Beschluss
5 U 24/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.
• Eine unter Erweiterungsvorbehalt beschränkte Berufung bindet den Berufungsangriff auf den geltend gemachten Teil, wenn der Erweiterungsvorbehalt nicht ausgeübt wird.
• Der Berufungsführer muss die materielle Unrichtigkeit des Vorprozessurteils gemäß § 286 ZPO substantiiert darlegen und beweisen; an diese Darlegungs- und Beweislast sind hohe Anforderungen zu stellen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung beschränkter Berufung mangels Erfolgsaussicht (§ 522 ZPO) • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. • Eine unter Erweiterungsvorbehalt beschränkte Berufung bindet den Berufungsangriff auf den geltend gemachten Teil, wenn der Erweiterungsvorbehalt nicht ausgeübt wird. • Der Berufungsführer muss die materielle Unrichtigkeit des Vorprozessurteils gemäß § 286 ZPO substantiiert darlegen und beweisen; an diese Darlegungs- und Beweislast sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Beklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen Berufung ein und beschränkte diese unter Vorbehalt einer Erweiterung auf die Forderung aus der Widerklage in Höhe von 800,00 €. Das Landgericht hatte die Widerklage überwiegend abgewiesen; der Beklagte begehrte zumindest die Anerkennung des genannten Teilsbetrags nebst Zinsen. Der Senat gab einen Hinweis, dass die beschränkte Berufung erfolglos sei und forderte Stellungnahme. Der Beklagte nutzte die Erweiterungsmöglichkeit nicht, reichte jedoch eine Stellungnahme ein, in der er die Auffassung des Landgerichts insgesamt beanstandete. Er legte keine hinreichende Darlegung und Beweisführung zur materiellen Unrichtigkeit des Vorprozessurteils vor. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Erfolgsaussicht hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. • Die Beschränkung der Berufung unter Erweiterungsvorbehalt beschränkt den zu entscheidenden Streitgegenstand auf den geltend gemachten Teil, sofern der Erweiterungsvorbehalt nicht ausgeübt wird; der Senat hat sich nur in dem Umfang mit der Berufungsbegründung auseinanderzusetzen, wie sie den beschränkten Antrag trägt. • Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan und bewiesen, dass das Urteil aus dem Vorprozess materiell/objektiv unrichtig ist; die Nachweis- und Darlegungslast nach § 286 ZPO wurde nicht erfüllt und ist hoch zu bemessen. • Die Stellungnahme des Beklagten zu den Hinweisen des Senats rechtfertigt keine abweichende, zu seinen Gunsten wirkende Beurteilung der Sach- und Rechtslage, weil die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht durch die notwendige Unrichtigkeitsdarlegung belegt wurden. • Der Senat sah daher von einer Tenorsänderung ab; die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückgewiesen; der Beklagte hat mit seiner beschränkten Berufung und ohne Ausübung des Erweiterungsvorbehalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dargelegt. Da er die materielle Unrichtigkeit des Vorprozessurteils nicht substantiiert nach § 286 ZPO begründet und bewiesen hat, fehlt es an der für eine Abänderung erforderlichen Grundlage. Der Senat hat daher den angegriffenen Tenor nicht zu Gunsten des Beklagten geändert. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; Streitwert der Berufung: 800,00 €.