Urteil
3-08 O 12/23
LG Frankfurt 8. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:1215.3.08O12.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen der … folgende Klauseln zu verwenden:
- (Art. 3 Ziff. 2): „Kein Direktvertrieb, sondern ein Geschäftsfeld außerhalb des …, zu dem die … jederzeit berechtigt ist, sind Mobilitätsangebote und Mobilitätsdienstleistungen, wie z.B. der Betrieb einer eigenen Autovermietung, Sharing-Dienste Fahrzeugleasing, und/oder das Angebot …, von Abo-Modellen … Endverbraucher durch die …. Abo-Modelle sind zeitlich befristete Fahrzeugmietverträge, die neben der Überlassung des … auch eine Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung, die nach der Betriebsanleitung erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die während der Vertragslaufzeit erforderlichen sonstigen verschleißbedingten Reparaturen und ggf. weitere Leistungen beinhalten, die durch eine vom Endkunden zu zahlende monatliche Pauschale abgegolten werden.“
- (Art. 3 Ziff. 7): „Die … selbst oder die von ihr benannten Dritten (z.B. …) behalten sich das Recht vor, digitale Produkte und Dienstleistungen (wie z.B. Funktionen oder …) direkt an Endkunden im Vertragsgebiet zu verkaufen, ohne verpflichtet zu sein, dem Händler eine Entschädigung, einen Preisnachlass, eine Provision oder einen Rabatt zu gewähren. Zur Klarstellung: Der Vertrieb von digitalen Produkten ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.“
- (Art. 4 Ziff. 1): „Die … ist entsprechend den Kündigungsregelungen dieses Vertrages, d.h. mit einer Ankündigungsfrist von 2 Jahren, jederzeit berechtigt, die Zustimmung hinsichtlich einzelner Standorte des Händlers zu widerrufen.“
- (Art. 11 Ziff. 6 lit. a): „Der Händler ist verpflichtet, erforderliche Gewährleistungs- und Garantiearbeiten an Pkw der Marke …, an leichten Nutzfahrzeugen der Marke …, die vom Originalhersteller bis 2010 produziert wurden (jedoch nicht an Spezialfahrzeugen), …-Ersatzteilen, …-Zubehör, … Merchandisingartikeln und digitalen Produkten, Telematikprodukten und - dienstleistungen in Überein-stimmung mit den in Anlage 1 aufgeführten Standards und sonstigen Anweisungen der … (z.B. …-Garantierichtlinien und -Verfahrenshandbuch, Reparaturanweisungen, technische Informationen …-Kundendienstrichtlinien) mit unverzüglich durchzuführen. Der Händler führt diese Arbeiten unabhängig davon durch, wo die Waren und Dienstleistungen gekauft wurden und wo der Kunde normalerweise die unentgeltlichen Kundendienst- und Rückrufarbeiten durchführen lässt. Die … untersagt dem Händler, Kunden mit Ansprüchen der o.g. Art ohne sachliche Begründung abzuweisen und an andere Händler oder Vertragswerkstätten zu verweisen.“
- (Art. 11 Ziff. 6 lit. b): „Der Händler ist verpflichtet, für den Endkunden unentgeltliche Kundendienst- und Rückrufarbeiten an Pkw der Marke …, an leichten Nutzfahrzeugen der Marke …, die bis 2010 vom Originalhersteller produziert wurden (jedoch nicht an Spezialfahrzeugen), …-Ersatzteilen, …-Zubehör, …-Merchandisingartikeln, digitalen Produkten, Telematikprodukten und - diensten unverzüglich durchzuführen, unabhängig davon, wo diese Waren und Dienstleistungen erworben wurden und wo der Kunde das Fahrzeug normalerweise nach Maßgabe der in Anlage 1 aufgeführten Standards und gemäß allen sonstigen Anweisungen der … (z.B. …-Garantierichtlinien- und -Verfahrenshandbuch) warten lässt.“
- (Art. 25 Ziff. 4 lit. a): „Dieser Vertrag kann von jeder der beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn (a) (…) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt (…) wird;“
- (Art. 26 Ziff. 6): „Die … ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, unverkaufte und unbeschädigte Vertragsprodukte, Vorführfahrzeuge und auf den Namen des Händlers zugelassene und von dem Händler gehaltene Fahrzeuge, die in das Eigentum des Händlers übergegangen sind, nach ihrer Wahl ganz oder teilweise zurückzukaufen.“
- (Art. 26 Ziff. 7): „Falls und soweit der Händler gesetzlich die Rücknahme von Vertragsprodukten verlangen kann und nicht für die Beendigung des Vertrages verantwortlich ist, kann er von der … unter Berücksichtigung der nachstehenden Voraussetzungen die Rücknahme der Vertragsprodukte gegen Zahlung des von der … dem Händler in Rechnung gestellten Verkaufspreises unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen, zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich einer Pauschalgebühr von 10 % für Schwierigkeiten bei der Verwertung der Vertragsprodukte und für die Bearbeitung, verlangen“.
- (Art. 27 Ziff. 2): „Die … ist berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise auf ihre verbundenen Unternehmen zu übertragen. Der Händler stimmt einer solchen Übertragung schon jetzt zu.“
- (Anlage 1, Händlerstandards – Verkauf, Ziff. 6 Nr. 3): „Um die Performance der Händler-Websites zu steigern, verpflichten sich die … Händler, zentral vorbereitete Aktionsseiten zu aktuellen Vertriebsangeboten und Produktwerbung zu nutzen und auf ihrer Website veröffentlichen zu lassen. Mindestens eine Aktion pro Quartal.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen in Bezug auf jede einzelne Klausel gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen i.H.v. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen der … folgende Klauseln zu verwenden: - (Art. 3 Ziff. 2): „Kein Direktvertrieb, sondern ein Geschäftsfeld außerhalb des …, zu dem die … jederzeit berechtigt ist, sind Mobilitätsangebote und Mobilitätsdienstleistungen, wie z.B. der Betrieb einer eigenen Autovermietung, Sharing-Dienste Fahrzeugleasing, und/oder das Angebot …, von Abo-Modellen … Endverbraucher durch die …. Abo-Modelle sind zeitlich befristete Fahrzeugmietverträge, die neben der Überlassung des … auch eine Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung, die nach der Betriebsanleitung erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die während der Vertragslaufzeit erforderlichen sonstigen verschleißbedingten Reparaturen und ggf. weitere Leistungen beinhalten, die durch eine vom Endkunden zu zahlende monatliche Pauschale abgegolten werden.“ - (Art. 3 Ziff. 7): „Die … selbst oder die von ihr benannten Dritten (z.B. …) behalten sich das Recht vor, digitale Produkte und Dienstleistungen (wie z.B. Funktionen oder …) direkt an Endkunden im Vertragsgebiet zu verkaufen, ohne verpflichtet zu sein, dem Händler eine Entschädigung, einen Preisnachlass, eine Provision oder einen Rabatt zu gewähren. Zur Klarstellung: Der Vertrieb von digitalen Produkten ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.“ - (Art. 4 Ziff. 1): „Die … ist entsprechend den Kündigungsregelungen dieses Vertrages, d.h. mit einer Ankündigungsfrist von 2 Jahren, jederzeit berechtigt, die Zustimmung hinsichtlich einzelner Standorte des Händlers zu widerrufen.“ - (Art. 11 Ziff. 6 lit. a): „Der Händler ist verpflichtet, erforderliche Gewährleistungs- und Garantiearbeiten an Pkw der Marke …, an leichten Nutzfahrzeugen der Marke …, die vom Originalhersteller bis 2010 produziert wurden (jedoch nicht an Spezialfahrzeugen), …-Ersatzteilen, …-Zubehör, … Merchandisingartikeln und digitalen Produkten, Telematikprodukten und - dienstleistungen in Überein-stimmung mit den in Anlage 1 aufgeführten Standards und sonstigen Anweisungen der … (z.B. …-Garantierichtlinien und -Verfahrenshandbuch, Reparaturanweisungen, technische Informationen …-Kundendienstrichtlinien) mit unverzüglich durchzuführen. Der Händler führt diese Arbeiten unabhängig davon durch, wo die Waren und Dienstleistungen gekauft wurden und wo der Kunde normalerweise die unentgeltlichen Kundendienst- und Rückrufarbeiten durchführen lässt. Die … untersagt dem Händler, Kunden mit Ansprüchen der o.g. Art ohne sachliche Begründung abzuweisen und an andere Händler oder Vertragswerkstätten zu verweisen.“ - (Art. 11 Ziff. 6 lit. b): „Der Händler ist verpflichtet, für den Endkunden unentgeltliche Kundendienst- und Rückrufarbeiten an Pkw der Marke …, an leichten Nutzfahrzeugen der Marke …, die bis 2010 vom Originalhersteller produziert wurden (jedoch nicht an Spezialfahrzeugen), …-Ersatzteilen, …-Zubehör, …-Merchandisingartikeln, digitalen Produkten, Telematikprodukten und - diensten unverzüglich durchzuführen, unabhängig davon, wo diese Waren und Dienstleistungen erworben wurden und wo der Kunde das Fahrzeug normalerweise nach Maßgabe der in Anlage 1 aufgeführten Standards und gemäß allen sonstigen Anweisungen der … (z.B. …-Garantierichtlinien- und -Verfahrenshandbuch) warten lässt.