Beschluss
3 W 16/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beitritt als Streithelfer zu einem selbständigen Beweisverfahren ist auch ohne anwaltliche Vertretung möglich, solange keine mündliche Verhandlung stattfindet.
• § 486 Abs. 4 ZPO befreit von Anwaltszwang nicht nur für die Verfahrenseinleitung, sondern für das gesamte außergerichtliche Verfahren im selbständigen Beweisverfahren.
• Das selbständige Beweisverfahren dient vorrangig der Klärung tatsächlicher Fragen; deshalb sind Rechtskenntnisse und damit Anwaltszwang nicht in gleichem Maße erforderlich wie im streitigen Verfahren.
• Der Streitverkündete kann prozessuale Handlungen selbst vornehmen; seine prozessuale Stellung nach § 67 ZPO ist der unterstützten Partei gegenüber schwächer.
Entscheidungsgründe
Streithelferbeitritt in selbständigem Beweisverfahren ohne Anwalt zulässig • Ein Beitritt als Streithelfer zu einem selbständigen Beweisverfahren ist auch ohne anwaltliche Vertretung möglich, solange keine mündliche Verhandlung stattfindet. • § 486 Abs. 4 ZPO befreit von Anwaltszwang nicht nur für die Verfahrenseinleitung, sondern für das gesamte außergerichtliche Verfahren im selbständigen Beweisverfahren. • Das selbständige Beweisverfahren dient vorrangig der Klärung tatsächlicher Fragen; deshalb sind Rechtskenntnisse und damit Anwaltszwang nicht in gleichem Maße erforderlich wie im streitigen Verfahren. • Der Streitverkündete kann prozessuale Handlungen selbst vornehmen; seine prozessuale Stellung nach § 67 ZPO ist der unterstützten Partei gegenüber schwächer. Die Antragsgegnerin betrieb ein beim Landgericht anhängiges selbständiges Beweisverfahren. Der Streitverkündete zu 1. erklärte mit Schriftsatz vom 17.01.2012 seinen Beitritt auf Seiten der Antragsgegnerin. Das Landgericht hielt den Beitritt eines Streithelfers ohne anwaltliche Vertretung für nicht möglich und lehnte die Wirksamkeit des Beitritts ab. Der Streitverkündete legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Streitgegenstand war die Frage, ob § 486 Abs. 4 ZPO den Anwaltszwang auch für den Beitritt als Streithelfer in einem selbständigen Beweisverfahren ausschließt, solange keine mündliche Verhandlung stattfindet. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; der Beitritt des Streitverkündeten mit Schriftsatz vom 17.01.2012 war wirksam. • Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur erstreckt sich die Befreiung vom Anwaltszwang nach § 486 Abs. 4 ZPO nicht nur auf die Einleitung des Verfahrens, sondern auf das gesamte Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung, wozu sich der Senat anschließt. • Systematische und sachliche Gründe sprechen dafür: Das selbständige Beweisverfahren zielt primär auf die Klärung tatsächlicher Fragen, sodass besondere Rechtskenntnisse nicht in gleicher Weise erforderlich sind wie in einem streitigen Verfahren. • Es wäre unvernünftig, sach- oder fachkundige Beteiligte zur Beauftragung eines Anwalts zu zwingen, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet; dies würde dem gesetzgeberischen Ziel widersprechen, mit dem selbständigen Beweisverfahren kostengünstige Tatsachenermittlung zu ermöglichen. • Vor dem Hintergrund, dass Parteien das selbständige Beweisverfahren auch vor dem Landgericht ohne anwaltliche Vertretung führen können, besteht kein Grund, dem Streitverkündeten prozessuale Handlungen zu versagen; seine Stellung nach § 67 ZPO ist ohnehin schwächer als die der unterstützten Partei. • Mangels eines Beschwerdegegners wurde keine Kostenentscheidung getroffen. Der Beschluss des Landgerichts Köln wurde abgeändert: Der Streitverkündete zu 1. ist mit Schriftsatz vom 17.01.2012 wirksam dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten. Das OLG hält fest, dass § 486 Abs. 4 ZPO den Anwaltszwang für das gesamte außergerichtliche Verfahren im selbständigen Beweisverfahren ausschließt, solange keine mündliche Verhandlung stattfindet; daher durfte der Streitverkündete selbst prozessuale Handlungen vornehmen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, weil es an einem Beschwerdegegner fehlt.