Leitsatz: 1. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen des Inverkehrbringens einer mangelhaften Sache ist erforderlich, dass die Mangelhaftigkeit notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden war. 2. Sofern der Kläger keinen Sachverhalt vorträgt, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache zum festgestellten vorzeitigen Ermüdungsbruch führen konnte, gehen die verbleibenden Zweifel zur haftungsbegründenden Kausalität zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Die Berufung des Klägers gegen das am 7.3.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 19 O 262/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Herstellerhaftung. Er betreibt einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Für einen seiner Langholzanhänger (Erstzulassung 1979) benötigte er eine neue Zuggabel. Üblicherweise nutzte er eine sog. „S A“ des Herstellers K. Wegen diesbezüglicher Lieferschwierigkeiten bestellte er im September 2011 stattdessen bei der Streithelferin eine Zuggabel der Beklagten des Typs N, ABG Nr.: F #### zu einem Kaufpreis von 620,- € netto. Für die Zuggabel liegt eine Bauartgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt (F ####, Seriennummer 39811), deren Bestandteil auch ein Schweißplan ist, vor. Die Zuggabel wurde im September 2011 von der Beklagten direkt an den Kläger geliefert. Auf dem Lieferschein befand sich der Hinweis „geeignet für normale, mitteleuropäische Straßenverhältnisse“. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass er die gelieferte Zuggabel erst kurz vor Weihnachten an den Anhänger montiert habe. Dieser sei vorher von Grund auf erneuert worden. Erstmals sei die Zuggabel am 28.12.2011 beim Aufladen von Baumstämmen genutzt worden. Es sei dabei ausschließlich auf befestigten Waldwegen gefahren worden. Am 30.12.2011 gegen 5:15 h sei die Zuggabel bei einer Fahrt auf der BAB 70 Richtung X gebrochen mit der Folge, dass der Anhänger umgestürzt sei und durch die Firma C GmbH habe abgeschleppt werden müssen. Das Technische Hilfswerk habe die Ladung bergen müssen. Er hat weiter behauptet, dass Ursache für den Bruch der Zuggabel eine mangelhafte Herstellung seitens der Beklagten gewesen sei. Die Schweißnahtausführung fast aller geschweißten Doppelkehlnähte, insbesondere im Bereich der Stirnkanten, sei mangelhaft gewesen. Der Anhänger habe bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten. Zu erstatten seien daher folgende Schadensersatzpositionen: Wiederbeschaffungsaufwand Hänger 11.782,77 € netto Kosten TÜV-Gutachten 248,30 € netto Abschleppkosten 2.754,05 € netto Kosten Hilfeleistung THW 1.229,62 € netto Auslagenpauschale 25,00 € Darüber hinaus seien die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Streithelferin in Höhe von 807,80 € zu erstatten. Insgesamt ergebe sich ein Schadensbetrag in Höhe von 16.847,54 €. Der Kläger hatte erstinstanzlich im Laufe des Verfahrens klageerweiternd einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Beklagte auch künftige Schäden zu erstatten habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017 ist dieser Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt worden (vgl. S. 5 f. des Protokolls, Bl. 342 f. d.A.). Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.847,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.7.2012 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bruch der Zuggabel sei auf falschen Gebrauch zurückzuführen. Die Zuggabel sei für Waldwege nicht geeignet gewesen. Die Herstellung sei fehlerfrei erfolgt, insbesondere seien die Vorgaben der Bauartgenehmigung und des dortigen Schweißplans eingehalten. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrags beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung. Die Streithelferin hat keinen Antrag gestellt. Sie hat im Wesentlichen behauptet, dass die Beklagte nach einem Zuggabel-Modell gefragt worden sei, das zu der „S A“ mindestens gleichwertig wäre. Daraufhin sei ihr das streitgegenständliche Modell genannt worden. Die Beklagte habe gewusst, dass die Zuggabel im Forstverkehr eingesetzt werden solle. Ein Hinweis auf eine fehlende Eignung sei nicht erteilt worden. Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Essen hat den Kläger sowie den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Zudem hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. V vom 7.11.2014 nebst Ergänzungsgutachten vom 15.8.2016 sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T2, B, S, X3, C2 und H und durch ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. L2. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB habe. Er habe nicht bewiesen, dass der Bruch der Zuggabel auf einem von der Beklagten zu verantwortenden Herstellungsfehler beruhe. So habe der Sachverständige Prof. L2, der bei der Vernehmung des Zeugen H zum behaupteten Unfallhergang und zur behaupteten Nutzung anwesend gewesen sei, erklärt, dass die vom Zeugen H beschriebene Lastgeschichte und das Schadensereignis nicht zusammenpassen würden. Selbst wenn man die festgestellten konstruktiven Mängel der Zuggabel zugrunde legen würde, könne dies nicht dazu führen, dass die Zuggabel unter der Annahme der vom Zeugen H beschriebenen Belastung breche. Es brauche mindestens 5.000 bis 10.000 Lastwechsel, bis ein Schwingungsbruch der dokumentierten Art eintrete. Der Zeuge H habe aber geschildert, dass die Zuggabel nur ein einziges Mal zum Einsatz gekommen sei; es sei praktisch die erste Fahrt gewesen. Diese Schilderung sei auch deswegen wenig plausibel, weil Kläger und Streithelferin übereinstimmend vorgetragen hätten, dass der Kläger von der Bestellung einer sog. „S A“ wegen der langen Lieferzeit abgesehen habe. Unter dieser Prämisse sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dann mit dem ersten Einsatz der Zuggabel 3 Monate zuwarte. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Zuggabel nicht schon vor Dezember aufgrund unsachgemäßen Einsatzes beschädigt gewesen sei. So habe der Zeuge H ausgeführt, dass er vorher schon einige Zuggabeln „gekillt“ habe, indem er sie überknickt habe. Schließlich seien die von dem Sachverständigen beschriebenen Mängel bei der Ausführung der Schweißnähte nicht mit der Aussage des Zeugen C2 in Einklang zu bringen. Dessen Aussage könne zumindest indizieren, dass die Zuggabel vor ihrem Einsatz am Unfalltag deshalb nicht unbeschädigt gewesen sei, weil eine dritte Person Richtarbeiten daran vorgenommen habe. Ob dies der Fall gewesen sei und welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass das Typenschild offensichtliche Beschädigungen aufweise, könne aber letztlich offenbleiben. Hiergegen richtet sich die vollumfängliche Berufung des Klägers, mit der er ein Privatgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Korrosion und Schadensanalytik metallischer Werkstoffe mit mikroskopischen Methoden Dipl. Ing. L vom 25.6.2017 (Bl. 504 ff. d.A.) vorlegt. Der Kläger rügt, dass das Landgericht die Grundsätze über den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweislast falsch gewichtet habe. Wenn die Herstellung eines Produkts nicht den Regeln der Technik entspreche und sich in dem Schadensereignis gerade die Gefahr verwirkliche, der mit der Einhaltung der Regeln der Technik begegnet werden sollte, dann spreche die Vermutung dafür, dass das Schadensereignis bei Einhaltung der Regeln der Technik vermieden worden wäre. Vorliegend seien die Regeln der Technik nicht eingehalten, weil weder die Anforderungen der ISO 5817 noch die Vorgaben der Bauartengenehmigung ausreichend beachtet worden seien, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. V und des Privatgutachters Dipl. Ing. L ergebe. Die Beklagte habe den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht widerlegt. Das Landgericht habe der Aussage des Zeugen C2 keinen Glauben schenken dürfen. Die Behauptung der Beklagten, dass an der Zuggabel Richtarbeiten vorgenommen worden seien, habe sich nicht bestätigt. Ebenso wenig sei ein unsachgemäßer Gebrauch nachgewiesen, zumal ein Überknicken allenfalls zu einem Gewaltbruch, nicht aber zu einem Ermüdungsbruch geführt hätte. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass bereits bei der Beklagten eine Vorschädigung verursacht worden sei, indem sie selbst Richtarbeiten an der Zuggabel vorgenommen habe. Sie könnte auch eine gebrauchte Zuggabel bzw. einen Rückläufer verwendet haben, so dass die erforderlichen Lastzyklen zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits erreicht gewesen seien. Es sei zwar ungeklärt, wie es nach der kurzen Nutzungszeit zu einem Ermüdungsbruch habe kommen können. Da Ausführungsmangel und dessen Kausalität für einen Ermüdungsbruch aber feststünden, spreche der Anscheinsbeweis gegen die Beklagte. Mit nicht mehr nachgelassenem Schriftsatz vom 6.7.2018 macht er weitere Ausführungen u.a. zur Frage der Kausalität. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 7.3.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Az. 19 O 262/12, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.847,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.7.2012 und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrags und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Streithelferin hat sich dem klägerischen Berufungsantrag angeschlossen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Landgericht habe die Beweislast zutreffend bewertet. Zudem habe die Beklagte aufgrund des Sachverständigengutachtens nachgewiesen, dass das Schadensereignis nicht kausal auf einer fehlerhaften Schweißnaht beruhe. Solches werde auch durch das nunmehr eingeholte Privatgutachten L bestätigt. Ein Rückläufer sei nicht verwendet worden. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist im Ergebnis zutreffend. Die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere, für den Kläger günstigere Entscheidung. 1. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz. a) Ein vertraglicher Anspruch scheidet von vornherein aus, da die Parteien keine vertragliche Beziehung miteinander verbindet. Ebenso wenig ist ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG besteht im Falle der Sachbeschädigung ein solcher nämlich nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. Das ist vorliegend bei dem gewerblich genutzten Holzanhänger ersichtlich nicht der Fall. b) Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch wäre dem Grunde nach nur gegeben, wenn die Beklagte schuldhaft ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht hätte und dadurch eine Rechtsgutsverletzung bei dem Kläger verursacht wurde. Solches lässt sich indes nicht feststellen. aa) Zwar ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mit der nach § 286 ZPO nötigen Gewissheit davon auszugehen, dass es zu dem behaupteten Schadensereignis gekommen ist. So hat der Zeuge H in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestätigt, dass während der Fahrt auf der BAB 70 die eine Seite der Zuggabel gebrochen und der Hänger daraufhin umgekippt ist (S. 24 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017, Bl. 361 d.A.). Der Zeuge T2 hat darüber hinaus bestätigt, an der Bergung des Hängers beteiligt gewesen zu sein (S. 6 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017, Bl. 343 d.A.). Zudem sind nach den Feststellungen des TÜV-Gutachters durch den Bruch der Zuggabel und das anschließende Umkippen der Holzanhänger insbesondere der Rahmen sowie sämtliche Aufstellrungen beschädigt worden (vgl. Privatgutachten des U GmbH vom 11.1.2012, Bl. 8 R d.A.). Nach den erstinstanzlichen Feststellungen im Tatbestand steht darüber hinaus das Eigentum des Klägers an diesem Anhänger für das Berufungsverfahren fest. bb) Ebenso können nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme mit der gebotenen Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO Herstellungsmängel der streitgegenständlichen Zuggabel festgestellt werden. Ein Herstellungsmangel liegt vor, wenn der Bauplan des Produkts zwar das gebotene Maß an Sicherheit bietet, es jedoch im Fertigungsprozess zu einer planwidrigen Abweichung von der vom Hersteller selbst angestrebten Sollbeschaffenheit der Ware gekommen ist. Die deliktische Produkthaftung setzt eine Pflichtverletzung des Herstellers voraus (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 823 Rn. 822). Das Produkt muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens einen Fehler haben, der aus dem „Organisations- und Gefahrenbereich“ des Herstellers stammt, so dass ihn die Verantwortung dafür trifft. Der Nachweis obliegt dem Geschädigten (vgl. BeckOK BGB/Förster, 44. Ed. 1.11.2017, BGB § 823 Rn. 760). Die Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Zuggabel nach diesen Maßstäben lässt sich aufgrund des gerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. V vom 7.11.2014 nebst Ergänzungsgutachten vom 15.8.2016 und den ergänzenden mündlichen Erläuterungen seines Mitarbeiters Prof. L2 in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017 (Bl. 367 ff. d.A.) feststellen. (1) Soweit die Beklagte erstinstanzlich angezweifelt hat, dass die von ihr hergestellte und gelieferte Zuggabel Gegenstand der Untersuchungen des Sachverständigen gewesen ist, hat sie damit keinen Erfolg. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Zeugenaussagen ergibt sich eine lückenlose Kette, wie mit der Zuggabel bzw. mit Teilen von dieser nach dem Unfall bis zu der Begutachtung verfahren worden ist. So hat der Zeuge T2, der für die Firma C GmbH, die den Anhänger abgeschleppt hat, arbeitete, ausgesagt, dass er den Anhänger morgens um 6 Uhr geborgen habe. Er habe die gebrochene Zuggabel ausgebaut und Bilder gemacht. Die Zuggabel sei später von der Firma X abgeholt worden. Auf Vorhalt eines von dem Geschäftsführer der Beklagten gemachten Lichtbildes (Bl. 403 d.GA.) hat er zudem bestätigt, dass er die dort abgebildete Zuggabel wiedererkenne (S. 7 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017, Bl. 344 d.A.). Der