“ - (Art. 25 Ziff. 4 lit. a): „Dieser Vertrag kann von jeder der beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn (a) (…) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt (…) wird;“ - (Art. 26 Ziff. 6): „Die … ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, unverkaufte und unbeschädigte Vertragsprodukte, Vorführfahrzeuge und auf den Namen des Händlers zugelassene und von dem Händler gehaltene Fahrzeuge, die in das Eigentum des Händlers übergegangen sind, nach ihrer Wahl ganz oder teilweise zurückzukaufen.“ - (Art. 26 Ziff. 7): „Falls und soweit der Händler gesetzlich die Rücknahme von Vertragsprodukten verlangen kann und nicht für die Beendigung des Vertrages verantwortlich ist, kann er von der … unter Berücksichtigung der nachstehenden Voraussetzungen die Rücknahme der Vertragsprodukte gegen Zahlung des von der … dem Händler in Rechnung gestellten Verkaufspreises unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen, zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich einer Pauschalgebühr von 10 % für Schwierigkeiten bei der Verwertung der Vertragsprodukte und für die Bearbeitung, verlangen“. - (Art. 27 Ziff. 2): „Die … ist berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise auf ihre verbundenen Unternehmen zu übertragen. Der Händler stimmt einer solchen Übertragung schon jetzt zu.“ - (Anlage 1, Händlerstandards – Verkauf, Ziff. 6 Nr. 3): „Um die Performance der Händler-Websites zu steigern, verpflichten sich die … Händler, zentral vorbereitete Aktionsseiten zu aktuellen Vertriebsangeboten und Produktwerbung zu nutzen und auf ihrer Website veröffentlichen zu lassen. Mindestens eine Aktion pro Quartal.“ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen in Bezug auf jede einzelne Klausel gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen i.H.v. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB befugt, die Kartellrechtswidrigkeit von Klauseln in den Vertragshändlerverträgen geltend zu machen. Danach ist Voraussetzung, dass es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen handelt, dem eine erhebliche Anzahl von Mitbewerbern oder sonstigen Marktbeteiligter durch den behaupteten Kartellrechtsverstoß beeinträchtigt sind, sowie dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach § 2 Ziff. 1.9 seiner Satzung die Aufgabe hat, die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Beklagten zu wahren und im Fall eines entsprechenden Entscheids seiner Mitgliederversammlung rechtlich durchzusetzen. Einen solchen Mitgliederentscheid gibt es. Er ist auf der Jahreshauptversammlung vom 22.09.2022 gefasst worden. Dass die Jahreshauptversammlung an diesem Tag stattgefunden und den aus Anlage K 6 ersichtlichen Verlauf genommen hat, steht für die Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen … fest. Dieser hat insbesondere glaubhaft erklärt, dass es sich bei dem Datum, welches das Protokoll über die Versammlung trägt („23.09.06“) um ein Redaktionsversehen seinerseits handle. Die von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Beschlussfassung, namentlich die ordnungsgemäße Einberufung, liegen vor. Der Zeuge … hat glaubhaft angegeben, sämtliche Mitglieder unter Verwendung des Einladungsschreibens in Anlage K 7 in der Weise eingeladen zu haben, dass er dieses an jedes einzelne Mitglied zweimal per E-Mail versandte, nämlich am 10.08. und am 18.08.2022. Damit ist den Anforderungen von § 5 Ziff. 1 der Satzung genügt, insbesondere ist die Vier-Wochen-Frist eingehalten. Eine besondere Form wird in der Satzung nicht vorgeschrieben, so dass gilt, dass diese so gewählt werden muss, dass jedes Mitglied Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangt oder ohne wesentliche Erschwernisse erlangen kann (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Auflage 2021, Rn. 171). Dies ist durch den Versand per E-Mail gewährleistet. Die Kammer ist dabei auch von der Wahrheit der Angabe des Zeugen … überzeugt, von allen Vereinsmitgliedern die E-Mail-Adresse zu besitzen. Beschlussfähig war der Kläger – mangels entgegenstehender Satzungsbestimmung – davon abgesehen bereits mit der Teilnahme eines Mitglieds (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 32 Rn. 45). Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Dies hat die Vernehmung des Zeugen … zweifelsfrei ergeben. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass es eine Vereinbarung des Klägers mit der Gesellschaft zur Förderung des Kraftfahrzeugwesens (…) gebe, wonach dem Kläger gegen ein jährliches Entgelt von 27.500,00 € Personal und Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt würden. Dies geschehe in der Weise, dass er selbst und ein weiterer Sachbearbeiter ein ausgestattetes Büro als Geschäftsstelle nutzten und sich mit einem Teil ihrer Arbeitskraft, der nach den Umständen variiere, um die Angelegenheiten des Vereins kümmerten. Dies genügt – vor allem, wenn man sich bewusst macht, dass dieses Tatbestandsmerkmal bezweckt, denjenigen Verbänden ein Klagerecht vorzuenthalten, die lediglich „auf dem Papier“ kollektive Interessen verfolgen und deren Handeln nur darauf ausgerichtet ist, für die Anwälte, die ihre Geschäfte erledigen, als „Gebührenbeschaffer“ zu fungieren (vgl. Immenga/Mestmäcker/Franck, GWB, 6. Aufl. 2020, § 33 Rn. 39). Unter den gegebenen Umständen ist die von dem Zeugen … geschilderte Ausstattung vollkommen ausreichend. Dies gilt in personeller Hinsicht, in Bezug auf die es darauf ankommt, dass der Verband mit eigenen Kräften, insbesondere also ohne anwaltlichen Rat, in der Lage ist, das Markt- und Wettbewerbsgeschehen zu beobachten, zu bewerten und typische, rechtlich einfach gelagerte Verstöße zu erkennen und hierauf zu reagieren (vgl. Immenga/Mestmäcker/Franck, GWB, 6. Aufl. 2020, § 33 Rn. 39). Dies ist gewährleistet, indem der Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit der … Personal (und Räumlichkeiten) zur Verfügung gestellt erhält und auf diese Weise zwei Mitarbeiter mit einem flexiblen Anteil ihrer jeweiligen Arbeitskraft die Belange des Vereins betreuen. Dies gilt auch in sachlicher Hinsicht, die eigene Büroräume einschließlich der für eine planmäßige Marktbeobachtungs- und Rechtsverfolgungstätigkeit notwendigen Ausstattung mit Büromaschinen und Kommunikationsmitteln verlangt (vgl. Immenga/Mestmäcker/Franck, GWB, 6. Aufl. 2020, § 33 Rn. 39). Es ist ein ausgestattetes Büro vorhanden und dieses wird als Geschäftsstelle genutzt, wie der Zeuge … glaubhaft ausgesagt hat. Schließlich ist auch die finanzielle Ausstattung des Vereins auskömmlich in dem Sinne, dass er die satzungsmäßigen Aufgaben selbständig stemmen kann. Der Zeuge … hat glaubhaft angegeben, dass der Verein sich aus der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen i.H.v. jährlich 400,00 € für Vertriebspartner und jährlich 250,00 € für Servicepartner finanziert, was es überschlägig ermöglicht, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der … i.H.v. jährlich 27.500,00 € zu erfüllen sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks zu bestreiten. Die Kammer hat sich aufgrund der Aussage des Zeugen … schließlich auch die Gewissheit verschafft, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von betroffenen Unternehmen angehören. Der Zeuge hat nämlich angegeben, dass 158 der Mitglieder des Vereins Vertriebspartner der Beklagten seien. Er hat diese Aussage aufgrund einer von ihm erstellten Mitgliederliste getätigt. Die Kammer hält dies für glaubhaft. Dass zugleich die Mitgliederliste aktenkundig gemacht wird, ist nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn sich das Gericht – im Freibeweisverfahren (vgl. BGH, ZVertriebsR 2021, 398) – bereits wie hier von der Wahrheit der entsprechenden Behauptung überzeugt hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem im Termin überreichten Hinweis des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Verfahren zum Az. 11 U 14/23 (Kart). Das vorgelegte Hinweisschreiben ist überwiegend geschwärzt, so dass sich der Zusammenhang des Hinweises nicht erschließt. So viel lässt sich aber sagen, dass es ausweislich des Hinweises um die Rechte des dortigen Klägers „als Prozessstandschafter“ ging. Damit kann nicht die hiesige Konstellation der Klagebefugnis eines Verbands gemeint gewesen sein. Dem Verband stehen unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 GWB nämlich Unterlassungsansprüche aus eigenem Recht zu. Um eine Prozessstandschaft für seine Mitglieder handelt es sich gerade nicht (vgl. Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann/Kersting, GWB, 4. Aufl. 2020, § 33 Rn. 51). Ausgehend von einer Mitgliederzahl von 158 ist die Voraussetzung, dass es sich um eine erhebliche Anzahl an betroffenen Unternehmen handeln muss, erfüllt. Erheblich ist eine Mitgliederzahl dann, wenn die Mitglieder in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes zur Durchsetzung von Individualinteressen ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2021, 1328; Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl. 2021, § 33 Rn. 20). Dies versucht die Beklagte in Zweifel zu ziehen, indem sie darauf verweist, dass nicht feststehe, inwieweit es sich bei diesen 158 Unternehmen um solche handelt, denen überhaupt ein neuer Vertrag angeboten wurde. Auch der Zeuge … konnte zu dieser Frage nichts beitragen. Doch trägt die Beklagte selbst vor, dass sie 237 Vertragshändlern neue Verträge (bzw. den Abschluss eines …) angeboten habe und nur 58 Händlern nicht. Selbst dann, wenn alle diese 58 Händler Mitglied beim Kläger wären, verblieben immer noch 100, die zum Kreis derjenigen gehören, die ein Vertragsangebot erhalten haben und die damit Betroffene i.S.v. § 33 Abs. 4 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 GWB sind. Dies genügt. Denn um die Mehrheit der betroffenen Unternehmen muss es sich in diesem Zusammenhang nicht handeln, solange gewährleistet ist, dass es sich um einen repräsentativen Querschnitt handelt in dem Sinne, dass sich die kartellrechtlichen Fragen für die Gesamtheit der Betroffenen in der gleiche Weise stellen wie für die von dem Verband repräsentierten. Dies ist hier so, da es um die Wirksamkeit von AGB geht, von denen sämtliche Vertragshändler in identischer Weise betroffen sind. 2. Die Klage ist mit den Klageanträgen zu 2), 5), 7), 9), 10), 13), 14), 15), 16) und 17) begründet, im Übrigen unbegründet. a) Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 33, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 20 GWB verlangen, es zu unterlassen, in ihren Händlerverträgen die Klauseln gemäß Art. 3 Ziff. 2, Art. 3 Ziff. 7, Art. 4 Ziff. 1, Art. 11 Ziff. 6 lit. a und b, Art. 25 Ziff. 4 lit. a, Art. 26 Ziff. 6, Art. 26 Ziff. 7, Art. 27 Ziff. 2 und Anlage 1 Standard 6 (Verkauf) Ziffer 3 des Vertragsmusters in Anlage K 3 zu verwenden. aa) Die Beklagte ist Normadressatin, weil die Vertragshändler ihr gegenüber in einem unternehmensbedingten Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 2 GWB stehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragshändler auf der Grundlage des Händlervertrags ihren Geschäftsbetrieb entsprechend den vertraglichen Vorgaben so stark auf die Produkte des Herstellers (bzw. Importeurs) ausrichten, dass sie nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Automobilherstellers überwechseln können (vgl. BGH, NZKart 2015, 535; OLG Frankfurt am Main, ZVertriebsR 2023, 112; NZKart 2022, 337). So liegen die Dinge hier. Die Vertragshändler der Beklagten unterliegen mannigfaltigen Pflichten, was den Außenauftritt und die Ausgestaltung der Betriebsstätte angeht. Sie haben sich gemäß Art. 5 der des Händlervertrags als „…“ zu bezeichnen und es gelten für sie die aus Anlage 1 ersichtlichen Erfüllungspflichten zur Gewährleistung der „Marken-Identifikation“, namentlich die „Umsetzung der jeweils aktuell gültigen … in Übereinstimmung mit der jeweils aktuell gültigen … auf eigene Kosten“ im Hinblick auf 23 separate Kriterien im Innen- und Außenbereich. Es gibt sodann weitere Vorgaben in Bezug z.B. auf die Einrichtung, die IT, die Mitarbeiter und das Finanzwesen. Dass die Vertragshändler keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegen, ist unter diesen Umständen unschädlich (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZVertriebsR 2023, 112; NZKart 2022, 337). bb) Es liegt in Bezug auf die betreffenden Klauseln eine unbillige Behinderung der Händler i.S.v. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB vor. Eine Behinderung ist jede Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten eines Unternehmens im Wettbewerb, gleichgültig, ob dabei „wettbewerbsfremde“ oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewandt werden. Die Annahme eines Behinderungsmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB erfordert nicht zwingend die Feststellung tatsächlicher Auswirkungen. Es reicht vielmehr, wenn ein wettbewerblicher Aktionsparameter zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktverhältnisse objektiv geeignet ist. Wegen der besonderen Verantwortung, die ein marktbeherrschendes Unternehmen dafür trägt, dass durch sein Verhalten ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird, ist insoweit bereits eine Gefährdung des Wettbewerbs ausreichend (vgl. BGH, GRUR 2020, 1318; OLG Frankfurt am Main, ZVertriebsR 2023, 112). Die Unbilligkeit setzt ein qualitatives Unwerturteil voraus aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Normadressaten des § 19 GWB und derjenigen, die durch seine Maßnahme beeinträchtigt werden. Dabei ist stets auch die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des Gesetzes zu berücksichtigen. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen. Diese Interessenabwägung kann immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden (vgl. BGH, NZKart 2018, 191; OLG Frankfurt am Main, ZVertriebsR 2023, 112 Rn. 76, beck-online). Die kartellrechtlich relevante Unbilligkeit der Behinderung kann sich dabei auch daraus ergeben, dass der Normadressat sich für das gerügte Verhalten auf eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung beruft, die nach der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB zu beanstanden ist. Die Rechtswidrigkeit des zur Beurteilung stehenden Verhaltens, insbesondere die Rechtswidrigkeit von Konditionen nach den allgemeinen Maßstäben der Rechtsordnung, bildet dabei einen – gegebenenfalls ausschlaggebenden – Faktor bei der Interessenabwägung, weil Interessen, deren Durchsetzung rechtlich missbilligt wird, nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Rechtswidrigkeit verwendeter Vertragskonditionen ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Missbrauchs. Die gesetzliche Wertentscheidung, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH, WM 2017, 1479; OLG Frankfurt am Main, ZVertriebsR 2023, 112). cc) In Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die betreffenden Klauseln als unbillig benachteiligend. Artikel 3 Ziff. 2: Jederzeitige Berechtigung zu Mobilitätsangeboten und Mobilitätsdienstleistungen ohne Ausgleichsregelung Diese Klausel definiert Mobilitätsangebote und Mobilitätsdienstleistungen beispielhaft als den Betrieb einer eigenen Autovermietung, Fahrzeugleasing, …, … und das Angebot von Abo-Modellen an Endverbraucher als Geschäftsfelder außerhalb des … und sieht vor, dass der Importeuer dazu jederzeit berechtigt ist. Diese Berechtigung wird dem Importeuer eingeräumt mit der Maßgabe, dass hierfür keine Ausgleichsansprüche des Händlers bestehen. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit Art. 3 Ziff. 4, der eine Entschädigung explizit allein für Fälle des Direktvertriebs nach Ziff. 3 Ziff. 1 vorsieht und damit – bei der gebotenen systematischen Auslegung, jedenfalls mit Rücksicht auf § 305c Abs. 2 BGB – für Fälle des Art. 3 Ziff. 2 ausschließt. Hierin liegt eine Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten der Händler. Sie sind unter dem Händlervertrag grundsätzlich berechtigt, an Leasinggesellschaften zu verkaufen (Art. 4 Ziff. 7). Indem der Importeuer selbst Leasinggeschäft betreibt, also konzerneigene Fahrzeuge an Endkunden verleast, fällt in (potentiell) entsprechendem Umfang Händlergeschäft weg. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang übrigens Unrecht damit, wenn sie meint, die Geschäftsfelder Verkauf und Leasing seien grundsätzlich unterschiedlich und den Händlern entgehe kein Geschäft, weil die Kundengruppe eine völlig andere sei. Die Kammer kennt die Gepflogenheiten des Kfz-Absatzes an Endverbraucher gut genug, um aus eigener Sachkunde beurteilen zu können, dass Leasing in diesem Markt mittlerweile zu einer etablierten und verbreiteten Variante der Finanzierung des „Erwerbs“ eines Neufahrzeugs geworden ist, die mit derjenigen der Kreditfinanzierung konkurriert. Nicht in ihren Schriftsätzen, wohl aber in dem von ihr entworfenen Händlervertrag geht die Beklagte davon übrigens auch selbst aus: In den Verkaufsstandards in Anlage 1, dort Ziff. 8 Nr. 4, nennt sie Leasing in einem Atemzug mit der Neu- und Gebrauchtwagenfinanzierung als „markttypische Finanzdienstleistung“ für ihre am Erwerb eines Fahrzeugs interessierten Kunden. Auch für die übrigen Mobilitätsangebote und Mobilitätsdienstleistungen gilt im Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten der Händler darin zu sehen ist, dass künftig Endkunden … nutzen können, ohne dass – vorbehaltlich Art. 2 Ziff. 4 – ein Händler zwischengeschaltet ist und ohne dass zugleich ein Fall des ausgleichspflichtigen Direktvertriebs vorliegt. Diese Behinderung ist unbillig. Zwar gilt im Ausgangspunkt, dass die Beklagte grundsätzlich nicht daran gehindert ist, ihre geschäftliche Tätigkeit und ihr Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig hält (vgl. BGH, NJW 2016, 2504). Sie muss aber bei der hier gegebenen weitgehenden Eingliederung der Händler in ihre Vertriebsorganisation und deren Abhängigkeit von ihren Weisungen und Entscheidungen einen angemessenen Ausgleich für Direktgeschäfte gewähren. Dies entspricht für den sog. Direktbelieferungsvorbehalt gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1496). Es gilt aber auch für die Erweiterung der Direktbelieferung im engeren Sinne auf solche Geschäftsfelder, die faktisch dazu führen, dass den Vertragshändlern Kerngeschäft verloren geht. Während die Leasingfinanzierung eines Fahrzeugs nach dem alten Regime den Verkauf des Fahrzeugs durch den Händler an eine Leasinggesellschaft bedeutet, kann nunmehr aus dem … heraus, gleichsam aus einer Hand und ohne Beteiligung des Händlers, ein Leasing- und Finanzierungsangebot gemacht werden. Dabei handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung ebenfalls um eine Form des Direktvertriebs. Entsprechendes gilt für die übrigen Mobilitätsangebote und Mobilitätsdienstleistungen, wobei sich insoweit die Unbilligkeit auch daraus ergibt, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent ist. Diese Regelung verpflichtet den Verwender von AGB, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und zusätzlich so, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1496). Dies ist hier nicht der Fall, weil Mobilitätsangebote und Mobilitätsdienstleistungen nur beispielhaft aufgeführt und aus der Definition des Direktvertriebs herausgenommen werden, so dass nicht abschließend klar ist, welche Geschäfte im Einzelnen die Beklagte zukünftig entschädigungslos betreiben darf. Die Entschädigungsfreiheit der genannten Geschäfte ergibt sich – wie gezeigt – im Wege der Auslegung. Täte sie es nicht, wäre die Entschädigungspflicht zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen, was seinerseits unbillig wäre. Art. 3 Ziff. 7: Verkauf an Endkunden von digitalen Produkten und Dienstleistungen ohne Ausgleichsregelung Auch hier liegt in dem Fehlen einer Ausgleichsregelung eine unbillige Behinderung. Als „digitale Produkte und Dienstleistungen“ werden in der Klausel beispielhaft aufgeführt „Funktionen oder Features-on-Demand“. Der Kläger macht geltend, dass hiervon auch die Erscheinungsform des „…“ erfasst werde, also der Erwerb eines Fahrzeugs ohne Sonderausstattung durch den Endkunden beim Händler, so dass dieser lediglich an seiner Marge auf den Basiskaufpreis verdient, und der anschließenden Freischaltung von Extras, die der Kunde direkt beim Hersteller (oder Importeur) erwirkt und bezahlt. Auf diesem Weg entgeht dem Händler die Marge auf die Sonderausstattung. Es handelt sich hierbei um eine abgespaltene Variante des Direktvertriebs, nämlich des Direktvertriebs von Extras, welcher durch die technische Entwicklung heute zunehmend digital möglich ist und es erst recht in Zukunft sein wird. Nach den vom BGH, NJW 1994, 1060, aufgestellten Grundsätzen zur Ausgleichspflicht für die in dem Direktbelieferungsrecht liegende Benachteiligung muss eine solche auch hier gelten. Es überzeugt nicht, wenn die Beklagte den Vertreib solcher Produkte mit dem nachträglichen Verkauf von Zubehör, wie z.B. Felgen, gleichsetzt. Angesichts der technischen Entwicklung muss der Vertrieb von Produkten auf digitalem Wege vielmehr von seinem praktischen Ergebnis her bewertet werden. Dieses stellt sich so dar, dass Extras, die früher von vorneherein werkseitig gesondert in ein Fahrzeug eingebaut sein mussten, heute (jedenfalls zum Teil) jederzeit durch nachträgliche Freischaltung nutzbar gemacht werden können. Art. 4 Ziff. 1 Abs. 3: Berechtigung zum Widerruf der Zustimmung zur Einrichtung von Standorten Die Klausel bedeutet eine unbillige Behinderung, weil sie ein Teilkündigungsrecht für die Beklagte vorsieht. Dabei folgt die Kammer allerdings nicht dem Kläger, wenn dieser meint, dass danach ein Recht begründet wäre, auch die Berechtigung zum Betrieb von Standorten zu widerrufen, die bereits bei Vertragsschluss zu seinem autorisierten Geschäftsbetrieb gehörten. Die Auslegung ergibt vielmehr zweifelsfrei, dass sich der Widerruf der Zustimmung auf Fälle bezieht, in denen eine solche Zustimmung nach Abs. 1 erforderlich war und erteilt wurde, nämlich dann, wenn nachträglich zusätzliche Standorte eingerichtet worden sind. Auch so verstanden, ist die Klausel aber unbillig. Sie bedeutet eine treuwidrige unangemessene Benachteiligung des Händlers nach § 307 Abs. 1 BGB, woraus sich gleichzeitig die kartellrechtswidrig unbillige Behinderung ergibt. Nach der Rechtsprechung des BGH sind vorformulierte Vertragsbestimmungen mit einseitigen Eingriffsbefugnissen in die vertragliche Rechtsposition von Händlern nur dann wirksam, wenn sie schwerwiegende Gründe für die Änderung nennen und die Interessen der Händler erkennbar in angemessener Form berücksichtigen, insbesondere ihnen einen angemessenen Ausgleich einräumen. Auch eine Teilkündigung ist nach diesen Kriterien zu bewerten und als unzulässig einzustufen. Denn gegenüber der andernfalls erforderlichen ordentlichen Änderungskündigung wird die Rechtsposition des Händlers dadurch erheblich verschlechtert, dass ihm die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gemäß § 89b HGB zumindest erschwert wird, und zwar auch dann, wenn er sich entschließt, zu den veränderten Bedingungen an dem Vertrag festzuhalten (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2000, 515). Gemessen hieran erweist sich auch das vorgesehene Recht zum „Widerruf“ als unzulässig. Darauf, dass es nicht Teilkündigung genannt wird, kommt es nicht an, weil es in der Sache Dasselbe ist. Dass es um Standorte geht, die erst nachträglich eröffnet worden sind, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Durch die Zustimmung der Beklagten zur Eröffnung eines weiteren Standorts wird eine einvernehmliche Änderung des ursprünglichen Händlervertrags vorgenommen. Der neue Händlervertrag sieht dann diesen zusätzlichen Standort vor. Ihn einseitig abzuschaffen, darf sich die Beklagte klauselmäßig nicht vorbehalten. Art. 11 Ziff. 6 lit. a und b: Verpflichtung zur Durchführung von Garantiearbeiten und unentgeltlichen Kundendienstarbeiten Die Klauseln bedeuten eine unbillige Behinderung, weil nicht zweifelsfrei und transparent geregelt ist, dass der Händler für diese Arbeiten von der Beklagten vergütet wird. Die Beklagte macht zwar geltend, dass die Händler von ihr vergütet würden, soweit diese unter diesen Klauseln Arbeiten ausführten, welche für die Kunden kostenlos seien. Sie hat aber nicht vermocht darzulegen, woraus ein entsprechender Vergütungsanspruch folgt. Er ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Verweis in Art. 11 Ziff. 6 lit. a auf Ziff. 9.3 der Anlage 3, weil es eine Ziff. 9.3 in Anlage 3 gar nicht gibt. Der Anspruch ergibt sich auch nicht verlässlich aus § 632 Abs. 2 BGB, wie die Beklagtenvertreter es in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben. Denn das Verhältnis zwischen Hersteller bzw. Importeuer und Händler ist in dieser Konstellation das eines Auftrags. Jedenfalls ist eine solche Auslegung möglich (§ 305c Abs. 2 BGB) und ohne nähere Ausgestaltung sogar naheliegend (vgl. Ströbl, BB 2012, 1625, 1626). Der Händler erwirbt also keinen Vergütungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). In Bezug auf diesen gilt, dass die aufgewendete Arbeitszeit nicht ersatzfähig ist und dass der Anspruch außerdem keinen kalkulatorischen Gewinn beinhaltet (vgl. die Nachweise bei Ströbl, BB 2012, 1625, 1626 f.). Es gibt zwar Stimmen, die dies für die hier gegebene vertriebsrechtliche Konstellation anders sehen (vgl. die Nachweise bei Ströbl, BB 2012, 1625, 1626). Keineswegs handelt es sich dabei aber um eine gefestigte oder gar herrschende Auffassung. Im Gegenteil hat etwa das OLG Köln entschieden, dass dem Händler jedenfalls ein kalkulatorischer Gewinn nicht zustehe (vgl. Hinweisbeschluss vom 07.12.2011 und Beschluss vom 09.01.2012 – 19 U 155/11, beck-online; vgl. auch Ströbl, BB 2012, 1625, passim). Gilt im Zweifel, dass der Händler die hier relevanten Arbeiten ohne Anspruch auf eine Vergütung ausführen muss, die einen kalkulatorischen Gewinn beinhaltet, erweisen sich die Klauseln jedenfalls deshalb als unbillig, weil sie die Verpflichtung auf Waren und Dienstleistungen unabhängig davon erstreckt, ob der einzelne Händler sie verkauft hat und ob es sich überhaupt um Vertragsprodukte handelt. Art. 25 Ziff. 4 lit. a: Außerordentliches Kündigungsrecht bei Insolvenzantrag Die Klausel bedeutet eine unbillige Behinderung, weil sie der Beklagten ein Kündigungsrecht auch für den Fall zubilligt, dass ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt oder festgestellt wird. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung über ihre Bevollmächtigten erklärt, dass ein offensichtlich unberechtigter Fremdantrag „natürlich“ kein Kündigungsgrund sei. Von dem Wortlaut der Klausel ist auch ein solcher jedoch erfasst. Soweit die Beklagte zur Verteidigung der Klausel Literatur zitiert, wonach der Insolvenzantrag als Kündigungsgrund vereinbart werden dürfe, ist dort der Eigenantrag gemeint (vgl. MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, § 89a Rn. 48; EBJS/Löwisch, HGB, 4. Aufl. 2020, § 89a Rn. 75 [wenn auch ohne ausdrückliche Beschränkung auf Eigeninsolvenzanträge]; vgl. auch BeckOK HGB/Lehmann, 40. Ed. 01.07.2023, § 89a Rn. 52). Eine geltungserhaltende Reduktion dahin, dass ein Insolvenzantrag zur Kündigung berechtigt, sofern es sich um einen Eigeninsolvenzantrag handelt, ist AGB-rechtlich unzulässig. Im Übrigen kann die Klausel aber – dem Antrag des Klägers entsprechend – aufrechterhalten bleiben, weil sie inhaltlich trennbar ist (vgl. BGH, NJW 2014, 141). Art. 26 Ziff. 6: Nichtbestehen einer Verpflichtung zum Rückkauf von Vertragsprodukten Die Klausel bedeutet eine unbillige Behinderung, weil sie wegen Intransparenz und Irreführung zu einer treuwidrig unangemessenen Benachteiligung des Händlers gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB führt. Sie liest sich nämlich so, dass es schlechterdings keine Verpflichtung zum Rückkauf von Vertragsprodukten gibt. In der Zusammenschau mit Art. 26 Ziff. 7 (dazu sogleich) ließe sich zwar argumentieren, dass dort unter bestimmten Umständen eine Rücknahmeverpflichtung statuiert wird. Dies ist dort aber zum einen an den unbestimmten Rechtsbegriff geknüpft, dass der Händler „gesetzlich die Rücknahme … verlangen kann“. Inwieweit damit Fälle, die vom Tatbestand her unter Ziff. 6 fallen, zu einem Anspruch auf Rücknahme führen, erschließt sich dem Leser nicht. Zum anderen wird an keiner Stelle das Verhältnis der Klauseln in Ziff. 6 und Ziff. 7 klargestellt, so dass sich auch umgekehrt argumentieren ließe: Ziff. 6 schließt die die Rücknahmeverpflichtung für die dort genannten Tatbestände aus, und Ziff. 7 eröffnet einen Anspruch auf Rücknahme für darüberhinausgehende „gesetzliche“ Fälle. Lässt sich die Klausel damit aber als Ausschluss des Anspruchs auf Rücknahme für die in Ziff. 6 genannten Konstellationen verstehen und wird diese Auslegung wegen § 305c Abs. 2 BGB zugrunde gelegt, erweist sich die Klausel als unwirksam. Denn als Ausfluss der nachvertraglichen Treuepflicht ist der Hersteller bzw. Importeur im Grundsatz verpflichtet, sämtliche Vertragsprodukte zurückzukaufen (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 1995, 524; NJW 1994, 1060; ZIP 1988, 1182). Art. 26 Ziff. 7: Anspruch auf Rücknahme von Vertragsprodukten unter der Einschränkung, dass Händler nicht für die Beendigung verantwortlich ist sowie unter Vornahme eines pauschalen Abzugs von 10 % Die Klausel bedeutet eine unbillige Behinderung, weil sie den Anspruch des Händlers auf Rücknahme von Vertragsprodukten an zusätzliche Voraussetzungen knüpft als die, welche von Gesetzes wegen bzw. nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bestehen. Wie ausgeführt, ist der Hersteller bzw. Importeur als Ausfluss der nachvertraglichen Treuepflicht im Grundsatz verpflichtet, sämtliche Vertragsprodukte zurückzukaufen (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 1995, 524; NJW 1994, 1060; ZIP 1988, 1182). Über diese „gesetzliche“ Pflicht zur Rücknahme hinaus statuiert die Klausel aber die Voraussetzung, dass der Händler nicht für die Beendigung verantwortlich ist. Dies ist unzulässig. Hierin liegt auch nicht eine bloße Wiederholung der „gesetzlichen“ Voraussetzungen des Anspruchs auf Rücknahme. Denn es herrscht Einigkeit, dass die Rücknahmepflicht auch dann besteht, wenn der Vertragshändler die Beendigung des Vertragsverhältnisses mitverschuldet hat (vgl. Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 49. EL März 2023, Vertragshändlerverträge Rn. 57 m.w.N.). Die Klausel ist ferner deshalb unbillig, weil sie einen pauschalen Abzug von 10 % des Kaufpreises vorsieht, ohne dem Händler das Recht zum Gegenbeweis zu belassen. Das Verbot des Ausschlusses des Gegenbeweises ist in § 309 Nr. 5b BGB verankert, der im kaufmännischen Verkehr zwar nicht unmittelbar gilt (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Der darin zum Ausdruck kommende Gedanke ist dort aber im Rahmen von § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen – mit dem Ergebnis, dass auch im kaufmännischen Verkehr eine treuwidrig unangemessene Benachteiligung vorliegt, wenn eine Bereicherung des Klauselverwenders eintreten würde, der sich ohne Recht zum Gegenbeweis einen Betrag ausbedingt, der die wirklich an seinen Sachen eingetretene Wertminderung übersteigt (vgl. BGH, NJW 1994, 1060). Vorliegend wird der Gegenbeweis nach dem erkennbaren Sinn der Klausel jedenfalls konkludent ausgeschlossen, weil eine „Pauschalgebühr“ sich im allgemeinen Sprachgebrauch dadurch auszeichnet, dass sie ohne Ansehung der konkreten Umstände in jedem Fall erhoben wird. Art. 27 Ziff. 2: Zustimmung zur Übertragung des Vertrags auf verbundene Unternehmen Die Klausel bedeutet eine unbillige Behinderung, weil sie dem Händler die vorherige Zustimmung zur Übertragung des Vertrags auf verbundene Unternehmen abverlangt, ohne dass gewährleistet ist, dass der neue Rechtsträger nicht mindestens über eine der Beklagten entsprechende Bonität verfügt. Die Beklagte hat diese Klausel unter diesem Gesichtspunkt nicht verteidigt. Tatsächlich ist es nach Treu und Glauben nicht angemessen, dem Vertragspartner die Möglichkeit einzuräumen, den Vertrag einseitig auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen, welches eine schlechtere Gewähr dafür bietet, dass die Verpflichtungen aus dem Händlervertrag erfüllt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beklagte in einem solchen Fall nicht die Haftung für die Vertragserfüllung übernimmt. Anlage 1, Händlerstandards – Verkauf, Ziff. 6 Nr. 3: Verpflichtung zur Veröffentlichung von Vertriebsangeboten und Produktwerbung Die Klausel bedeutet eine unbillige Behinderung, weil sie ihrem Wortlaut nach zulässt, dass Händler auch solche Produkte bewerben müssen, die gar nicht über ihr Unternehmen bezogen werden können – z.B. die von der Beklagte aus dem Vertragsgegenstand ausgeklammerten Produkte in Art. 3 Ziff. 2, 6, 7 und 9. Händler müssten damit Werbung für die Beklagte machen, die diese Produkte direkt vertreibt. Der BGH (NJW 1994, 1060) hat zwar entschieden, dass es nicht von vorneherein unangemessen ist, Vertragshändlern Pflichten zur Mitwirkung an der Werbung aufzuerlegen. Die Grenze zur Unangemessenheit ist nach Auffassung der Kammer aber überschritten, wenn es sich um Werbung im reinen Fremdinteresse handelt, was von dem Wortlaut der Klausel gedeckt wäre. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klausel die Einschränkung vorsehe, dass der Zweck der sein müsse, „die Performance der Händler-Websites zu steigern“. Mit der Performance einer Website wird nach dem allgemeinen Sprachverständnis gemessen, wie viele „Clicks“ diese generiert. Viele Clicks kommen dem Betreiber der Website aber nur dann zugute, wenn die Inhalte solche sind, die ihm Kunden zuführen. Wenn die zusätzlichen Besucher nur zu Verkaufsangeboten der Beklagten weitergeleitet werden, hat der Händler von ihnen nichts. b) Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung, weil eine unbillige Behinderung i.S.v. §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 20 GWB nicht vorliegt. Art. 2 Ziff. 4 S. 4: Einbeziehung von Händlern in den Vertrieb von Mobilitätsdienstleistungen nach Ermessen Diese Klausel bedeutet keine unbillige Behinderung. Die Kammer legt bei dieser Bewertung allerdings zu Grunde, dass es kartellrechtswidrig ist, für die der Beklagten eingeräumten Direktvertriebsberechtigung im Bereich Mobilitätsdienstleistungen keinen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. die obigen Ausführungen zur Stattgabe des Klageantrags zu 2) betreffend Art. 3 Ziff. 2). Mit dieser Maßgabe gilt jedoch, dass es zulässig ist, wenn die Beklagte sich vorbehält, die in der Klausel bezeichneten Mobilitätsdienstleistungen in Eigenregie und direkt gegenüber dem Endkunden zu erbringen. Denn ihr steht es grundsätzlich frei, ihre geschäftliche Tätigkeit und ihr Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig hält. Diese Freiheit besteht zwar nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist (vgl. BGH, NJW 2016, 2504). Bei der gebotenen Interessenabwägung lässt sich ein solcher Missbrauch hier jedoch nicht feststellen. Hier stehen dem Interesse des Herstellers bzw. Importeurs an der Ausgestaltung des Vertriebssystems nach eigenen Vorstellungen die Erwerbsmöglichkeiten des Vertragshändlers gegenüber, die in einem angemessenen, dem Äquivalenzprinzip Rechnung tragenden Verhältnis zu seinen Investitions- und Verkaufsförderungspflichten stehen müssen (vgl. BGH, NJW 1994, 1060). Zwar kommt in Betracht, dass die neuen Vertriebsformen, welcher sich die Beklagte bedienen darf, die Absatzchancen der Händler beeinträchtigen. Weil die Beklagte ihre Direktbelieferungsberechtigung ausgleichspflichtig ausgestalten muss, wird diese Beeinträchtigung aber kompensiert. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist deshalb nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Händlern nicht zwangsläufig als direkte Konkurrentin gegenübertritt, sondern es sich um andere Vertriebsformen als den Verkauf von Fahrzeugen selbst handelt, welcher das Kerngeschäft der Händler bildet. Unter diesen Umständen ist der Vertriebsgestaltungsfreiheit der Beklagten deshalb der Vorrang einzuräumen. Soweit der Kläger die Klausel insbesondere deshalb für unangemessen hält, weil den Händlern das Leasing „entzogen“ werde, ist zu berücksichtigen, dass gerade kein Ausschluss vom Leasinggeschäft stattfindet. Wie oben bereits ausgeführt, sieht der Händlervertrag vielmehr gerade vor, dass die Händler grundsätzlich berechtigt sind, an Leasinggesellschaften zu verkaufen (Art. 4 Ziff. 7). Die Bewertung verändert sich nicht, wenn man mit in den Blick nimmt, dass die laufenden Händlerverträge eine entsprechende Direktvertriebsberechtigung nicht vorsehen. Denn die Beklagte hat diese Verträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren ordentlich gekündigt. Diese Kündigungsfrist ist angemessen. Es ist deswegen zu unterstellen, dass die Händler die zumutbare Möglichkeit hatten, ihren Betrieb auf eine andere Marke umzustellen (vgl. BGH, NJW 2016, 2504). In der Klausel liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB. Zwar kann die Einbeziehung einiger, aber nicht aller Vertragshändler in Mobilitätsdienstleistungen der Beklagten dazu führen, dass einzelne Händler gegen ihren Willen von diesem Geschäftsfeld ausgeschlossen bleiben. Für die Beklagte gilt insoweit aber, dass sie die Entscheidung, einen Händler einzubeziehen oder nicht, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach sachlichen Kriterien treffen muss. Dieses Korrektiv ergibt sich als Nebenpflicht aus dem jeweiligen Händlervertrag (vgl. Martinek/Semler/Flohr/Manderla, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016, § 25 Rn. 17 m.w.N). In der Klausel musste es nicht ausdrücklich wiederholt werden. Art. 3 Ziff. 5: Direktvertrieb von …, … und …. Die Klausel bedeutet keine unbillige Behinderung. Die von dem Kläger geltend gemachte unangemessene Benachteiligung wird darauf gestützt, dass für den hier geregelten Direktbelieferungsvorbehalt kein Ausgleich vorgesehen ist. Für die Frage, inwieweit Hersteller bzw. Importeure Eigenvertriebsaktivitäten auf der Handelsstufe des Vertragshändlers entwickeln dürfen, ohne einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, kommt es nach dem BGH darauf an, wie stark der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert und verpflichtet ist, diesen durch Einsatz von Kapital und Personal zu unterstützen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1496). Wie die Kammer zu Art. 3 Ziff. 2 entschieden hat (siehe oben), ist die Eingliederung im Bereich des Direktvertriebs von Fahrzeugen besonders weitgehend, weswegen sich die Beklagte nicht – wie geschehen – pauschal sämtliche Mobilitätsdienstleistungen vorbehalten darf, ohne einen angemessenen Ausgleich zu versprechen. In Bezug auf … stellt sich die Sachlage anders dar. Nicht nur steht den Händlern insoweit kein Alleinvertriebsrecht zu. Sie sind auch, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, weniger stark in die Vertriebsorganisation eingebunden. Insbesondere gibt es nach dem in der Sache unwidersprochenen Vortrag der Beklagten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Beschäftigung eines … Teilemitarbeiters gemäß Ziff. 4 Nr. 7 der Servicestandards gemäß Anlage 1 im Händlervertrag keine spezifischen Standards und Verpflichtungen der Händler in Bezug auf den Ersatzteilvertrieb, und es sind insoweit keine erheblichen Investitionen erforderlich. Der Händler darf außerdem auch Ersatzteile anderer Hersteller vertreiben (vgl. Art. 8 Ziff. 5 und Art. 10 Ziff. 7) und er darf … an Dritte verkaufen (Art. 4 Ziff. 4 S. 2). Entsprechendes gilt für … und …. Art. 3 Ziff. 6: Vorbehalt des Vertriebs von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen über Telekommunikationsnetze im Direktgeschäft Die Klausel bedeutet keine unbillige Behinderung. Durch sie wird für eine neue Kategorie von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen, nämlich solchen, die – wie „…“ – über Telekommunikationsnetze durch das Auslesen elektronischer Daten aus dem Fahrzeug erbracht werden, aus der Vertriebspflicht der Händler herausgenommen und der Beklagten vorbehalten. Gemessen daran, dass im Servicebereich, wie soeben ausgeführt, die Eingliederung in die Vertriebsorganisation weniger stark ist, ist dieser Vorbehalt im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Art. 3 Ziff. 9: Vorbehalt des Vertriebs von Telematikprodukten und Telematikdiensten im Direktgeschäft Die Klausel bedeutet keine unbillige Behinderung. Unter Telematik versteht man im hiesigen Zusammenhang das Auslesen von Fahrzeugdaten und deren online-gestützte Übermittlung an Dritte, z.B. Versicherungen (vgl. zum „…“: Leupold/Wiebe/Glossner/Eul, IT-Recht, 4. Auflage 2021, Teil 10.2). Die von der Klausel erfassten Produkte und Dienstleistungen gehen damit bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht weiter als der Vertrieb von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen über Telekommunikationsnetze, so dass die dazu gemachten Ausführungen entsprechend geltend. Art. 5 Ziff. 4: Zustimmungsvorbehalt für inhaberbezogene Änderungen Die Klausel bedeutet keine unbillige Behinderung. In ihr liegt insbesondere keine treuwidrig unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran zu verhindern, vorab zu erfahren, wenn im Unternehmen ihres Händlers eine der in der Klausel aufgeführten Strukturänderungen beabsichtigt sind. Nur dies versetzt sie verlässlich in die Lage zu verhindern, dass ggf. ein Konkurrenzunternehmen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen erhält. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der geregelte Zustimmungsvorbehalt ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel. Das Interesse des Händlers daran, die Entscheidung über solche Veränderungen autonom zu treffen, wird außerhalb der Problematik des Eintritts eines Konkurrenzunternehmens dadurch gewahrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zustimmung zu erteilen, wenn nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund für deren Verweigerung vorliegt. Es überzeugt nicht, wenn der Kläger geltend macht, dass im Fall der Minderheitsbeteiligung eines Dritten die Interessen von … nicht berührt seien. Zum einen kann, je nach Ausgestaltung, auch ein Minderheitsgesellschafter Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen nehmen. Zum anderen hat ein Minderheitsgesellschafter regelmäßig Zugang zu sämtlichen Geschäftsunterlagen (vgl. beispielhaft für die GmbH § 51a GmbHG, der in Abs. 2 zugleich anschaulich macht, welche hohen Hürden für die ausnahmsweise Auskunftsverweigerung bestehen). Es stimmt auch nicht, dass der Händler keine Geschäftsgeheimnisse kennte. Die Beklagte hat zu Recht auf darauf hingewiesen, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hat zu verhindern, dass etwa ihre Preis- und Werbestrategie sowie die internen Datenverarbeitungssysteme und Schulungsunterlagen – welche für den Händler sämtlich zugänglich sind – allgemein bekannt werden. Art. 13 Ziff. 3 und Anlage 4 Ziff. 2: Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Grundmarge für Modellwechsel, „…“ und Sondermodelle Die Klauseln bedeuten keine unbillige Behinderung. In ihnen liegt insbesondere keine treuwidrig unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB. Art. 13 Ziff. 3 und Anlage 4 Ziff. 2 erstrecken das Recht der Beklagten zur Festsetzung von Grundmargen für neu eingeführte Fahrzeuge auf Modellwechsel, „…“ und Sondermodelle. Hierin liegt weder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht noch ein einseitiges Leistungsänderungsrecht, welches in AGB grundsätzlich nicht vereinbart werden darf, es sei denn, dass die Klausel berechtigte schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 1994, 1060; OLG Frankfurt am Main, ZVertriebsR 2023, 112). Dies gilt hinsichtlich eines Modellwechsels und eines „…“ deshalb, weil es sich hier um Fahrzeuge handelt, die bei Vertragsschluss noch nicht vorhanden waren. Ihnen war dementsprechend vertraglich keine Marge zugewiesen, sondern es handelt sich letztlich um eine Erstfestsetzung (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.1996 – 2 U 35/95, Anlage B 3, in Abgrenzung zu BGH, NJW 1994, 1060). Diese Erwägung lässt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung auch auf neue Sondermodelle übertragen. Diese sind nämlich definiert als Fahrzeuge, deren Ausstattungsvolumen erheblich höher oder niedriger ist als dasjenige vergleichbar ausgestatteter Serienmodelle. Die Sorge, dass die Beklagte durch jede beliebige geringfügige Änderung an der Ausstattung den Status eines Fahrzeugs verändern kann, ist deshalb unberechtigt. Auch im Übrigen liegt keine unbillige Behinderung vor. Bei der dafür anzustellenden umfassenden Interessenabwägung ist zweierlei ausschlaggebend: Zum einen entspricht die Grundmarge nicht der erzielbaren Handelsspanne, da sie in der Praxis mindestens zum Teil an die Endkunden weitergegeben wird. Der Preis, den der Händler für die Neufahrzeuge an die Beklagte zahlen muss, ist außerdem in gleichem Maße von der Höhe unverbindlicher Preisempfehlungen wie von der Höhe des Grundrabatts abhängig. Gegen das Recht der einseitigen Festlegung und jederzeitigen Änderung unverbindlicher Preisempfehlungen durch die Beklagte (Art. 13 Ziff. 2) wendet sich der Kläger nicht. Die Herabsetzung der Grundmarge hat daher nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein Händler weniger verdienen würde, weswegen ihr auch nur eingeschränkt die Bedeutung zukommt, die wirtschaftliche Existenz der Händler sicherstellen zu können (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZVertriebsR 2023, 112). Zum anderen unterliegt die Beklagte bei der Ausübung der konkreten Festsetzung einer gesteigerten Treuepflicht, die sich aus dem Vertragshändlervertrag ergibt. Sie muss den schutzwürdigen Belangen der Händler angemessen Rechnung zu tragen und darf deren Interessen nicht ohne begründenden Anlass zuwiderhandeln. Dies schließt es ein, dass sie bei der Gestaltung der Preise einschließlich der Gestaltung der Grundmarge nicht frei ist. Sie darf die Preisbestandteile nicht so festsetzen, dass den Händlern keine Möglichkeit bleibt, eine angemessene Gewinnspanne zu erwirtschaften. Damit ist in der Gesamtschau das Interesse der Händler, eine unangemessene Beschränkung der Verdienstmöglichkeit und damit eine Gefährdung des Vertragszwecks zu verhindern, ausreichend gewahrt (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZVertriebsR 2023, 112). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Die Streitwertfestung hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung bestimmter Klauseln in den von ihr verwendeten Händlerverträgen in Anspruch. Der Kläger ist ein Verein, in dem sich Handels-, Service und Vertriebspartner der Beklagten zusammengeschlossen haben. Zu seinen Aufgaben gehört gemäß § 2 Ziff. 1.9 die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Beklagten im Falle von Maßnahmen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu beeinträchtigen. Im Falle eines entsprechenden Entscheids der Mitgliederversammlung soll der Kläger dabei berechtigt sein, die Interessen seiner Mitglieder mit den dafür notwendigen rechtlichen Schritten gegenüber der Beklagten durchzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klägerische Satzung Bezug genommen (Anlage K 1; im Anlagenband). Die Beklagte ist autorisierte Importeurin für Fahrzeuge der Marke … in der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterhält ein quantitativ-selektives Vertriebssystem für den Fahrzeugvertreib und ein qualitativ-selektives Vertriebssystem für die Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsleistungen. Hierzu schließt die Beklagte mit ihren Vertriebspartnern für …-Fahrzeuge sogenannte Vollfunktionsverträge ab, die den Fahrzeugvertrieb, den Ersatzteilvertrieb und die Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen regeln (Vertragshändlerverträge) sowie ausschließliche Serviceverträge, die allein den Ersatzteilvertrieb und die Erbringung von Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen regeln (Werkstattverträge). Im Frühjahr 2022 kündigte die Beklagte alle bestehenden 295 Vertragshändler- und alle 138 Werkstattverträge. Im Anschluss bot sie 208 Vertragshändlern den Abschluss eines neuen Händlervertrags 2024 und weiteren 29 Vertragshändlern den Abschluss eines entsprechenden … an. Die angebotenen Händlerverträge 2024 entsprechen dem als Anlage K 3 (im Anlagenband) vorgelegten Vertragsmuster. Im Jahr 2022 hielt der Kläger die Jahreshauptversammlung ab, über die das aus Anlage K 6 (im Anlagenband) ersichtliche Protokoll erstellt wurde. Dort wurde folgender Beschluss gefasst: „Die Mitgliederversammlung ermächtigt gem. § 5.8 der Satzung des Verbandes den Vorstand, Rechtsanwalt … zu beauftragen, alle notwendigen rechtlichen Schritte einschließlich einer Zivilklage gegen … wegen der Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den neuen Händlerverträgen einzuleiten.“ Der Kläger hält die aus dem Klageantrag ersichtlichen 17 Klauseln des Händlervertrags 2017 für kartell- und AGB-rechtswidrig. Zu der für sich in Anspruch genommenen Klagebefugnis behauptet er, bei ihm seien 158 Vertriebspartner Mitglied. Zu der Jahreshauptversammlung seien alle Mitglieder frist- und formgerecht sowie unter ordnungsgemäßer Mitteilung der Tagesordnung geladen worden. Hierzu nimmt er Bezug auf das Einberufungsschreiben in Anlage K 7 (Bl. 145 ff. d.A.). Bei ihm seien Vollzeitkräfte beschäftigt und er verfüge über eigene Büroräumlichkeiten, in welchen auch Büromaschinen und Kommunikationsmittel vorhanden seien, so dass er in der Lage sei, das Markt- und Wettbewerbsgeschehen zu überwachen. Der Kläger beantragt, der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, im Rahmen der … folgende Klauseln zu verwenden: 1. Artikel 2 Ziffer 4 Satz 2: „Darüber hinaus kann die … nach eigenem Ermessen entscheiden, den Händler auf der Grundlage eines separaten Vertrages in den Vertrieb von Mobilitätsdienstleistungen im Sinne des Artikels 3.2, wie z.B. … und/oder das Angebot von Abo-Modellen an Endverbraucher durch die …, und von Ladeinfrastrukturprodukten einzubinden.