Urteil
19 U 176/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0525.19U176.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.09.2011 – 89 O 9/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.09.2011 – 89 O 9/11 - sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.09.2011 – 89 O 9/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.09.2011 – 89 O 9/11 - sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger war in der Zeit vom 01.06.1996 bis 30.06.1997 als Angestellter für die B Versicherungs AG im Außendienst beschäftigt. Ab dem 01.07.1997 war er für diese aufgrund des Generalagentur-Vertrages vom 01.07.1997 (im Folgenden: Agenturvertrag) als Generalvertreter tätig. Im Jahr 2000 übernahmen die Beklagten die B. Der Kläger erhielt daraufhin eine neue Agenturnummer und ist seit dieser Zeit für die Beklagten als Versicherungsvertreter tätig. Gemäß Anlage „Leben-Bonus-Vereinbarung“ zum Agenturvertrag ist für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen eine umsatzabhängige Bonusprovision vereinbart, die ab einem vermittelten Umsatz (gemäß Jahres-AEK netto) von 660.000,00 DM einen Bonus von 2 % auf die Nettobewertungssumme des Neugeschäfts vorsieht, wobei sich der Bonus bei höheren Umsätzen gestaffelt erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage „Leben-Bonus-Vereinbarung“ zum Agenturvertrag, Anlage K14, Bezug genommen. Am 02.03.2010 fand zwischen dem Kläger und dem Leiter der Gebietsdirektion der Beklagten, Herrn X, ein Gespräch statt, nachdem u. a. mehrfach aufgefallen war, dass vom Kläger Lebensversicherungsverträge eingereicht worden waren, zu denen eine Unterschrift des Versicherungsnehmers nicht vorlag. Dieser Umstand wurde neben anderen Punkten erörtert. Dabei wurde vereinbart, dass Lebensversicherungsanträge nunmehr ausschließlich per Post über Herrn X und nicht mehr über das elektronische System F eingereicht werden. Weiter ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er bei Nichteinhaltung der getroffenen Absprachen mit einer Abmahnung rechnen müsse. Der Inhalt dieses Gesprächs ist in einer E-Mail des Herrn X an den Kläger vom 04.03.2010 festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 04.03.2010, Anlage B15, Bezug genommen. Am 18.03.2010 sandte der Kläger einen Lebensversicherungsantrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung betreffend eine Versicherungsnehmerin T1 per Post an Herrn X, gleichzeitig aber bereits am 17.03.2010 per Fax an den vorgesehenen Risikoträger, die Q AG, wodurch es unabhängig von der Prüfung durch Herrn X zur Policierung gekommen ist. Diesen Vorfall nahmen die Beklagten zum Anlass, den Kläger mit Schreiben vom 27.04.2010 abzumahnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.04.2010, Anlage B16, Bezug genommen. Im Oktober 2010 suchte der Kläger die Versicherungsnehmerin E auf, nachdem er von der Beklagten zu 2) darüber informiert worden war, dass diese ihren Rentenversicherungsvertrag gekündigt hatte. Mit Schreiben vom 11.10.2010 reichte der Kläger bei der Beklagten zu 2) eine von ihm selbst „i. A.“ unterzeichnete, weitgehend vorgedruckte Erklärung für die Versicherungsnehmerin ein, wonach diese die Kündigung zurücknehme und eine Beitragsstundung für 6 Monate beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung vom 11.10.2011, Anlage B3, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.11.2010 kündigten die Beklagten das Agenturverhältnis fristlos. Darin stützen die Beklagten die Kündigung darauf, dass der Kläger eine Kündigungserklärung zu dem Versicherungsvertrag 42314884001, Versicherungsnehmerin Frau E, ohne deren Wissen zurückgenommen habe. Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 20.11.2010 wies der Kläger die Kündigung als unwirksam zurück und kündigte seinerseits fristlos. Zugleich wurden die Erteilung eines Buchauszuges, Schadensersatz, Provisions- und Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Unter dem 16.10.2010 teilten die Beklagten dem B1 mit, dass das Vertragsverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden sei. Zwischenzeitlich hat der B1 auf Antrag des Klägers einen Sperrvermerk aufgenommen. Am 27.12.2010 erteilten die Beklagten dem Kläger einen Buchauszug. Seit dem 01.01.2011 ist der Kläger für eine Konkurrentin der Beklagten tätig. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten mangels wichtigen Grundes unwirksam sei. Die Versicherungsnehmerin E sei mit der Rücknahme der von ihr ausgesprochenen Kündigung einverstanden gewesen. Er hat behauptet, noch vor Beendigung des Vertrages 10 Versicherungen mit den in seinem Klageantrag konkret benannten Versicherungsnehmern vermittelt zu haben. Weiter ist der Kläger der Ansicht gewesen, dass ihm im Hinblick auf die unwirksame fristlose Kündigung der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehe, den er für den Zeitraum vom 23.11.2010 bis zum 31.12.2010 mit 19.644,57 € beziffert. Außerdem stehe ihm ein Ausgleichsanspruch bezüglich des Sachversicherungsgeschäfts zu, den er mit insgesamt 83.584,07 € beziffert. Darüber hinaus stehe ihm eine Bonusprovision und ein weiterer Ausgleichsanspruch bezüglich des Lebensversicherungsgeschäfts zu, den er derzeit noch nicht beziffern könne. