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Beschluss

9 AR 13/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verweisung eines zunächst sachlich zuständigen Amtsgerichts an das Landgericht nach § 506 ZPO ist wirksam und für das Landgericht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, wenn sie objektiv vertretbar ist. • Eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (z. B. nach § 23 Nr. 2 c GVG i. V. m. § 43 WEG) schließt nicht zwingend eine Verweisung nach § 506 ZPO aus; die Bindungswirkung der Verweisung entfällt nur bei objektiver Willkür. • Bei abweichender Oberlandesgerichtsrechtsprechung begründet dies keine Vorlage an den BGH nach § 36 Abs. 3 ZPO, wenn die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt.
Entscheidungsgründe
Bindende Verweisung nach § 506 ZPO bei objektiver Vertretbarkeit • Die Verweisung eines zunächst sachlich zuständigen Amtsgerichts an das Landgericht nach § 506 ZPO ist wirksam und für das Landgericht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, wenn sie objektiv vertretbar ist. • Eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (z. B. nach § 23 Nr. 2 c GVG i. V. m. § 43 WEG) schließt nicht zwingend eine Verweisung nach § 506 ZPO aus; die Bindungswirkung der Verweisung entfällt nur bei objektiver Willkür. • Bei abweichender Oberlandesgerichtsrechtsprechung begründet dies keine Vorlage an den BGH nach § 36 Abs. 3 ZPO, wenn die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt. Der Kläger, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, verklagte die Beklagte, Miteigentümerin, vor dem Amtsgericht auf Zahlung von Wohngeld und Sonderumlage. Die Beklagte erhob Widerklage mit erheblich höheren Forderungen wegen angeblicher Veruntreuung und fehlerhaften Abrechnungen durch den Kläger. Das Amtsgericht wies auf mögliche nachträgliche sachliche Unzuständigkeit hin und verwies auf Antrag beider Parteien das Verfahren nach § 506 ZPO an das Landgericht Offenburg. Das Landgericht verweigerte die Übernahme mit dem Argument, für die Klage bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach §§ 23 Nr. 2 c GVG, 43 WEG. Das Amtsgericht legte die Frage der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Karlsruhe vor. Streitpunkt war insbesondere, ob eine Verweisung trotz vermeintlich ausschließlicher Zuständigkeit zulässig und gegenüber dem Landgericht bindend ist. • Zuständigkeitsbestimmung: Das OLG ist nach § 36 Abs. 1 ZPO berufen, die sachliche Zuständigkeit festzulegen, weil beide Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt hatten. • Bindungswirkung der Verweisung: Die Verweisung des Amtsgerichts an das Landgericht nach § 506 Abs. 1 ZPO ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Landgericht bindend, sofern die Verweisung objektiv vertretbar ist; auf eine etwaige rechtliche Fehlerhaftigkeit der Verweisung kommt es grundsätzlich nicht an. • Objektive Vertretbarkeit: Eine Verweisung ist nur dann nicht bindend, wenn sie objektiv willkürlich wäre. Hier ist die Verweisung rechtlich vertretbar, weshalb keine objektive Willkür vorliegt. • Ausschließliche Zuständigkeit und § 506 ZPO: Es bestehen zwei vertretbare Auslegungen. Zum einen kann die ausschließliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2 c GVG i. V. m. § 43 WEG eine Verweisung ausschließen; zum anderen spricht der Wortlaut des § 506 ZPO dafür, Verweisungen auch bei zunächst ausschließlicher Zuständigkeit zuzulassen. Das OLG hält die Verweisung jedenfalls für objektiv vertretbar. • Rechtsfolgen: Da die Verweisung objektiv vertretbar ist, bleibt sie für das Landgericht bindend; die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts ändert daran nichts. • Keine Divergenzvorlage: Eine Vorlage an den BGH nach § 36 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit hier originär nach § 36 Abs. 1 ZPO erfolgte und nicht die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage vorliegen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmte das Landgericht Offenburg als sachlich zuständiges Gericht. Die Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht Oberkirch an das Landgericht war objektiv vertretbar und damit für das Landgericht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. Eine behauptete ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach §§ 23 Nr. 2 c GVG, 43 WEG stand der Verweisung nicht entgegen, weil die Verweisung nicht objektiv willkürlich war. Folglich ist das Landgericht Offenburg für die Entscheidung über Klage und Widerklage zuständig; eine Divergenzvorlage an den BGH war nicht möglich. Die letztlich getroffene Zuständigkeitsbestimmung endet die Zuständigkeitsauseinandersetzung und ermöglicht die fachliche Fortführung des Rechtsstreits vor dem Landgericht.