“ 2. Artikel 3 Ziffer 2: „2. Kein Direktvertrieb, sondern ein Geschäftsfeld außerhalb des …, zu dem die … jederzeit berechtigt ist, sind Mobilitätsangebote und Mobilitätsdienstleistungen, wie z.B. der Betrieb einer eigenen Autovermietung, …, und/oder das Angebot …, von Abo-Modellen … Endverbraucher durch die …. Abo-Modelle sind zeitlich befristete Fahrzeugmietverträge, die neben der Überlassung des … auch eine Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung, die nach der Betriebsanleitung erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die während der Vertragslaufzeit erforderlichen sonstigen verschleißbedingten Reparaturen und ggf. weitere Leistungen beinhalten, die durch eine vom Endkunden zu zahlende monatliche Pauschale abgegolten werden.“ 3. Artikel 3 Ziffer 5: „5. Die … und benannte Dritte, einschließlich der … und der Konzernunternehmen von … und …, sind berechtigt, … an jeden Endkunden und gewerblichen Wiederverkäufer im Vertragsgebiet unmittelbar zu vermitteln, zu verkaufen und auszuliefern. Zudem sind die … und benannte Dritte, einschließlich der … und der Konzernunternehmen von … und …, berechtigt, … und … an jeden Endkunden und gewerbliche Wiederverkäufer im Vertragsgebiet unmittelbar zu vermitteln, zu verkaufen und auszuliefern.“ 4. Artikel 3 Ziffer 6: „6. Die … selbst oder die von ihr benannten Dritten (z.B. …) behalten sich das Recht vor, Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge der Marke … über Telekommunikationsnetze und damit verbundene Datenübertragungskanäle im Direktgeschäft mit sämtlichen Endkunden im Vertragsgebiet zu erbringen. Dies schließt … Updates, Reparaturen und Wartung des Fahrzeugs ein, bei denen die … oder der von ihr beauftragte Dritte (z.B. …) jederzeit unter Beachtung und Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen elektronische Daten aus Kraftfahrzeugen der Marke … auslesen, analysieren oder verändern bzw. neue elektronische Daten in die Fahrzeuge laden können. Dieser Vorbehalt gilt auch für Wartungs- und Reparaturdienstleistungen an digitalen Produkten und verbundenen Dienstleistungen, siehe Artikel 3.8. Die Verpflichtung des Händlers zur Erbringung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen gemäß Artikel 11, die von einem Endkunden für solche Produkte im Direktgeschäft oder vom Händler auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung verlangt werden, bleibt hiervon unberührt. Zur Klarstellung: Der Vertrieb von …-Updates ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.“ 5. Artikel 3 Ziffer 7: „7. Die … selbst oder die von ihr benannten Dritten (z.B. …) behalten sich das Recht vor, digitale Produkte und Dienstleistungen (wie z.B. Funktionen oder …) direkt an Endkunden im Vertragsgebiet zu verkaufen, ohne verpflichtet zu sein, dem Händler eine Entschädigung, einen Preisnachlass, eine Provision oder einen Rabatt zu gewähren. Zur Klarstellung: Der Vertrieb von digitalen Produkten ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.“ 6. Artikel 3 Ziffer 9: „9. Die … selbst oder die von ihr benannten Dritten (z.B. …) behalten sich das Recht vor, … oder … (einschließlich nutzerbasierter Produkte und Dienste) direkt an Endkunden im Vertragsgebiet zu vertreiben und entsprechende Service- und Wartungsarbeiten zu erbringen, ohne dazu verpflichtet zu sein, dem Händler eine Entschädigung, einen Preisnachlass, eine Provision oder einen Rabatt zu gewähren. Zur Klarstellung: Der Vertrieb von … oder … ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.“ 7. Artikel 4 Ziffer 1: „Die …. ist entsprechend den Kündigungsregelungen dieses Vertrages, d.h. mit einer Ankündigungsfrist von 2 Jahren, jederzeit berechtigt, die Zustimmung hinsichtlich einzelner Standorte des Händlers zu widerrufen.“ 8. Artikel 5 Ziffer 4: „4. Änderungen bezüglich der Inhaber-, Gesellschafter- oder Eigentumsverhältnisse, der Rechtsform oder der Geschäftsführung des Betriebs des Händlers, wie in Anlage 2 mitgeteilt, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der …. Die Zustimmung darf nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden.“ 9. Artikel 11 Ziffer 6 (a): „(a) Der Händler ist verpflichtet, erforderliche Gewährleistungs- und Garantiearbeiten an Pkw der Marke …, an leichten Nutzfahrzeugen der Marke …, die vom Originalhersteller bis 2010 produziert wurden (jedoch nicht an Spezialfahrzeugen), …, …, … und digitalen Produkten, … und - … in Übereinstimmung mit den in Anlage 1 aufgeführten Standards und sonstigen Anweisungen der … (z.B. …-Garantierichtlinien und -Verfahrenshandbuch, Reparaturanweisungen, technische Informationen …-Kundendienstrichtlinien) mit unverzüglich durchzuführen. Der Händler führt diese Arbeiten unabhängig davon durch, wo die Waren und Dienstleistungen gekauft wurden und wo der Kunde normalerweise die unentgeltlichen Kundendienst- und Rückrufarbeiten durchführen lässt. Die … untersagt dem Händler, Kunden mit Ansprüchen der o. g. Art ohne sachliche Begründung abzuweisen und an andere Händler oder Vertragswerkstätten zu verweisen.“ 10. Artikel 11 Ziffer 6 (b): „(b) Der Händler ist verpflichtet, für den Endkunden unentgeltliche Kundendienst- und Rückrufarbeiten an Pkw der Marke …, an leichten Nutzfahrzeugen der Marke …, die bis 2010 vom Originalhersteller produziert wurden (jedoch nicht an Spezialfahrzeugen), …-Ersatzteilen, …-Zubehör, …-Merchandisingartikeln, digitalen Produkten, Telematikprodukten und - diensten unverzüglich durchzuführen, unabhängig davon, wo diese Waren und Dienstleistungen erworben wurden und wo der Kunde das Fahrzeug normalerweise nach Maßgabe der in Anlage 1 aufgeführten Standards und gemäß allen sonstigen Anweisungen der … (z.B. …-Garantierichtlinien- und -Verfahrenshandbuch) warten lässt.“ 11. Artikel 13 Ziffer 3: „Die gleiche Befugnis steht der … anlässlich eines Modellwechsels von …-Pkw oder der Überarbeitung eines bestehenden Modells (z.B. …) zu.“ 12. Anlage 4 Ziffer 2: „… ist vorbehalten, für Sondermodelle die unter 1. dieser Anlage 4 geregelte Grundmarge zu ändern. … Sondermodelle sind Fahrzeuge, deren Ausstattungsvolumen erheblich höher oder niedriger ist als dasjenige vergleichbar ausgestatteter Serienmodelle.“ 13. Artikel 25 Ziffer 4 (a): „4. Dieser Vertrag kann von jeder der beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn (a) … die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt … wird;“ 14. Artikel Art. 26.6: „6. Die … ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, unverkaufte und unbeschädigte Vertragsprodukte, Vorführfahrzeuge und auf den Namen des Händlers zugelassene und von dem Händler gehaltene Fahrzeuge, die in das Eigentum des Händlers übergegangen sind, nach ihrer Wahl ganz oder teilweise zurückzukaufen.“ 15. Artikel Art. 26.7: „7. Falls und soweit der Händler gesetzlich die Rücknahme von Vertragsprodukten verlangen kann und nicht für die Beendigung des Vertrages verantwortlich ist, kann er von der … unter Berücksichtigung der nachstehenden Voraussetzungen die Rücknahme der Vertragsprodukte gegen Zahlung des von der … dem Händler in Rechnung gestellten Verkaufspreises unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen, zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich einer Pauschalgebühr von 10 % für Schwierigkeiten bei der Verwertung der Vertragsprodukte und für die Bearbeitung, verlangen“. 16. Artikel Art. 27.2: „2. Die … ist berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise auf ihre verbundenen Unternehmen zu übertragen. Der Händler stimmt einer solchen Übertragung schon jetzt zu.“ 17. Anlage 1 Standard 6 (Verkauf) Ziffer 3: „Um die Performance der Händler-Websites zu steigern, verpflichten sich die … Händler, zentral vorbereitete Aktionsseiten zu aktuellen Vertriebsangeboten und Produktwerbung zu nutzen und auf ihrer Website veröffentlichen zu lassen. Mindestens eine Aktion pro Quartal.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig und macht geltend, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 GWB nicht erfülle. Sie rügt, dass der Kläger keine Mitgliederliste vorlegt. Es sei nicht zu erkennen, für wen er die Prozessstandschaft ausübe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, ob bei der Abstimmung auf der Jahreshauptversammlung auch Mitglieder mitgewirkt haben, die von dem neuen Händlervertrag 2024 nicht betroffen sind. In der Sache verteidigt sie den Händlervertrag 2024 als kartellrechtsgemäß. Die Kammer hat über die Frage der wirksamen Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Klägers sowie über die Frage der ausreichenden personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2023 (Bl. 188 ff. d.A.) Bezug verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie ebenfalls auf die genannte Sitzungsniederschrift Bezug genommen.