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Agenturverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010, sondern durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 20.11.2010 zum 23.11.2010 beendet worden ist. 2. die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, dem Kläger eine Provisionsabrechnung für die nachstehenden, von dem Kläger bis zum 23.11.2010 vermittelten Versicherungen zu erteilen: - Fa. G, M1, Privatwohngebäude + Geschäftsgebäude, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 2.500,00 €; - Firma B2, M1, Sach-Gewerbe, Firmenhaftpflicht, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 6.000,00 €; - Firma N2, L3, Sach-Gewerbe, Haftpflicht, Maschinenversicherung, Beginn 01.01.2011,und 01.03.2011, Jahresnettoprämie ca. 7.000,00 €; - Firma L1, H, Sach-Gewerbe, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 2.000,00 €; - Frau L2, L4, Wohngebäude in T3, Hotel B4, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 1.000,00 €; - Fam. M, B3, Sach-Privat, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 1.000,00 €; - Herr C, N3, Wohngebäude, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 1.000,00 €; - Firma G1, N3, Firmenrechtsschutz, Beginn 01.03.2011, Jahresnettoprämie ca. 2.500,00 €; - Herr E1, X2, Wohngebäude, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 800,00 €; - Firma T2, N3, Firmenhaftpflicht, Beginn 01.03.2011, Jahresnettoprämie ca. 5.000,00 € 3. die Beklagten zu verurteilen, eine Provisionsabrechnung für die Bonusprovisionen der Lebensversicherungen des Kalenderjahres 2010 zu erstellen, 4. die Beklagten zu verurteilen, eine sich aus der Provisionsabrechnung gemäß Ziffer 2 dieser Klage und der Bonusprovisionsabrechnung gemäß Ziffer 3 dieser Klage sich ergebenden, noch zu beziffernden Provisionsbetrag nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab dem Verzugszeitpunkt, an den Kläger zu zahlen, 5. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 19.644,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.01.2011 zu bezahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Handelsvertreterausgleich für die Sachversicherungen in Höhe von 83.584,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2010 zu bezahlen, 7. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die genaue Summe der Versicherungssumme solcher dynamischer Lebens- oder Rentenversicherungen zu erteilen, die der Kläger während der gesamten Vertragslaufzeit vom 01.07.1997 bis zum 23.11.2010 selbst vermittelt hat und die bei der Beendigung des Vertretervertrages am 23.11.2010 die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind, 8. die Beklagten zu verurteilen, einen sich nach der Auskunftserteilung gemäß Ziffer 7 dieses Antrags ergebenden, noch zu beziffernden Handelsvertreterausgleich für die Lebens- und Rentenversicherungen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2010 zu bezahlen, 9. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.356,68 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, dass die von ihnen ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam sei. Sie haben behauptet, dass alle Provisionen gegenüber dem Kläger abgerechnet seien. Weiter haben sie behauptet, dass die Versicherungsnehmerin E dem Kläger zu keinem Zeitpunkt den Auftrag erteilt habe, für sie die Kündigung des Rentenversicherungsvertrages zurückzunehmen und eine sechsmonatige Beitragsstundung zu beantragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Feststellungsanspruch gerichtet auf die Feststellung, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010 nicht wirksam sei, sondern vielmehr die fristlose Kündigung des Klägers vom 20.11.2010 zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt habe, stehe dem Kläger nicht zu. Das Landgericht hat die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010 für wirksam erachtet und die Klageanträge zu 1., 5., 6., 7. und 8. deshalb abgewiesen. Die Klageanträge zu 2., 3., und 4. hat das Landgericht abgewiesen, weil der Kläger entsprechende Ansprüche nicht schlüssig dargelegt habe. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und im Wege der Klageerhöhung zudem seinen Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu 5.) um 36.828,95 € erhöht. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, das Handelsvertreterverhältnis sei nicht durch fristlose Kündigung der Beklagten wirksam gekündigt worden. Ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen. Jedenfalls hätte es einer vorherigen Abmahnung bedurft. Das Landgericht habe seine Ausführungen im Schriftsatz vom 14.09.2011 nicht hinreichend berücksichtigt. Der von den Beklagten zugrunde gelegte Sachverhalt, den das Landgericht ohne Beweisaufnahme zu Lasten des Klägers als zutreffend unterstellt habe, rechtfertige eine fristlose Kündigung nach Maßgabe von § 89a Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Soweit das Landgericht, nachdem es zunächst rechtsfehlerfrei den Sachverhalt betreffend die Versicherungsnehmerin E berücksichtigt habe, auf den unter dem 27.04.2010 abgemahnten Sachverhalt abstelle, rechtfertige dies nicht eine fristlose Kündigung. Die Beklagten hätten die fristlose Kündigung nicht erneut auf den bereits abgemahnten Sachverhalt stützen können. Mit der Abmahnung hätten die Beklagten verbindlich diesen Sachverhalt nicht als wichtigen Grund für die Beendigung des Handelsvertretervertrages angesehen. Als Grund für die fristlose Kündigung sei daher nur der Sachverhalt bezüglich der Stundung des Vertrages im Fall E in Betracht gekommen. Dieser Sachverhalt rechtfertige aber keine fristlose Kündigung. Die Vertragsfortführung sei insoweit nicht unzumutbar geworden. Es handele sich insofern um einen nur geringfügigen Verstoß, der keinen wichtigen Kündigungsgrund darstelle. Selbst wenn der Sachverhalt E als Störung im Vertragsverhältnis anzusehen wäre, läge kein Kündigungsgrund vor. Es sei zwischen Störungen im Vertrauensbereich und im Leistungsbereich zu unterschieden. Bei Störungen des Leistungsbereichs sei eine Abmahnung erforderlich, um wirksam fristlos kündigen zu können. Das Landgericht habe auch die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen – einerseits an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, andererseits an einer Vertragsfortführung sowie am Bestehen eines Ausgleichsanspruchs - nicht hinreichend vorgenommen. Dabei habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass den Beklagten ein Zuwarten bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht unzumutbar gewesen wäre, zumal die fristlose Kündigung mit der Rechtsfolge des § 89 b HGB – Verlust des Ausgleichsanspruchs – verbunden sei. Auch sei die langjährige Tätigkeit des Klägers für die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgänger und eine langjährige Duldung bzw. wenn überhaupt nur „laue“ Beanstandung des vermeintlichen klägerischen Fehlverhaltens zu beachten gewesen. Weiterhin sei der Vortrag des Klägers zum Sachverhalt E nicht widersprüchlich gewesen. Das Landgericht habe hier versäumt, die Zeugin E zum Inhalt des von den Beklagten vorgetragenen Sachverhalts gegenbeweislich zu vernehmen. Die Unterzeichnung des Stundungsantrags sei im Einverständnis mit der Zeugin E erfolgt. Selbst wenn der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt würde, rechtfertige eine eigenhändige und in Unkenntnis des Kunden erfolgte Unterschriftenleistung durch den Kläger keinen wichtigen Grund i.S.v. § 89 a HGB. Fehlerhaft habe zudem das Landgericht die Abmahnung vom 27.04.2010 zu Gunsten der Beklagten ausgelegt und auch auf denjenigen Sachverhalt erstreckt, den die Beklagten zur Kündigung herangezogen haben. Sinn und Zweck der Abmahnung gebiete es aber, diese nicht über den konkreten, in der Abmahnung dargestellten Sachverhalt hinaus auszulegen. Da die Abmahnung zum einen die Aufforderung beinhalte, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, andererseits aber die Androhung enthalte, für den Fall der Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens das Vertragsverhältnis zu kündigen, setze die Abmahnung eine Konnexität zwischen dem abgemahnten Verhalten und dem im Wiederholungsfall zur fristlosen Kündigung führenden Verhalten voraus. Daran fehle es hier. Die Abmahnung habe sich darauf bezogen, dass der Kläger – unstreitig -Versicherungsanträge ohne Kundenunterschrift elektronisch eingereicht habe; der Grund für die fristlose Kündigung habe darin bestanden, dass der Kläger einen von ihr dem Kläger erteilten Nachbearbeitungsauftrag – unstreitig - im Namen der Kundin für diese unterschrieben habe. Es handele sich dabei um zwei verschiedene Lebenssachverhalte im Alltagsgeschäft eines Versicherungsvermittlers. Zu den Provisionsansprüchen trägt der Kläger vor, in der mündlichen Verhandlung sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch nicht schlüssig begründet worden sei. Da nur die Beklagte über die eingereichten Anträge, die zu einer Policierung geführt haben, Auskunft geben könnten, hätten sie nicht nur einfach bestreiten dürfen. Der Kläger habe jedenfalls in der Klageschrift dargelegt, welche Versicherungsanträge welcher Antragsteller er bei den Beklagten zur Policierung eingereicht habe. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger die Verletzung einer Hinweispflicht des Gerichts. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Agenturverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010, sondern durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 20.11.2010 zum 23.11.2010 beendet worden ist, 2. die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, dem Kläger eine Provisionsabrechnung über die nachstehenden, von dem Kläger bis zum 23.11.2010 vermittelten Versicherungen zu erteilen: - Fa. G, M1, Privatwohngebäude + Geschäftsgebäude, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 2.500,00 €; - Firma B2, M1, Sach-Gewerbe, Firmenhaftpflicht, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 6.000,00 €; - Firma N2, L3, Sach-Gewerbe, Haftpflicht, Maschinenversicherung, Beginn 01.01.2011,und 01.03.2011, Jahresnettoprämie ca. 7.000,00 €; - Firma L1, H, Sach-Gewerbe, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 2.000,00 €; - Frau L2, L4, Wohngebäude in T3, Hotel