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Beschluss

19 U 126/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Tenor eines Urteils kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn er offenbar unrichtig ist, weil das Gewollte und das Erklärte voneinander abweichen. • Ist aus den Entscheidungsgründen und dem Tatbestand ersichtlich, dass das Gericht einer Unterlassungsverfügung stattgegeben hat, muss der Tenor entsprechend berichtigt werden, wenn er dies nicht ausdrückt. • Die Berichtigung des Tenors ist auch ohne Einwendungen der Parteien zulässig, sofern die offenbare Unrichtigkeit aus dem Urteil selbst hervorgeht.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) • Der Tenor eines Urteils kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn er offenbar unrichtig ist, weil das Gewollte und das Erklärte voneinander abweichen. • Ist aus den Entscheidungsgründen und dem Tatbestand ersichtlich, dass das Gericht einer Unterlassungsverfügung stattgegeben hat, muss der Tenor entsprechend berichtigt werden, wenn er dies nicht ausdrückt. • Die Berichtigung des Tenors ist auch ohne Einwendungen der Parteien zulässig, sofern die offenbare Unrichtigkeit aus dem Urteil selbst hervorgeht. Die Klägerin begehrt Unterlassungsanordnungen gegen die Beklagte, insbesondere die Verweigerung der Belieferung mit Neufahrzeugen sowie die Verweigerung der Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten aufgrund eines Händlervertrags. Das Berufungsgericht hatte dem Begehren der Klägerin stattgegeben. Im veröffentlichten Tenor des Urteils vom 12.11.2010 enthielt der Wortlaut zu den Ziffern 1 und 2 eine sprachliche Unschärfe, die nicht ausdrückte, dass die Beklagte zu unterlassen hat, die genannten Leistungen zu verweigern. Die Entscheidungsgründe und der Tatbestand zeigen jedoch, dass genau dies gewollt war. Das Gericht berichtigte deshalb den Tenor gemäß § 319 ZPO, ohne dass die Parteien Einwendungen erhoben. • § 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten des Tenors, wenn Gewolltes und Erklärtes voneinander abweichen. • Aus den Entscheidungsgründen und dem Tatbestand ergibt sich, dass das Gericht der Klägerin das begehrte Unterlassungsgebot für die Beklagte zugestanden hat. • Der veröffentlichte Tenor stellte den Inhalt der Entscheidung sprachlich nicht korrekt dar, weil er nicht deutlich zum Ausdruck brachte, dass die Beklagte die Verweigerung der Belieferung sowie der Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten zu unterlassen hat. • Weil die offenbare Unrichtigkeit aus dem Urteil selbst erkennbar war, war eine Berichtigung des Tenors ohne weitergehende Einwendungen der Parteien zulässig. • Die berichtigte Fassung stellt klar, dass die Beklagte der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung die Lieferung von Vertragswaren und die Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten nicht verweigern darf; bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft an den Geschäftsführern. Der Tenor des Urteils vom 12.11.2010 wurde gemäß § 319 ZPO berichtigt. Die Beklagte ist verpflichtet, die Verweigerung der Belieferung mit Vertragswaren sowie die Verweigerung der Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung zu unterlassen. Zur Durchsetzung der Unterlassung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro bzw. ersatzweise Ordnungshaft an die Geschäftsführer angedroht. Die Berichtigung erfolgte, weil Entscheidungsgründe und Tatbestand klar ersichtlich machten, dass dies dem Gewollten des Gerichts entsprach; die Parteien hatten gegen die Berichtigung keine Einwendungen erhoben.