Beschluss
318 S 18/24
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:1028.318S18.24.00
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Leitsätze
Die Regelung in einer Teilungserklärung/GO „Der Verwalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“ kann nicht qua Mehrheitsbeschluss und damit auch nicht im Wege der gerichtlichen Beschlussersetzung ersatzlos gestrichen werden.
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 28.02.2024, Aktenzeichen 539 C 19/22, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu kann binnen 2 Wochen Stellung genommen werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in einer Teilungserklärung/GO „Der Verwalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“ kann nicht qua Mehrheitsbeschluss und damit auch nicht im Wege der gerichtlichen Beschlussersetzung ersatzlos gestrichen werden. 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 28.02.2024, Aktenzeichen 539 C 19/22, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu kann binnen 2 Wochen Stellung genommen werden. I. Mit dem in der Berufungsbegründung gestellten Antrag wendet sich die Klägerseite gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit das Amtsgericht die auf TOP 15f der Eigentümerversammlung vom 22.08.2022 bezogene Beschlussersetzungsklage abgewiesen hat. Darüber hinaus ist von Klägerseite eine Erweiterung der Berufung lediglich vorbehalten worden. Ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung ist zu TOP 15 f) folgendes beschlossen worden: „Der Antrag, den § 13 der Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass der Satz „Der Verwalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“ ersatzlos gestrichen wird, wurde abgelehnt.“ In der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung heißt es in § 25 wie folgt: „Sollte eine Bestimmung dieser Ordnung der Rechtswirksamkeit entbehren, so sollen die anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die Beteiligten sind in diesem Falle verpflichtet, die nichtige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die der nichtigen wirtschaftlich möglichst nahekommt.“ II. 1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die auf TOP 15f bezogene Beschlussersetzungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die mit der Berufung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Das Beschlussersetzungsbegehren wäre begründet, wenn die notwendige Beschlussfassung unterblieben wäre (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Dies erfordert einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Beschlussfassung. Ein Anspruch der Klägerseite bestünde, wenn das Ermessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer derart auf Null reduziert wäre, dass allein die begehrte Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlt der Gemeinschaft bereits an der Beschlusskompetenz, § 13 der Gemeinschaftsordnung dem klägerischen Begehren folgend im Wege eines Beschlusses abzuändern. Für eine Beschlussersetzung bleibt daher kein Raum. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Änderung der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung nach allgemeinen wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen nur durch eine Vereinbarung unter Beteiligung aller Wohnungseigentümer möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Teilungserklärung oder im Gesetz eine sogenannte Öffnungsklausel vorgesehen ist. Dann kann unter den Voraussetzungen der Öffnungsklausel eine Änderung auch im Beschlusswege zulässig sein (vgl. zu den Grundlagen BeckOK WEG/Müller, 57. Ed. 15.7.2024, § 10 WEG, Rn. 57). Von Klägerseite ist nicht dargetan, dass vorliegend eine Öffnungsklausel greifen würde, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kompetenz verleihen würde, im Beschlusswege die Gemeinschaftsordnung zu ändern und durch Beschluss zu regeln, aus der Gemeinschaftsordnung den Satz zu streichen, wonach der Verwalter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch in § 25 der Gemeinschaftsordnung eine solche Öffnungsklausel nicht vorgesehen ist. In § 25 der Gemeinschaftsordnung wird nicht geregelt, dass eine nichtige Bestimmung im Wege eines Beschlusses durch eine gültige ersetzt werden kann. Hierzu verhält sich die Regelung in § 25 der Gemeinschaftsordnung nicht. Rechtlich ist es daher nicht möglich, die Gemeinschaftsordnung in der von der Klägerseite begehrten Weise im Beschlusswege zu ändern. Aus diesem Grund kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob die von der Klägerseite beanstandete Regelung nichtig ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dessen Streichung nicht rechtsverbindlich im Beschlusswege geregelt werden. Eine Beschlussersetzung ist daher rechtlich nicht möglich. 2. Dass die Klägerseite in der Berufungsbegründung einen Erweiterungsvorbehalt erklärt hat, steht einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2011 - 5 U 24/11). Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit der Begründung nur in dem Umfang auseinanderzusetzen, wie sie den Berufungsantrag trägt. 3. Soweit die Klägerseite dargelegt hat, dass Herr C. F. zwischenzeitlich Wohnungseigentümer geworden sei, ist beabsichtigt, das Rubrum wie beantragt zu berichtigen, da die C. F. GmbH & Co. KG ausweislich des als Anlage vorgelegten Handelsregisterauszuges aufgelöst worden ist (vgl. hierzu BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, § 246 ZPO, Rn. 9). Es möge binnen der Stellungnahmefrist für die begehrte Rubrumsberichtigung von Klägerseite eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt werden. 4. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.