B4, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 1.000,00 €; - Fam. M, B3, Sach-Privat, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 1.000,00 €; - Herr C, N3, Wohngebäude, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 1.000,00 €; - Firma G1, N3, Firmenrechtsschutz, Beginn 01.03.2011, Jahresnettoprämie ca. 2.500,00 €; - Herr E1, X2, Wohngebäude, Beginn 01.01.2011, Jahresnettoprämie ca. 800,00 €; - Firma T2, N3, Firmenhaftpflicht, Beginn 01.03.2011, Jahresnettoprämie ca. 5.000,00 € 3. die Beklagten zu verurteilen, eine Provisionsabrechnung für die Bonusprovisionen der Lebensversicherungen des Kalenderjahres 2010 zu erstellen, 4. die Beklagten zu verurteilen, eine sich aus der Provisionsabrechnung gemäß Ziffer 2 und der Bonusprovisionsabrechnung gemäß Ziffer 3 sich ergebenden, noch zu beziffernden Provisionsbetrag nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab dem Verzugszeitpunkt, an den Kläger zu zahlen, 5. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 56.473,52 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.644,57 € seit dem 16.01.2011 sowie aus 38.828,95 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Handelsvertreterausgleich für die Sachversicherungen in Höhe von 83.584,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2010 zu bezahlen, 7. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die genaue Summe der Versicherungssumme solcher dynamischer Lebens- oder Rentenversicherungen zu erteilen, die der Kläger während der gesamten Vertragslaufzeit vom 01.07.1997 bis zum 23.11.2010 selbst vermittelt hat und die bei der Beendigung des Vertretervertrages am 23.11.2010 die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind, 8. die Beklagten zu verurteilen, einen sich nach der Auskunftserteilung gemäß Ziffer 7 dieses Antrags ergebenden, noch zu beziffernden Handelsvertreterausgleich für die Lebens- und Rentenversicherungen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2010 zu bezahlen, 9. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.356,68 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Die Beklagte beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Sie bestreiten, dass es bei den Beklagten „usus“ gewesen sei, dass Anträge nicht durch die Versicherungsnehmer unterschrieben werden mussten. Auch bei dem elektronischen Antragsverfahren F sei eine Unterschriftsleistung erforderlich gewesen. Das landgerichtliche Urteil sei frei von Verfahrensfehlern, auch liege ein materieller Rechtsfehler nicht vor. Die Beklagten führen im Einzelnen aus, weshalb der fristlosen Kündigung ein wichtiger Grund i.S.d. § 89a HGB zugrunde gelegen habe. Der Kläger habe gegen eine klare Weisung verstoßen, die für ihn so zu verstehen gewesen sei, dass alle vertragsrelevanten Erklärungen von den jeweiligen Versicherungsnehmern selbst und nicht vom Kläger im Auftrag unterzeichnet sein mussten. Ziel der Weisung sei es gewesen, die Beweisnot der Beklagten im Fall der Rücknahme der Kündigung zu verhindern. Das sei dem Kläger erkennbar gewesen. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei wegen eines erheblichen Vertrauensverlustes nicht mehr zumutbar gewesen. Nachdem sich der Kläger nicht an die Weisung gehalten hatte, eine Abmahnung insoweit mit Schreiben vom 27.04.2010 erfolgt war und danach ein erneuter Verstoß gegen die Weisung erfolgt sei, habe nicht mehr die Vertrauensgrundlage bestanden, dass sich der Kläger in Zukunft weisungsgerecht verhalten werde. Die Abmahnung vom 27.04.2010 umfasse auch das Verhalten, das zur außerordentlichen Kündigung des Klägers geführt habe, insbesondere sei ein Versicherungsantrag mit einer Kündigungsrücknahmeerklärung „artverwandt“, da beide Erklärungen den Bestand des Versicherungsverhältnisses beträfen. Schließlich stelle das Verhalten des Klägers im Fall E ein strafbares Verhalten dar, weil der Kläger ohne Wissen und Wollen der Versicherungsnehmerin die Rücknahme der Kündigung erklärt habe, was für sich genommen bereits eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertige. Das Landgericht habe auch zu Recht die Klageanträge zu 2., 3. und 4. abgewiesen. Hier fehle es schon am schlüssigen Vortrag des Klägers zu den abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten beiderseitigen Schriftsätze und die dazugehörenden Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts ist die Klage hinsichtlich aller Klageanträge, einschließlich der in der Berufung vorgenommenen Klageerhöhung, unbegründet. Der zwischen den Parteien bestehende Generalagenturvertrag vom 01.07.1997 (K 1, Bl. 20 ff. GA) ist gem. § 89a Abs. 1 HGB wirksam von den Beklagten fristlos gekündigt worden. Mit Schreiben vom 15.11.2010 (K 2, Bl. 30 GA) ist mit dem Briefkopf der B5 Konzern AG der Agenturvertrag vom 01.07.1997 des Klägers mit den Beklagten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Zweifelsohne hat die B5 Konzern AG hier für die Beklagten die Kündigungserklärung erklärt, zumal die im Schreiben abgegebenen Erklärungen ausweislich der Unterschriftenzeile ausdrücklich im Namen der Beklagten abgegeben wurden. Der Klageantrag zu 1), festzustellen, dass das Agenturverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010, sondern erst durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 20.11.2010 zum 23.11.2010 beendet worden ist, ist demnach unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers lag der Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund i. S. v. §§ 89a Abs. 1 S. 1 HGB, 314 Abs.1 S. 2 BGB zugrunde. Ein wichtiger Grund liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. In Ziff. 10 des Generalvertrages ist vorgesehen, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen kann (§89a HGB). Als ein wichtiger Grund, wird der Verstoß des Generalagenten gegen Ziff. 6 des Vertrages bezeichnet. Diese Regelung betrifft die Übernahme weiterer Agenturen. Damit wird aber das Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes nicht ausgeschlossen, zumal § 89a Abs. 1 S. 2 HGB vorsieht, dass eine Beschränkung oder ein Ausschluss der fristlosen Kündigung nicht möglich ist. Die Kündigungserklärung vom 15.11.2010 nennt als wichtigen Grund, dass eine weitere Zusammenarbeit aufgrund der zahlreichen Unregelmäßigkeiten und dem damit einhergehenden gestörten Vertrauensverhältnis nicht länger zumutbar sei. Insbesondere wird dem Kläger die von ihm eingereichte Kündigungsrücknahme betreffend den Lebensversicherungsvertrag der Zeugin Fr. E genannt, die ohne deren Wissen und Wollen vom Kläger veranlasst worden sein soll. Damit erfüllt die Kündigungserklärung die formalen Anforderungen einer Erklärung nach § 89a Abs. 1 HGB. Für deren materielle Wirksamkeit kommt es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes an. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Kündigenden, mithin bei den Beklagten (BGH NJW-RR 1999, 539, 540; vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 2010, § 89a, Rn 11). Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Unternehmer i.S.v. § 89a HGB liegt in der Verletzung von wesentlichen Pflichten des Handelsvertreters. Hierzu gehört etwa die Zuwiderhandlung gegen Weisungen des Unternehmers. Weisungswidriges Verhalten des Handelsvertreters kann aber nur dann einen wichtigen Grund darstellen, wenn die Weisung des Unternehmers hinreichend konkret und sachgerecht ist und dadurch die Selbstständigkeit des Handelsvertreters nicht beeinträchtigt wird (vgl. von Hoyningen-Huene in:, Münch/Komm, HGB, 3. Aufl., 2010, § 89a, Rn 38; OLG München NJW-RR 2003, 401, vgl. auch BGH NJW-RR 1993, 741 742 ff). Weisungswidriges Verhalten, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Handelsvertreter durch das weisungswidrige Verhalten sich in strafbares Verhalten verstrickt (OLG Saarbrücken NJW-RR 2002, 542). Es reicht aber nicht als wichtiger Grund aus, wenn die Pflichtverletzung nur als ein Vertragsverstoß von geringem Gewicht anzusehen ist, etwa weil das Absatzmittlungsverhältnis nicht beeinflusst ist (Oetker, HGB 2. Aufl., 2011, § 89a, Rn 20). Die Nichtbefolgung von Weisungen des Unternehmers im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Versicherungsaufträgen kann einen wichtigen Grund darstellen, insbesondere hinsichtlich des Ausfüllens der Versicherungsanträge (BGH VersR 1986, 1072, 1073). Unterschreibt der Versicherungsvertreter etwa entgegen den Weisungen des Unternehmers und nach Abmahnung vereinzelt Versicherungsanträge und Schadensmeldungen selbst mit dem Namen des Versicherungsnehmers, anstatt diesen eigenhändig unterschreiben zu lassen, liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dadurch die Interessen des Unternehmers erheblich beeinträchtig werden (von Hoyningen-Huene, a.a.O, § 89a, Rn 39). Gemessen an diesem Maßstab ist die fristlose Kündigung wirksam. Konkreter Anlass für die fristlose Kündigung war der Fall E. Der Kläger hat am 11.10.2010 gegenüber den Beklagten die Rücknahme der Kündigung der Versicherungsnehmerin erklärt (K 13, Bl. 52 GA), nachdem er im Oktober ein Gespräch mit der Versicherungsnehmerin über die von ihr erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages geführt hatte. Nach dem die Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 02.11.2010 (B 4, Bl. 88 GA) mitgeteilt hat, dass sie den Kläger nicht mit der Rücknahme der Kündigung beauftragt habe, haben die Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2010 die fristlose Kündigung erklärt (K 2 Bl. 30 GA) und diese darauf gestützt, dass die eingereichte Kündigungsrücknahme ohne Wissen und Wollen der Versicherungsnehmerin erfolgt sei. Damit ist Grundlage der fristlosen Kündigung ein Verstoß gegen die Weisung an den Kläger, derartige Rücknahmeerklärungen nicht in eigenem Namen für den Versicherungsnehmer zu unterschreiben. Eine solche Weisung ist dem Kläger erteilt worden. Sie ist zwar nicht ausdrücklich in Bezug auf Rücknahmeerklärungen von Kündigungen erteilt worden. Es ist aber die Weisung erteilt worden, Lebensversicherungsanträge bzw. -verträge nicht ohne Unterschrift des Versicherungsnehmers einzureichen. Damit war dem Kläger unter dem Aspekt der beabsichtigten umfassenden Kontrolle erkennbar, dass sich diese Weisung auf alle Erklärungen des Versicherungsnehmers in Bezug auf den Abschluss des Versicherungsvertrages bezieht. Damit ist auch die