Zeuge B, ein Mitarbeiter der Streithelferin, hat weiterhin bekundet, dass die Zuggabel bei der Firma C GmbH abgeholt, zunächst zu der Streitverkündeten nach O verbracht und von dort zu dem Betrieb X nach M2 weitergeleitet worden sei (S. 10 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017, Bl. 347 d.A.). Der Zeuge S, der technischer Betriebsleiter der Firma X in M2 ist, hat dies bestätigt und des Weiteren dargelegt, dass dort in Abstimmung mit der Zeugin X3 für die Untersuchung Teile aus der Zuggabel herausgesägt worden seien (S. 11 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017, Bl. 348 d.A.). Dies deckt sich mit den Angaben auf Seite 2 des Privatgutachtens der GSI SLV G (Bl. 15 R d.A.). Diese Teile seien von der Zeugin X3 mitgenommen und später wieder zurückgegeben worden. Er legte die Teile zudem in der mündlichen Verhandlung vor (S. 11 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017, Bl. 348 d.GA.). Dementsprechend hat die Zeugin X3 bestätigt, dass die ihr vorgelegten Proben diejenigen seien, die sie von dem Zeugen S zur Untersuchung bekommen habe (S. 14 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017, Bl. 351 d.A.). Schließlich ist auf dem Lieferschein vom 23.9.2011 die Kommissionsnummer „39811“ angegeben, was der auf dem Typenschild der untersuchten Zuggabel ersichtlichen Seriennummer (vgl. Lichtbild, S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 15.8.2016) entspricht. (2) Ferner ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. V vom 7.11.2014 und 15.8.2016 mit der gebotenen Gewissheit davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Zuggabel in mehrfacher Hinsicht unter Herstellungsmängeln in Form von mangelhaften Schweißverbindungen gelitten hat. Der Sachverständige hat unter Anwendung der ISO 5817 die Anforderungen an die Schweißnähte in die Bewertungsgruppe B (ermüdungswirksame Beanspruchung) eingruppiert. Die diesbezüglichen Anforderungen erfüllen die Schweißnähte der Zuggabel indes nicht. Vielmehr ist nach dem Gutachten, das sich im Wesentlichen mit den Feststellungen aus dem Prüfbericht der GSI SLV G vom 5.4.2012 (Bl. 15 ff. d.A.) deckt, von unterschiedlichen Fehlern auszugehen. So sind im Einzelnen folgende Ausführungsmängel festzustellen: Zum einen liegt ein Lagenbindefehler vor, weil die Kehlnaht nicht vollständig mit dem Grundwerkstoff verbunden ist. Infolge von Handhabungsfehlern ist der Grundwerkstoff nicht richtig aufgeschmolzen worden, so dass er sich nur wie beim Löten mit der Oberfläche des Werkstücks verbunden hat. In Bewertungsgruppe B ist solches nicht zulässig (S. 9, 12 f. des Gutachtens vom 7.11.2014). Zum anderen hat der Sachverständige eine Einbrandkerbe am linken Nahtfuss festgestellt (S. 9, 14 des Gutachtens vom 7.11.2014). Eine solche entsteht durch einen Handhabungsfehler während des Schweißens, weil der aufgeschmolzene Grundwerkstoff in die Schweißnaht läuft und eine rillenförmige Vertiefung – hier von mindestens 1 mm Tiefe – entsteht. Auch solches ist in der Bewertungsgruppe B nicht zulässig. Ferner war an der Zuggabel ein Wurzelspalt zwischen dem aufgesetzten und dem untergesetzten Bauteil mit einer Größe von mindestens 2,5 mm festzustellen (S. 16 ff. des Gutachtens vom 7.11.2014). Der Sachverständige hat vermutet, dass möglicherweise ein Draht eingelegt wurde, um den Spalt zu füllen (S. 10, 18 des Gutachtens vom 7.11.2014). Die zulässigen Grenzwerte wurden jedenfalls nicht eingehalten. Nach Kenntnis der für die Zuggabel geltenden Bauartgenehmigung hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.8.2016 zusätzlich ausgeführt, dass die Ausführungsgüte der Nähte nicht der Bauartgenehmigung entspricht. Zudem ist einer der beiden Flansche der Querstrebe ausgeklinkt (d.h. gekürzt), was die Allgemeine Bauartgenehmigung ebenfalls nicht vorsieht. Der Ausgangspunkt des Ermüdungsrisses liegt genau an dieser von der Bauartgenehmigung abweichenden Stelle (S. 9 des Ergänzungsgutachtens vom 15.8.2016). Ein Materialfehler ist hingegen nicht festgestellt worden (vgl. ergänzende Erläuterungen Prof. L2, S. 36 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017, Bl. 373 d.A.). Durch die Zeugenaussage des Zeugen C2 in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017 (vgl. S. 16 ff. des Protokolls, Bl. 353 ff. d.A.) wird das Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht erschüttert. Die Aussage ist bereits unergiebig, da der Zeuge C2 nicht bestätigen konnte, die streitgegenständliche Zuggabel hergestellt zu haben. (3) Schließlich hat der Sachverständige festgestellt, dass die Zuggabel angesichts der Ausführungsmängel für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet ist (S. 13 des Ergänzungsgutachtens vom 15.8.2016). Auch wenn sie der Bauartgenehmigung entsprochen hätte, kann der Einsatz der Zuggabel auf befestigten Waldwegen aufgrund von konstruktiven Schwächen in der Detailgestaltung bei intensiver Nutzung Ermüdungsbeanspruchung bewirken. Durch die nicht fachgerechte Ausführungsqualität ist der Ermüdungswiderstand und damit die Lebensdauer weiter herabgesetzt worden (vgl. S. 13 des Ergänzungsgutachtens vom 15.8.2016). cc) Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten ist allerdings, dass die festgestellten Mängel zum Bruch der Zuggabel geführt haben. Denn Voraussetzung und zugleich „notwendige“, aber nicht „hinreichende“ Bedingung für die Zurechnung einer Handlung zu einer Rechtsgutsverletzung ist die Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung. Diese haftungsbegründende Kausalität ist zu bejahen, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass damit zugleich die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele, sog. „conditio-sine-qua-non-Formel“. Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen (u.a. BGH, Urteil vom 5.5.2011, Az. IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299-320; BGH, Urteil vom 14.12.2016, Az. VIII ZR 49/16, juris; J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage, 2017, § 823 Abs. 1 BGB Rn 51). Dabei obliegt der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem Produktfehler bzw. der Pflichtverletzung des Herstellers und dem Eintritt einer Rechtsgutsverletzung auch im Rahmen der Produkthaftung grundsätzlich dem Geschädigten. Der Geschädigte muss beweisen, dass der Fehler des Produkts bzw. die korrespondierende Pflichtverletzung des Herstellers ursächlich für seine Rechtsgutverletzung war (BeckOK BGB/Förster, 44. Ed. 1.11.2017, BGB § 823 Rn. 765 mwN.; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 823 Rn 864). Diesen Kausalitätsnachweis vermochte der Kläger indes nicht zu führen. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger behauptete Lastgeschichte und der festgestellte Ermüdungsbruch der Zuggabel nicht zusammenpassen. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. (1) Denkt man nach der „conditio-sine-qua-non-Formel“ die durch die Herstellungsmängel bedingte erhöhte Anfälligkeit für Ermüdungs- bzw. Schwingungsbrüche, die zu einer Herabsetzung des Ermüdungswiderstands und letztendlich zu einem Gewaltbruch der Gabel führen, hinweg, führt dies dennoch nicht zu einem Wegfall der hier vorliegenden Rechtsgutsverletzung – dem Bruch der Zuggabel - in ihrer konkreten Gestalt. Denn nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Ing. V sowie des nunmehr mit der Berufung bemühten Privatgutachters L lässt sich das konkrete Schadensbild nicht mit dem vom Kläger erstinstanzlich behaupteten und insoweit von dem Zeugen H bestätigten maßvollen Ersteinsatz der Gabel im Dezember 2011 auf befestigten Waldwegen und Autobahnen in Einklang bringen. So ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. V davon auszugehen, dass es sich um einen auf Ermüdungsrissen beruhenden Bruch der Zuggabel und nicht um einen Bruch handelte. So hat er erläutert, dass die festgestellten Ausführungsmängel an den Schweißnähten Ausgangspunkte für Ermüdungsrisse gewesen seien. Durch die nicht fachgerechte Ausführungsqualität der Schweißnähte sei der Ermüdungswiderstand und damit die Lebensdauer bis zum Schadenseintritt weiter herabgesetzt worden (S. 9, 13, 15 des Ergänzungsgutachtens vom 15.8.2016). Dem Prüfbericht der SLV G vom 5.4.2012 lässt sich im Detail entnehmen, von wo aus Schwingungsbruchlinien verlaufen sind. Danach zeigen bei einer Sichtprüfung die freigelegten Bruchflächen das typische Erscheinungsbild eines Schwingungsbruches nach wechselnder Belastung, der mit Eindeutigkeit im Querschnittssprung am Übergang von der örtlich nicht umschweißten Stirnkante des schrägen Profils zum horizontalen Profil in einem Lagenbindefehler eingeleitet wurde. Von dieser Position ausgehend verlaufen Schwingungsbruchlinien in den Steg des Profils. Im Profilsteg gehen von den beiden Kehlnähten weitere Bruchlinien aus. Dieses Risswachstum hat zunehmend zur Verminderung des tragenden Querschnitts geführt und so ist es schließlich in den Profilflanschen zu einem Gewaltbruch nach deutlicher Verformung gekommen. Auch an der Innenseite im Steg des Horizontalprofiles haben sich erste Schwingungsbruchlinien mit einer Eindringtiefe bis 1 mm gezeigt. Bei der metallografischen Untersuchung hat sich hinter der Bruchfläche beidseitig entlang der Doppelkehlnaht weiterer Schwingungsrissfortschritt, auf einer Seite in einer deutlichen Einbrandkerbe, gezeigt (so S. 2 f. des Prüfberichts SLV G, S. 15 R f. d.A.). An dieser Einschätzung hält der Kläger mit Vorlage des Privatgutachtens L vom 25.6.2017 (Bl. 504 ff. d.A.) in der Berufungsinstanz ausdrücklich fest. Auch der Privatgutachter geht davon aus, dass es sich um mehrere Schwingungsbrüche handelt, die im Riss-Fortschritt den tragenden Querschnitt verminderten und schließlich zum Gewaltbruch des U-Profils führten (Bl. 523 f. d.A.). Hinweise für eine unmittelbar schadensauslösende Betriebsart (Einknicken oder Richten) hat er nicht festgestellt (S. 22 des Privatgutachtens, Bl. 525 d.A.). Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Ing. V und Prof. L2 können solche zahlreichen Ermüdungs- und Schwingungsbrüche im Zuge eines „maßvollen“ Ersteinsatzes, wie er von dem Kläger durchweg behauptet wird, aber nicht entstehen. Vielmehr bedarf es, um Schwingungsrisse zu erzeugen, einer gewissen Anzahl an Lastzyklen, die der Sachverständige Prof. L2, wenn die zulässige Last eingehalten ist, mit etwa 5.000 – 10.000 Lastzyklen beziffert (S. 35 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 7.3.2017, Bl. 372 d.A). Dem entsprechen die Ausführungen des Privatgutachters Dipl. Ing. L, der ebenfalls darauf abgestellt hat, dass zur Einleitung der Ermüdungsbrüche ausreichend hohe Biegewechselamplituden eingeleitet werden müssen, um nach einer üblichen Inkubationszeit den Rissstart zu ermöglichen (S. 20 des Privatgutachtens vom 25.6.2017, Bl. 523 d.A.). Dies zugrunde gelegt ist der Schadenseintritt in seiner konkreten Gestalt nicht mit den festgestellten Umständen in Einklang zu bringen. Die Ursächlichkeit kann nicht festgestellt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf eine mögliche Mitursächlichkeit. (2) Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute. (a) Eine Beweislastumkehr dergestalt, dass dem Hersteller der Entlastungsbeweis hinsichtlich der Kausalität auferlegt wird, kommt mangels gesetzlicher Regelung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 7.6.1988, Az. VI ZR 91/87, VersR 1988, 930). Selbst das verschuldensunabhängige Produkthaftungsgesetz sieht bei der Kausalität keine Beweislastumkehr vor (BeckOK BGB/Förster, 44. Ed. 1.11.2017, BGB § 823 Rn. 765 mwN). Beweiserleichterungen werden demnach grundsätzlich nur hinsichtlich des Verschuldens in Betracht gezogen (vgl. Wilhelmi, in: Erman, BGB, 15. Auflage, 2017, § 823 BGB Rn 112 ff.). Außerdem bejaht die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Beweislastumkehr, wenn den Produzenten eine materiell-rechtliche Pflicht nicht nur zur Kontrolle des Produkts auf Fabrikationsfehler, sondern auch zur Dokumentation des Kontrollbefundes traf und er diese materiell-rechtliche Befundsicherungspflicht verletzt hat. Dann wird - bis zum Beweis des Gegenteils - zugunsten des Anspruchstellers vermutet, dass das Produkt bei Inverkehrgabe mit einem Fabrikationsfehler behaftet war und dieser bei ordnungsgemäßer Befundsicherung erkannt worden wäre. So trifft bei der Verwendung gebrauchter Flaschen durch einen Limonadenabfüller diesen die Verkehrspflicht zur „Statussicherung“ (Befundsicherungspflicht), d.h. zur positiven Vergewisserung über die Mängelfreiheit der Flaschen (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.1988, Az. VI ZR 91/87–, BGHZ 104, 323-337; Urteil vom 8.12.1992, Az. VI ZR 24/92 –, juris; J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage, 2017, § 823 Abs. 1 BGB Rn 143; Wilhelmi, in: Erman, BGB, 15. Auflage, 2017, § 823 BGB Rn 121). Unabhängig davon, ob man – was schon zweifelhaft ist - diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen kann, verhilft sie dem Kläger entgegen seiner Auffassung indes nicht zum Erfolg. Denn dass der festgestellte Herstellungsmangel der Zuggabel aus dem Bereich der Beklagten stammt, steht zwischen den Parteien letztlich nicht im Streit. Offen ist dessen Kausalität für den konkreten Schadenseintritt, für deren Vorliegen eine Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten aber jedenfalls nicht gilt. (b) Entgegen der Ansicht des Klägers streitet zu seinen Gunsten auch kein Anscheinsbeweis. Er verkennt insoweit, dass die Vermutungsregel, dass das Schadensereignis bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik vermieden worden sei, erst dann greift, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises gegeben sind. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Ein solcher ist nämlich nur anzunehmen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der ohne weiteres einen Schluss von der eingetretenen Folge auf eine spezifische Ursache zulässt. Es muss ein bestimmter Sachverhalt feststehen, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (u.a. BGH, Urteil vom 5.10.2004, Az. XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308; OLG Köln, Beschluss vom 1.12.2011, Az. 5 U 40/11). Zwar ist richtig, dass sich aus oben dargestellten Gründen die Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Zuggabel feststellen lässt. Ebenso haben die Sachverständigen ausgeführt, dass diese Mängel eine erhöhte Anfälligkeit für Ermüdungs- und Schwingungsrisse bedingt, die letztlich zu einem Gewaltbruch führen kann. Für die Annahme eines Anscheinsbeweises reicht das „Kerngeschehen“ allein indes nicht aus, wenn weitere Umstände bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Geschehen nach der Lebenserfahrung typisch sein. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10, NJW 2012, 608). Dabei ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10, NJW 2012, 608; Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098). Bei Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es aus zweierlei Gründen an der erforderlichen Typizität. Zum einen gilt das bereits oben Ausgeführte: Die Anzahl der für einen Ermüdungsbruch erforderlichen Lastzyklen kann nach dem zugrunde zu legenden klägerischen Vortrag bei dem behaupteten maßvollen Ersteinsatz nicht erreicht worden sein, so dass das für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Bindeglied zwischen den einerseits festgestellten Mängeln und den andererseits eingetretenen Ermüdungsrissen, die schließlich zum Gewaltbruch führten, fehlt. Zum anderen ist die Zuggabel nicht bestimmungsgemäß eingesetzt worden, was die Typizität ebenfalls entfallen lässt. Es steht nach dem eigenen Vortrag des Klägers fest, dass der Anhänger zumindest auch auf Waldwegen gefahren wurde. Aus dem Lieferschein (Bl. 76 d.A.) ergibt sich indes, dass die streitgegenständliche Zuggabel des Typs N für „normale, mitteleuropäische Straßenverhältnisse“ geeignet ist. Auch wenn es sich vorliegend um geschotterte Waldwege gehandelt haben sollte, steht außer Frage, dass solche nicht mit normalen, mitteleuropäischen Straßenverhältnissen gleichzusetzen sind. Dem entspricht die Produktbeschreibung für den Zuggabeltyp „S A“, Model GZY 27, des Herstellers K, den der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung normalerweise verwendet (vgl. S. 2 des Berichterstattervermerks zum Senatstermin vom 22.6.2018, Bl. 576 d.A.) und der nach den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten von der Funktion ähnlich zu der streitgegenständlichen Zuggabel ist (vgl. S. 1 des Berichterstattervermerks zum Senatstermin vom 22.6.2018, Bl. 575 d.A). Darin ist nämlich vermerkt, dass diese Zuggabel nicht für Forst- und Baustellenfahrzeuge geeignet ist bzw. bei dynamischen Zusatzbeanspruchungen, z.B. Betrieb auf unebenen Fahrbahnen, Baustellen und Forstwirtschaft, der D-Wert nicht voll ausgenutzt oder eine stärkere Zuggabel verwendet werden solle (vgl. Bl. 74 + 75 d.A.). In diesem Zusammenhang muss der Senat nicht darüber entscheiden, ob hinsichtlich des Zuggabelmodells ein Beratungsfehler im Verhältnis des Klägers zur Streitverkündeten bzw. im Verhältnis der Streitverkündeten zur Beklagten vorliegt und ob der Kläger aufgrund seiner Bestellung davon ausgehen durfte, dass die Zuggabel für den von ihm beabsichtigten Einsatz geeignet war. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Hinweis auf dem Lieferschein ausreichend war. Denn für die Frage der Typizität kommt es hierauf nicht an. (3) Letztlich bleibt ungeklärt, was genau zu dem Bruch der Zuggabel geführt hat. Es sind zwar zwei Erklärungsansätze denkbar, wonach die erforderlichen Lastzyklen für einen Ermüdungsbruch im Dezember 2011 bereits erreicht gewesen wären. Beide lassen sich indes nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen, was zulasten des beweisbelasteten Klägers geht. (a) So ist zum einen denkbar, dass die Zuggabel in den 3 Monaten, in denen sie sich bei dem Kläger befand, deutlich intensiver genutzt wurde, als er dies vorgetragen hat. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung und unter normalen Umständen ist davon auszugehen, dass eine solche Zuggabel nicht schon nach einer Einsatzzeit von 3 Monaten brechen darf. Unabhängig davon, dass der Kläger eine solche längere Nutzungsdauer gerade nicht behauptet, kann ein bestimmungsgemäßer Einsatz indes nicht zugrunde gelegt werden. Denn aus oben ausgeführten Gründen war sie – unabhängig von den Herstellungsmängeln im konkreten Fall – aufgrund konstruktiver Mängel für den Einsatz auf Waldwegen gerade nicht geeignet. (b) Der Kläger hat zum anderen in der Berufungsinstanz erstmalig, von der Beklagten bestritten, behauptet, es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte eine gebrauchte Zuggabel bzw. einen Rückläufer verwendet habe, so dass die erforderliche Anzahl an Lastzyklen zum Zeitpunkt des Bruchs bereits erreicht gewesen sei. Dieser neue Vortrag ist an § 531 ZPO zu messen. Dabei kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass keine Nachlässigkeit vorliegt, weil erst durch die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. L2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 7.3.2017 der Widerspruch zwischen den festgestellten Ermüdungsbrüchen und der geschilderten Lastgeschichte hinreichend deutlich wurde. Der Sachverständige hätte auf diesen Widerspruch schon vorher hinweisen können bzw. müssen, da der Kläger von vornherein vorgetragen hatte, die Zuggabel am Unfalltag erstmalig genutzt zu haben. Doch selbst wenn der Senat den klägerischen Vortrag berücksichtigt, lässt sich diese Behauptung nicht feststellen. Der zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast angehörte Geschäftsführer der Beklagten hat vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass die Beklagte keine gebrauchten Zuggabeln verkaufe. Die Zuggabeln würden als Einzelstücke auf konkrete Bestellung hergestellt. In seltenen Fällen könne es vorkommen, dass sich ein Kunde vermessen habe und die nicht passende Zuggabel zurückgebe. Solche Zuggabeln würden anschließend verkauft, wenn ein anderer Kunde zufällig die entsprechende Maße benötige. Das komme aber nur sehr selten vor. Außerdem seien solche Rückläufer ebenfalls ungebraucht, da sie wegen der falschen Abmessungen bei dem ursprünglichen Besteller nicht hätten genutzt werden können (vgl. S. 1 des Berichterstattervermerks zum Senatstermin vom 22.6.2018, Bl. 577 d.A.). Ein Beweisangebot des Klägers, mit dem sich das Gegenteil feststellen ließe, liegt nicht vor. So kann weder mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zuggabel um einen Rückläufer gehandelt hat, noch, dass dieser bereits die erforderliche Anzahl an Lastzyklen aufgewiesen hat, die einen Ermüdungsbruch bei dem Ersteinsatz durch den Kläger erklären könnte. 2. Die Kosten des erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrags waren dem Kläger aufzuerlegen. Nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO richtet sich bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Da der Kläger nach obigen Ausführungen gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wäre er auch mit seinem Feststellungsantrag unterlegen gewesen, ohne dass es darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt dessen Rechtshängigkeit bereits Verjährung eingetreten war. Es entspricht demgemäß billigem Ermessen, ihm auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. III. 1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 97, 101 Abs. 1, 2. HS ZPO. Über die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin für die 1. Instanz hat das Landgericht nicht entschieden. Verhält sich nämlich – wie hier - der Kostentenor nur zu den „Kosten des Rechtsstreits“ und wird in den Gründen auch nicht auf § 101 Abs. 1 ZPO Bezug genommen, ist eine Auslegung dahin, dass eine Kostengrundentscheidung über die Kosten der Nebenintervention erfolgt ist, grundsätzlich ausgeschlossen (OLG Koblenz, Beschluss vom 2.2.2005, Az. 14 W 74/05, BeckRS 2005, 01677; BeckOK ZPO/Jaspersen, 28. Ed. 1.3.2018, ZPO § 101 Rn. 14). Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung von Amts wegen, die in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich ohne Rücksicht auf Parteianträge oder das Verbot der reformatio in peius möglich ist (vgl. MüKoZPO/Musielak, 5. Auflage, 2016, ZPO § 308 Rn. 24), ist gleichwohl nicht geboten. Denn zu den Kosten des Rechtsstreits zählen nur die im Verhältnis der Hauptparteien entstandenen Kosten (MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 101 Rn. 8). Der Kläger ist durch die erstinstanzliche Kostenentscheidung demnach nicht benachteiligt. Ebenso wenig ist die Streithelferin benachteiligt, da sie ihre Kosten ohnehin selber tragen muss und daher keine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten erforderlich ist. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestehen nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (Nr. 2). Insbesondere stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen, da zu den Anforderungen an die Kausalität bzw. zu der Frage, wann eine Beweiserleichterung angenommen werden kann, bereits eindeutige höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen. Ob nach diesen Maßstäben vorliegend die Kausalität bejaht werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.