Beschluss
19 U 155/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
• Aus dem betreffenden Händlervertrag ergibt sich keine werkvertragliche Vergütungsregelung für Garantiearbeiten; maßgeblich ist hier das Auftragsrecht und damit lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch.
• Die Klauselkonstellation ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beurteilen; eine kundenfreundlichste Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
• Die Voraussetzungen für die zurückweisende Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung liegen vor und es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Entscheidungsgründe
Keine werkvertragliche Vergütung für Garantiearbeiten; Anspruch nur als Aufwendungsersatz • Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Aus dem betreffenden Händlervertrag ergibt sich keine werkvertragliche Vergütungsregelung für Garantiearbeiten; maßgeblich ist hier das Auftragsrecht und damit lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch. • Die Klauselkonstellation ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beurteilen; eine kundenfreundlichste Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. • Die Voraussetzungen für die zurückweisende Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung liegen vor und es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Klägerin war Inhaberin eines Händlervertrages mit Regelung in Ziff. F. 2.3, die auf die EWPPM für die Abrechnung von Garantiearbeiten verweist. Die Klägerin machte geltend, die Klausel zur Vergütung von Garantiearbeiten begründe mehr als bloßen Aufwendungsersatz und sei daher unwirksam, wodurch Ansprüche gegen den Vertragspartner entstehen sollten. Das Landgericht Köln hatte zugunsten des Beklagten entschieden; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob aus dem Händlervertrag oder den EWPPM ein Anspruch nach § 632 BGB (Werklohn) folge oder ob vielmehr nur ein Anspruch nach Auftragsrecht besteht. Die Klägerin berief sich auf Auslegungsfragen und auf die Bedeutung des Begriffs „Vergütung“ in Ziff. F. 2.3; sie rügte ferner die erforderliche Bestimmung des Vertragstyps. Der Senat hielt an seinem Hinweisbeschluss fest und sah keine Grundlage für eine abweichende Entscheidung. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; weder eine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch neue entscheidungserhebliche Tatsachen (§ 529 ZPO, § 513 Abs. 1 ZPO) sind ersichtlich. • Vertragsauslegung: Ziff. F. 2.3 des Händlervertrages verweist auf die EWPPM und enthält keine inhaltliche Festlegung eines werkvertraglichen Werklohns; demnach begründet sie keinen Anspruch nach § 632 BGB. • Rechtsfolgen: Mangels Abreden über eine werkvertragliche Vergütung sind die Grundsätze des Auftragsrechts anzuwenden; somit kommt lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB in Betracht, nicht ein übergehender Werklohnanspruch. • Kontrolle der AGB: Die Klausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen; eine Kunden-freundlichste Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) kann nicht zu einem anderen Verständnis führen, weil der vertraglich festgestellte Inhalt einen Aufwendungsersatzanspruch ergibt. • Branchenspezifische Umstände und Vorbringen der Klägerin zu fehlenden Vertragswerkstätten ändern nichts am Ergebnis, weil der konkrete Sachverhalt davon nicht erfasst ist. • Verfahrensrechtlich besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung; daher ist die zurückweisende Entscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit basieren auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die Entscheidung des Landgerichts bleibt bestehen, weil der Händlervertrag keine werkvertragliche Vergütungsregelung für Garantiearbeiten begründet und daher nach vertraglicher Auslegung sowie unter Anwendung des Auftragsrechts allenfalls ein Aufwendungsersatzanspruch besteht. Eine weitergehende Entgeltpflicht nach § 632 BGB ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine zurückweisende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegen vor; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.