Rücknahmeerklärung der Kündigung erfasst. Darüber hinaus war dem Kläger die Weisung erteilt worden, Anträge bzw. antragswirksame Erklärungen der Versicherungsnehmer zur Kontrolle dem Zeugen X zuzuleiten, damit dieser überprüfen könne, ob die Unterschrift des Versicherungsnehmers vorliege. Dieser Weisungsumfang ergibt sich aus folgendem: Nachdem es in verschiedenen Fällen (L, K und N X1, T) in den Jahren 2008 und 2009 dazu gekommen war, dass der Kläger Versicherungsanträge eingereicht hatte, obwohl ein von den darin genannten Versicherungsnehmern unterschriebener Antrag nicht vorlag und in diesen Fällen die Verträge storniert wurden, fand am 02.03.2010 unstreitig ein Gespräch mit dem Gebietsleiter und Zeugen X statt, demzufolge dem Kläger mitgeteilt wurde, dass sämtliche Anträge an den Zeugen X zu senden seien. Aus dem Inhalt der insoweit zusammenfassenden E-Mail des Zeugen X vom 04.03.2010 (Anlage B 15, Bl. 119 GA) an den Kläger ergibt sich, dass dieser darauf hingewiesen wurde, wegen der zunehmenden Stornofälle LV-Anträge ohne Ausnahme per Post an den Zeugen X zu senden, weil wieder LV-Anträge ohne Unterschrift aufgefallen seien. Dass die Weisung der Versendung an den Zeugen X genau vor dem genannten Hintergrund der Verträge ohne Unterschrift mit der Folge der steigenden Stornoquote erfolgte, ist der E-Mail eindeutig zu entnehmen und wird auch nicht vom Kläger bestritten. Aus der E-Mail ergibt sich, dass es zu „Stornierungen, Wiederinkraftsetzungen, Beginnverlegungen, Anträge ohne VN-Unterschrift, Versand von Policen über die Agenten“ gekommen sei. Allein aus diesem Zusammenhang folgt, dass sich die Problematik eines Versicherungsantrags ohne Unterschrift des Versicherungsnehmers auch auf die Erklärungen des Versicherungsnehmers bezieht, die nach Beendigung des Vertrags – wie etwa im Fall der Kündigung - der „Wiederinkraftsetzung“ des Vertrages dienen. Mithin ist davon die Rücknahmeerklärung einer Kündigung erfasst. Der E-Mail ist daher klar zu entnehmen, dass der Kläger darauf zu achten hatte, Erklärungen der Versicherungsnehmer, die den Abschluss oder „Wiederabschluss“ des Vertrages betreffen, nur mit Unterschrift des Versicherungsnehmers einzureichen. Um dies zu kontrollieren wurde der Kläger angewiesen, alle Anträge (und damit auch Anträge zur „Wiederinkraftsetzung“) an den Zeugen X zu übersenden. Die Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Weisung ist eindeutig. Es wird bei fehlender Beachtung eine Abmahnung und ggf. eine fristlose Kündigung angedroht. Diese Weisung beeinträchtigt auch nicht die Selbständigkeit des Handelsvertreters. Gegen diese Weisung hat der Kläger jedenfalls im Fall E verstoßen, ohne dass es darauf ankommt, die Zeugin zu vernehmen. Mit dem Landgericht ist davon ausgehen, dass der Vortrag des Klägers zur Zustimmung der Zeugin zur Kündigungsrücknahme widersprüchlich ist. Angesichts des von den Beklagten vorgelegten Schreibens der Zeugin vom 02.11.2010 bestand keine Veranlassung, die Zeugin anzuhören. Das ist auch keine vorweggenommene Beweiswürdigung sondern vielmehr die gesteigerte Anforderung an den Vortrag des Klägers. Der Kläger liefert keine überzeugende Begründung dafür, warum die Zeugin zunächst ihr Einverständnis zur Kündigungsrücknahme durch den Kläger erklärt haben will, dann aber das Schreiben vom 02.11.2010 verfasst. Insbesondere der Vortrag n der Berufungsbegründung (S. 9, Bl. 254 GA) reicht hierzu nicht aus. Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen (OLG Frankfurt VersR 1992, 492 f und OLG Celle Urt. v. 02.10.2008 – 11 U 82/08) ergibt sich nichts Abweichendes. Aus beiden Entscheidungen folgt, dass ein Pflichtverstoß des Handelsvertreters vorliegt, wenn gegen die Weisung zur eigenhändigen Unterschrift des Versicherungsnehmers verstoßen wird. Das allein berechtige allerdings noch nicht zur fristlosen Kündigung. Der Fall des Oberlandesgerichts Celle unterscheidet sich aber insofern vom Vorliegenden, als dort eine Abmahnung der fristlosen Kündigung nicht vorausgegangen war. Das Oberlandesgericht Celle hat ausdrücklich offen gelassen, ob im Fall der Abmahnung eine fristlose Kündigung berechtigt gewesen wäre. Aber auch unabhängig davon lag der Fall anders, weil dort der Kläger nicht die Vertragsformulare selbst unterschrieben hatte, sondern lediglich – allerdings inhaltlich unrichtig – bestätigt hatte, dass die Unterschriften unter den Vertragsformularen in seiner Gegenwart geleistet worden sind. Im Fall des OLG Frankfurt wurde der Verstoß als nur geringfügig erachtet und deshalb keine fristlose Kündigung angenommen. Hier war das Interesse des Unternehmers an der eigenhändigen Unterschrift des Versicherungsnehmers nicht konkret geworden, weil sich alle Versicherungsnehmer, unter deren Namen der Versicherungsvertreter gehandelt hatte, an die schriftliche Erklärung gebunden fühlten und daher die durch das Verhalten des Handelsvertreters ausgelöste Gefährdung der Versicherungsverträge als nur geringfügig angesehen wurde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich allein dadurch, dass es unstreitig ist, dass es im Fall E nicht zur Fortführung des Vertrages durch Vermittlung des Klägers