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Beschluss

5 U 40/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beweislastumkehr kommt nur für die Entstehung eines Produktfehlers im Verantwortungsbereich des Herstellers in Betracht, nicht aber für den kausalen Zusammenhang zwischen diesem Produktfehler und einem eingetretenen Schaden. • Ein Anscheinsbeweis ist zu verneinen, wenn bei typisierender Betrachtung mehrere andere, ernsthaft mögliche Brandursachen in Wohnräumen regelmäßig in Betracht kommen. • Fehlt es an tragfähigen Indizien dafür, dass ein Produktfehler die Brandursache gewesen sei, begründen Lücken in den Ermittlungen ohne belastbare Hinweise nicht den Vollbeweis; ein weiteres Gutachten ist nur erforderlich, wenn dadurch konkrete Aufklärungsdefizite beseitigt würden.
Entscheidungsgründe
Keine Beweislastumkehr oder Anscheinsbeweis für Produktfehlerskausalität bei Wohnungsbrand • Eine Beweislastumkehr kommt nur für die Entstehung eines Produktfehlers im Verantwortungsbereich des Herstellers in Betracht, nicht aber für den kausalen Zusammenhang zwischen diesem Produktfehler und einem eingetretenen Schaden. • Ein Anscheinsbeweis ist zu verneinen, wenn bei typisierender Betrachtung mehrere andere, ernsthaft mögliche Brandursachen in Wohnräumen regelmäßig in Betracht kommen. • Fehlt es an tragfähigen Indizien dafür, dass ein Produktfehler die Brandursache gewesen sei, begründen Lücken in den Ermittlungen ohne belastbare Hinweise nicht den Vollbeweis; ein weiteres Gutachten ist nur erforderlich, wenn dadurch konkrete Aufklärungsdefizite beseitigt würden. Die Klägerin verlangt als Erbin ihrer Mutter von der Beklagten 50.000 € Schadensersatz wegen eines angeblich produkthaften Defekts an einem von der Beklagten hergestellten Pflegebett, das am 18.12.2001 einen Wohnhausbrand verursacht haben soll. Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Produktfehler und dem Brand nicht festgestellt werden konnte. Die Klägerin rügt dies in der Berufung, beruft sich auf Beweislastumkehr und Anscheinsbeweis und verlangt zumindest die Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Parteien stritten über die Brandursache, vorhandene Brandspuren und die Beurteilung der Sachverständigengutachten; das Landgericht hat bereits Beweiserhebungen durchgeführt. • Beweislastumkehr: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beweislastumkehr nur die Frage betreffen, ob ein Produktfehler im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist; sie erstreckt sich nicht auf die gesonderte Frage, ob dieser Produktfehler den Schaden kausal verursacht hat. • Anscheinsbeweis: Bei typisierender Betrachtung von Brandereignissen in Wohnräumen kommen regelmäßig mehrere alternative Ursachen in ernsthafter Betracht, etwa andere Elektrogeräte, Unachtsamkeit oder äußere Einwirkungen. Daher ist nicht mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der nachweisbare Produktfehler allein Ursache des Brandes war. • Beweiswürdigung und Vollbeweis (§ 286 ZPO): Der Senat hält an der Bewertung des Sachverständigen Dr. T. fest. Es fehlen tragfähige Indizien, die ein Entstehen des Brandes gerade durch das Pflegebett nahelegen; die vorhandenen Brandspuren und das Schadensbild entsprechen nicht dem zu erwartenden Muster bei einer brandschaffenden Beschädigung der Geräteanschlussleitung. • Aufklärungsbedarf und weiteres Gutachten: Die vorgelegenen Ausführungen der Klägerin begründen keinen konkreten Aufklärungsbedarf. Die Klägerin widerlegt die fundierte Beurteilung des Sachverständigen nicht substantiiert; deshalb ist die Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens nicht erforderlich. • Prozessuale Zulässigkeit: Nach den dargelegten Gründen ist ein nachträglicher Beweisantritt (Benennung eines Zeugen) unzulässig, weil die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt ist und die Klägerin bei verständiger Prozessführung nicht von der Annahme ausgehen konnte, das Gutachten enthalte bereits eine definitive Ursachenzuordnung. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Produktfehler des Pflegebetts und dem Brand nicht bewiesen ist. Es liegen weiterhin Zweifel und nicht hinreichend tragfähige Indizien vor, die eine Schadensverursachung durch das Bett belegen könnten. Ein Anscheinsbeweis kommt nicht zu Gunsten der Klägerin, und die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr sind nicht erfüllt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; ein weiteres Gutachten ist nicht anzuordnen, da kein konkreter zusätzlicher Klärungsbedarf vorliegt.