den Erwerb des Hauptschulabschlusses. Die Ausbildung umfasst 35 Wochenstunden und regelmäßige Anwesenheitskontrollen; daher liegt allgemeine Schulausbildung vor. • Verwirkung (§1611 Abs.1 BGB): Eine Verwirkung ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen anzunehmen und erfordert eine umfassende Einzelfallabwägung unter Einbeziehung der Trennungs- und Scheidungsumstände sowie der Eltern-Kind-Beziehung. Diese Abwägung ist im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht vorzuziehen und konnte mangels tatsächlichen Vortrags nicht entschieden werden. • Barunterhalt durch die Mutter (§1606 Abs.3 S.2, §1607 Abs.2 BGB): Die Mutter ist grundsätzlich barunterhaltspflichtig, jedoch ist ihr Einkommen regelmäßig um einen notwendigen Selbstbehalt zu vermindern; im vorliegenden Fall liegt das Bruttoeinkommen der Mutter unter diesem Selbstbehalt. Die Antragstellerin kann sich nicht auf fiktives Einkommen der Mutter verweisen lassen; komplexe Fragen zur Einbeziehung des Ehegatteneinkommens erfordern weiteren Vortrag und sind im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht abschließend zu klären. Der Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert: Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Begründend hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das absolvierte Berufsorientierungsjahr als allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen ist, sodass die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Vaters im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu ihren Gunsten erfolgen kann. Fragen einer möglichen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs und die genaue Heranziehung bzw. Fiktion von Einkünften der Mutter können aufgrund der Erforderlichkeit einer ausführlichen Einzelfallabwägung sowie fehlenden tatsächlichen Vortrags der Beteiligten nicht im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens abschließend entschieden werden. Die Entscheidung eröffnet der Antragstellerin das weitere Prozessverfahren mit Verfahrenskostenhilfe, in dem diese offenen Fragen substantiiert zu klären sind.