gekommen ist. Soweit der Kläger behaupten will, es sei zur Fortsetzung des Vertrags mit den Beklagten über eine andere Agentur gekommen, ist angesichts des Bestreitens der Beklagten (Bl. 4 der Klageerwiderung, Bl. 69 GA) der Vortrag des Klägers hier zu unsubstantiiert, da er noch nicht einmal darlegt, woher er sein Wissen bezieht. Schließlich war es vorliegend auch in den früheren Fällen unstreitig zur Stornierung gekommen. Der Kündigung ist auch eine Abmahnung vorausgegangen. Nachdem es nach der Erteilung der Weisung zu weiteren Vorfällen gekommen war – im Fall T1 wurde der Antrag nicht zunächst an den Zeugen X, sondern an eine andere Gesellschaft des B5 Konzerns weitergeleitet und dort kam es zur Policierung, und im Fall I wurde der Antrag ohne Unterschrift über F eingereicht und später storniert - erfolgte die Abmahnung vom 27.04.2010 (Anlage B 16), die auch das Verhalten des Klägers erfasst, welches ihm in der fristlosen Kündigung als Kündigungsgrund vorgehalten wird. Hintergrund der Weisung, die Anträge an den Zeugen X weiterzuleiten, war, dass die Anträge ohne Unterschrift des Versicherungsnehmers gestellt worden waren. Das implizierte, wie bereits dargelegt und wie es sich aus der E-Mail vom 04.03.2010 eindeutig ergibt, die dort enthaltene Weisung, dass Anträge nicht mehr ohne Unterschrift weitergeleitet werden dürfen. Die Übersendung der Anträge an den Zeugen X diente gerade der Überprüfung der Unterschriftsleistung durch den Versicherungsnehmer selbst. Ausweislich der E-Mail vom 04.03.2010 war dem Kläger dies bekannt. Dem entspricht auch die Abmahnung vom 27.04.2010, die darauf abstellt, dass die Versendung der LV-Anträge ohne Ausnahme per Post an den Zeugen X dazu dienen sollte, “die Anträge zu prüfen bzw. prüfen zu lassen“. Damit bezog sich die Abmahnung auf die zuvor erteilte Weisung. Aber auch der mit der Kündigung genannte Kündigungsgrund wird von der Abmahnung erfasst. Die Kündigungserklärung nimmt auf „zahlreiche Unregelmäßigkeiten“ und das „gestörte Vertrauensverhältnis“ Bezug. Damit werden die Vorfälle, die der Abmahnung vorausgegangen waren, mit einbezogen, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der Kündigungserklärung benannt ist. Da sich die Weisung und die Abmahnung erkennbar auch auf den eigentlichen Vorwurf der Einreichung von Anträgen ohne Unterschrift der Versicherungsnehmer bezog, wird dieser eigentliche Pflichtverstoß auch Grundlage der fristlosen Kündigung. Allein die Weisung, die Anträge zum Zwecke der Prüfung an den Zeugen X zu übersenden, mag isoliert als Maßnahme der Überprüfung nur eine untergeordnete Bedeutung haben und hätte für sich genommen die Annahme eines wichtigen Grundes u.U. als zweifelhaft erscheinen lassen. Der eigentliche Vorwurf, der dem Kläger gemacht wurde und deren Verhinderung die Weisung der Übersendung der Anträge an den Zeugen X diente, ist indes der Umstand, dass er ohne Wissen und Wollen Anträge der Versicherungsnehmer zum Abschluss eines Vertrages oder zur Wiederinkraftsetzung eines Vertrages unterschrieben hat, was zu Stornofällen führte. Erst die Folge, dass sich durch diesen Pflichtverstoß feststellen lässt, dass der Kläger ohne Unterschrift der Versicherungsnehmer Anträge (oder Rücknahmeerklärungen) per F oder wie auch immer weitergeleitet hatte, macht den Pflichtverstoß zu einem Verstoß von Gewicht, der zur Abmahnung und fristlosen Kündigung berechtigt. Das war dem Kläger nach der E-Mail vom 04.03.2010 in dieser Bedeutung auch bekannt. Daher beinhaltete diese Weisung zugleich die Weisung, den eigentlichen Pflichtverstoß nicht weiter fortzusetzen und Anträge nicht ohne Unterschrift des Versicherungsnehmers weiterzuleiten. Der Kläger selbst hat – wie seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.09.2010 (Bl. 201 GA) zu entnehmen ist – die Abmahnung auch so verstanden, dass sich diese auf die Einreichung von Anträgen zur Policierung ohne Unterschrift bezog. Auch unter Berücksichtigung der Vertragsdauer seit 01.07.1997 und der mit der wirksamen fristlosen Kündigung verbundenen Folge des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs ist die Wertung des Landgerichts zu billigen, hier die fristlose Kündigung als wirksam anzusehen. Die Beklagten haben dem Kläger – worauf dieser durchaus selbst hinweist – Zeit gegeben und eine „Weile zugesehen“. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Vertrag schon einige Zeit lief, haben die Beklagten nicht unmittelbar, sondern erst nach dem Versuch, den Vertrag zu retten, die fristlose Kündigung ausgesprochen. Angesichts der Dauer der Pflichtverletzung und der Missachtung der Abmahnung war den Beklagten ein Zuwarten bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist aber nicht mehr zuzumuten. Die Zeit, in der dem Kläger Vorwürfe gemacht wurden (2008, 2009) war lang, die Anzahl der Fälle summierte sich. Der Umstand, dass die Beklagten nicht schon früher gekündigt haben, gereicht ihnen jetzt nicht zum Nachteil. Dass hier von einer Duldung der Pflichtwidrigkeit auszugehen sei, kann nicht angenommen werden. Nach der Abmahnung am 27.04.2010 kam es im Oktober 2010 zum Fall E. Selbst wenn nach der Weisung vom 04.03.2010 die Fälle T1 – 17./18.03.2010 - und I – 24.03.2010 – auftraten, bevor es zur Abmahnung kam und wenn vor dem Fall E der Fall N1 am 27.09.2010 (Einreichen eines Antrags ohne Unterschrift, Bl. 74 GA) Anlass zur Kündigung gegeben hätte, berechtigt dies nicht zu der Annahme einer Duldung. Es bleibt in diesem Fall eine unternehmerische Entscheidung, ob eine Kündigung ausgesprochen wird. Ein Zuwarten im Interesse des Handelsvertreters enthebt den Unternehmer nicht von seinem Kündigungsrecht (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89a Rn 30). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob frühere Fälle zur Abmahnung und Kündigung berechtigt hätten. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagten – wie dargelegt - nicht nur einen Fall zum Anlass genommen haben, fristlos zu kündigen. Ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist war dann aber nicht mehr zumutbar, nachdem die Beklagten dem Kläger mehrfach Gelegenheit gegeben haben, den Pflichtverstoß nicht weiter fortzusetzen. Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kommt dem Kläger nicht zugute, da die Gesamtabwägung auch ohne diesen Umstand ergibt, dass hier auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers der Ausspruch der fristlosen Kündigung angemessen ist. Die Kündigung ist auch rechtzeitig ausgesprochen worden. Im Fall der fristlosen Kündigung ist in angemessener Frist zu kündigen (i.E. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89a Rn 30). Ein Zuwarten von mehr als zwei Monaten ist in der Regel zu lang, kann aber im Einzelfall auch durchaus noch ausreichend sein (BGH VersR 1999, 1279; BGH NJW 2011, 3361; Senat, Urteil vom 12.11.2010 – 19 U 126/10 -, GWR 2011, 135). Zwischen dem Schreiben des Klägers vom 11.10.2010 (Anlass der Kündigungserklärung) und der Kündigungserklärung selbst liegt weniger als 1 Monat Zeit. Sichere Kenntnis vom Kündigungsgrund - und darauf kommt es für den Fristbeginn an (Baumbach/Hopt, a.a.O.) - konnten die Beklagten erst haben, nachdem die Zeugin E mit Schreiben vom 02.11.2010 den Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Rücknahme der Kündigung ohne ihren Willen erfolgt sei. Der bis zum Ausspruch der Kündigungserklärung am 15.11.2010 verbleibende Zeitraum ist daher angemessen, so dass die Kündigungserklärung nicht verfristet war. Ist damit die Kündigung der Beklagten wirksam, kommt es auf die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers am 20.11.2010 nicht mehr an. Die Klageanträge 6. bis 8. sind unbegründet, weil aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung ein Ausgleichsanspruch des Klägers nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt für den mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen. Ob die Klageerhöhung zulässig ist, kann offen bleiben, da bereits der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht besteht. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. bis 4. hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage ist auch insoweit sind unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht den Antrag auf Erteilung einer Provisionsabrechnung abgewiesen, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass ein Anspruch auf Provisionsabrechnung besteht. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass provisionsrelevante Verträge vermittelt worden sind. Der Kläger behauptet in Bezug auf die Anträge zu 2. und 3., 10 Verträge vermittelt zu haben. Die konkreten Verträge ergeben sich aus dem vorprozessualen Anwaltsschreiben des Klägers vom 03.01.2011 (K 7, Bl. 42 ff). Dort werden 10 Verträge genannt. Den Vortrag haben die Beklagten bestritten (Bl. 80 GA). Der Kläger hat darauf hin aber nicht mehr weiter vorgetragen und Anhaltspunkte für die Vermittlung konkretisiert. Auch in der Berufung wird der Vortrag nicht ergänzt. Es ist nicht erkennbar, dass aufgrund der Darlegungen des Klägers hier eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten ausgelöst wird. Ob hier - was mit der Berufung in der Sache vorgebracht wird - ein Gehörsverstoß vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger jedenfalls mit der Berufung nicht vorträgt, was er bei rechtzeitig erteiltem Hinweis vorgetragen hätte. Allein die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs reicht nicht, wenn nicht gleichzeitig zur Sache vorgetragen wird. Insoweit führt auch die Ansicht, es sei hier vom Landgericht gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO verstoßen worden, nicht weiter. Zur Bonusprovision (Anlage K 14, Bl. 53 GA) haben die Beklagten konkret vorgetragen (Bl. 81 GA). Auf diesen Vortrag ist von Seiten des Klägers auch in der Berufung nichts Gegenteiliges gekommen. Auch hier kann zur Begründung daher auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Schließlich steht dem Kläger nicht der mit dem Klageantrag zu 9. begehrte Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Der Senat hat von der Zulassung der Revision (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) abgesehen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 19.04.2012 auf 138.228,64 € und ab dem 20.04.2012 auf 175.057,59 € festgesetzt.