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Beschluss

17 WF 12/14

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0127.17WF12.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch, um zu ermöglichen, dass die unterhaltsbedürftige Jugendliche das angestrebte Abitur erlangen kann, besteht nur, wenn die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft der Jugendlichen zumindest überwiegend in Anspruch nimmt und die Ausbildung zügig und planvoll betrieben wird. Eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 20 Wochenstunden kommt neben der Schulausbildung daher regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.5) 2. Zur Frage der Verwirkung des Ausbildungsunterhaltsanspruchs wegen Verschweigens eigener Einkünfte durch das unterhaltsfordernde, volljährige Kind.(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 2. Dezember 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 131 F 18223/13 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch, um zu ermöglichen, dass die unterhaltsbedürftige Jugendliche das angestrebte Abitur erlangen kann, besteht nur, wenn die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft der Jugendlichen zumindest überwiegend in Anspruch nimmt und die Ausbildung zügig und planvoll betrieben wird. Eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 20 Wochenstunden kommt neben der Schulausbildung daher regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.5) 2. Zur Frage der Verwirkung des Ausbildungsunterhaltsanspruchs wegen Verschweigens eigener Einkünfte durch das unterhaltsfordernde, volljährige Kind.(Rn.9) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 2. Dezember 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 131 F 18223/13 - wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht angebracht (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Das Familiengericht hat der Antragstellerin die von dieser für die beabsichtigte Rechtsverfolgung - einen Antrag auf Leistung von Ausbildungsunterhalt gegen ihren Vater - begehrte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: 1. Von der Antragstellerin ist nicht schlüssig dargetan worden, dass das angerufene Gericht örtlich zuständig ist: Die Antragstellerin als privilegiertes, volljähriges Kind beabsichtigt, einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei dem für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Familiengericht geltend zu machen (§§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1610 Abs. 2 BGB, § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). In diesem Gerichtsstand kann der begehrte Unterhaltsanspruch allerdings nur verfolgt werden, soweit die sachlichen Voraussetzungen der Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB auch tatsächlich gegeben sind; die Antragstellerin sich also nach wie vor in der allgemeinen Schulausbildung befindet und sie im Haushalt eines Elternteils lebt (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne-Roßmann, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 3 Rn. 121ff., 148; Keidel/Zimmermann, FamFG [18. Aufl. 2014], § 232 Rn. 8). Das ist jedoch nicht dargelegt worden: Obwohl der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. November 2013 (Bl. 36) in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten hat (§ 138 Abs. 4 ZPO), dass die Antragstellerin noch im Haushalt ihrer Mutter lebt und das Familiengericht die Antragstellerin wiederholt, nämlich mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (Bl. 32) und erneut, in dem angegriffenen Beschluss, ausdrücklich auf Bedenken im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit hinwies, erfolgte seitens der Antragstellerin keine Reaktion. Weder wurde zur Zuständigkeitsfrage ergänzend vorgetragen noch wurde, was hier nahe gelegen hätte, eine Meldebescheinigung vorgelegt, aus der sich - soweit zutreffend - eine gemeinsame Wohnanschrift von Antragstellerin und ihrer Mutter ergibt. Das Verfahrenskostenhilfegesuch wurde daher bereits unter diesem Gesichtspunkt zu Recht zurückgewiesen (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO [30. Aufl. 2014], § 114 Rn. 22a). 2. Auch die Voraussetzungen für den Bestand des begehrten Ausbildungsunterhaltsanspruchs und dessen Höhe sind von der Antragstellerin, nachdem der Antragsgegner einzelne Punkte bzw. Auslassungen in ihrem Vortrag ausdrücklich gerügt hat, nicht schlüssig vorgetragen worden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO [30. Aufl. 2014], § 114 Rn. 23b): a) Es fehlt schlüssiger Vortrag zum Bestand des Ausbildungsunterhaltsanspruchs. Zwar schulden Eltern dem Kind eine seiner Begabung angemessene Ausbildung und dazu gehört ohne Zweifel, dass es dem Kind zu ermöglichen ist, über die gesetzliche Schulpflicht hinaus den Regelabschluss der jeweils besuchten allgemeinbildenden Schule zu erwerben, hier also das angestrebte Abitur als Regelabschluss der gymnasialen Oberstufe zu erlangen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [73. Aufl. 2014], § 1603 Rn. 38, § 1610 Rn. 19). Dem steht indessen die Obliegenheit des volljährigen Kindes gegenüber, die Ausbildung planvoll und zielstrebig zu betreiben und den angestrebten Abschluss innerhalb angemessener bzw. üblicher Zeit und mit der nötigen Leistungsbereitschaft zu verfolgen. Nach der Rechtsprechung muss die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nehmen. Dies wird angenommen, sobald die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdient, wird in aller Regel nicht in Betracht kommen, weil anders nicht gewährleistet ist, dass dem Schüler die für Fahrtzeiten, aber auch für die nötigen Vor- und Nacharbeiten und das Selbststudium - insbesondere bei der Vorbereitung auf die Abiturprüfung - erforderliche Zeit verbleibt und er daneben ausreichend Zeit für Erholung und Freizeit hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 -, FamRZ 2001, 1068 sowie Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schwonberg, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 645; Palandt/Brudermüller, BGB [73. Aufl. 2014], § 1603 Rn. 38). Insoweit obliegt es der Antragstellerin, die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs durch geeignete Bescheinigungen schlüssig darzulegen (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schwonberg, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 661). Die Antragstellerin ist dieser Obliegenheit trotz entsprechender, ausdrücklicher Rügen des Antragsgegners und deutlicher Hinweise des Familiengerichts offensichtlich nicht gerecht geworden: Zwar bescheinigt die besuchte Schule der Antragstellerin in der dritten, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schulbescheinigung vom 14. November 2013 (Bl. 50), dass sie zum 1. August 2011 den Bildungsgang zur gymnasialen Oberstufe begonnen hat, der voraussichtlich bis zum 30. Juni 2014 andauern soll; auch soll der Schulbesuch regelmäßig sein; eine Bemerkung, die sich in den beiden zunächst vorgelegten Bescheinigungen noch nicht findet. Allerdings enthält auch die Bescheinigung vom 14. November 2013 keine Aussage zu eventuellen Fehltagen in den letzten Schulhalbjahren. Das wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Antragstellerin, ihren eigenen Bekundungen in sozialen Netzwerken zufolge in der Zeit von Februar 2012 bis Januar 2013 als Aushilfe in einem Sonnenstudio in Berlin gearbeitet hat und seit 1. Februar 2013 “bis heute” als Aushilfe in einem Damenbekleidungs-Einzelhandelsgeschäft tätig ist. Die mit der Beschwerde vorgelegte Sozialversicherungsbescheinigung, derzufolge die Antragstellerin in der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 15. September 2013 als geringfügig Beschäftigte ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von 2.114 € bezogen haben soll, ist in diesem Zusammenhang wenig aussagekräftig; bereits nach dem sehr pauschalen Vortrag der Antragstellerin ist es schon nicht ausgeschlossen, dass weitere Anmeldungen für Zeiten vor oder nach dem bescheinigten Zeitraum vorliegen. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass die Antragstellerin nach den ihr zugeschriebenen Postings in sozialen Netzwerken bereits ab Anfang Februar 2013 in dem betreffenden Ladengeschäft tätig gewesen sein will und dass sich diese Tätigkeit nahtlos an eine Vortätigkeit für ein Sonnenstudio anschloss. Vor diesem Hintergrund hätte aber nicht nur Anlass bestanden, ausführlich zu der in Rede stehenden Nebentätigkeit vorzutragen, sondern weiter auch, darzustellen, wie die Antragstellerin ihrer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nach einer zügigen, planvollen Ausbildung, der sie ihre gesamte Arbeitskraft uneingeschränkt widmet, meint, gerecht werden zu können. Insoweit hätte es sich in der Tat aufgedrängt, beispielsweise Kopien der letzten Zeugnisse vorzulegen, um auf diese Weise die Zielstrebigkeit der Ausbildung nachvollziehbar zu machen. Auch hätte vorgetragen werden können, welche Klasse von der Antragstellerin derzeit überhaupt besucht wird und ob ggf. einzelne Klassen wiederholt worden sind. Dies hätte sich allein schon aufgrund des Lebensalters der Antragstellerin - sie wird im Sommer 2014 21 Jahre alt - aufdrängen müssen. b) Schließlich ist daran zu erinnern, dass die von der Antragstellerin bezogenen eigenen Einkünfte darzulegen sind, weil sie sich diese auf ihren Bedarf anrechnen lassen muss (vgl. Nr. 13.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts sowie Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 6 Rn. 717). Dem Vortrag der Beteiligten zufolge wurden derartige Einkünfte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum - die Antragstellerin fordert Unterhalt für die Zeit ab dem 1. September 2013 - in jedem Fall erzielt; mit der Beschwerde legt die Antragstellerin die Sozialversicherungsmeldung des Arbeitgebers vor, wonach sie jedenfalls seit März 2013 und bis zum 15. September 2013 insgesamt einen Betrag von 2.114 € als sozialversicherungspflichtiges Entgelt bezogen hat. c) Ob der Ausbildungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin darüber hinaus auch verwirkt ist, kann nach dem derzeitigen Sachstand nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden: Vom Antragsgegner ist zwar bereits eingewandt worden, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt (§ 1611 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. BGB), weil er “die ganze Zeit hinweg” den “vollen Unterhalt” bezahlt habe, wohingegen die Antragstellerin ihre Nebeneinkünfte zeitweilig verschwiegen haben soll (Schriftsatz vom 5. November 2013, dort S. 2; Bl. 36). Festzuhalten ist denn auch, dass die unterlassene Information über unterhaltsrechtlich relevante Gesichtspunkte wie etwa den Bezug von Nebeneinkünften durch das volljährige Kind in Zeiträumen, in denen dieses bereits volljährig war (§ 1611 Abs. 2 BGB), zu einer Unterhaltsverwirkung führen kann (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 20. April 2012 - 25 WF 64/12 -, NJW 2012, 2364 [unterlassene Mitteilung über den Schulabbruch]; OLG Köln, Urteil vom 20. April 2004 - 11 UF 229/03 -, FamRZ 2005, 301 [Weiterbezug von Unterhalt trotz Schulabbruchs]; OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 1998 - 13 UF 931/97 -, FamRZ 1999, 402 [Verschweigen von Nebeneinkünften über einen längeren Zeitraum hinweg]). Aber insoweit ist daran zu erinnern, dass allein die Tatsache des Verschweigens noch nicht zwingend eine Unterhaltsverwirkung nach sich zieht, sondern lediglich den Raum für eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eröffnet, bei der dann auch zu prüfen ist, ob der Unterhaltspflichtige durch sein Verhalten zum Entstehen der Situation beigetragen hat und wie sich eine Herabsetzung oder ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs auf den künftigen Lebensweg des Berechtigten und dessen Möglichkeiten, eine seinen Fähigkeiten angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu erlangen, auswirkt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 7 UF 166/12 -, FamRZ 2013, 1407) bzw. ob der Unterhaltsberechtigte sein Versäumnis nachvollziehbar erläutern kann (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 1 UF 121/08 -, FamRZ 2009, 1416). Insgesamt betrachtet, ist eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht ersichtlich, so dass die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt wurde.